B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-204/2016
Ur t e i l vom 1 2 . Janu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug);
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus Bagdad stammender irakischer Staatsan-
gehöriger arabischer Ethnie – verliess gemäss eigenen Angaben seinen
Heimatstaat legal mit seinem Reisepass per Flugzeug am 21. August 2014
und reiste in die Türkei, wohin seine Frau und die gemeinsamen Kinder
ihm auf dem Landweg folgten. Nach einer Stürmung ihrer Unterkunft, wo-
bei seine Frau und Kinder festgenommen worden seien, reiste er in einem
Lastwagen in die Schweiz ein, wo er am 26. Dezember 2014 um Asyl er-
suchte. Am 6. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer summarisch be-
fragt und am 17. März 2015 eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, im Jahr 1997 sei er noch unter
dem alten Regime für 90 Tage inhaftiert worden, da er mit ausländischer
Währung gehandelt habe. Mitte 2014 habe er in seinem [Geschäft] in Bag-
dad einen Hilfsarbeiter, welchen er über das Arbeitsvermittlungsbüro ver-
mittelt bekommen habe, temporär beschäftigt. Am 10. August 2014 – vier
oder fünf Tage nach der Anstellung dieses Hilfsarbeiters – sei eine Person
des Sicherheitsdienstes zu ihm gekommen und habe gesagt, dass er einen
Terroristen beschäftige. Er habe dies verneint und ihm die Liste der Ange-
stellten gezeigt, worauf ihn der Beamte informiert habe, dass der Hilfsar-
beiter unter falschem Namen arbeite. Bei der Rückkehr im [Geschäft] mit
dem Sicherheitsbeamten sei der Hilfsarbeiter festgenommen worden. Als
die Sicherheitsbeamten das Arbeitsvermittlungsbüro kontaktiert hätten,
hätten diese geleugnet, dass sie den Hilfsarbeiter vermittelt hätten. Des-
halb sei auch er (der Beschwerdeführer) verhaftet worden und zwei Tage
in Untersuchungshaft gekommen, bevor er mittels Bestechung und mit ei-
ner Bürgschaft wieder freigelassen worden sei. In der Folge habe er per
SMS Drohungen aus dem Umfeld des Hilfsarbeiters erhalten, welche ihm
vorgeworfen hätten, diesen bei den Behörden verraten zu haben. Zudem
sei am 14. August 2014 eine Person ins [Geschäft] gekommen und habe
ihn aufgefordert, die Anklage gegen den Hilfsarbeiter fallen zu lassen. Er
habe daraufhin zu erklären versucht, dass er keine Anklage erhoben habe
und er auch ein Opfer dieses Vorfalls sei. Er habe hingegen Anzeige gegen
diese Drohungen bei den Behörden eingereicht, sei aber vor Abschluss
des Verfahrens zusammen mit seiner Familie in die Südprovinz geflohen.
Als die Angehörigen des Hilfsarbeiters ihn auch dort lokalisiert hätten, habe
er beschlossen auszureisen. In der Türkei habe er erfahren, dass die
Wände seines Hauses mit Drohungen beschriftet worden seien.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Arbeitszeugnis, einen Natio-
nalitätsausweis und eine Bestätigung der Nationalität jeweils von sich, sei-
ner Frau und der Kinder, einen Wohnausweis, eine Nahrungsmittelkarte,
eine Bestätigung des Roten Kreuzes bezüglich seiner Familie (alle in Ko-
pie), einen ärztlichen Bericht vom 13. März 2015 mit Visitenkarte des Arz-
tes, Fotos seines Hauses im Irak mit der Beschriftung sowie zwei Fotos,
des Hauses seines Bruders zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 23. November 2015 (Eingang SEM) reichte der Be-
schwerdeführer eine Freilassungsbestätigung des (…) von Bagdad (in Ko-
pie, mit französischer Übersetzung) zu.
C.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob aber deren
Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
auf.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 11. Januar 2016 (Poststem-
pel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und Rückweisung der Sache ans SEM, eventualiter die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl. In formeller Hinsicht ersuchte er um unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er bereits im erstinstanzlichen Ver-
fahren eingereichten Beweismittel zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung
des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Be-
schwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen
oder einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintre-
tens im Unterlassungsfall.
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F.
Am 25. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti-
gung zu den Akten.
G.
In der Vernehmlassung vom 3. Februar 2016 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen bisherigen Ausführungen fest, da die Beschwerde keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte.
H.
Am 1. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Genehmigung des
Gesundheitsministeriums für die Eröffnung des [Geschäfts], beglaubigte
Aussagen bezüglich der Suche nach ihm, eine Wohnsitzbestätigung (alle
in Kopie inkl. deutscher Übersetzung) sowie drei ärztliche Berichte vom
13. März 2015, 18. Mai 2015 und 18. Januar 2016 zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des SEM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
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und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, BVGE
2010/44 E. 3.4).
3.4 Die Verfolgungsmassnahmen geltend dann als gezielt, wenn sie die
betreffende Person wegen ihrer Art treffen sollen und damit eine Person
nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte
Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist. Ausserdem muss die Ver-
folgung derart ernsthaft und intensiv sein, dass ein menschenwürdiges Le-
ben dadurch verunmöglicht wird (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, S. 521-588,
Rz. 11.15 f., in: Ausländerrecht, Band VIII, 2. Aufl., Uebersax / Rudin / Hugi
Yar / Geiser [Hrsg.], Basel 2009).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We-
sentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bei der Befragung bloss von
Drohungen Seitens der Familie des Hilfsarbeiters per SMS gesprochen. In
der Anhörung habe er von Telefonaten und einer Person gesprochen, wel-
che ihn persönlich aufgesucht habe. Einerseits seien die Droh-SMS ge-
mäss Befragung auf zwei SIM-Karten gespeichert gewesen, andererseits
habe er in der Anhörung von drei SIM-Karten gesprochen. Aufgrund dieser
Widersprüche und Ungereimtheiten würden erste Zweifel an der Glaubwür-
digkeit (recte: Glaubhaftigkeit) aufkommen. Er habe sich ferner zu den an-
geblichen anonymen Drohungen und zum Schutzersuchen zu wenig über-
zeugend geäussert und er habe die Anzeige nicht als Beweismittel einge-
reicht. Diese wenig detailliert ausgefallenen Aussagen würden die Zweifel
an der Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) der Kernvorbringen verstär-
ken. Es erscheine überdies nicht nachvollziehbar, dass eine auf Kaution
freigelassene Person ungehindert über den Flughafen im Besitz ihres ei-
genen Passes ausreisen könne. Die eingereichten Fotos könnten irgendwo
zu einem beliebigen Zeitpunkt aufgenommen worden sein, ohne konkreten
Bezug zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers, weshalb diese Fo-
tos die behaupteten Übergriffe nicht glaubhaft nachweisen würden. Seine
Vorbringen würden überdies der eingereichten Freilassungsbestätigung
widersprechen. Bei den Befragungen habe er auf konkrete Nachfrage be-
stritten, irgendwelche schriftlichen Unterlagen nach der Untersuchungshaft
erhalten zu haben, obschon die Bestätigung mehrere Monate vor der Be-
fragung ausgestellt worden sei. In der Anhörung habe er zudem nicht an-
geben können, was mit dem Hilfsarbeiter geschehen sei. Gemäss der Frei-
lassungsbestätigung sei dieser noch 15 Tage in Haft verblieben. Zudem
sollen gemäss diesem Dokument mehrere Untersuchungen von mehreren
Instanzen gegen ihn eingeleitet worden sein, weshalb auch entsprechende
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Dokumente vorliegen müssten. Er schweige sich ferner darüber aus, wie
diese Dokumente im Irak zugestellt worden seien. Solche Dokumente
seien ohnehin käuflich leicht erhältlich und könnten widerrechtlich mit amt-
lichen Stempeln und beliebigen Inhalten versehen werden. Unter Berück-
sichtigung dieser gesamten Ungereimtheiten weise auch diese Freilas-
sungsbestätigung seine Kernvorbringen nicht glaubhaft nach.
4.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, er habe seinen Pass durch Bekannte im (…) gegen Geld ausgestellt
erhalten. Diese Bekannten hätten ihn auch bei der Ausreise unterstützt. Die
Beweismittel habe ihm sein irakischer Anwalt in Bagdad zugestellt. Er habe
kurz nach Erhalt seines Handys nach der Freilassung einen Anruf des Va-
ters des Hilfsarbeiters erhalten und habe sich gewundert, weshalb dieser
bereits über seine Freilassung informiert sei, da er noch nicht einmal zu
Hause gewesen sei. Seine Angst vor der Gesamtsituation habe ihn trau-
matisiert und seine Konzentrationsfähigkeit beeinflusst, was auch durch
die eingereichten Arztberichte belegt sei. Er habe trotz dieser gesundheit-
lichen Probleme die Fragen versucht zu beantworten. Diese Situation der
generellen Angst im Irak und darüber hinaus seine persönliche Angst vor
den Terroristen sei aus Schweizer Perspektive schwer nachvollziehbar.
Seine Ausreise trotz der Kaution sei im irakischen Korruptionskontext leicht
zu erklären, was auch in zahlreichen Berichten nachzulesen sei. Sein ira-
kischer Anwalt habe sich in einem Schwur zur Unterstützung des Rechts
verpflichtet und würde daher keine untauglichen Beweismittel ausstellen.
Die schwache irakische Regierung könne sein Leben und das seiner Fa-
milie nicht schützen.
4.3 In der Vernehmlassung machte das SEM ergänzend geltend, in der
Verfügung hätte es sich bereits einlässlich zur Freilassungsbestätigung ge-
äussert und deren Beweiskraft abgesprochen, weshalb sie unter Berück-
sichtigung der Ungereimtheiten die Vorbringen des Beschwerdeführers
nichts glaubhaft nachzuweisen vermöge. Die Ungereimtheiten würden in
der Beschwerde nicht plausibel widerlegt. Der Beschwerdeführer habe
keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Irak glaubhaft nachweisen kön-
nen. Die Therapie seiner in der Schweiz festgestellten gesundheitlichen
Beschwerden könne mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz weiter-
geführt werden.
4.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen,
seine Familie lebe in der Türkei unter miserablen Zuständen, was der
grösste Beweis darstelle, dass ihre Leben im Irak in Gefahr seien. Er könne
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die geforderten Beweismittel aus dem Irak aufgrund der Sicherheitslage
und der mit dem Versand verbundenen Kosten nicht beibringen. In Bagdad
würden täglich Dutzende unschuldige Menschen Opfer von Terrorangriffen.
Die schwache irakische Regierung könne sie dabei nicht schützten.
5.
Das SEM konzentriert sich in der angefochtenen Verfügung auf die Würdi-
gung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Da diese
verneint wird, verzichtete das SEM, die Vorbringen auf deren Asylrelevanz
hin zu prüfen. Aufgrund des selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen
fehlenden flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsmotivs (vgl. nachfolgende Er-
wägungen) kann hingegen auf eine eingehende Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit seitens des Bundesverwaltungsgerichts verzichtet und diese offen
gelassen werden.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in BVGE 2008/12 festge-
stellt, dass die Region Bagdad als Gegend mit sehr grosser Gewaltdichte
und gezielten Gewalttaten gegen Zivilisten gilt und (Suizid-)Anschläge, At-
tentate sowie Entführungen und andere kriminelle Handlungen den Alltag
der Bevölkerung der Stadt prägen. Die schiitischen Milizen und extremisti-
sche Gruppierungen stellen eines der grössten Sicherheitsprobleme im
Zentralirak dar (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4). In den letzten Jahren hat sich
die Situation erneut verschärft. Sowohl Gruppierungen sunnitischer Rebel-
len als auch schiitische Milizen organisieren sich neu. Ausserdem hat sich
die Situation durch die Bedrohung seitens des Islamischen Staates (IS)
weiter verschärft. Schiitische Milizen nahmen den Platz der Irakischen Ar-
mee im Kampf gegen den IS ein, wodurch auch die sunnitische Bevölke-
rung zu leiden hat. Der Vormarsch des IS haben die kaum verheilten Wun-
den des Krieges vor acht Jahren zwischen Sunniten und Schiiten wieder
aufgerissen. Im Grossraum von Bagdad ist die Zahl der Morde aus religiö-
sen Motiven sowie der Entführungen gestiegen. Trotz dieser Spannungen
zieht weiterhin der Grossteil der Binnenvertriebenen in die irakische Haupt-
stadt. Die Einordnung der Gewalthandlungen und Bedrohungsszenarien
gestaltet sich als äusserst schwierig und komplex, als einer Vielzahl von
Akteuren eine ebenso grosse Zahl von potenziellen Opfern dieser Gewalt-
handlungen gegenübersteht (vgl. Urteil des BVGer E-5271/2014 vom
15. April 2015 E. 5.2 mit vielen weiteren Hinweisen).
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6.2 Dieser unbestrittenermassen schwierigen Situation in Bagdad wurde
im vorliegenden Fall mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rech-
nung getragen. Diesen Bedrohungen durch Anschläge und kriminellen
Handlungen fehlt es jedoch an der nötigen Gezieltheit, weshalb diese die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermögen. Ferner ist festzustel-
len, dass es den persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers am Ver-
folgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG fehlt. Dem Beschwerdeführer ist
es nicht gelungen, darzulegen, welches der im schweizerischen Asylgesetz
respektive im Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) aufgezählten Verfolgungsmotive der Verfol-
gungshandlung zugrunde liegt. So kann weder die Inhaftierung durch die
irakischen Behörden noch die Drohungen durch die Familie des Hilfsarbei-
ters als politisch, ethnisch, rassistisch, nationalistisch oder aufgrund der
sozialen Zugehörigkeit motivierte Behelligungen erklärt respektive begrün-
det werden. Aus diesem Grund kann offen gelassen werden, inwiefern es
sich bei der Inhaftierung um eine rechtsstaatlich legitime Strafverfolgung
handelte, welche grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung darstellen würde (BVGE
2013/25 E. 5.1; 2011/10 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Die Drohungen
seitens der Familie des Hilfsarbeiters und somit von privaten Drittpersonen
wären allenfalls – würde eine Schutzunfähigkeit und -unwilligkeit der iraki-
schen Behörden festgestellt – im Rahmen der Wegweisungsvollzugsprü-
fung relevant, da aufgrund dessen der Wegweisungsvollzug im Sinne von
Art. 3 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unzulässig erscheinen
könnte. Jedoch ist diesbezüglich auf die alternative Natur der drei Bedin-
gungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) zu verweisen. Sobald eine von ihnen
erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten
und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4). Falls die
Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme bereits aus einem Grund erfüllt
sind, ist das SEM nicht verpflichtet, alle zusätzlichen Gründe, welche eben-
falls gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, weiter zu prüfen, zumal
im Falle einer beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme allemal
zu prüfen wäre, ob individuelle, in den persönlichen Vorbringen des Asyl-
suchenden liegende Gründe einem Vollzug (weiterhin) entgegenstehen
würden.
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6.3 Die unbestritten tragische Trennung des Beschwerdeführers von seiner
Familie muss für die Begründung seiner Flüchtlingseigenschaft als unbe-
achtlich gewertet werden. Ob die Voraussetzungen eines Familiennach-
zugs im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) oder eines Visums aus
humanitären Gründen nach Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und Visumserteilung (VEV,
SR 142.204) erfüllt wären, muss in einem separaten Verfahren geprüft wer-
den.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Bagdad nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage unter
dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der
generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Bagdad im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch die Vorinstanz mit der Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs Rechnung getragen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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Seite 11
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit Verfügung vom 19. Januar 2016 gutgeheissen wurde, werden
keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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