B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2044/2019
Ur t e i l vom 2 3 . Sep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Ritsatsang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 11. April 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 21. April 2016 fest, dass die Beschwer-
deführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylge-
suche vom 12. März 2014 ab und ordnete die Wegweisung an. Der Weg-
weisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Un-
zumutbarkeit aufgeschoben. Die gegen diesen Entscheid erhobene Be-
schwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3183/2016
vom 30. November 2017 abgewiesen.
B.
Am 22. Februar 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine als «neues
Asylgesuch» bezeichnete Eingabe samt neuem Beweismittel (Strafregis-
terauszug im Original) bei der Vorinstanz ein, welche als qualifiziertes Wie-
dererwägungsgesuch entgegengenommen wurde. Mit Verfügung vom
25. April 2018 trat das SEM nicht darauf ein. Diese Verfügung erwuchs un-
angefochten in Rechtskraft.
C.
Am 18. März 2019 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechts-
vertreter eine als «Mehrfachgesuch» bezeichnete Eingabe bei der Vor-
instanz einreichen und beantragten sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen
und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei.
Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, dass der Be-
schwerdeführer seit seiner Einreise der kurdisch-syrischen PYD (Partiya
Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) angeschlossen habe
und für diese Partei eine Führungsfunktion ausübe. In dieser Eigenschaft
habe er sich an zahlreichen gegen die aktuelle syrische Regierung gerich-
teten exilpolitischen Aktivitäten beteiligt. Neben der Teilnahme an verschie-
denen Kundgebungen und Demonstrationen in verschiedenen Städten der
Schweiz wie C._______, D._______ und E._______ habe er als Vertreter
der PYD mehrere Delegationen begleitet, die sich an den von den Verein-
ten Nationen vermittelten Syrien-Konferenzen beteiligt hätten. Zudem habe
er als Funktionär auch an zahlreichen Partei-Anlässen teilgenommen, an
denen auch im Ausland lebende Parteifunktionäre Reden gehalten und an
Diskussionen teilgenommen hätten. Aufgrund des kontinuierlichen exilpo-
litischen Engagements in der Schweiz liege es nahe, dass er von den in
der Schweiz aktiven Agenten der heimatlichen Sicherheitskräfte nament-
lich und persönlich identifiziert worden sei, zumal anzunehmen sei, dass
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Funktionäre der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdis-
tans), wie F._______ und solche von Rojava und der Auslandssektionen
der PYD von den syrischen Agenten ständig überwacht würden. Dies gelte
umso eher, als dass die syrische Kurdenallianz in Nordostsyrien innerhalb
des syrischen Staatsgebiets bis heute eine vom Assad-Regime nicht un-
terworfene, selbst verwaltete Region darstelle, die sich auch militärisch ge-
gen einen Angriff der syrischen Streitkräfte verteidigen könne. Zur Unter-
mauerung der Vorbringen wurden eine Mitgliedschaftsbestätigung der PYD
sowie mehrere Fotos ins Recht gelegt.
D.
Mit Verfügung vom 11. April 2019 – eröffnet am 13. April 2019 – stellte die
Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung
an. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die angeordnete vorläufige Auf-
nahme weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen bestehe.
E.
Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diesen Entscheid mit Eingabe
vom 30. April 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei
beantragten sie, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
F.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass
die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten könnten, und forderte sie auf, das geltend gemachte exilpolitische
Engagement näher zu bezeichnen und detaillierter zu substanziieren sowie
die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung nachzureichen. Gleichzeitig
hielt sie fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie die weiteren Anträge zu
einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
G.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2019 reichten die Beschwerdeführenden einen
elektronischen Datenträger sowie eine Fürsorgebestätigung nach.
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Seite 4
H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2019 hiess die damals zuständige In-
struktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen.
Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzu-
reichen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2019 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde.
J.
Am 17. Juni 2019 replizierten die Beschwerdeführenden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern
insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist
gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerken-
nen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise – aufgrund ob-
jektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe – im Falle einer Rückkehr in ih-
ren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise
verfolgt würde.
3.3.1 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Um-
stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen
konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten
Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
Asyl zu gewähren.
3.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen
oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
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3.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1; EMARK 2006 Nr. 1
E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht
bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich
ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person
als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
4.
4.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, es sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste
auch im Ausland aktiv seien und – beispielsweise mittels Infiltration – op-
positionelle Kreise aus Syrien überwachen würden. Dabei sei anzuneh-
men, dass sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrierten, welche
qualifizierte Aktivitäten ausübten. Massgebend sei nicht primär das Hervor-
treten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit,
sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der
asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der
in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke,
dass die asylsuchende Person aus Sicht der syrischen Behörden als op-
positionelle Bedrohung wahrgenommen werde. Somit müssten konkrete
Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schliessen liessen, dass der syrische
Staat ein Interesse daran habe, die betroffene Person als regimefeindlich
zu identifizieren und zu registrieren. Im Rahmen des Mehrfachgesuchs sei
beim Beschwerdeführer kein exponiertes exilpolitisches Engagement zu
entnehmen. Die Parteimitgliedschaft und die Teilnahme an verschiedenen
Kundgebungen würden alleine keine qualifizierten Aktivitäten im obigen
Sinne darstellen. An dieser Einschätzung vermöge auch die gegenwärtige
Situation in Syrien nichts zu ändern, zumal angesichts der Bürgerkriegs-
lage davon auszugehen sei, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der
syrischen Sicherheitskräfte in Syrien selbst liege und keine intensive Über-
wachung der im Ausland lebenden Opposition erlaube. Im Weiteren könne
davon ausgegangen werden, dass die syrischen Sicherheitskräfte seit
März 2011 den Fokus auf die politische Oppositionellen der sogenannten
Syrischen Revolution legen würden. Der Beschwerdeführer scheine sich
vor allem für die kurdische Sache zu engagieren und verfüge nicht über ein
auffälliges oppositionspolitisches Profil, das einen Bezug zur sogenannten
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Syrischen Revolution aufweise. Verschiedenen Quellen sei zudem zu ent-
nehmen, dass seit der faktischen Machtübernahme durch die syrisch-kur-
dische Partei PYD im Nordosten Syriens eine Zusammenarbeit zwischen
den Regierungsbehörden und den kurdischen de facto-Behörden bestehe.
Vor diesem Hintergrund sei zum heutigen Zeitpunkt unwahrscheinlich,
dass das Engagement für die PYD aus Sicht der syrischen Behörden eine
Provokation darstelle, die asylrechtlich relevante Massnahmen zur Folge
hätte.
4.2 In der Beschwerde machten die Beschwerdeführenden unter Verweis
auf das Urteil D-3183/2016 im Wesentlichen geltend, dass der Beschwer-
deführer bereits in Syrien Verfolgung erlitten habe. Ausserdem sei zwei
Söhnen in der Schweiz Asyl gewährt worden, was verdeutliche, dass es
sich beim Beschwerdeführer nicht nur um eine politisch verfolgte Einzel-
person, sondern eine politisch exponierte Familie handle. Dies sei bei der
Beurteilung der vorliegend neu geltend gemachten subjektiven Nachflucht-
gründe zu berücksichtigen. Das SEM fasse die wesentlichen Kriterien von
BVGE 2009/28 zusammen, welcher sich auf die Beurteilung exilpolitischer
Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen beziehe. Auch wenn die er-
littene (Vor-)Verfolgung Jahre vor der Ausreise stattgefunden habe und in
keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Ausreise aus Syrien gestanden
habe, müsse vorliegend zum einen davon ausgegangen werden, dass er
von den syrischen Behörden geradezu als notorisch bekannter Regime-
gegner betrachtet worden sei. Zum andern liege es auf der Hand, dass er
während seiner Haft von den syrischen Behörden als Verbrecher betrach-
tet und deshalb erkennungsdienstlich behandelt, also fotografisch erfasst,
daktyloskopiert und als Regimegegner registriert worden sei. Wenn er zu-
dem schon damals – wie es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Ur-
teil annehme – auch von den syrischen Behörden als Kader der syrischen
PYD betrachtet worden sei, würden seine exilpolitischen Aktivitäten in der
Schweiz umso eher in einem ganz andern Licht erscheinen. Es sei darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im vom SEM zitierten Referenz-
urteil im Gegensatz zu ihm keine Vorverfolgung erlitten und auch keine Ka-
derstellung bei einer exilpolitischen Organisation innegehabt habe. Die
Überwachung einer Handvoll Kader im Ausland übersteige die Möglichkei-
ten der syrischen Behörden wohl kaum, zumal auch diese über elektroni-
sche Mittel verfügten. Hinzu komme, dass das Bundesverwaltungsgericht
im zitierten Urteil annehme, die syrischen Dienste würden die Exilopposi-
tion nicht flächendeckend, sondern selektiv und gezielt überwachen.
Schliesslich habe sich die allgemeine Lage Syriens seit Ende 2015 wesent-
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lich und erheblich zugunsten des Assad-Regimes verändert. Diese Um-
stände würden eine andere Einschätzung der potentiellen Überwachung
der syrischen Exilopposition durch regimetreue Dienste und Freiwillige
durchaus nahelegen. Sein exilpolitisches Engagement dauere nun bereits
seit mehreren Jahren ununterbrochen an. Die Fotos, die seine Teilnahme
an den fraglichen Anlässen dokumentierten, würden regelmässig im Inter-
net publiziert. Es missfalle dem herrschenden Regime zweifellos und we-
cke dessen Verfolgungsinteresse, dass er seit Jahren kritische Informatio-
nen über Syrien und die Verfolgung aller kurdischen Autonomiebestrebun-
gen weiterverbreite und mit seinem Namen und seinem Foto dafür gerade-
stehe. Angesichts des Umstands, dass die syrischen Behörden erhebliche
finanzielle und technische Mittel einsetzen und auch die Internetseiten der
oppositionellen Parteien überwachen würden, bestehe kein Zweifel mehr,
dass er von diesen als regelmässiger und langjährig aktiver Militanter mitt-
lerweile auch namentlich identifiziert und registriert worden sei. Es könne
als notorisch gelten, dass das syrische Regime seit der Verhaftung von
Abdullah Öcalan im Jahr 1998 durch türkische Agenten alle PKK-nahen
Kader und jene der kurdisch-syrischen Opposition wegen Separatismus –
auch über die Landesgrenzen hinweg – verfolge. Es möge zwar zutreffen,
dass die kurdische Verwaltung von Rojava unter der Führung der PYD und
mit Unterstützung der bewaffneten Kräfte der YPG (Yekîneyên Parastina
Gel; Volksverteidigungseinheiten) wegen der massiven Drohung einer tür-
kischen Invasion zu Zugeständnissen und im Einzelfall zu taktischen Bünd-
nissen mit den Truppen des Assad-Regimes gezwungen sei. Diese For-
men von Zusammenarbeit seien der PYD aufgezwungen und seien lokal
und zeitlich beschränkt und würden nichts an der Tatsache ändern, dass
das Regime mit aller Kraft gegen alle kurdischen Autonomiebestrebungen
vorgehe und auch in Zukunft vorgehen werde, sobald diese erstarkten. Das
mit Eingabe vom 23. Februar 2018 eingereichte Original eines syrischen
Strafregisterauszugs, in dem eine Sanktion von (…) Jahren Freiheitsstrafe
wegen Zugehörigkeit zu kurdischen separatistischen Organisationen, De-
monstrationen, Sabotage und Zerreisens einer Fahne könne vorliegend
nicht unberücksichtigt bleiben.
4.3 In der Beschwerdeergänzung wurde vorgebracht, dass sich auf dem
elektronischen Datenträger 12 Videos von Kundgebungen und Demonst-
rationen befänden. Zusammen mit Herrn G._______ aus H._______ habe
der Beschwerdeführer jeweils die Bewilligungen der jeweiligen Polizei für
die Benutzung des öffentlichen Grunds eingeholt und sich an der Vorberei-
tung und Durchführung beteiligt. Es sei ihm nicht möglich, alle exilpoliti-
schen Aktivitäten in der Schweiz lückenlos zu dokumentieren, da er diese
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nicht im Hinblick auf sein Asylverfahren getätigt habe. Die syrische Regie-
rung mache die PYD für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen in Syrien
verantwortlich. Vor diesem Hintergrund stehe die syrisch-kurdische PYD in
klarer Opposition zum Assad-Regime.
4.4 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus,
dass die eingereichten Videos keine Hinweise auf ein exponiertes exilpoli-
tisches Engagement enthielten. Die Videos vermöchten zwar die Teil-
nahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration nachzuweisen.
Auch spreche er auf einem Video zu den Demonstrationsteilnehmern. Al-
lein aus der Demonstrationsteilnahme und seiner Rede lasse sich jedoch
keine Exponierung im obgenannten Sinne ableiten. Weitere Videos zeigten
den Beschwerdeführer beim syrisch-kurdischen Volkstanz Debke anläss-
lich einer Hungerstreiks in C._______. Weiter seien Bilder eines Sitzstreiks
ersichtlich, an dem unter anderem die Befreiung Kurdistans verlangt
werde. Zudem zeige ein Video den Beschwerdeführer vor dem (…) in
C._______. Es handle sich dabei jedoch nicht um qualifizierte Aktivitäten
im Sinne der Rechtsprechung.
4.5 In ihrer Replik wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass die
Vorinstanz die langjährige politische Vergangenheit des Beschwerdefüh-
rers in Syrien und den Umstand, dass er deswegen mit hoher Wahrschein-
lichkeit den staatlichen Behörden als kurdischer Aktivist bekannt sei, nicht
berücksichtigt habe. Es dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass er
mit zahlreichen politischen Exponenten persönlich bekannt und mit diesen
auch politisch aktiv gewesen sei.
5.
5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1, UNHCR,
Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft, Neuauflage Genf 2011, Ziff. 94 ff., MARTINA CARONI/TOBIAS
GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl.
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2014, S. 239 ff., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Gei-
ser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2.
Aufl. 2009, S. 542, Rz. 11.55 ff; MINH SON NGUYEN, Droit public des
étrangers, 2003, S. 448 ff.). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme
bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vor-
liegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz
aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44
E. 3.4). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 festgehalten, dass allein der Umstand,
dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informati-
onen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen
sammeln würden, die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informatio-
nen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in
asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden,
nicht zu rechtfertigen vermöge. Vielmehr müssten über die theoretische
Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den
Schluss zulassen würden, dass die asylsuchende Person tatsächlich das
Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regime-
feindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei, da-
mit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine. Diesbezüglich sei
davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfas-
sung von Personen konzentrieren würden, die über niedrigprofilierte Er-
scheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenom-
men und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person
als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen heraus-
heben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner er-
scheinen lasse. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht pri-
mär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Indivi-
dualisierbarkeit massgebend. Ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentli-
che Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der
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Seite 11
Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abge-
gebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus
Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen
werde (vgl. E. 6.3.2 m.w.H.). Ferner sei es wenig wahrscheinlich, dass die
syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglich-
keiten verfügen würden, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tä-
tigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer
Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon
ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die
syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland
konzentriert seien (vgl. E. 6.3.5). Es sei deshalb davon auszugehen, dass
der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland
nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten
Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Folglich rechtfer-
tige sich die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der
syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine
begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten
schliessen lasse, nur, wenn sich diese in besonderem Mass exponiere (vgl.
E. 6.3.6).
5.3 Zunächst ist festzustellen, dass das SEM in seinen Erwägungen das
persönliche Profil des Beschwerdeführers ausser Acht liess. So gilt es zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Jahr (…) nicht nur mehrere
Monate in Haft war und gefoltert wurde, sondern auch bis Ende des Jahres
(…) einer Meldepflicht unterstand. Im Weiteren sind seine langjährigen Tä-
tigkeiten für die PYD sowie die Mitgliedschaft im Dorfrat unbestritten. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtete die genannten Ereignisse in seinem
Urteil BVGer D-3183/2016 vom 30. November 2017 mangels zeitlichen
und sachlichen Zusammenhangs zwischen den geltend gemachten Verfol-
gungsmassnahmen und der Ausreise aus Syrien zwar als asylrechtlich
nicht beachtlich (a.a.O. E. 5.1 f.), dennoch ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer – auch wenn er im Zeitpunkt der Ausreise keiner asyl-
rechtlich relevanten Verfolgung mehr ausgesetzt war – nicht zuletzt auf-
grund seiner seit den 80er-Jahren andauernden politischen Aktivitäten den
syrischen Behörden zumindest als oppositionell eingestellte Person be-
kannt gewesen sein muss. Dies ist umso mehr anzunehmen, als der Be-
schwerdeführer aus einer politischen Familie stammt und zwei seiner
Söhne, welche heute als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz leben,
ebenfalls bereits vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs ins Visier der syri-
schen Behörden geraten sind und Angehörige verschiedener Sicherheits-
dienste beim Beschwerdeführer Auskünfte über deren Verbleib eingeholt
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Seite 12
haben. Insoweit ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass sich sein
Profil erheblich von demjenigen des Beschwerdeführers des Referenzur-
teils D-3839/2013, der weder Parteimitglied war noch sich in Syrien poli-
tisch exponiert hatte, unterscheidet.
5.4 Die syrischen Geheimdienste sind auch im Ausland aktiv und sammeln
gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Or-
ganisationen. Gleichwohl ist anzunehmen, dass die Überwachung nicht flä-
chendeckend, sondern gezielt vorgenommen wird. Wie das SEM zutref-
fend ausführt, ist es zudem bekannt, dass die syrischen Behörden das Mit-
tel der Infiltration anwenden. Aufgrund des langjährigen politischen Enga-
gements, insbesondere für die kurdische Sache im Heimatstaat, ist es da-
her naheliegend, dass die Flucht des Beschwerdeführers in die Schweiz
sowie sein hier fortgesetztes politisches Engagement den syrischen Be-
hörden nicht verborgen blieb. Im Gegenteil ist nach Prüfung der Akten da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Kategorie von Personen
zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als
ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit
der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben. Seit seiner Flucht
in die Schweiz übt der Beschwerdeführer für die PYD in einer Führungs-
funktion umfangreiche exilpolitische Tätigkeiten aus, welche durch zahlrei-
che Beweismittel untermauert wurden. Den eingereichten Unterlagen ist zu
entnehmen, dass ein Abgleich der Mitgliederdatenbank in Syrien ergeben
habe, dass der Beschwerdeführer Gründungsmitglied der Partei sei und
dem Parteikader angehöre (vgl. act. C2). Zusammen mit seinem Parteiko-
llegen G._______ hat er jeweils die Demonstrationsbewilligungen bei der
Polizei eingeholt sowie sich an den Vorbereitungen und der Durchführung
der Veranstaltungen beteiligt. Das eingereichte Video- und Fotomaterial
weist ferner nach, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Kundge-
bungen in E._______, C._______, I._______ und D._______ anwesend
war. Dabei war er teilweise auch mit einer gelben Leuchtweste, Flaggen
und Transparenten ausgestattet. Im Weiteren war er in C._______ mit wei-
teren Personen Teil eines Hungerstreiks und hob sich durch (…) von der
Masse der Protestierenden ab. Die verschiedenen Fotos, welche auch die
Teilnahme an Partei-Veranstaltungen belegen, lassen überdies darauf
schliessen, dass der Beschwerdeführer mit international bekannten kurdi-
schen Politikern, wie beispielsweise F._______ und J._______, persönlich
bekannt ist. Mithin ist davon auszugehen, dass die exilpolitischen Tätigkei-
ten das bereits im Heimatstaat vorhandene Profil des Beschwerdeführers
schärfen und er damit aus der Sicht des syrischen Regimes als potenzielle
Bedrohung und nicht als blosser «Mitläufer» wahrgenommen wird.
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Seite 13
5.5 Die Argumentation des SEM, dass die syrischen Behörden seit März
2011 den Fokus auf die politische Oppositionellen der sogenannten Syri-
schen Revolution legen würden und darüber hinaus aufgrund der aktuellen
Kräfteverhältnisse im Nordosten Syriens asylrechtlich relevante Massnah-
men unwahrscheinlich erscheinen, überzeugt nicht. Die syrischen Behör-
den und die kurdische Bevölkerung im Nordosten haben zumindest bezüg-
lich der zugestandenen Autonomierechte und der territorialen Ansprüche
verschiedene Interessen. Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte, welche
die Ansicht des SEM stützen, die impliziert, dass die Regierungsbehörden
und die kurdischen de facto-Behörden ebenbürtige Partner mit gleichläufi-
gen Zielen sind. Vielmehr ist in Erinnerung zu rufen, dass nach gefestigter
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor davon auszugehen
ist, dass die Lage in und um die kurdisch kontrollierten Teilgebiete Nordsy-
riens – obwohl sich die Truppen der syrischen Regierung in gewissem Aus-
mass zurückgezogen haben – offensichtlich als ausgesprochen volatil zu
bezeichnen ist. Die weitere Entwicklung der militärischen und politischen
Situation in den betreffenden Gebieten bleibt weiterhin ungewiss (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.7.5.1 ff. m.w.H.).
5.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass mit dem langjährigen politi-
schen Engagement des Beschwerdeführers im Heimatstaat unbestritten
ein gewisser Anknüpfungspunkt besteht. Durch die Fortsetzung dieses En-
gagements in Form von exilpolitischen Aktivitäten wird sein persönliches
Profil akzentuiert, so dass zum heutigen Zeitpunkt das Vorliegen subjekti-
ver Nachfluchtgründe zu bejahen ist. Bei einer Rückkehr ist eine Gefähr-
dung in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise überwiegend wahrscheinlich.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft.
5.7 Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen des Mehrfachgesuchs
keine eigenen Asylgründe geltend. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden
Ehegatten von Flüchtlingen jedoch ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen, wobei diese Be-
stimmung auch mit Blick auf den Einbezug von in der Schweiz anwesenden
Familienmitgliedern von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen Anwen-
dung findet (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4.4.1 und Urteil des BVGer
E-5669/2016 vom 18. Januar 2019 E. 4.1 [zur Publikation vorgesehen]).
Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin derivativ als Flüchtling zu aner-
kennen ist.
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Seite 14
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde. Die Dispositivziffer 1
der angefochtenen Verfügung des SEM vom 11. April 2019 ist aufzuheben
und die Beschwerdeführenden sind als Flüchtlinge zu anerkennen.
Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Vor-
bringen und Beweismittel näher einzugehen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugespro-
chen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädi-
gung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote einge-
reicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die
Beschwerdeführung und den Schriftenwechsel zuverlässig abgeschätzt
werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten
pauschal auf Fr. 1'625.– festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerde-
führenden durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1'625.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Ritsatsang
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