B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2042/2014
law/fes
Ur t e i l vom 1 8 . Sep t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, alias B._______,
geboren (...),
und deren Kinder,
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
G._______, geboren (…),
H._______, geboren (…),
Somalia,
alle vertreten durch Dipl. iur. Tilla Jacomet,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. April 2014 / N (…).
D-2042/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a I._______, der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdefüh-
renden, suchte in der Schweiz am 19. Juli 2008 um Asyl nach. Mit Verfü-
gung vom 25. März 2010 lehnte das damalige BFM das Asylgesuch ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz; gleichzeitig ordnete es jedoch
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers an.
A.b Mit Urteil D-2122/2010 vom 29. April 2010 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gut, hob
die Verfügung vom 25. März 2010 auf und überwies die Akten zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz.
A.c Mit Verfügung vom 27. September 2010 anerkannte das BFM
I._______ als Flüchtling gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) und gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
B.
B.a I._______ machte bereits im Rahmen seines Asylverfahrens und in der
Beschwerde vom 23. April 2010 Asylgründe hinsichtlich seiner Ehefrau
(der Beschwerdeführerin) geltend (vgl. Urteil D-2122/2010 vom 29. April
2010 S. 6).
B.b Im Zusammenhang mit dem am 17. Dezember 2010 (Eingang BFM
am 21. Dezember 2010) eingereichten Gesuch um Familienzusammenfüh-
rung teilte der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführen-
den in seinem Schreiben vom 31. Januar 2011 dem BFM über mehrere
Seiten die Asylgründe seiner Familie mit, welche in Somalia von den Al-
Shabab angegriffen worden sei. Seine Frau habe es geschafft, nach Äthi-
opien zu flüchten. Die Kinder seien jedoch mit seiner Mutter Richtung Je-
men geflohen. Er wisse nicht, ob sie noch leben würden.
C.
Mit Verfügung vom 9. März 2011 bewilligte das BFM im Rahmen des Fa-
milienzusammenführungsgesuch B._______ die Einreise in die Schweiz.
Am 16. April 2011 reiste die vermeintliche Ehefrau von I._______ in die
Schweiz ein. In der Folge stellte sich jedoch heraus, dass es sich bei der
eingereisten Person nicht um die Ehefrau von I._______ handelte.
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Seite 3
D.
Am 9. August 2011 reiste der Ehemann beziehungsweise Vater der Be-
schwerdeführenden nach Addis Abeba (Äthiopien) und reichte dort bei der
Schweizer Botschaft mittels schriftlich abgegebener Unterlagen ein Asyl-
gesuch für seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder ein. Am 24. August
2011 reiste er zurück in die Schweiz.
Die Asylgründe wurden von ihm in einem als "Application letter for political
asylum" betitelten Schreiben datierend vom 10. August 2011 aufgeführt.
Darin wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführenden in Somalia
eines Nachts von der Al-Shabab-Miliz gekidnappt worden seien und dann
nach Addis Abeba hätten flüchten können. Sie seien alle sehr schwach und
krank und seien ohne Dokumente. Nachdem er in die Schweiz geflüchtet
sei, sei seine Familie nämlich verdächtigt worden, die Al-Shabab-Miliz aus-
zuspionieren. Zusammen mit dem Schreiben wurde eine CD mit Familien-
fotos und Visumsantragsformulare mit ihren Personalien und der Unter-
schrift der Ehefrau eingereicht.
E.
Mit Begleitschreiben vom 23. August 2011 übermittelte die schweizerische
Botschaft in Addis Abeba die Akten zuständigkeitshalber an das BFM.
F.
Mit Schreiben vom 28. September 2011 teilte das BFM dem Ehemann be-
ziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden mit, dass in Bezug auf das
Asylgesuch für seine Kinder das Abstammungsverhältnis nicht als festge-
stellt erachtet werden könne. Um die diesbezüglichen Zweifel auszuräu-
men, schlage es ihm vor, sich, seine Ehefrau und die Kinder einem DNA-
Test zu unterziehen. Diese könne nur mit seiner Zustimmung sowie der
Zustimmung seiner Ehefrau durchgeführt werden.
G.
Am 14. Juni 2012 übermittelte die J._______ dem BFM die Resultate der
DNA-Analyse des Ehemannes beziehungsweise Vaters und der Be-
schwerdeführenden, wonach die Mutter- und Vaterschaften nach aktueller
Rechtsprechung als mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeiten
erwiesen gelten.
H.
Mit Schreiben vom 4. September 2013 machte das BFM den Ehemann
beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden darauf aufmerksam,
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Seite 4
dass gemäss neuester Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
die Initiierung eines Asylverfahrens aus dem Ausland einen persönlichen
Antrag der asylsuchenden Person voraussetze. Wenn eine Anhörung nicht
möglich sei, sei ein vertretungsweise eingereichtes Asylgesuch durch Ein-
reichung einer persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten Stel-
lungnahme zum Fragekatalog des BFM zu bestätigen. Ausserdem liege
keine Vollmacht seitens der Beschwerdeführerin vor. Die gestellten Visa-
gesuche würden nicht darlegen, inwiefern sie in Somalia gefährdet seien
und nicht als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG genügen. Es liege
deshalb kein zulässiges Asylgesuch vor, weshalb es beabsichtige, nicht auf
das Asylgesuch einzutreten. Das BFM forderte den Ehemann beziehungs-
weise Vater der Beschwerdeführenden deshalb auf, eine Vollmacht und ein
zulässig gestelltes Asylgesuch der Beschwerdeführerin nachzureichen.
Zudem werde die Beschwerdeführerin darum ersucht, den Fragekatalog
zu beantworten.
I.
Mit Schreiben vom 28. September 2013 (Eingang BFM 2. Oktober 2013)
beantwortete der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdefüh-
renden die vom BFM mit Schreiben vom 4. September 2013 gestellten Fra-
gen. Als Beweismittel reichte er eine in einer Fremdsprache handschriftlich
verfasste Erklärung inklusive der Übersetzung "Ich bin B._______. Mit mei-
nem Ehemann I._______ habe ich die Fragen am Telefon beantwortet."
ein. Zudem legte er die Sendebestätigung von DHL und eine vom 21. Sep-
tember 2013 datierende Vollmacht bei.
J.
Mit Verfügung vom 3. April 2014 – eröffnet am 8. April 2014 – trat das BFM
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 31a Abs. 3
AsylG nicht ein, lehnte gleichzeitig das Familienzusammenführungsgesuch
ab und verweigerte der Beschwerdeführerin und den Kindern die Einreise
in die Schweiz.
K.
Mit Eingabe vom 15. April 2014 liessen die Beschwerdeführenden, han-
delnd durch ihre Rechtsvertreterin, betreffend den Nichteintretensent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantra-
gen, es sei die angefochtene Verfügung betreffend Nichteintreten aufzuhe-
ben und die vorinstanzliche Behörden anzuweisen, auf das Asylgesuch
einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantra-
gen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung
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eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein unentgeltlicher Rechtsbei-
stand im Sinne von Art. 110a AsylG zu bestellen.
L.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete Frau Dipl. iur. Tilla Jaco-
met als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig gab er der Vorinstanz
Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung.
M.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 9. Mai 2014 an seiner Verfü-
gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehm-
lassung wurde den Beschwerdeführenden am 12. Juni 2014 zur Kenntnis-
nahme zugesandt.
N.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 reichte der Ehemann beziehungsweise Va-
ter, handelnd durch die Rechtsvertreterin, eine DVD ein, in dem auf einem
Video die Beschwerdeführenden in Addis Abeba zu sehen seien.
O.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2015 informierte die Rechtsvertreterin über
die aktuelle Situation der in Addis Abeba lebenden Beschwerdeführenden.
Ergänzend wurde festgehalten, I._______ sei im Oktober 2013 nach Äthi-
opien gereist. Mit seiner Ehefrau habe er während seines Aufenthalts ein
Kind gezeugt, welches am 19. August 2014 zur Welt gekommen sei. Die-
ses neugeborene Kind sei in das Verfahren miteinzubeziehen. Als Beilagen
wurden ein von I._______ persönlich verfasstes Schreiben zur Situation
der Familie, ein Schreiben von K._______ vom 24. Januar 2013 mit Leu-
mundszeugnis vom 3. September 2013, Kopien eines Zeitungsberichts aus
der "SÜDOSTSCHWEIZ" vom 27. Juni 2012, eines Lehrvertrags sowie ein
Visum von I._______, eine Reisebestätigung, eine Kopie des Passes von
I._______, eine Geburtsurkunde das am 19. August 2014 geborene Kind
betreffend (im Original) und ein Briefumschlag zu den Akten gereicht.
P.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 machte die Rechtsvertreterin geltend,
das Verfahren D-2042/2014 laufe immer noch unter falschen Namen, da
der richtige Name der Beschwerdeführenden von Drittpersonen unrecht-
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mässigerweise verwendet worden sei. Der Ehemann und Vater der Be-
schwerdeführenden habe mit Eingabe vom 6. September 2013 beim BFM
eine Änderung des ZEMIS-Eintrags beantragt und er wünsche eine Berich-
tigung bereits im laufenden Beschwerdeverfahren. Der korrekte Name sei-
ner Frau laute B._______.
Q.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 informierte die Rechtsvertreterin dahinge-
hend, dass I._______ den Kontakt mit seiner Ehefrau und den fünf gemein-
samen Kindern in Äthiopien weiterhin aufrecht erhalte, für ihren Unterhalt
aufkomme und Anfang Juli 2015 nach Äthiopien gereist sei, um sie für meh-
rere Wochen zu besuchen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (beziehungsweise
das SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerde liegt ausserdem eine vom 15. April 2014 datierende Vollmacht
bei, in der I._______ verschiedene Mitarbeitende der HEKS Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, unter anderen auch Dipl. iur. Tilla
Jacomet, mit der Wahrung seiner Interessen beziehungsweise diejenigen
seiner Angehörigen beauftragt.
2.2 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
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Seite 7
Das Stellen eines Asylgesuchs ist ein relativ höchstpersönliches Recht,
das vertretungsfeindlich ist (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Wird das Asylge-
such nicht persönlich gestellt und der Mangel im Verlauf des erstinstanzli-
chen Verfahrens auch nicht geheilt, so hat die betreffende Person am erst-
instanzlichen Verfahren gar nicht teilgenommen. Vorliegend ist indessen
gerade strittig, ob die Beschwerdeführenden am erstinstanzlichen Verfah-
ren teilgenommen haben. Die Legitimation ist daher zur Prüfung dieser
Frage zu bejahen, da das Bundesverwaltungsgericht andernfalls gar keine
Gelegenheit hätte, in der Sache zu prüfen, ob ein persönlich gestelltes
Asylgesuch vorliegt oder nicht. Auf die Beschwerde ist demnach einzutre-
ten.
3.
Der am 19. August 2014 geborene Sohn H._______ (vgl. Bst. O) ist in das
vorliegende Verfahren miteinzubeziehen.
4.
Das BFM ist in der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2014 auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführenden aus dem Ausland nicht eingetreten
und hat gleichzeitig das Familienzusammenführungsgesuch des Eheman-
nes beziehungsweise Vaters abgelehnt und der Beschwerdeführerin und
den Kindern die Einreise in die Schweiz verweigert. Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens ist einzig die Frage, ob das BFM zu Recht auf das
Asylgesuch aus dem Ausland nicht eingetreten ist. Mit separatem Urteil D-
2506/2014 vom 18. September 2015 wird über die Beschwerde betreffend
die Ablehnung des Familienzusammenführungsgesuchs und die Verweige-
rung der Einreise in die Schweiz befunden.
5.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden die
Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland
aufgehoben. Gemäss den Übergangsbestimmungen gelten jedoch für
Asylgesuche, die – wie vorliegend – im Ausland vor dem Inkrafttreten der
Gesetzesänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die
Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2 Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung gemäss
Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (aAsylG, AS 2006
4745).
6.
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Seite 8
6.1 Gemäss Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu er-
kennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht,
als Asylgesuch. Sind die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt,
tritt das BFM auf das Asylgesuch nicht ein (Art. 31a Abs. 3 AsylG).
6.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, 2011/9 E. 5 m.w.H.). Die Be-
schwerdeinstanz enthält sich demnach – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
m.w.H.).
6.3 Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundes-
recht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und
die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
7.
7.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2014 aus,
das Asylgesuch sei durch den Ehemann beziehungsweise Vater der Be-
schwerdeführenden bei der Schweizer Vertretung in Addis Abeba eingelei-
tet worden. Das dabei eingereichte Schreiben vom 10. August 2011 sei von
ihm, nicht aber von der Beschwerdeführerin, unterzeichnet worden. Für die
Beschwerdeführenden seien am selben Tag Visaanträge gestellt worden,
welchen in keiner Weise zu entnehmen sei, dass sie um Schutz vor Verfol-
gung ersuchen würden. Diese Schreiben könnten daher nicht als persön-
lich gestellte Asylgesuche im Sinne von Art. 18 AsylG angesehen werden.
Eine mündliche Anhörung der Beschwerdeführerin habe nicht stattgefun-
den. Die vom BFM im Schreiben vom 4. September 2013 gestellten Fragen
seien wiederum vom Ehemann beziehungsweise Vater beantwortet wor-
den. Auf einer handschriftlich verfassten Notiz werde zwar darauf verwie-
sen, dass die Beschwerdeführerin die Fragen am Telefon beantwortet
habe. Diese Notiz sei jedoch nicht unterzeichnet und nicht datiert. Es sei
insbesondere nicht nachvollziehbar, weswegen die Beschwerdeführerin
eine Vollmacht unterzeichnen könne, nicht jedoch eine persönliche Wil-
lenserklärung. Die Beschwerdeführerin sei somit im Zusammenhang mit
dem Asylgesuch nie persönlich in Erscheinung getreten und habe geltend
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gemacht, um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen. Die mit Schreiben vom
28. September 2013 eingereichte Vollmacht könne als Vollmacht der Be-
schwerdeführerin ausgelegt werden. In dieser Vollmacht werde zwar er-
wähnt, dass es um ein Asylverfahren gehe, aber inwieweit sie in Somalia
gefährdet gewesen sei, werde darin nicht dargelegt. Dieses Dokument ge-
nüge daher nicht als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG. Zusammen-
fassend sei festzuhalten, dass kein zulässig gestelltes Asylgesuch der Be-
schwerdeführenden vorliege. Auf das Asylgesuch sei daher mangels
Höchstpersönlichkeit nicht einzutreten.
7.2 In der Beschwerde vom 15. April 2014 wird demgegenüber geltend ge-
macht, die Beschwerdeführerin habe einen Fragebogen und dazu eine
handschriftlich verfasste ausdrückliche Willenserklärung eingereicht, aus
der hervorgehe, dass sie sich mit dem Inhalt des Fragebogens identifiziere
und alle Informationen telefonisch persönlich ihrem Ehemann übermittelt
habe. Sie habe sich klar mit ihrem Namen zu erkennen gegeben. Zudem
sei das Postcouvert aus Addis Abeba beigelegt worden und befinde sich
bei den Akten. Dies enthalte ein deutliches Datum. Bei der Beschwerde-
führerin handle es sich um eine Frau, welche so gut wie nicht schreiben
und lesen könne. Woher sie unter diesen Umständen wissen solle, in wel-
cher Form genau eine derartige Willenserklärung auszusehen habe, bleibe
schleierhaft. Die strengen Anforderungen des BFM würden einen über-
spitzten Formalismus darstellen. Sie habe den Fragebogen nicht direkt un-
terzeichnet, weil es ihr in der damaligen Situation nicht möglich gewesen
sei, ein Dokument auszudrucken und weil sie gedacht habe, dass mit der
gesandten persönlichen Erklärung der Mangel geheilt sei. Weder der Ehe-
mann noch die Frau hätten davon ausgehen können, dass das BFM dies
nicht anerkennen werde. Der Nichteintretensentscheid allein aufgrund der
angeblichen ungenügenden persönlichen Willenserklärung sei so nicht
vorhersehbar gewesen. Das BFM habe es unterlassen, der Beschwerde-
führerin eine Nachverbesserungsfrist oder zumindest das rechtliche Gehör
zu gewähren. Da die Auswirkungen des Nichteintretens für die Beschwer-
deführerin dermassen gravierend seien, wäre dies dringend notwendig ge-
wesen. Das BFM habe dadurch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs
verletzt. Im Übrigen sei unverständlich, weshalb die Beschwerdeführerin
nicht zu einer persönlichen Anhörung/Vorstellung in die Schweizer Bot-
schaft eingeladen worden sei, um die angebliche fehlende Willenserklä-
rung zu leisten und den Sachverhalt betreffend dem Asylgesuch aus dem
Ausland vollständig zu erheben. Im Schreiben vom 26. Januar 2011 habe
das BFM angegeben, es werde aufgrund des grossen Arbeitsvolumens der
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Botschaft auf eine Anhörung verzichtet. Diese Begründung überzeuge hin-
gegen nicht. Heute würden regelmässig Anhörungen in Addis Abeba durch-
geführt. Es wäre ein Leichtes gewesen, sowohl im Hinblick auf das Asylge-
such aus dem Ausland als auch auf das Gesuch nach Art. 51 AsylG eine
persönliche Befragung durchzuführen. Angesichts der komplexen Sach-
lage wäre dies sogar geboten gewesen. Wie aus den Akten hervorgehe,
sei die Beschwerdeführerin bereits einmal gemeinsam mit ihrem Ehemann
und den Kindern persönlich bei der Botschaft vorstellig geworden. Zudem
habe die Beschwerdeführerin nach Aussage des BFM eine Vollmacht an
ihren Ehemann persönlich unterzeichnet, auf welcher ausdrücklich ver-
merkt sei, dass es sich um ein Asylverfahren handle, in welche sie der Ehe-
mann vertrete. Auch dies bestärke ihren persönlichen Willen, ein Asylge-
such gemäss Art. 18 AsylG einzureichen.
8.
8.1 Die Einreichung eines Asylgesuches ist – wie bereits erwähnt (vgl.
E. 2.2 vorstehend) – ein relativ höchstpersönliches Recht. Urteilsfähige
Personen müssen höchstpersönliche Rechte wie ein Asylgesuch selbstän-
dig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters ausüben. Das Stellen eines Asyl-
gesuches durch einen Vertreter ist unzulässig. Der Mangel kann allerdings
geheilt werden. Eine Heilung kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass
der Inhalt des über einen Vertreter eingereichten Asylgesuches anlässlich
einer mündlichen Anhörung oder durch eine persönlich verfasste oder zu-
mindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragekatalog des BFM bestä-
tigt wird. Die eben erwähnten Möglichkeiten der Heilung sind nicht ab-
schliessend und insbesondere auch an keine besondere Form gebunden.
Die Erklärung muss sich aber sowohl auf den Umstand, dass um Schutz
vor Verfolgung ersucht wird, beziehen, als auch zumindest auf die wesent-
lichen Gründe, welche zu dem Ersuchen um Schutz vor Verfolgung Anlass
geben. Der Mangel muss zudem in jedem Fall vor Ergehen eines erstin-
stanzlichen Asylentscheides geheilt werden (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2).
8.2 Die Beschwerdeführerin ist eine urteilsfähige und mündige Person, die
ein Asylgesuch persönlich stellen muss, wobei sie ihre unmündigen Kinder
gesetzlich vertritt.
8.3
8.3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Ehemann beziehungsweise Vater
der Beschwerdeführenden das Asylgesuch für diese nicht in der Schweiz
eingereicht hat und stattdessen zu seinen Angehörigen nach Addis Abeba
gereist ist, wo er bei der Schweizer Botschaft das Asylgesuch einreichte.
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Seite 11
Gemäss seinen glaubhaften – und vom BFM auch nicht bestrittenen – An-
gaben wurden seine Angehörigen für die Einreichung ihres Asylgesuches
nicht in die Schweizer Botschaft eingelassen, weil sie keine Identitätspa-
piere auf sich trugen. Stattdessen wurde ihnen von einem Mitarbeiter der
Botschaft Visumsantragsformulare zum Ausfüllen ihrer Personalien abge-
geben und ihnen mitgeteilt, dass sie ihre Asylgründe schriftlich festhalten
sollen. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin nur mangelhaft und ihre Kinder nicht schreiben können. Ihre
Gründe für das Verlassen ihres Heimatlandes Somalia hielt deshalb der
Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden in dem als
"Application letter for political asylum" bezeichneten Schreiben vom 10. Au-
gust 2011 fest.
8.3.2 Das BFM weist zu Recht darauf hin, dass in den Visumsformularen
an keiner Stelle vermerkt sei, dass es um ein Asylgesuch gehe. Aufgrund
der glaubhaften Angaben des Ehemannes beziehungsweise Vaters der
Beschwerdeführenden kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das
vom 10. August 2011 datierende Schreiben der Botschaft zusammen mit
den die Personalien der Beschwerdeführenden enthaltenden Visumsan-
tragsformularen – die entsprechenden Dokumente liegen denn auch zu-
sammengeheftet in den Akten – übergeben wurden. Aufgrund der Akten ist
zudem davon auszugehen, dass die zusammen mit dem "Application letter
for political asylum" eingereichten Visumsantragsformulare der Beschwer-
deführenden nicht als Visumsantrag, sondern als Beilage zum "Application
letter for political asylum" eingereicht wurden und somit Bestandteil des
Asylgesuchs bilden. Die Beschwerdeführerin hat das Visumsantragsformu-
lar sodann unterschrieben. Damit hat die Beschwerdeführerin bereits hin-
reichend dargelegt, dass sie am Asylverfahren interessiert ist und wegen
den im "Application letter for political asylum" niedergeschriebenen Grün-
den in der Schweiz Schutz vor Verfolgung sucht. Diese Annahme rechtfer-
tigt sich im vorliegenden Fall auch deshalb, da sie im vorinstanzlichen Ver-
fahren eine Vollmacht eingereicht hatte, womit die Beschwerdeführerin ih-
ren Ehemann bevollmächtigte ihre Rechte im Asylverfahren zu vertreten.
Das BFM stellt in der angefochtenen Verfügung zwar zutreffend fest, eine
mündliche Anhörung der Beschwerdeführenden habe nicht stattgefunden
und die vom BFM gestellten Fragen seien wiederum vom Ehemann bezie-
hungsweise Vater beantwortet worden. Diesbezüglich ist jedoch festzuhal-
ten, dass das BFM entschieden (und dem Ehemann beziehungsweise Va-
ter mitgeteilt) hat, im erstinstanzlichen Verfahren auf eine mündliche Anhö-
rung zu verzichten und das Verfahren schriftlich zu führen (vgl. BFM-act.
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Seite 12
A2/5 S. 2 f. Ziff. 1-3). Die Antworten zum Fragenkatalog, welche auch die
Asylvorbringen beinhalten, hat die Beschwerdeführerin zwar nicht selber
geschrieben. In einer persönlich verfassten undatierten Erklärung gibt sie
sich jedoch mit Namen zu erkennen und bestätigt, dass sie die vom BFM
unterbreiteten Fragen mit ihrem Ehemann besprochen hat. Daraus lässt
sich ableiten, dass sie die vom Ehemann eingereichten Antworten als ihre
Asylgründe anerkennt. Der in der Erklärung (eingereicht mit Schreiben vom
28. September 2013) handschriftlich geschriebene Name "B._______"
stimmt zudem mit dem Schriftbild ihrer Unterschriften auf ihrem Visumsan-
tragsformular und der Vollmacht vom 21. September 2013 überein. Insge-
samt ist damit hinreichend dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin per-
sönlich an der Durchführung eines Asylverfahrens interessiert ist und aus
welchen Gründen sie um Schutz vor Verfolgung sucht. Die Beschwerde-
führenden haben ferner – entgegen der Auffassung des BFM – sehr wohl
am erstinstanzlichen Verfahren höchstpersönlich teilgenommen. So sind
die Beschwerdeführenden (anders als dies etwa im publizierten Entscheid
BVGE 2011/39 der Fall war) zunächst zusammen mit dem Ehemann be-
ziehungsweise Vater – gemäss seinen Angaben am 16. August 2011 – bei
der Schweizer Botschaft in Addis Abeba zwecks Einreichung ihres Asylge-
suchs persönlich erschienen – wo sie aber offenbar mangels Identitätspa-
pieren nicht in die Botschaft eingelassen wurden und ihnen stattdessen
Visumsantragsformulare zwecks Erfassung der Personalien ausgehändigt
wurden. Die Beschwerdeführenden haben sich sodann auf Vorschlag des
BFM hin, zwecks Feststellung des Abstammungsverhältnisses und des Al-
ters der Kinder, einem DNA-Test unterzogen und dem vom BFM skizierten
Vorgehen entsprechend bei der somalischen Vertretung in Addis Abeba
Reisepässe besorgt, welche sie bei der Schweizer Botschaft für die Durch-
führung der DNA-Analyse abgaben, was in einer Mail vom 22. Dezember
2011 eines Mitarbeiters der Schweizer Botschaft an einen Mitarbeiter des
BFM bestätigt wird (vgl. N […] act. B17/8). Die Beschwerdeführenden ha-
ben in der Folge – wiederum entsprechend dem vom BFM skizzierten Vor-
gehen – auch ihre DNA-Proben bei der Botschaft abgegeben, welche an-
schliessend in der Schweiz von Dr. med. dipl. Natw. ETH L._______ aus-
gewertet wurden.
8.3.3 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass mit dem als "Applica-
tion letter for political asylum" bezeichneten Schreiben vom 10. August
2011 und den mit diesem zusammen bei der Botschaft eingereichten Vis-
musantragsformularen, der mit Schreiben vom 28. September 2013 einge-
reichten persönlichen Erklärung der Beschwerdeführerin und der mit die-
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Seite 13
sen zusammen eingereichten Antworten zum Fragekatalog, sowie der Voll-
macht vom 21. September 2013, ein individuell zuordenbares Asylgesuch
eingereicht wurde und die Beschwerdeführerin sowohl zwecks Einreichung
eines Asylgesuches als auch zwecks Abgabe der zuvor besorgten Reise-
pässe und später der DNA-Proben persönlich bei der Botschaft vorgespro-
chen hat. Die Beschwerdeführerin hat somit ihr Interesse an der Durchfüh-
rung eines Asylverfahrens verschiedentlich persönlich dokumentiert. Es
besteht somit hinreichend Gewähr, dass sie die im "Application letter for
political asylum" und die im Antwortschreiben zum Fragenkatalog vom
Rechtsvertreter niedergeschriebenen Asylgründe als die ihrigen aner-
kennt.
9.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass insgesamt ein in zulässiger Art und
Weise gestelltes Asylgesuch der Beschwerdeführenden im Sinne von
Art. 18 AsylG vorliegt. Das BFM ist zu Unrecht gestützt auf Art. 31a Abs. 3
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und
hat damit Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
mithin gutzuheissen, die angefochtene Verfügung betreffend Nichteintreten
auf das Asylgesuch aus dem Ausland aufzuheben und die Sache zur Neu-
beurteilung an das SEM zurückzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde seitens der Rechtsver-
treterin keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung
aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Mit Ein-
gabe vom 8. Mai 2014 reichte die Rechtsvertreterin aber eine Kostennote
für das konnexe Verfahren D-2506/2014 betreffend Ablehnung des Famili-
enzusammenführungsgesuchs und Verweigerung der Einreise in die
Schweiz in der Höhe von insgesamt Fr. 1615.– (inklusive Auslagen) zu den
Akten, in welcher bereits das Aktenstudium, das Mandatsgespräch und
Barauslagen für Spesen aufgeführt wurden, welche in jenem Verfahren
D-2042/2014
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entschädigt werden und im vorliegendem Verfahren nicht mehr zu berück-
sichtigen sind. Die Vertretungskosten sind deshalb – unter Berücksichti-
gung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf
insgesamt Fr. 450.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als
Parteientschädigung auszurichten.
10.3 Den Beschwerdeführenden wurde mit Verfügung vom 6. Mai 2014 die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG gewährt. Die öffentlichrechtliche Entschädigung des Rechtsbeistan-
des kommt jedoch bei einer wie vorliegend zugesprochenen Parteient-
schädigung lediglich subsidiär zum Tragen. Es ist deshalb kein amtliches
Honorar zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2042/2014
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neube-
urteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 450.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an die schweizerische
Vertretung in Addis Abeba und an das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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