Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2045/2011/wif
Urteil vom 19. April 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am … ,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Anita Biedermann,
Beschwerdeführender,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Familienzusammenführung;
Verfügung des BFM vom 8. März 2011 / N … .
D-2045/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Eritrea – reichte am
22. Juli 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Seine Lebenspartnerin
– B._______, ebenfalls eine Staatsangehörige von Eritrea – hatte bereits
am 15. Oktober 2007 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht, wobei
sie einige Monate später, am 18. Januar 2008, in der Schweiz das
gemeinsame Kind C._______ gebar.
Mit Verfügung des BFM vom 15. Juli 2010 wurde den Asylgesuchen des
Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin entsprochen; sie wurden
beide als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) anerkannt und es wurde ihnen Asyl in
der Schweiz gewährt. Dem gemeinsamen Kind wurde gleichzeitig – im
Sinne eines Einbezuges – nach Art. 51 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
zuerkannt und Asyl gewährt.
B.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche hatten sowohl der Beschwerdeführer
als auch seine Lebenspartnerin auf Vorkommnisse während ihrer
jahrelangen Militärdienstzeit verwiesen, respektive dort erlittene
Nachstellungen, vor deren Hintergrund sich im Frühjahr 2005 erst der
Beschwerdeführer und danach auch seine Lebenspartnerin zur Desertion
aus dem Militärdienst und zur Flucht aus ihrer Heimat entschieden hätten.
Auf die Frage nach seinen persönlichen Verhältnissen hatte der
Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 5. August 2008
namentlich vorgebracht, er habe in Eritrea eine Tochter – D._______,
geboren am … 2004 – welche bei ihrer Mutter in X._______ lebe. In
diesem Zusammenhang führt er aus, die Tochter stamme aus einer
ausserehelichen Beziehung und die Mutter des Kindes, … , sei
inzwischen mit ihrem Cousin verheiratet (act. A14 Ziff. 11 [zweiter Teil]).
Dabei hatte er vorgängig über seine Verbindung mit seiner in der Schweiz
befindlichen Lebenspartnerin berichtet, mit welcher er bereits seit dem
Jahre 2000 zusammen sei (act. A14 Ziffn. 6 und 7). Im Rahmen der
einlässlichen Anhörung vom 7. Januar 2010 gab er auf Nachfrage an,
seiner Tochter, welche sich in Eritrea befinde, gehe es Gott sei Dank gut
(act. A30 F. 7 f.).
D-2045/2011
Seite 3
Die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers hatte anlässlich der
Kurzbefragung angegeben, sie lebe seit Juli 2005 mit dem
Beschwerdeführer im Konkubinat (act. A1, Ziffn. 6 und 7), aus ihren
weiteren Schilderungen geht jedoch hervor, dass sie – beide aus
Y._______ stammend (im äussersten Südwesten von Eritrea, nahe vom
Stationierungsort des Beschwerdeführers gelegen) – schon viel früher ein
Paar waren, sie jedoch in unterschiedlichen Einheiten zu dienen hatten
(act. A13, F. 32 ff.).
C.
Am 28. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer – durch Vermittlung
eines Hilfswerkes – beim BFM ein Gesuch um
Familienzusammenführung ein, betreffend seine in der Heimat
verbliebene Tochter. In diesem Gesuch wurde namentlich ausgeführt, der
Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin hätten in der Schweiz
einen gemeinsamen Sohn, der Beschwerdeführer habe aber auch noch
eine in Eritrea befindliche 6-jährige Tochter – D._______, geboren am …
2004 – welche er in die Schweiz nachziehen möchte. Die Mutter des
Kindes habe sich nicht um ihre Tochter kümmern können, weshalb sie
das Sorgerecht an die Grossmutter und die Tante des Kindes
väterlicherseits (also die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers)
übergeben habe. Nun sei die Grossmutter gestorben und die Tante,
welche selbst sieben Kinder habe, könne sich auch nicht mehr um das
Kind kümmern. Das Gesuch um Familienzusammenführung werde
schliesslich auch von der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers
unterstützt, welche einverstanden sei, sich um das Kind zu kümmern. Mit
dem Gesuch wurden als Beweismittel zwei fremdsprachige Dokumente
eingereicht; gemäss den gleichzeitig vorgelegten Übersetzungen zum
einen ein Gesuch vom 21. November 2010 betreffend den Übertrag des
Fürsorgerechts von der Mutter … auf die Tante des Kindes, und zum
andern ein gutheissender Entscheid in dieser Sache vom 24. November
2010. Zusätzlich wurden zwei Passfotos des Kindes, weiter eine
Taufurkunde in Kopie und schliesslich eine Erklärung der
Lebenspartnerin des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2011
eingereicht.
D.
Mit Verfügung des BFM vom 8. März 2011 (eröffnet am 10. März 2011)
wurde das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt und der im
Ausland befindlichen Tochter des Beschwerdeführers die Einreise in die
D-2045/2011
Seite 4
Schweiz verweigert. Auf die Entscheidbegründung wird in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 5. April 2011
(Poststempel) – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – Beschwerde,
wobei er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Gutheissung des Gesuches um Familienzusammenführung im Sinne
von Art. 51 AsylG und die Bewilligung der Einreise seiner Tochter
beantragte. Gleichzeitig ersuchte er um eine prioritäre Behandlung seiner
Eingabe, sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht. Auf die Beschwerdebegründung wird in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden
gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet es auf dem Gebiet des
Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren können die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG),
1.4. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er hat seine
Eingabe sowohl frist- als auch formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
D-2045/2011
Seite 5
1.5. Vorliegend ist in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten. Dies insbesondere
auch unter Berücksichtigung des Gesuches um eine rasche Behandlung
der Beschwerde, da vom Verfahren ein im Ausland befindliches Kind
betroffen sei.
2.
2.1. Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen
ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese
Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem
Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen
Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können,
sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die
Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der
Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft
zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom
4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68):
"Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings
einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling
besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon
ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der
Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive
eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr
der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne
Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine „conditio sine qua
non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum
Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss."
2.2. In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen
Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von
Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch
hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im
Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden.
D-2045/2011
Seite 6
Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche
aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling
anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die
Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche
sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht
haben. Diesen ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges
respektive der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die
Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine
„conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine
Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung
von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von
vorbestandenen Familiengemeinschaften.
3.
3.1. In seinem Entscheid hat das BFM die Anforderungen von Art. 51
Abs. 4 AsylG im Falle der in Eritrea verbliebenen Tochter des
Beschwerdeführers als nicht erfüllt erkannt und die Erteilung einer
Einreisebewilligung für D._______ verweigert. Zur Begründung dieses
Entscheides wird vom BFM zur Hauptsache angeführt, vom
Beschwerdeführer werde nicht die Wiedervereinigung eines
Familienverbandes im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr die
Zusammenführung mit seiner aus einer früheren Beziehung
entsprossenen Tochter beantragt. In diesem Zusammenhang hält das
BFM fest, der Beschwerdeführer sei nicht durch seine Flucht von dem
Kind getrennt worden, sondern seine Tochter habe ab ihrer Geburt im
Jahre 2004 bei der Mutter gewohnt. Der Beschwerdeführer habe mit den
beiden nie in einer Familiengemeinschaft gelebt, und es sei auch nicht
ersichtlich, dass er ein besonders enges Verhältnis zur Tochter gepflegt
hätte. Er habe ab dem Jahre 2005 mit einer anderen Frau in einem
Konkubinat gelebt und mit ihr eine neue Familie gegründet.
Darüber hinausgehend führt das BFM in seinem Entscheid an, vorliegend
würde es auch gegen das Kindeswohl sprechen, die Tochter aus ihrem
gewohnten familiären Umfeld und ihrem bisherigen Sozialisierungsraum
Eritrea herauszureissen, sei sie doch von Geburt an ohne den
Beschwerdeführer bei ihrer Mutter aufgewachsen. Daran ändere auch die
Tatsache nichts, dass sich die leibliche Mutter jüngst als zur Sorge für
das Kind ausserstande erklärt habe und das Sorgerecht einer Tante
zugesprochen worden sei, welche sich nun ebenfalls ausserstande sehe,
D-2045/2011
Seite 7
für das Mädchen zu sorgen. Tatsache sei, dass diese Tante offensichtlich
dieses Sorgerecht beantragt und auch zugesprochen erhalten habe.
3.2. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung hält der
Beschwerdeführer einleitend fest, sein Gesuch um
Familienzusammenführung sei vom BFM abgelehnt worden, weil er mit
seiner Tochter nie in einer Familiengemeinschaft gelebt habe und weil es
dem Kindeswohl widersprechen würde, wenn seine Tochter aus ihrem
gewohnten Umfeld herausgerissen würde, um zu ihm in die Schweiz zu
kommen. Die vorinstanzlichen Erwägungen erklärt er im Anschluss daran
als überholt, indem er vorbringt, entgegen der Annahme des BFM befinde
sich sein Kind mittlerweile mit einem Onkel in einem Flüchtlingslager des
UNHCR im Sudan, und damit nicht mehr bei seiner Tante in Eritrea und
der ihm vertrauten Umgebung, womit eine Zusammenführung mit seinem
Vater in der Schweiz gerade nicht gegen das Kindeswohl spreche,
sondern die Erteilung einer Einreisebewilligung vielmehr im Interesse des
Kindes liege.
In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer namentlich an,
seine Tochter sei bereits am 1. März 2011 mit ihrem Onkel … (dem
Bruder des Beschwerdeführers) in den Sudan geflohen, und die beiden
seien am 4. März 2011 vom UNHCR im Ostsudan, im Lager Shagirab
(recte: Shagarab oder Shegerab), als Flüchtlinge registriert worden. Er
unterstütze seine Tochter monatlich mit einem Betrag von Fr 50.– und er
sei in grosser Sorge um sie, da sie erst 6-jährig sei und die Verhältnisse
im Lager Shagirab für ein kleines Kind auch in Begleitung eines
Erwachsenen prekär seien. Zwar habe die Tante des Kindes 2010 auf
Antrag der leiblichen Mutter das Sorgerecht zugesprochen erhalten. Die
Tante habe aber selber für sieben Kinder und einen körperlich stark
behinderten Mann zu sorgen, weshalb die Sorge für die Nichte eine
weitere Belastung gewesen sei und die Familie beschlossen habe, das
Mädchen mit seinem Onkel in den Sudan zu schicken. Nachdem die
Tante als sorgeberechtigte Person ihre mit dem Sorgerecht verbundenen
Verpflichtungen nicht mehr wahrnehmen könne sei es an ihm, für seine
Tochter zu sorgen, sei er doch in der Schweiz anerkannter Flüchtling mit
einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung (B). Da das Wohl des
Kindes aufgrund der Verhältnisse im Lager Shagirab aktuell gefährdet
sei, sei sein Gesuch um Familienzusammenführung unter
Berücksichtigung der geänderten Sachlage zu beurteilen.
4.
D-2045/2011
Seite 8
4.1. Wie bereits erwähnt ist für die Bewilligung der Einreise im Sinne von
Art. 51 Abs. 4 AsylG zwingende Grundvoraussetzung, dass die Familie
durch die Flucht getrennt worden ist. Der Beschwerdeführer machte
jedoch weder bei der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene geltend, er
sei durch seine Flucht von seinem Kind getrennt worden. Er bestätigt
vielmehr, dass seine Tochter D._______ – jedenfalls bis noch vor nicht
allzu langer Zeit – ausschliesslich bei ihrer Mutter aufgewachsen ist. Zwar
soll das Kind später zur Schwester des Beschwerdeführers gekommen
sein, die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe mit
seinem Kind nie in einer Familiengemeinschaft gelebt, bleibt aber
unbestritten. Aufgrund der diesbezüglich hinreichend klaren Aktenlage
besteht denn auch kein Anlass zur Annahme, er sei vor seiner Ausreise
aus Eritrea mit der Mutter des Kindes und seiner Tochter im Sinne einer
Familiengemeinschaft verbunden gewesen. Das Kind stammt seinen
Angaben zufolge aus einer ausserehelichen Beziehung, welche er soweit
ersichtlich neben seiner seit dem Jahre 2000 andauernden Verbindung
zu seiner heutigen Lebenspartnerin unterhalten hat. Nachdem er selbst in
der Provinz Z._______ an der Grenze zum Sudan stationiert war (im
äussersten Südwesten von Eritrea), die Kindsmutter hingegen in
X._______ wohnhaft war (im Osten des Landes, am Roten Meer
gelegen), und nachdem er aus Eritrea ausgereist, als sein Kind erst 5½
Monate alt war, besteht auch kein Anlass zur Annahme, er sei der
Tochter auf eine andere Weise eng verbunden gewesen. Auch das
Vorbringen, er habe seine Tochter bisher mit monatlichen Geldzahlungen
unterstützt, ändert in dieser Hinsicht nichts. Schliesslich fällt auf, dass der
Beschwerdeführer nach erfolgter Asylgewährung immerhin 7 Monate
zugewartet hat, bis er sein Gesuch um Familienzusammenführung
betreffend die in der Heimat lebende Tochter eingereicht hat. Auch dieser
Aspekt spricht gegen das Vorliegen einer durch die Flucht getrennten
Familiengemeinschaft.
Der Beschwerdeführer hat zwar sowohl anlässlich der Kurzbefragung als
auch im Rahmen der einlässlichen Anhörung von seiner Tochter
berichtet. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Feststellungen kann
jedoch nicht geschlossen werden, er sei seinem ausserehelichen Kind in
einer gelebten Familiengemeinschaft verbunden gewesen und diese
Verbindung sei alleine durch die Flucht abgerissen. Die „conditio sine qua
non" des Familienasyls – welche eine einheitliche Regelung respektive
die Bewilligung der Einreise rechtfertigen würde – ist damit in Bezug auf
die Tochter D._______ als nicht erfüllt zu erkennen.
D-2045/2011
Seite 9
4.2. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Frage des Kindeswohles und die
entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerdeeingabe vermögen am
Fehlen der zwingenden Voraussetzung der Trennung durch die Flucht
nichts zu ändern. In Zusammenhang mit Gesuchen um Familiennachzug
gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG kann das Wohl des Kindes allenfalls dann
relevant sein, wenn die zwingende Grundvoraussetzung für einen
Familiennachzug – das Vorliegen einer durch Flucht getrennten
Familiengemeinschaft – erfüllt wäre, was aber vorliegend nicht der Fall
ist. In diesem Sinne kann auch nicht entscheidend sein, dass sich das
Kind zwischenzeitlich in einem Drittstaat befindet. Im vorliegenden
Verfahren bleibt unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen
festzuhalten, dass die Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 51
Abs. 1 und 4 AsylG weder zur Wiederaufnahme einer bereits in der
Heimat abgebrochenen familiären Beziehung noch zur Aufnahme von
neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären
Beziehungen herangezogen werden können (vgl. dazu auch
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 11 E. 3b S. 89 und EMARK
2006 Nr. 8 E. 3.2 S. 94 f.). Das Institut des Familienasyls zielt nach der
Konzeption des Gesetzes und ständiger Praxis alleine auf die Bewahrung
bestehender Familiengemeinschaften ab, respektive auf deren
Wiederherstellung, sollte es aufgrund der Fluchtumstände zu einer
erzwungenen Trennung der Familie gekommen sein.
4.3. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Nachzug seiner
mittlerweile im Sudan befindlichen minderjährigen Tochter ist
nachvollziehbar. In dieser Hinsicht ist jedoch festzuhalten, dass die
geltende Asylgesetzgebung keine weitere respektive andere Handhabe
bietet, um der im Ausland befindlichen Tochter die Einreise in die
Schweiz zwecks Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung des Familienasyls zu bewilligen. Sodann können weder die
Bestimmungen von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
noch jene des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über
bürgerlichen und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR. 0.103.2) im
vorliegenden Verfahren angewandt werden. Vielmehr stünde dem
Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen für die Prüfung der
Frage der allfälligen Aufenthaltsregelung seiner Tochter in der Schweiz
der Weg über die in dieser Hinsicht zuständige ausländerrechtliche
Behörde offen, bei welcher er namentlich auch seine Vorbringen
betreffend das Wohl des Kindes einzubringen hat. Insofern ist er
D-2045/2011
Seite 10
anzuhalten, sich an die für ihn zuständige kantonale Behörde zu wenden,
falls er sich weiterhin um die Bewilligung einer Einreise seiner Tochter
bemühen will (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 6 E. S. 43 ff., und wiederum
EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2 [S. 95, zweitletzter Absatz]).
5.
Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht das
Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4
AsylG abgelehnt und der im Ausland befindlichen Tochter des
Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz verweigert hat. Die
angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde
abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer
grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In
Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird jedoch auf Verfahrenskosten verzichtet, zumal
das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist
und der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und deshalb
bedürftig ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2045/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: