Abtei lung IV
D-2043/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, geboren [...],
B._______, geboren [...],
C._______, geboren [...],
D._______, geboren [...],
E._______, geboren [...],
F._______, geboren [...],
G._______, geboren [...],
Russland,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 19. März 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2043/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Tsche-
tschenien im November 2005 verliessen und nach einem Aufenthalt in
Dagestan im Mai 2007 in die Slowakei gelangten, wo sie Asylgesuche
stellten,
dass sie am 10. Juni 2007 nach Österreich weiterreisten, wo sie mit
Unterbrüchen (Abschiebungen in die Slowakei) insgesamt zweieinhalb
Jahre lebten und bis zu viermal Asyl beantragten,
dass sie nach der letzten Abschiebung in die Slowakei am 27. Sep-
tember 2009 sowie der umgehenden Wiedereinreise und einem weite-
ren dreimonatigen Aufenthalt in Österreich am 31. Dezember 2009 in
die Schweiz gelangten, wo sie am selben Tag Asylgesuche stellten,
dass sie zu deren Begründung anlässlich der Summarbefragung vom
7. Januar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Z._______ im Wesentlichen geltend machten, sie hätten im Jahr 2005
bei sich zu Hause verletzte Tschetschenen, darunter einen Bruder der
Beschwerdeführerin, beherbergt,
dass der Bruder "von Behörden, von Russen und Tschetschenen, den
Kadyrovleuten" (act. A2 S. 3) mitgenommen und am nächsten Tag ge-
tötet worden sei und die Beschwerdeführenden zweimal auf den
Polizeiposten mitgenommen worden seien, wobei der Beschwerde-
führer spitalreif geschlagen und die Beschwerdeführerin von Polizisten
beziehungsweise von Kadyrov-Anhängern vergewaltigt worden sei,
dass der ehemalige tschetschenische Präsident Mashkadov sich bei
den Eltern der Beschwerdeführerin versteckt habe, weshalb ein weite-
rer Bruder im Jahre 2009 von Kadyrov-Anhängern umgebracht worden
sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführenden gleichentags das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Österreich und
in die Slowakei gewährte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 19. März 2010 – eröffnet am
26. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat und die Wegweisung in die Slowakei sowie den Vollzug
anordnete,
dass es die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, und festhielt, einer Beschwerde gegen diesen Entscheid kom-
me keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Vorinstanz zur Begründung der Verfügung anführte, eine Ab-
frage der Eurodac-Datenbank habe eine Registrierung der Beschwer-
deführenden in der Slowakischen Republik am 6. Mai 2007 ergeben,
dass sie dort Asylgesuche gestellt hätten und nach einem ein-
monatigen Aufenthalt in einem Asylzentrum im Juni 2007 nach Öster-
reich und am 31. Dezember 2009 weiter in die Schweiz gereist seien,
dass die Slowakei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [DAA, SR 0.142.392.68]) sowie auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die Slowakische Republik am 26. Februar 2010 einer Übernahme
der Beschwerdeführenden zugestimmt habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs am 7. Januar 2010 zu einer allfälligen Zuständigkeit der Slowa-
kischen Republik für das Asylverfahren und zu einer eventuellen Weg-
weisung dorthin geltend gemacht habe, Angst vor einer Ausschaffung
nach Russland zu haben,
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dass die Beschwerdeführerin hingegen angegeben habe, sie seien in
der Slowakei von einem Tschetschenen, einem Anhänger von Kady-
rovs Leuten beobachtet worden, weshalb sie das Asylzentrum sofort
verlassen hätten,
dass die Slowakische Republik ihren aus dem Abkommen vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und
aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erwachsenden
Verpflichtungen nachkomme und die Beschwerdeführenden nicht mit
einer Rückschaffung aus diesem Staat in einen möglichen Verfolger-
staat rechnen müssten, wenn sie eine entsprechende Gefährdung
geltend machten,
dass die Beschwerdeführenden zudem bei allfälligen Problemen in der
Slowakei die Behörden um Hilfe ersuchen könnten,
dass auf ihre Asylgesuche daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass die Beschwerdeführenden diesen Entscheid mit Rechtsmittel-
eingabe vom 30. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfoch-
ten,
dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie even-
tualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung beantragten,
dass sie in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchten,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
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dass mit Zwischenverfügung vom 31. März 2010 der Vollzug der Weg-
weisung in die Slowakei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
provisorisch ausgesetzt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfügung des BFM vom 19. März 2010 den Beschwerde-
führenden am 26. März 2010 eröffnet wurde und somit mit der Be-
schwerdeeingabe vom 30. März 2010 die gesetzliche Beschwerdefrist
von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG gewahrt ist,
dass auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete
Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ent-
scheidet (Art. 111 Bst. e AsylG) und die vorliegende Beschwerde, wie
nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf
einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel -
len Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der
Slowakei sowie das dortige Stellen von Asylgesuchen unbestritten sind
(act. A1 S. 7 f., act A2 S. 8 f.),
dass somit die Slowakische Republik für die Prüfung der am 31. De-
zember 2009 in der Schweiz eingereichten Asylgesuche zuständig ist
(vgl. vorstehend S. 3 DAA und die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-VO] zur Festlegung von Kriteri-
en und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist sowie die Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Dublin-II-Verordnung des Rates [DVO Dub-
lin], insbesondere Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass die slowakischen Behörden dem Ersuchen der schweizerischen
Behörden vom 12. Februar 2010 (act. A17, A18 und A19) um Rück-
übernahme der Beschwerdeführenden am 26. Februar 2010 entspra-
chen (act. A20), womit die Zuständigkeit der Slowakischen Republik
gemäss der Dubliner Verfahrensregelung definitiv geworden ist,
dass die Slowakei unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine Hinweise darauf bestehen,
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die slowakischen Behörden hielten sich nicht an die daraus resultie-
renden Verpflichtungen, wie namentlich das Refoulement-Verbot,
dass der anlässlich der Gehörsgewährung am 7. Januar 2010 sowie
auf Beschwerdeebene geltend gemachte Einwand der Beschwerde-
führenden, es drohe ihnen eine Kettenabschiebung von der Schweiz
über die Slowakische Republik nach Russland, wo ihr Leben und das
ihrer Kinder in Gefahr sei, somit nicht begründet ist,
dass die Beschwerdeführenden sich anlässlich der Summarbefragung
im schweizerischen Asylverfahren darüber beklagten, es habe in der
Slowakei keine Anhörung im Rahmen der am 6. Mai 2007 gestellten
Asylgesuche stattgefunden (act. A1 S. 8, act. A2 S. 9; vgl. A18 S. 4),
dass sie sich dies selbst zuzuschreiben haben, da sie das Land nach
eigenen Angaben am 10. Juni 2007 bereits wieder in Richtung Öster -
reich verlassen hatten, bevor eine Anhörung zu den Asylgründen
stattfand (act. A1 S. 8, act. A2 S. 9),
dass die auch auf Beschwerdeebene vorgebrachte Argumentation der
Beschwerdeführenden, sie fürchteten auch deshalb um ihr Leben, weil
sie in der Slowakei von einem tschetschenischen Anhänger Kadyrovs
beobachtet worden seien und der slowakische Staat ihnen nicht helfen
könne, etwas gegen diese "Mafia" zu tun, ebenfalls ins Leere geht, da
die Slowakische Republik ein funktionierender Rechtsstaat ist, an den
sie sich bei Bedarf wenden können,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss
(vgl. vorgehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in
die Slowakische Republik zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
bezeichnete,
dass die Vorbringen in der Beschwerde an der Würdigung des vor-
liegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch
um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
wird,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- die zuständige kantonale Behörde ad [...] (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
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