Abtei lung IV
D-204/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, geboren [...], Türkei,
c/o Schweizerische Botschaft,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 13. November 2008 /
N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-204/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine türkische Staatsangehörige syrisch-
ägyptischer Ethnie – stellte bei der schweizerischen Vertretung in
Z._______ mit schriftlichen Eingaben vom 23. Juni 2008, 13., 15. und
16. Juli 2008 sinngemäss ein Asylgesuch und ersuchte um Bewilligung
der Einreise in die Schweiz.
Am 25. September 2008 fand eine persönliche Anhörung der Be-
schwerdeführerin zu ihren Asylgründen durch einen Mitarbeiter der
schweizerischen Vertretung in Z._______ statt. Dabei machte sie im
Wesentlichen geltend, dass sie mit ihrem Vater von 1972 bis 2002 in
Deutschland gelebt habe. Danach habe sie sich bis Ende 2007 als
Asylsuchende in Holland sowie in Spanien, Portugal, England, Bel-
gien, Luxemburg und Frankreich aufgehalten, bis sie vom letztgenann-
ten Staat im Dezember 2007 in ihren Heimatstaat zurückgeschafft wor-
den sei. Seit sie wieder in der Türkei sei, werde sie jedoch von nie-
mandem verstanden und von allen Seiten unter Druck gesetzt respek-
tive gequält. Ihre Eltern hätten sie verstossen und die türkische Regie-
rung zwinge sie, zu ihrem geschiedenen Ehemann zurückzukehren,
obwohl dieser sie während der Ehe geschlagen habe. Er bedrohe sie
heute noch beziehungsweise äussere sich verleumderisch über sie.
Sie habe kein Geld, keine Rente und keine Wohnmöglichkeit. Zudem
laste man ihr an, dass sie wegen ihrer Abstammung keine echte Musli-
min sei. Seit mehr als zwölf Jahren versuche sie sich gegen diese Si-
tuation zu wehren und habe bei verschiedenen Institutionen um Hilfe
ersucht, jedoch selbst Amnesty International und das Frauenhaus hät-
ten sie abgewiesen. Ausserdem unterliege sie seit geraumer Zeit ei-
nem Ausreiseverbot aus der Türkei, welches im Internet publiziert wor-
den sei. Schliesslich habe "man" sie zu einer Psychiaterin beordert,
kurz bevor sie das Asylgesuch bei der Schweizerischen Botschaft in
Z._______ eingereicht habe.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin unter anderem eine
Kopie ihres Nüfus beziehungsweise ihres Reisepasses, eine Kopie ei-
nes Scheidungsurteils, je ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft so-
wie an das Ministerpräsidialamt und eine Kopie ihres Visumantrages
für die Schweiz vom "Juli 2008" zu den Akten (alles in der türkischen
Sprache).
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B.
Das BFM wies mit – durch die schweizerische Vertretung in Z._______
versandter, am 18. Dezember 2008 eröffneter – Verfügung vom
13. November 2008 das Asylgesuch ab und verweigerte der Be-
schwerdeführerin die Einreise.
C.
Die Beschwerdeführerin gelangte mit am 19. Dezember 2008 datierter
Eingabe am 22. Dezember 2008 an die Schweizerische Botschaft in
Z._______ und bat nochmals um Hilfe beziehungsweise ersuchte sinn-
gemäss um Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. No-
vember 2008. Der Eingabe wurde ein Protokoll einer Befragung der
Beschwerdeführerin durch die Polizei in Y._______ betreffend eine
"vorsätzlichen Verwundung" in türkisch mit deutscher Übersetzung bei-
gelegt. Die Schweizerische Botschaft leitete diese Eingabe mit Schrei-
ben vom 22. Dezember 2008 zuständigkeitshalber dem Bundesverwal-
tungsgericht weiter (Eingang: 13. Januar 2009).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung, und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 108 Abs. 1 sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ei-
ne solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer
schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Die schweize-
rische Vertretung überweist das Gesuch mit einem Bericht dem Bun-
desamt, welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sach-
verhaltes bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
4.3 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21
E. 2b S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
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Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be-
ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und ob-
jektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraus-
sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht
zu ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20
E. 3b S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.). Ausschlaggebend
für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftig-
keit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130),
mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort
für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
5.
5.1 Das BFM begründete die Verweigerung der Einreisebewilligung
sowie die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin im We-
sentlichen damit, dass sie in der Türkei weder angeklagt noch gericht-
lich verurteilt worden sei. Da Frankreich im Dezember 2007 das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin, welches sie dort eingereicht habe,
abgewiesen habe, sei zudem rechtsstaatlich festgestellt worden, dass
sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und nicht schutzbedürftig
sei. Im Übrigen seien ihre Aussagen bezüglich der angeblichen Verfol-
gungshandlungen beziehungsweise Schikanen der türkischen Behör-
den nicht nachvollziehbar und realitätsfremd. Es sei nicht glaubhaft,
dass die Beschwerdeführerin einem Ausreiseverbot aus der Türkei un-
terliege, welches überdies im Internet veröffentlicht worden sein soll
respektive, dass die türkische Behörde versuche, sie zu einer Rück-
kehr zu ihrem Ehemann zu bewegen. Im Weiteren habe die Beschwer-
deführerin nicht dargelegt, wie sie die Türkei in Bezug auf die Drohun-
gen ihres ehemaligen Ehemannes um Schutz ersucht habe. Die Be-
hörden des Heimatstaates der Beschwerdeführerin seien jedoch
grundsätzlich schutzwillig und -fähig, weshalb es ihr zumutbar gewe-
sen wäre, sich an jene zu wenden.
Weiter führte die Vorinstanz aus, den Akten seien Anhaltspunkte zu
entnehmen, welche auf psychische Probleme der Beschwerdeführerin
hindeuten würden. Die Türkei verfüge jedoch über entsprechende psy-
chologische und psychiatrische Therapiemöglichkeiten, welche die Be-
schwerdeführerin in Anspruch nehmen könne. Ausserdem begründe
eine schwierige psychosoziale Lebenssituation keine Schutzbedürftig-
keit im Sinne des Asylgesetzes. Ferner sei die Beschwerdeführerin in
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ihrem Heimatland nicht alleine auf sich gestellt, zumal sich ihre
Schwester sowie andere Verwandte dort aufhielten. Ihre Angehörigen
könnten sie zudem finanziell unterstützen und ihr das Ferienhaus in
X._______ als Unterkunft zur Verfügung stellen. Da die Eltern und
mehrere Geschwister nach wie vor in Deutschland lebten, wo die Be-
schwerdeführerin auch aufgewachsen sei und bis zum Ende ihrer Be-
rufsausbildung gelebt habe, bestehe schliesslich eine engere Bezie-
hung zu Deutschland als zur Schweiz, wo lediglich zwei Brüder lebten.
Es wäre somit naheliegender, wenn die Beschwerdeführerin sich um
ein Einreisevisum für Deutschland bemühen würde.
5.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen
fest, dass sie in ihrem Heimatland überall gefoltert und bedroht werde.
Um sie zum Schweigen zu bringen, habe man sie zuerst in die "Psy-
chiatrie sperren" wollen und nun drohe man ihr mit einer Gefängnis-
strafe. Sie sei von ihrem ehemaligen Ehemann geschlagen worden,
weshalb sie sich bei der Polizei in Y._______ "beschwert" habe. Als
Frau bekomme sie jedoch keinen Schutz in der Türkei.
6.
6.1 Nach Überprüfung der Akten besteht für das Bundesverwaltungs-
gericht keine Veranlassung, die entsprechenden Erwägungen des
BFM in der angefochtenen Verfügung zu beanstanden. Zur Vermei-
dung von Wiederholungen kann zum einen auf die diesbezüglich zu-
treffenden Ausführungen verwiesen werden. Im Sinne einer Bekräfti-
gung sind zum anderen folgende Ergänzungen zu machen.
6.2 In Bezug auf die der Beschwerdeführerin von ihrem Ex-Ehemann
in der Vergangenheit angeblich zugefügten Nachteile sowie die gegen-
wärtigen Drohungen und Einschüchterungen ist festzuhalten, dass die
Türkei in den letzten Jahren kontinuierlich Schritte zur Verbesserung
der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen im Allge-
meinen sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit
sozio-kulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen
hat. Bei den türkischen Behörden hat in den vergangenen Jahren ein
Umdenken in Bezug auf frauenspezifische Schutzanliegen begonnen
und erste entsprechende Einrichtungen wurden implementiert ; dane-
ben bieten verschiedene nichtstaatliche Stellen betroffenen Frauen
Unterstützung. Auch wenn die Umsetzung der staatlichen Programme
nur langsam vorankommt und das Phänomen innerfamiliärer Gewalt
bis hin zu Ehrenmorden nach wie vor virulent ist, ist davon auszuge-
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hen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht in einer aus-
weglosen Situation befindet, mithin auf unter dem Sicherheitsaspekt
valable innerstaatliche Angebote zurückgreifen könnte (vgl. dazu das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6838/2008 vom 4. März
2009).
Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin keine adäquate Unterstützung erhalten würde. Im Übrigen
nahm die Polizei in Y._______ die Anzeige der Beschwerdeführerin
entgegen (vgl. Kopie des Protokolls der Befragung der Beschwerde-
führerin auf dem Polizeirevier in Y._______ vom 14. November 2008).
Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt
sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde, welche sich zudem
auf Wiederholungen beschränken, einzugehen, da sie am Ergebnis
nichts ändern können.
7.
Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass sie über keine
Wohnmöglichkeit in der Türkei verfüge, spricht sie einen Sachverhalt
an, welcher im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens in der
Schweiz grundsätzlich nur unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu prüfen wäre (vgl. EMARK 2003 Nr. 24
E. 5e S. 159). Die schweizerische Gesetzgebung sieht indessen gera-
de nicht vor, dass Asylsuchenden, die ihr Gesuch im Ausland stellen,
unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – und da-
mit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz – die Einreise
schon deshalb zu bewilligen ist, weil sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat wegen Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizi-
nischen oder wirtschaftlichen Notlage konkret gefährdet sind. Ganz
abgesehen hiervon deuten die Ausführungen der Beschwerdeführerin
zu ihrer Wohnsituation letztlich darauf hin, dass sie im jetzigen Zeit-
punkt zumindest bei ihrer Schwester über eine Wohnmöglichkeit ver-
fügt und damit keiner eigentlichen Notlage ausgesetzt ist. Im Weiteren
sind in der Türkei landesweit, insbesondere aber in Istanbul, sowohl
psychiatrische Einrichtungen, ausgebildetes Fachpersonal und Psy-
chopharmaka vorhanden, so dass die Beschwerdeführerin allfällige
psychische Probleme angemessen behandeln lassen könnte.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das
BFM hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in
die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuch abgelehnt.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Z._______ (per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Botschaft in Z._______, mit der Bitte um Eröff-
nung des Urteils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsge-
richt (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren,
mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
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