Abtei lung IV
D-2043/2008
sch/bah/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Irak,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 3. März 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2043/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz
in A._______ (Provinz Dohuk), suchte am 10. März 2003 in der
Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der summarischen Befragung vom
13. März 2003 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 8. April
2003 machte er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen
geltend, er habe mehrfach Obst zum Verkauf nach Bagdad gebracht.
Als er am 4. Oktober 2002 von einer solchen Reise zurückgekehrt sei,
habe er festgestellt, dass ihm 30 Schafe gefehlt hätten. Sein Vater
habe ihm gesagt, die PKK habe die Schafe mitgenommen. Am
12. Oktober 2002 habe er eine Vorladung der KDP erhalten; diese
habe ihm vorgeworfen, er habe die Schafe an die PKK verkauft. Er sei
in ein Gefängnis nach Dohuk gebracht worden, wo er drei Monate
festgehalten worden sei. Man habe ihn befragt und misshandelt. Die
KDP habe ihn unter der Bedingung freigelassen, dass er ihr
Informationen über die PKK liefere. Nachdem er am 1. Januar 2003
aus der Haft entlassen worden sei, hätten sich am 7. Januar 2003
PKK-Leute bei ihm gemeldet, die verlangt hätten, dass er für sie
Waffen besorge und ein Attentat auf ein Fahrzeug des türkischen
Geheimdienstes verübe. Sie hätten gesagt, man werde ihn umbringen,
falls er dies nicht tue. Am 4. Februar 2003 habe er den Irak verlassen.
Von seinem Vater habe er erfahren, dass er zu Hause von der PKK
und der KDP gesucht werde.
A.b Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 27. Dezember 2004
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
B.
Mit Eingabe an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK) vom 3. Januar 2005 beantragte der Beschwerdeführer
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Das BFM zog seine Verfügung vom 27. Dezem-
ber 2004 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit Verfügung
vom 26. Oktober 2005 teilweise in Wiedererwägung und ordnete die
vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
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zugs an. Die ARK schrieb die Beschwerde vom 3. Januar 2005 mit Be-
schluss vom 1. November 2005 als gegenstandslos geworden ab.
C.
C.a Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2008 mit,
es erwäge, die mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 angeordnete vor-
läufige Aufnahme aufzuheben. Zur Einreichung einer Stellungnahme
wurde ihm Frist angesetzt.
C.b Der Beschwerdeführer reichte am 22. Februar 2008 eine Stellung-
nahme ein, worin er darlegte, weshalb er aus seiner Sicht nicht in der
Irak zurückkehren könne.
D.
Mit Verfügung vom 3. März 2008 hob das BFM die mit Verfügung vom
26. Oktober 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme auf. Dem Be-
schwerdeführer wurde Frist zum Verlassen der Schweiz angesetzt.
E.
Mit Eingabe vom 28. März 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, dieser sei aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme (weiterhin) zu
gewähren.
F.
F.a Mit Verfügung vom 3. April 2008 forderte der damals zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerde-
führer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- auf (Frist:
18. April 2008).
F.b Der Kostenvorschuss wurde am 4. April 2008 eingezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
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SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal der erhobene Kos-
tenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das BFM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit,
dass die Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil
und Suleimaniya stabil sei. Eine nachhaltige Verschlechterung sei
nicht zu erwarten. Rückkehrende müssten nicht durch den Zentralirak
reisen, da Flugverbindungen in den Nordirak bestünden. Der Befürch-
tung des Beschwerdeführers, die Reisewege seien für Rückkehrer
nicht sicher, sei zu widersprechen. Die Einschätzung des BFM, wo-
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nach der Wegweisungsvollzug in die genannten Provinzen zumutbar
sei, werde von anderen europäischen Staaten geteilt. Auch das
UNHCR stelle sich nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in diese
Provinzen. Im Entscheid des BFM vom 27. Dezember 2004 habe das
BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von der KDP und
der PKK verfolgt worden, als unglaubhaft eingestuft. Seine
Ausführungen seien widersprüchlich und realitätsfremd gewesen. An
dieser Einschätzung könne die Stellungnahme vom 22. Februar 2008
nichts ändern. Anzufügen sei, dass der Grad der Integration und die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei der Prüfung der Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme kein Kriterium darstelle, da einzig die Situation
im Heimatland massgebend sei. Der Beschwerdeführer sei im Alter
von 26 Jahren in die Schweiz gereist und habe somit den grössten Teil
seines Lebens im Irak verbracht. Es sei davon auszugehen, dass er
nach seiner Rückkehr in der Lage sei, die Sicherung seiner Existenz
selbständig an die Hand zu nehmen. Er verfüge über ein tragfähiges
soziales Netz und habe angegeben, seiner Familie gehe es gut.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Schweizerische
Flüchtlingshilfe (SFH) habe in einem Update vom Mai 2007 ausge-
führt, dass die Sicherheitslage im Nordirak unvorhersehbar bleibe, ob-
wohl es in den drei Provinzen keine systematische Gewalt gegen An-
gehörige ethnischer oder religiöser Gruppen gebe. Es habe immer
wieder Opfer von Anschlägen gegeben. Seit Februar 2007 sei eine
Verlagerung der Gewalt vom Norden in den Süden des Iraks festzu-
stellen. Die türkische Armee habe die Zahl ihrer Soldaten in den Kur-
dengebieten nahe der Grenze zum Irak erhöht. Seit Mitte Dezember
2007 greife die türkische Luftwaffe die mutmasslichen Stellungen der
PKK im Nordirak an. Die vergleichsweise ruhige Lage in den kurdi-
schen Provinzen könne sich rasch ändern. Die Aufnahmekapazitäten
seien dort beschränkt und die angespannte soziale Situation könne
durch Rückkehrer belastet werden. Die kurdische Regionalregierung
habe bisher zwangsweise Rückschaffungen abgelehnt. Er habe in Do-
huk keine engen Angehörigen, bei denen er ein Obdach finden könnte.
Sein Vater lebe in B._______. Da sein Heimatdorf einmal von der türki-
schen Armee bombardiert worden sei, lebten seine Geschwister teil-
weise auch in B._______. Falls er in den Nordirak zurückgeschickt
würde, wäre dies für die Regierung die Gelegenheit, ihn wegen seiner
Vergangenheit zu belästigen. Sein Leben sei dort immer noch in
Gefahr. Es sei ihm unmöglich, sich dort eine Existenz aufzubauen. Er
sei in der Schweiz integriert und geniesse eine guten Leumund. Er
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lebe seit drei Jahren unabhängig von der Fürsorge und erfülle die
Voraussetzungen für den Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung B.
5.
5.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]).
5.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.2.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
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("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom
6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.),
was ihm unter Hinweis auf die nachfolgenden Ausführungen nicht
gelungen ist. In der Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2004
wurde überzeugend dargelegt, aufgrund welcher Widersprüche und
Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers die von ihm
genannten Fluchtgründe als nicht glaubhaft gewertet wurden. Da der
Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts Substanziiertes und
Konkretes entgegenhält, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine
Veranlassung, eine andere Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen vorzunehmen. Damit ist gesagt, dass die in der
Beschwerde geäusserte Befürchtung, die kurdische Regionalregierung
werde ihn wegen seiner Vergangenheit belästigen, als unbegründet
erscheint. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich
der Beschwerdeführer gemäss den Eintragungen in seinem Reisepass
vom 16. November bis zum 14. Dezember 2006 im Nordirak aufhielt.
Er überquerte den Grenzposten (Türkei-Irak) von Ibrahim Khalil
zweimal und nahm eigenen Aussagen gemäss an der Beerdigung
seiner Mutter teil (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom
12. Januar 2007). Müsste er tatsächlich um sein Leben fürchten, hätte
er wohl weder die Grenze zum Nordirak zweimal legal überquert noch
sich fast einen Monat lang dort aufgehalten. Die allgemeine
Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als unzulässig erscheinen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und 6.6 S. 42 ff.). Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, Bbl 2002 3818).
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5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2008/5
ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum
Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Su-
leimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige
politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rück-
führung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Es gilt je-
doch, die Entwicklung sowohl an der türkischen Grenze als auch in
den kurdisch dominierten Gebieten um die Städte Mossul und Kirkuk
im Auge zu behalten. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Euro-
pa und aus den Nachbarländern erreichbar. Damit entfällt das Element
der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem
Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak ins durch
die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government"
[KRG]) kontrollierte Gebiet. Zusammenfassend wurde festgehalten,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
der KRG-Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales
Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Der vom Be-
schwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zitierte Bericht
der SFH zur allgemeinen Lage im Irak vermag an der vom Bundesver-
waltungsgericht vorgenommenen Lageeinschätzung nichts zu ändern.
Trotz der Bombardierungen durch die türkische Armee, welche sich
gegen Stellungen der PKK und nicht gegen die irakische Zivilbevölke-
rung richten, hält das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor an sei-
nen im genannten Urteil zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs
aufgestellten Kriterien fest.
5.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er
den grössten Teil seines Lebens verbrachte. Gemäss eigenen Anga-
ben schloss er die Primarschule ab und arbeitete anschliessend als
Landwirt und Tierzüchter. In der Schweiz konnte er weitere Berufser-
fahrungen als Verkäufer sammeln (vgl. Bestätigung des Arbeitgebers
vom 20. Februar 2008). Er machte geltend, seine Familie habe das
Heimatdorf wegen einer Bombardierung durch die türkische Armee
verlassen müssen und sei nach B._______ gezogen. Angesichts des
Alters des Beschwerdeführers und seiner Berufserfahrung ist davon
auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird
integrieren können. Seine Chancen, ausserhalb des
Landwirtschaftsbetriebes ein Auskommen zu finden, dürften in einer
Stadt ohnehin grösser sein, als im Heimatdorf, so dass auch eine
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Wohnsitznahme in B._______ in Frage käme. Bei der Reintegration
werden ihm auch seine Verwandten behilflich sein können. Die
Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner
Heimat ebenfalls erleichtern können. Somit sind keine individuellen
Wegweisungshindernisse ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung
im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen lassen.
5.3.3 Insofern der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er sich seit
fünf Jahren in der Schweiz aufhalte und für sich selbst aufkomme, ist
festzuhalten, dass der Frage der Integration in der Schweiz bei der
Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Regel nur
untergeordnete Bedeutung zukommen kann. Gemäss Art. 14 Abs. 2
AuG kann der Kanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm
nach Asylgesetz zugewiesenen Person unter bestimmten Umständen
eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person
seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der
Schweiz aufhält. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Kanton
bislang ein entsprechendes Gesuch gestellt hat.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen bzw. seinen abgelaufenen Rei-
sepass verlängern zu lassen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Voll-
zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
5.5 Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme des Beschwerdeführers ist demnach zu bestätigen. Angesichts
der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/5 festgeleg-
ten Praxis erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu än-
dern vermögen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Seite 9
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Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in der gleichen Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und sind mit diesem zu verrech-
nen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- kantonale Behörde (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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