B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2043/2013
law/joc
Ur t e i l vom 3 0 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien,
dessen Ehefrau B._______, geboren am (…),
angeblich staatenlos, sowie deren gemeinsame Kinder
C._______ (D._______),
geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
H._______, geboren am (…),
alle Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. März 2013 / N (…).
D-2043/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 20. Februar 2007 ersuchte I._______ (SEM-Akten N […]), der Bru-
der des Beschwerdeführers A._______, in der Schweiz um Asyl nach. Die-
ses Gesuch wurde durch die Vorinstanz am 17. August 2009 abgelehnt
und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug ver-
fügt. Gegen diese Verfügung erhob I._______ am 18. September 2009
beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde. Mit Verfügung vom
6. Oktober 2011 wurde I._______ durch die Vorinstanz – in teilweiser Wie-
dererwägung des Entscheids vom 17. August 2009 – zufolge Unzumutbar-
keit des Vollzuges der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Mit Urteil D-
5956/2009 des BVGer vom 7. Mai 2012 wurde die Beschwerde von
I._______ vom 18. September 2009 (im Flüchtlings- und Asylpunkt sowie
hinsichtlich der von der Vorinstanz angeordneten Wegweisung) abgewie-
sen.
A.b Die damals minderjährigen Beschwerdeführenden C._______ und
E._______ reisten zusammen mit ihrem Onkel J._______ (SEM Akten
N […]) am 2. Februar 2011 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) K._______ um Asyl nachsuch-
ten. Dort wurden die Geschwister C._______ und E._______ am 18. Feb-
ruar 2011 zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Aus-
reisegründen befragt (Befragung zur Person, BzP).
A.c Der Beschwerdeführer A._______ und seine Ehefrau, die Beschwer-
deführerin B._______, gelangten am 24. Februar 2011 zusammen mit ih-
ren damals minderjährigen Kindern F._______, G._______ und H._______
in die Schweiz. Am gleichen Tag ersuchten sie im EVZ L._______ um Asyl
nach. Am 2. März 2011 wurde die Familie ins Transitzentrum M._______
verlegt. Dort fand am 11. März 2011 eine BzP des Beschwerdeführers
A._______ statt. Eine BzP der Beschwerdeführerin B._______ erfolgte am
23. März 2011.
A.d Am 6. Juni 2011 sandte A._______ der Vorinstanz syrische Original-
ausweise seine Ehefrau, seine Kinder, seinen Bruder J._______ sowie ihn
selber betreffend zu.
A.e Am 21. Januar 2013 hörte die Vorinstanz A._______ und den Sohn
E._______ einlässlich zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführenden
B._______, C._______ und F._______ wurden durch die Vorinstanz am
22. Januar 2013 eingehend zu ihren Ausreisegründen angehört.
D-2043/2013
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 12. März 2013 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte deren
Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Infolge
Unzumutbarkeit schob die Vorinstanz den Vollzug ihrer Wegweisung zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 22. März 2013 konstituierte sich rubri-
zierter Rechtsanwalt als Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden und er-
suchte um Einsicht in die gesamten Asylakten. Dieses Ersuchen wieder-
holte er mit Schreiben vom 7. April 2013.
D.
Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 12. März 2013 erhoben die Be-
schwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. April 2013
beim BVGer Beschwerde. In dieser liessen sie beantragen, es sei Einsicht
in die Akten A27/2, A28/1, A30/2, A35, A39/3 und A40/ zu gewähren [1],
eventualiter sei das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren und
eine Begründung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zuzustellen [2], nach Gewährung der Akteneinsicht sei
den Beschwerdeführenden eine angemessene Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung anzusetzen [3], das vorliegende Beschwerdever-
fahren sei bis zum erstinstanzlichen Entscheid betreffend den Bruder des
Beschwerdeführers J._______ (N […]) zu sistieren [4], es sei die Rechts-
kraft betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und die Verfügung der Vorinstanz sei in den übrigen
Punkten aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung und
zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts zurückzuweisen [5], eventualiter sei die Verfügung
der Vorinstanz aufzuheben und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewäh-
ren [6], eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die
Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb
vorläufig aufzunehmen [7], eventualiter sei die Verfügung der Vor-instanz
aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs der
Beschwerdeführenden festzustellen [8] sowie es sei dem unterzeichnen-
den Rechtsanwalt vor der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde eine
angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote zur Bestimmung der
Parteientschädigung einzuräumen [9].
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Seite 4
Der Beschwerde lag ein Ausdruck aus einem Filmausschnitt, veröffentlicht
auf Youtube bei, auf dem A._______ während einer Veranstaltung der (…)
zu sehen sei. Zudem wurden ein Schreiben des (…) in N._______ vom
28. Januar 2013 und Ausdrucke das Facebook-Profil von A._______ be-
treffend eingereicht.
E.
Die Vorinstanz sandte dem Rechtsvertreter mit Verfügung vom 9. April
2013 eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu. Da-
von nahm sie aus verfahrensökonomischen Gründen jene Akten, die den
Beschwerdeführenden bereits bekannt oder die unwesentlich waren, aus.
Die Einsicht in die Aktenstücke A4, A7, A8, A9, A11, A12, A13, A20, A23,
A24, A25, A27, A30, A40 und A42 verweigerte sie mit der Begründung, es
handle sich um interne Akten, die dem Einsichtsrecht nicht unterstehen
würden.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2013 forderte das BVGer die Be-
schwerdeführenden zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.–
bis zum 10. Mai 2013 auf. Der Kostenvorschuss ging am 10. Mai 2013
beim BVGer ein.
G.
Mit Verfügung des BVGer vom 17. Mai 2013 wurde die Vorinstanz eingela-
den, sich bis zum 3. Juni 2013 zur Beschwerde vom 11. April 2013 verneh-
men zu lassen.
H.
Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
27. Mai 2013 Einsicht in die Aktenstücke A28, A35 (Index und Inhalt) und
A39.
I.
Die Vorinstanz liess sich am 28. Mai 2013 zur Beschwerde vernehmen.
J.
Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung des BVGer vom 30. Mai
2013 zur Einreichung einer Replik bis zum 14. Juni 2013 eingeladen.
K.
Mit Replik vom 14. Juni 2013 reichten die Beschwerdeführenden zahlrei-
che Online-Zeitungsartikel sowie Ausdrucke von Fotos auf Facebook von
D-2043/2013
Seite 5
A._______ ein. Auch wurde eine Mitgliedsbestätigung der (…) zu den Ak-
ten gereicht und auf verschiedene in- und ausländische Berichterstattun-
gen, insbesondere auf das Überwachungssystem des syrischen Geheim-
dienstes im Ausland, hingewiesen.
L.
Am 17. Juni 2013 wurde dem BVGer ein fremdsprachiger Ausschnitt aus
dem Internet hinsichtlich einer Parteisitzung vom 9. Juni 2013, an welcher
A._______ teilgenommen habe, übermittelt.
M.
Farbfotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration vom (…)
2013 in O._______ und ein während dieser Demonstration verteiltes Flug-
blatt der "(…)" gingen am 3. Juli 2013 beim BVGer ein. In der Eingabe
wurde auf verschiedene Online-Artikel zu erwähnter Demonstration hinge-
wiesen. Ausserdem lag der Eingabe eine Übersetzung des am 17. Juni
2013 eingereichten fremdsprachigen Ausschnitts bei.
N.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 liess A._______ zum Nachweis seiner exil-
politischen Aktivitäten dem Gericht zahlreiche Fotos, Internetartikel sowie
einen Ausdruck seines Facebook-Profils übermitteln.
O.
Mit Eingabe vom 26. August 2013 wurde darum ersucht, das Beschwerde-
dossier der Vorinstanz ein zweites Mal zur Vernehmlassung zukommen zu
lassen. Es wurde dabei auf das Urteil des BVGer D-4051/2011 vom 8. Juli
2013 hingewiesen.
P.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 reichten die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter ein Familienbüchlein zu den Akten. Unter Zitierung
des Urteils des BVGer E-766/2013 vom 8. April 2014 wurde gerügt, der
Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden.
Q.
Am 16. Mai 2014 heiratete der in der Schweiz vorläufig Aufgenommene
P._______ (SEM-Akten N […]) die Beschwerdeführerin C._______
(D._______). Am 9. Juni 2015 wurde deren gemeinsamer Sohn
Q._______ geboren.
D-2043/2013
Seite 6
R.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 stellte die Vorinstanz fest, J._______, der
Bruder des Beschwerdeführers A._______, würde die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen und lehnte dessen Asylgesuch vom 2. Februar 2011
ab. Gleichzeitig ordnete sie dessen Wegweisung aus der Schweiz an,
schob den Vollzug jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Ge-
gen diese Verfügung erhob J._______ am 14. Juli 2014 Beschwerde beim
BVGer (Geschäftsnummer BVGer: D- 3937/2014).
S.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 sistierte die Vorinstanz ein von B._______
am 21. Juli 2014 eingereichtes Gesuch um Feststellung ihrer Staatenlosig-
keit.
T.
Mit Schreiben vom 9. November 2015 verwies der Rechtsvertreter haupt-
sächlich auf das Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2013
E. 5.3.1 f. und E. 5.7.2 und argumentierte, die Anforderungen an eine be-
gründete Furcht vor Verfolgung müssten unter Berücksichtigung des im Ur-
teil erwähnten UNHCR-Berichts herabgesetzt werden. Ausserdem wurden
verschiedene Artikel zur aktuellen Situation in Syrien beigelegt und in die-
sem Zusammenhang eine Verschlechterung der Lage geltend gemacht.
Erneut wurde darauf hingewiesen, dass A._______ sich durch seine Teil-
nahme an der (…) exilpolitisch betätigt habe.
U.
Am 14. September 2016 betonten die Beschwerdeführenden mittels
Schreibens ihres Rechtsvertreters und unter Hinweis auf die Urteile des
BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, E 1417/2016 vom 6. Mai 2016
und E-4122/2016 vom 16. August 2016, sie seien im Zeitpunkt ihrer Aus-
reise aus Syrien gezielt durch die Behörden gesucht worden. Die Probleme
des Beschwerdeführers stünden in offensichtlichem Zusammenhang mit
jenen seiner Brüder J._______ und I._______. Deren Dossiers seien durch
die Vorinstanz zu Unrecht nicht beigezogen worden.
V.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2017 wiederholten die Beschwerdeführen-
den ihre Vorbringen vom 14. September 2016 und verwiesen auf die aktu-
elle Lage in Syrien.
D-2043/2013
Seite 7
W.
Am 21. Februar 2018 teilte der Rechtsvertreter mit, I._______, der Bruder
von A._______, sei durch Deutschland als Flüchtling anerkannt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des BVGer. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer ist daher zuständig für die Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31); Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist – mit nachfolgenden Einschränkungen (vgl. E. 2.1 f.) – einzutreten.
2.
2.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 12. März 2013 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs angeordnet. Die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20)
genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme – im Sinne
einer Ersatzmassnahme für die vollziehbare Wegweisung – sind alternati-
ver Natur (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4). Auf den Eventualantrag
auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung ist daher
mangels schutzwürdigem Interesse (Art. 25 Abs. 2 VwVG) nicht einzutre-
ten (vgl. Referenzurteil des BVGer D- 3839/2013 vom 28. Oktober 2015
E. 8.4.2).
D-2043/2013
Seite 8
2.2 Die in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Voll-
zuges der Wegweisung angeordnete vorläufige Aufnahme kann von Ge-
setzes wegen erst mit Ausfällung eines letztinstanzlichen Urteils in Rechts-
kraft erwachsen. Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die angefoch-
tene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei (vgl. act. A47/18 S. 2 Ziffer
5), ist daher nicht einzutreten (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013
vom 28. Oktober 2015 E. 8.3).
2.3 Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit in mate-
rieller Hinsicht auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden, wie von ihnen
eventualiter beantragt wurde, die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob
ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten
oder sie aber, wie ebenfalls beantragt wurde, infolge des Erfüllens von sub-
jektiven Nachfluchtgründen zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzuneh-
men sind.
3.
Die Beschwerdeführenden C._______, E._______ und F._______ sind seit
Ergehen der vorinstanzlichen Verfügung respektive im Verlaufe des Be-
schwerdeverfahrens volljährig geworden. Sie werden nach wie vor durch
rubrizierten Rechtsanwalt im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertre-
ten. Auch hat sich der Status der vorläufigen Aufnahme von C._______
durch ihre Heirat mit einem Landsmann, dem durch die Schweiz ebenfalls
die vorläufige Aufnahme gewährt wurde, nicht geändert. Eine Verfah-
renstrennung der volljährigen Kinder von demjenigen ihrer Eltern und min-
derjährigen Geschwister steht damit nicht zur Debatte.
4.
4.1 Die angefochtene Verfügung erging am 12. März 2013. Mit Verfügung
vom 17. Juni 2014 hat die Vorinstanz auch über das Asylgesuch des Bru-
ders des Beschwerdeführers J._______ (SEM-Akten N […]) entschieden.
Der in der Beschwerde vom 11. April 2013 gestellte Antrag auf Sistierung
des vorliegenden Verfahrens bis zu einem erstinstanzlichen Entscheid
über das Asylgesuch von J._______ ist daher gegenstandslos geworden.
4.2 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs
wird das vorliegende Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers
A._______ (und seiner Ehefrau und Kinder) antragsgemäss mit demjeni-
gen seines Bruders J._______ (Geschäftsnummer BVGer: D-3937/2014)
koordiniert geführt.
D-2043/2013
Seite 9
5.
Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine
Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013
4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der
diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des In-
krafttretens hängigen Verfahren (mithin Beschwerdeverfahren; vgl. dazu:
BVGE 2014/41 E. 6.4.1 - 6.4.4) – so auch vorliegend – das neue Recht.
6.
Die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen richten sich im Asyl-
bereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.3
7.3.1 Der Beschwerdeführer A._______ gab in der BzP vom 11. März 2011
sowie im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 21. Januar 2013 im We-
sentlich zu Protokoll, er stamme ursprünglich aus R._______ (Provinz
S._______), habe aber seit 2000 bis zu seiner Ausreise am 25. Juni 2010
in T._______ gelebt und dort vier Jahre lang im (…) seines Vaters gearbei-
tet. Seine Frau sei Maktumin und besitze die syrische Staatsangehörigkeit
– im Gegensatz zu ihm – nicht.
D-2043/2013
Seite 10
In Syrien sei er ab 2005 wegen seines Bruders I._______ (SEM-Akten
N […]) ständig zu den Behörden zitiert und von diesen befragt worden.
I._______ habe im Jahre 2004 beim Aufstand mitgemacht und Flugblätter
der (…) verteilt. Am 21. Mai 2005 hätten I._______ und er an einer De-
monstration teilgenommen, die aufgrund des Verschwindens des bekann-
ten U._______ (welcher durch die syrischen Behörden ermordet worden
sei) organisiert worden sei. I._______ sei an jenem Tag verhaftet und 13
Tage festgehalten und dabei gefoltert worden. Danach habe man
I._______ zu ihm nach Hause gebracht. Er habe sich schriftlich verpflich-
ten müssen, I._______ auf Aufforderung hin zu den Behörden zu bringen.
Sein Bruder habe bei ihm gelebt, bis er wieder gesund gewesen sei. Bis zu
dessen Genesung sei er (der Beschwerdeführer) wiederholt einvernom-
men worden. Dann habe I._______ seine Arbeit wieder aufgenommen, den
Laden geführt und sich selbständig zu den Befragungen der Behörden be-
geben.
Am 26. November 2006 seien Flugblätter der (…) im Laden beschlagnahmt
worden. I._______ habe diese dort zuvor versteckt gehabt. Sein Vater
habe I._______ vor einer Suche durch die Behörden gewarnt. Zwischen
acht und neun Uhr abends hätten Angehörige des politischen Sicherheits-
dienstes damals den Laden gestürmt und seinen damals noch minderjäh-
rigen Bruder J._______, der anwesend gewesen sei, für 28 Tage festge-
nommen. Danach hätten sie das Haus seiner Eltern in V._______ aufge-
sucht. I._______ habe sich bei W._______ in X._______ respektive
T._______ versteckt und sei etwa zwei, drei Monate später aus Syrien aus-
gereist. Die Behörden hätten sich danach oft bei ihm (dem Beschwerde-
führer) nach dem Verbleib von I._______ erkundigt. Seine Brüder hätten
eine Bestätigung zu Handen der Schweizer Behörden unterschrieben, wo-
nach I._______ in Syrien gesucht werde.
Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er sei am 3. Dezember 2009
festgenommen worden, nachdem ihn zuvor (etwa im Juli/August 2009) ein
türkischer Kurde namens Y._______, der nun in der Schweiz lebe, besucht
habe. Einen Monat habe seine Haft in T._______ gedauert. Er sei unter
anderem mittels der Falaka-Methode gefoltert worden. Man habe ihn auf-
gefordert, als Spion tätig zu sein, was er jedoch verweigert habe. Ihm sei
vorgeworfen worden, Informationen ins Ausland zu senden. Auch sein Bru-
der J._______ sei damals verhaftet worden. Neun Tage habe dieser in
Z._______ in Haft verbracht. Sein Bruder I._______ habe damals irgend-
welche Artikel im Internet veröffentlicht. Aus Mangel an Beweisen sei er
(der Beschwerdeführer) schliesslich freigelassen worden. Danach habe er
D-2043/2013
Seite 11
sich ein paar Mal melden müssen. Angehörige des politischen Sicherheits-
dienstes hätten ihn auch vom Laden oder von zu Hause aus jeweils mitge-
nommen. Wie viele Male wisse er nicht mehr, es sei aber mehrmals die
Woche passiert. Die Behörden hätten das Versteck seines Bruders und
den Namen des Mannes wissen und ihn zur Spionage zwingen wollen. Er
habe ihnen lediglich erzählt, dass I._______ von Aa._______ aus nach
Bb._______ geflohen sei. Er (der Beschwerdeführer) sei wiederholt ge-
schlagen worden. Letztmals sei er im Februar (2010) mitgenommen wor-
den.
Am 12. März 2010 habe er zusammen mit seinem Bruder J._______ an
einer Kundgebung für die Märtyrer von T._______ teilgenommen. Kurz be-
vor sie auf ihrem Marsch zum Friedhof das Ziel erreicht hätten, seien die
Behörden eingeschritten. Er und J._______ hätten die Flucht ergriffen. Er
sei zunächst nach Hause gegangen. Dann hätten sie sich zu Cc._______
nach Dd._______ (T._______) begeben. Cc._______ sei am nächsten
Morgen zu ihm nach Hause gegangen, wo er erfahren habe, dass sich die
Behörden nach ihm (dem Beschwerdeführer) und J._______ erkundigt hät-
ten. Die Polizisten hätten das Haus gestürmt, seine Frau geschlagen, die
Kinder in den Hof geschickt und seine Frau aufgefordert, sein Versteck
preiszugeben. Bis zu ihrer Ausreise aus Syrien hätten er und J._______
sich bei Cc._______ versteckt.
Am 25. Juni 2010 sei er zusammen mit J._______ im Privatauto eines Be-
amten des Militärsicherheitsdiensts (arabisch: Amen Askari) namens
Ee._______, von T._______ nach Ff._______ gereist. Seine Frau und die
Kinder seien am gleichen Tag zu ihnen nach Ff._______ gekommen. In
Begleitung des Beamten seien sie zur syrisch-türkischen Grenze gelangt
und hätten diese mit ihren Pässen passiert. Seine Frau sei vom Beamten
über die Grenze begleitet worden, da sie staatenlos sei. Ein Schlepper
habe sie dann alle zu dessen Schwester nach Gg._______ gebracht. Am
andern Tag seien sie nach Hh._______ und von dort zwei Nächte später
nach Ii._______ und weiter über die Grenze nach Griechenland gelangt.
Die griechische Polizei habe sie aufgegriffen und in ein Camp gebracht.
Dann habe man sie nach Jj._______ geschickt. Sieben Monate seien sie
in Jj._______ bei einem Schlepper geblieben. Danach habe sie der Schlep-
per an einen unbekannten Ort gebracht, wo sie erneut angehalten und
zehn Tage lang inhaftiert worden seien. Nach ihrer Freilassung seien sie
mit Hilfe des Schleppers am 12./13. Januar 2011 in die Türkei zurückge-
kehrt. J._______ und die Kinder C._______ und E._______ seien Ende
D-2043/2013
Seite 12
Januar 2011 in einem LKW versteckt in die Schweiz gereist. Er habe zu-
sammen mit seiner Frau und den anderen Kindern drei Mal versucht, mit
gefälschten Pässen von Hh._______ aus auf dem Luftweg aus der Türkei
auszureisen. Sie seien jedoch stets polizeilich angehalten und dabei ihre
Pässe beschlagnahmt worden. Am 20. Februar 2011 seien sie letztlich in
einem LKW versteckt – wahrscheinlich bis Deutschland – und von dort wei-
ter mit einem Auto in die Schweiz gelangt.
Der Beschwerdeführer brachte ausserdem vor, er sei in der Schweiz exil-
politisch tätig. Er habe an einer Konferenz der (…) in Kk._______, welche
an die Tötung der (…) erinnert habe, sowie an Konferenzen und Demonst-
rationen der (…) in der Schweiz teilgenommen. Seine Teilnahme an De-
monstrationen könne man auf seinem Facebook-Account, der auf seinen
Namen laute, verfolgen. Via Facebook habe er auch Texte, die von der
Willkür gegen die Kurden und der aktuellen Situation in Syrien handeln
würden, veröffentlicht. Zur Untermauerung dieser Aussagen reichte der
Beschwerdeführer eine Eintrittskarte für eine Konferenz der (…), ein Bei-
trittsformular für die (…) sowie drei Fotos von exilpolitischen Tätigkeiten bei
der Vorinstanz ein.
7.3.2 Im Rahmen der BzP vom 23. März 2011 sowie der einlässlichen An-
hörung vom 22. Januar 2013 bestätigte die Beschwerdeführerin
B._______ den von ihrem Ehemann geschilderten Reiseweg. Im Weiteren
führte sie aus, da sie Maktumin sei, sei sie keine syrische Staatsangehö-
rige. Sie habe daher nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte, son-
dern lediglich eine "Shahadet Tarif" (Personalienbestätigung) besessen.
Ee._______, ein Bekannter des Schwiegervaters, habe sie über die syri-
sche Grenze begleitet.
Sie seien ausgereist, weil die syrischen Behörden ihren Ehemann nicht in
Ruhe gelassen hätten. Alle zwei, drei Tage sei er von den Behörden mitge-
nommen und dabei geschlagen worden. Ihr Schwager I._______ lebe etwa
seit (…) Jahren in der Schweiz. Dieser sei ungefähr ein Jahr vor seiner
Ausreise aus Syrien verhaftet und gefoltert worden. Danach habe man ihn
zu ihrem Ehemann gebracht. Ihr Ehemann habe ein Papier unterschreiben
müssen, mit dem er sich verpflichtet habe, I._______ jederzeit auf vorgän-
gige Aufforderung hin zu den Behörden zu begleiten.
Wegen des Vorfalls mit I._______ sei einmal ein Mann aus dem Ausland
bei ihnen gewesen. Dieser habe irgendwelche Zeugnisse gebraucht. Sie
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sei sich nicht sicher, aber ungefähr im Jahre 2010 sei ihr Ehemann verhaf-
tet und wegen der Sache mit I._______ in T._______ für einen Monat fest-
gehalten worden. Nach seiner Freilassung habe er überall blaue Flecken
gehabt. Danach sei er weiterhin belästigt und wiederholt respektive unge-
fähr mindestens drei Mal von den Behörden während der Arbeit mitgenom-
men worden. Einige Male sei die Polizei auch bei ihnen zu Hause gewesen.
Auch J._______ sei einmal, vermutlich nachdem ihr Ehemann verhaftet
worden sei, für zirka 16 Tage im Gefängnis in Ll._______ inhaftiert gewe-
sen. Wahrscheinlich sei er wegen I._______ verhaftet worden.
Zirka drei Monate vor der Ausreise (im Juni 2010) aus Syrien hätten ihr
Ehemann und dessen Bruder J._______ an einer Kundgebung teilgenom-
men. Ihr Ehemann sei mit einem blutenden Bein an jenem Nachmittag
nach Hause gekommen und habe erzählt, sei seien von den Behörden an-
gegriffen worden. Ihr Ehemann habe das Haus umgehend wieder verlas-
sen. Am nächsten Morgen hätten Polizisten heftig bei ihr an die Tür geklopft
und das Haus gestürmt. Sie hätten sich nach ihrem Mann und J._______
erkundigt. Sie hätten sie (die Beschwerdeführerin) mit Fäusten und
Fusstritten malträtiert und die Kinder in den Hof gebracht. Man habe sie
angeschrien und (weiter) geschlagen. Nachdem die Polizei abgezogen sei,
habe sie ihre Schwiegereltern angerufen. Ihr Schwiegervater habe
Mm._______ angerufen und diesen vorbeigeschickt. Mm._______ sei mit
Cc._______ vorbeigekommen und habe sie mit dem Auto nach V._______
gefahren. Etwa drei Monate sei sie mit den Kindern dort geblieben. Ihr
Schwiegervater habe ihr ständig versichert, dass ihr Ehemann und dessen
Bruder wohlauf seien. Die beiden hätten sich in T._______ bei Cc._______
versteckt.
7.3.3 E._______ erklärte im Rahmen der beiden Anhörungen vom 18. Feb-
ruar 2011 und vom 21. Januar 2013, er habe Syrien etwa im Juni/Juli 2010
zusammen mit den Eltern und Geschwistern verlassen, weil sein Vater dort
Probleme gehabt habe.
Vor der Ausreise aus Syrien habe er seinen Vater drei Monate lang nicht
gesehen. Nachdem die Polizei bei ihnen zu Hause gewesen sei, habe sein
Onkel ihn und den Rest der Familie zu den Grosseltern gebracht. Nach
Mitternacht seien vier Polizisten gekommen. Sie hätten das Haus gestürmt,
sie in den Hof geschickt und seine Mutter geschlagen. Sie hätten seine
Mutter geohrfeigt und mit den Fäusten geschlagen. Er habe dies vom Hof
aus beobachtet. Seine Mutter habe geschrien und geweint. Die Polizisten
hätten nach seinem Vater gefragt. Sie hätten in jenem Zeitpunkt aber noch
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nicht gewusst, wo er sich aufgehalten habe. Sein Vater habe Probleme mit
der Polizei gehabt. Die Polizei sei bereits einige Male vor diesem Vorfall zu
ihnen gekommen und habe nach dem Vater gefragt.
Bei der Ausreise aus Syrien hätten sie die Pässe den türkischen Behörden
zeigen müssen. Die Mutter sei etwa vier Stunden später ausgereist, da sie
keinen Pass besessen habe. Sie seien in die Türkei gereist, wo sie etwa
zehn Tage lang festgehalten worden seien. Danach seien sie nach Grie-
chenland gelangt und von dort in die Türkei ausgeschafft worden. Er sei
mit seiner Schwester C._______ und seinem Onkel väterlicherseits,
J._______, in die Schweiz gelangt.
7.3.4 C._______ D._______ gab der Vorinstanz im Rahmen der BzP vom
18. Februar 2011 und der einlässlichen Anhörung vom 22. Januar 2013 ge-
genüber zu Protokoll, sie habe mit der Schule aufgehört, da ihr Vater Prob-
leme mit den Behörden bekommen habe. Genaueres wisse sie nicht. Sie
wisse nur, dass er viele Male von der Polizei mitgenommen und geschla-
gen worden sei. Sie, die Kinder, seien manchmal auch heftig geschlagen
worden. Einmal sei ihr Vater auch in Haft gewesen. Sie sei damals noch
zur Schule gegangen. Ihr Vater sei zu Hause festgenommen worden. Der
Vater sei ungefähr einen Monat lang inhaftiert gewesen. In welchem Jahr
und in welcher Jahreszeit dies passiert sei, wisse sie nicht. Er sei mit
blauen Flecken am Körper zurückgekehrt und sehr dünn gewesen.
Nach der Flucht des Vaters habe die Polizei am frühen Morgen das Haus
gestürmt, die Kinder in den Hof geschickt und sie alle geschlagen. Sie hät-
ten die Mutter angeschrien und nach dem Vater gefragt. Danach seien ein
Onkel und ein Freund zu ihnen gekommen und hätten sie, ihre Mutter und
ihre Geschwister zu den Grosseltern gebracht. Ihre Mutter habe ihr dort
erzählt, dass sich ihr Vater auf der Flucht befinde, sie wisse aber nicht, wo
er sich genau aufhalten würde.
Sie hätten Syrien zirka im Juni/Juli 2010 verlassen. Die türkische Grenze
habe sie zusammen mit ihrem Onkel, ihrem Vater und ihren Geschwistern
mit dem Auto passiert. Sie hätten dort ihre Pässe zeigen müssen. Ihre Mut-
ter sei nach ihnen mit einem Mann namens Ee._______ ausgereist. In der
Türkei seien sie etwa zehn Tage lang festgehalten worden. Danach seien
sie nach Griechenland gelangt und von dort in die Türkei zurück geschafft
worden. Sie sei dann mit ihrem Bruder E._______ und ihrem Onkel väter-
licherseits, J._______, in die Schweiz gelangt.
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7.3.5 F._______ legte an der Anhörung durch die Vorinstanz vom 22. Ja-
nuar 2013 dar, sein Vater sei viele Male polizeilich festgenommen worden.
Einmal sei er sogar inhaftiert worden. Als er nach Hause gekommen sei,
habe er im Gesicht blaue Flecken gehabt. Er, F._______, sei schockiert
gewesen. Manchmal sei er dabei gewesen, als man seinen Vater mitge-
nommen habe.
Vor ihrer Ausreise aus Syrien hätten sie sich ungefähr drei Monate lang bei
den Grosseltern aufgehalten. Er sei deshalb nicht mehr zur Schule gegan-
gen. Sie seien zu den Grosseltern gezogen, da zuvor frühmorgens die Po-
lizei zu ihnen nach Hause gekommen sei. Sie hätten seinen Vater gesucht.
Sie seien geschlagen worden. Die Kinder habe man in den Hof geschickt.
Auch seine Mutter sei geschlagen worden. Danach seien sein Onkel und
ein Mann, den er nicht kenne, zu ihnen gekommen. Er habe nicht gewusst,
wo sich sein Vater aufgehalten habe. Die Mutter habe ihnen nichts erzählt.
Erst in Ff._______ habe er seinen Vater wieder getroffen. Sein Onkel und
noch ein dritter Mann seien auch anwesend gewesen.
Von Ff._______ aus sei er zusammen mit seinem Vater, seinem Onkel und
seinen Geschwistern mit einem Mann, vermutlich einem Polizeioffizier, in
die Türkei gefahren. Der Mann sei dann zurückgekehrt und habe die Mutter
zu ihnen gebracht.
7.4
7.4.1 Die Vorinstanz erachtete die vom Beschwerdeführer A._______ gel-
tende gemachte Verhaftung vom 3. Dezember 2009 sowie die dargelegte
Suche nach der Teilnahme an der Kundgebung vom 12. März 2010 zufolge
widersprüchlicher Aussagen als nicht glaubhaft. So habe der Beschwerde-
führer im Rahmen der einlässlichen Anhörung angegeben, der Besucher
habe sich im Juli oder August 2009 bei ihm zu Hause aufgehalten und
seine Verhaftung habe am 3. Dezember 2009 infolge dieses Besuchs statt-
gefunden. Im Laufe der weiteren Befragung habe er dargelegt, zwischen
dem Besuch und seiner Verhaftung sei etwas weniger als eine Woche ver-
gangen. Angesprochen auf diesen Widerspruch habe er sich nicht mehr
erinnern können. Bei der BzP habe er erklärt, als die Behörden ihn und
seinen Bruder an der Kundgebung im März 2010 angegriffen hätten, habe
er das Motorrad zu Boden geworfen und zu Fuss die Flucht ergriffen. Bei
der einlässlichen Anhörung habe er hingegen ausgeführt, er sei mit dem
Motorrad geflüchtet und habe dabei einen Unfall verursacht und deshalb
die Flucht zu Fuss fortgesetzt. Als Erklärung für diesen Widerspruch habe
er eingewendet, die Angaben im Protokoll der BzP seien unzutreffend.
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Die von ihm erwähnten Verhöre im Jahre 2005 und 2006, welche in Zu-
sammenhang mit seinem Bruder I._______ erfolgt seien, wertete die Vor-
instanz als nicht asylrelevant, da sie sich fünf respektive vier Jahre vor der
Ausreise des Beschwerdeführers ereignet hätten und daher nicht kausal
für die im Jahre 2010 erfolgte Flucht gewesen seien.
Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf den Umstand, dass im Asylverfahren
des Bruders des Beschwerdeführers, I._______, dessen Flüchtlingseigen-
schaft verneint und diese Einschätzung durch das Bundesverwaltungsge-
richt bestätigt worden sei. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Re-
flexverfolgung entbehre damit jeglicher Grundlage.
Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz qua-
lifizierte die Vorinstanz als nicht geeignet, um eine Furcht vor flüchtlingsre-
levanter Verfolgung zu begründen. Der Beschwerdeführer weise dazu kein
qualifiziertes politisches Profil im Sinne einer öffentlichen Exponierung auf.
Da die Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Kinder keine eigenen
Asylgründe dargelegt hätten, sondern einzig infolge der Probleme des Be-
schwerdeführers geflüchtet seien, würden diese die Flüchtlingseigenschaft
ebenfalls nicht erfüllen.
7.4.2 In der Beschwerde wird – nebst der Rüge der Verletzung des Akten-
einsichtsrechts sowie weiterer formeller Mängel – insbesondere die Rüge
der mangelnden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der
Begründung erhoben. Dazu wird insbesondere geltend gemacht, die Vor-
instanz habe es unterlassen, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden
mit demjenigen von J._______ zu koordinieren und die Akten von
I._______ und die darin enthaltenen Beweismittel beizuziehen. In diesen
Akten hätten sich Dokumente betreffend des von A._______ erwähnten
Besuches befunden. Die Vorinstanz habe zudem die Aussagen von
A._______ auf deren Glaubhaftigkeit hin geprüft, ohne jedoch dabei jene
seiner Ehefrau und der Kinder E._______, C._______ und F._______ zu
berücksichtigen. Auch seien entscheidrelevante Vorbringen von
A._______ nicht erwähnt worden. So bleibe unerwähnt, dass der politische
Sicherheitsdienst den Gemüseladen gestürmt habe. Auch die Schilderung
von A._______, am 12. März 2010 seien ebenfalls ihm bekannte Personen
verhaftet worden, die ihn verraten hätten, sei durch die Vorinstanz nicht
berücksichtigt worden. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass
A._______ während Jahren in seinem Heimatland politisch tätig gewesen
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und wiederholt festgenommen und schikaniert worden sei. Auch sei seine
Ehefrau misshandelt worden.
7.4.3 Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da ein Verfahrens-
mangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Ent-
scheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz.1156 m.w.H.).
7.5
7.5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE
2015/10 E. 3.2).
Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, wel-
cher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklä-
rung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
langt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche An-
spruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen
in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Be-
weis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die
Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die
Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich schliesslich, dass
die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Ent-
scheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich
sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet
sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen
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und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingrif-
fen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige
Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
7.5.2 Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer A._______
habe zusammen mit seiner Ehefrau und den fünf Kindern am 24. Novem-
ber 2011 in L._______ um Asyl nachgesucht (vgl. act. A41/8 S. 2), trifft auf
C._______ und E._______ nicht zu. Sie waren nämlich bereits am 2. Feb-
ruar 2011 zusammen mit J._______, dem Bruder des Beschwerdeführers,
in die Schweiz eingereist und ersuchten noch am gleichen Tag um Asyl
nach. Auch wurden sie nicht, wie von der Vorinstanz ebenso tatsachenwid-
rig festgehalten wird, am 2. März 2011 in M._______ (vgl. act. A41/8 S. 2),
sondern – wie ihr Onkel J._______ – bereits am 18. Februar 2011 in
K._______ summarisch zu ihren Ausreisegründen befragt (vgl. act. A5/8
S. 3 und 6, act. A6/8 S. 3 und 5, vgl. SEM-Akten N […] act. A6/8 S. 3 und
6).
7.5.3 Den durch das BVGer beigezogenen vorinstanzlichen Verfahrensak-
ten von J._______ lässt sich im Weiteren entnehmen, dass er sich bereits
während der BzP vom 18. Februar 2011 darauf berief, er habe zusammen
mit seinem Bruder A._______ am 12. März 2010 an einer Demonstration
in T._______ teilgenommen, während der sie behördlich angegriffen wor-
den seien. Sie hätten sich danach drei Monate versteckt gehalten und
seien dann aus Syrien ausgereist (vgl. SEM-Akten N […] A6/8 S. 3 ff.). Der
Beschwerdeführer A._______ erklärte anlässlich seiner – etwas später er-
folgten – BzP vom 11. März 2011 ebenso, dass er zusammen mit seinem
Bruder J._______ an erwähnter Demonstration vom 12. März 2010 in
T._______ teilgenommen habe und sagte ebenfalls aus, sie seien ange-
griffen (und danach gesucht) worden. Sie hätten sich dann bei einem
Freund drei Monate lang versteckt und seien anschliessend aus Syrien
ausgereist (vgl. act. A 21/13 S. 1, 3 und 7).
Beide Brüder erwähnten zudem bereits an der BzP, sie seien im Dezember
2009 inhaftiert worden, wobei sie als Grund dafür ihren damals in der
Schweiz wohnhaften Bruder I._______ nannten (vgl. SEM-Akten N …] so-
wie die Geschäftsnummer BVGer: D- 5965/2009), der gemäss A._______
irgendwelche Artikel ins Netz gestellt habe (vgl. act. A21/13 S. 7; vgl. SEM-
Akten N […] A6/8 S. 5,).
7.5.4 Die beiden Brüder J._______ und A._______ stützten sich insofern
bereits während der BzP auf konnexe Sachverhalte und mithin Ereignisse,
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die sie teils zusammen erlebt hatten und aufgrund derer sie angeblich ver-
folgt und deswegen zusammen aus Syrien ausgereist seien.
Vor diesem Hintergrund wäre es angezeigt gewesen, dass die Vorinstanz
die Verfahren der Brüder in zeitlicher Hinsicht koordiniert geführt hätte.
Denn zwecks Beurteilung der Glaubhaftigkeit der – allenfalls asylrelevan-
ten – Vorbringen von A._______ hinsichtlich der von ihm dargelegten Fest-
nahme im Dezember 2009 und Teilnahme an der Demonstration vom
12. März 2010, hätten dazu auch die Aussagen seines Bruders J._______
interessiert. Es erscheint daher unverständlich, dass dessen einlässliche
Anhörung nicht zeitnah mit jener des Beschwerdeführers A._______, son-
dern erst am 13. Juni 2014 (vgl. SEM-Akten N […] A18/13 S. 1 f.) und da-
mit erst (über ein Jahr) nach Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgte.
Eine umfassende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen von
A._______ wurde dadurch verunmöglicht. Angesichts der – wie erwähnt –
teils identischen Fluchtvorbringen läuft ein solches Vorgehen dem Unter-
suchungsgrundsatz zuwider. Denn nur mittels Beizugs der Verfahrensak-
ten des Bruders J._______ respektive dessen Aussagen im Rahmen sei-
ner Anhörungen hätte der Sachverhalt in Bezug auf erwähnte Ereignisse
vollständig abgeklärt werden und darüber eine eingehende Prüfung der
Glaubhaftigkeit stattfinden können.
7.5.5 Der Betrachtungsweise der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, ein
Beizug der Akten von J._______ (und I._______) sei angesichts der in der
Verfügung festgestellten Unglaubhaftigkeit sowie der fehlenden Asylrele-
vanz nicht notwendig gewesen, kann daher nicht gefolgt werden.
Zwar wären wohl – übereinstimmend mit der Vorinstanz – die dargelegten
Behelligungen des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden von
2005 bis 2006 (vgl. E. 7.3.1) als nicht asylrelevant zu qualifizieren (vgl.
act. A41/8 S. 4), da sich diese bereits mehr als vier respektive fünf Jahre
vor der Ausreise der Geschwister ereignet haben und demnach – unge-
achtet der Frage nach deren Glaubhaftigkeit – wohl nicht mehr als kausal
für die im Juni 2010 erfolgte Ausreise zu werten.
Mit der von den beiden Geschwistern geschilderten Festnahme im Dezem-
ber 2009 und ihrer Teilnahme an der Demonstration im März 2010 verhält
es sich aber anders. Sollten sich diese als glaubhaft erweisen, wäre deren
Asylrelevanz eingehend – unter Berücksichtigung der damaligen und aktu-
ellen Lage in Syrien – zu prüfen, zumal damit auch geltend gemacht wird,
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die Brüder würden (aufgrund ihres regimekritischen Profils) in Syrien ge-
sucht. Auch wäre hinsichtlich des von beiden Geschwistern angeführten
Arguments, die Festnahme vom Dezember 2009 habe in von I._______
verfassten Artikeln gegründet, dessen Dossier zu konsultieren, zumal die-
ser offenbar in der Schweiz politisch aktiv war.
Es genügt daher nicht, wenn sich die Vorinstanz bei seiner Glaubhaftig-
keitsprüfung der von A._______ erwähnten Festnahme von 2009 und des-
sen Teilnahme an der Kundgebung vom März 2010 einzig auf dessen beide
Anhörungen abstützt ohne dabei die Aussagen von J._______ beizuzie-
hen. Dies umso mehr, als der einzige von der Vorinstanz angeführte Wi-
derspruch hinsichtlich der von A._______ geschilderten Festnahme von
2009 mit dessen zeitlich unterschiedlichen Aussagen bezüglich des angeb-
lichen Besuchs einer Person aus dem Ausland und der darauffolgenden
Festnahme begründet wird. Auch hinsichtlich der Teilnahme an der De-
monstration von 2010 von A._______ vermag die Vorinstanz nicht etwa –
wie von ihr erwähnt – mehrere gewichtige Widersprüche aufzuzeigen, son-
dern lediglich, dass er einmal erklärte, das Motorrad zu Boden geworfen
zu haben bevor er zu Fuss geflüchtet sei und an anderer Stelle dargelegt
habe, er habe mit diesem einen Unfall verursacht und sei daher zu Fuss
geflüchtet (vgl. act. A41/8 S. 3 f.).
7.5.6 Eine solch isolierte Betrachtungsweise der vom Beschwerdeführer
A._______ geschilderten Demonstrationsteilnahme erscheint auch des-
halb nicht gerechtfertigt, da er im Rahmen seiner Anhörungen in diesem
Zusammenhang auch geltend machte, im Anschluss an die Demonstration
vom 12. März 2010 seien er und sein Bruder durch die heimatlichen Be-
hörden zu Hause gesucht worden. Diese hätten sich bei seiner Ehefrau
und den Kindern nach ihnen erkundigt und dabei seine Familie behelligt
(vgl. act. A21/13 S. 7, act. A33/20 S. 5 ff.). Nicht nur sein Bruder J._______
erzählte anlässlich seiner eingehenden Anhörung von einer solchen Suche
(vgl. SEM-Akten N […] A4/8 S. 4 f., A8/13 S. 4 f.), sondern auch seine Ehe-
frau und die drei durch die Vorinstanz angehörten Kinder.
7.5.7 So gaben nämlich seine Ehefrau B._______ und die Kinder
E._______, C._______ und F._______ im Rahmen ihrer Befragungen nicht
nur an, dass ihr Ehemann respektive Vater A._______ durch die syrischen
Behörden festgenommen worden sei. Sie führten insbesondere auch aus,
dass ihr Ehemann respektive Vater (und dessen Bruder J._______) nach
der Teilnahme an der Demonstration vom 12. März 2010 durch die syri-
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schen Behörden zu Hause gesucht worden sei. Dabei sei ihr Haus ge-
stürmt und die Mutter sowie die Kinder geschlagen worden. Sie hätten sich
daher zu ihren Schwieger- respektive Grosseltern begeben und seien drei
Monate später aus Syrien ausgereist (vgl. E. 7.3.2-7.3.5, vgl. act. A22/11,
S. 5 ff., act. A36/13 S. 4 ff., act. A34/13 S. 3 ff., act. A37/12 S. 3 ff., act.
A38/8 S. 3 ff.).
7.5.8 Die Vorinstanz hat indessen – wie in der Beschwerde zu Recht gel-
tend gemacht wird – in der angefochtenen Verfügung weder die Aussagen
der drei Kinder in den Sachverhaltsfeststellungen erwähnt, noch diese ei-
ner Würdigung unterzogen. Auch hinsichtlich der Angaben ihrer Mutter res-
pektive der Ehefrau von A._______ erfolgte keine eigentliche Würdigung
von deren Vorbringen. Die Vorinstanz beschränkte sich darauf, festzustel-
len, die Ehefrau habe angegeben, die Behörden hätten nach der Teilnahme
ihres Ehemannes an der Kundgebung vom März 2010 ihr Haus durch-
sucht, weshalb sie mit den Kindern bei den Schwiegereltern Zuflucht ge-
sucht habe (vgl. act. A41/8 S. 2). In der anschliessenden Würdigung dieses
Vorbringens erklärte die Vorinstanz pauschal, da die Beschwerdeführerin
und die Kinder keine eigenen Gründe geltend gemacht hätten, sondern
Syrien einzig wegen der Probleme ihres Ehemanns respektive Vaters ver-
lassen hätten, würden sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass
ihre Asylgesuche abzuweisen seien. Eine solche Begründung erweist sich
mithin als ungenügend.
7.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz ihrer Untersu-
chungspflicht nicht nachgekommen ist, indem sie das Verfahren von
J._______ zeitlich nicht mit demjenigen der Beschwerdeführenden koordi-
niert geführt und (daher) dessen Akten nicht beigezogen hat. Die Darle-
gungen der Kinder des Beschwerdeführers bleiben in der Verfügung zu-
dem unerwähnt. Darin ist ebenfalls eine unvollständige Erhebung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu erblicken. Eine umfassende Glaubhaf-
tigkeitsprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers A._______ hin-
sichtlich der von ihm dargelegten Gründe, die letztlich zu seiner Ausreise
im Juni 2010 führten (Festnahme im Dezember 2009 und Teilnahme an der
Demonstration vom März 2010 und anschliessenden Suche nach ihm zu
Hause) hätte zudem bedingt, dass nebst der Prüfung der Aussagen von
J._______ auch jene der Kinder und seiner Ehefrau berücksichtigt worden
wären.
7.7 Der Vorinstanz ist somit eine Verletzung der Untersuchungspflicht, eine
mangelhafte Sachverhaltsabklärung und -feststellung, eine Verletzung der
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Begründungspflicht und gleichsam eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör vorzuwerfen.
8.
8.1 Die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht, weshalb sie –
ungeachtet der weiteren erhobenen formellen Rügen (Verletzung des Ak-
teneinsichtsrechts und Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren)
– aufzuheben und die Sache wie beantragt an das SEM zur Neubeurteilung
zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz wird gehalten sein, ihrer Untersu-
chungspflicht nachzukommen, den rechtserheblichen Sachverhalt voll-
ständig und richtig abzuklären, zu erfassen und gestützt darauf sowie unter
Mitberücksichtigung des Inhalts der vorliegenden Beschwerde (und Ergän-
zungseingaben) einen neuen Entscheid zu fällen.
8.2 Die Beschwerde ist daher – ohne auf die weiteren Ausführungen in der-
selben einzugehen – gutzuheissen, die Verfügung vom 13. März 2013 auf-
zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG),
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Obsiegenden Parteien ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Der Antrag, es sei
eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote zur Bestimmung
der Parteientschädigung einzuräumen, ist abzuweisen, da diese unaufge-
fordert einzureichen ist (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Die Parteientschädigung ist
deshalb auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksich-
tigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf
Fr. 2500.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen
und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als
Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist und inso-
weit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz be-
antragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 12. März 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Den Beschwerdeführenden
ist der von ihnen am 10. Mai 2013 bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.– durch die Gerichtskasse zurückzuerstatten.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: