B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2045/2013
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Libanon,
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Syrien,
beide vertreten durch (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 28. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 16. Februar 2013 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Befragungen im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum C._______ vom 21. Februar 2013 im Wesentlichen geltend machten,
sie hätten im Jahr 1975 in D._______ (Libanon) geheiratet und seien im
Jahr 1983 nach E._______ (Syrien) gezogen,
dass sie aufgrund der kriegerischen Ereignisse in Syrien im Jahr 2010
nach D._______ zurückgekehrt seien,
dass sie den Libanon aufgrund der allgemeinen Lage, die in der letzten
Zeit immer schwieriger geworden sei, am 10. Februar 2013 verlassen
hätten und von F._______ nach Rom geflogen seien, wo ihnen nach der
Landung die Fingerabdrücke genommen worden seien,
dass der Beschwerdeführer an (…) leide und deswegen auch Probleme
mit den (…) habe, die er in der Schweiz behandeln lassen möchte,
dass sie nicht nach Italien zurückkehren möchten, wo der Beschwerde-
führer auf einem Stuhl habe übernachten müssen und vielleicht keine
medizinische Behandlung erhalten würde,
dass sie vielmehr in der Schweiz bleiben möchten,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. Akten Vorinstanz A9 und A10),
dass das BFM mit Verfügung vom 28. März 2013 – eröffnet am 5. April
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die
Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführenden verfügte,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. April 2013 (Datum
Poststempel; Schreiben datiert vom 10. April 2013) gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme ersucht wurde,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vorbrachten, sie seien
krank (Beschwerdeführer: […]; Beschwerdeführerin: […]) und bedürften
entsprechender medizinischer Betreuung,
dass es Italien aufgrund der schlechten Finanzlage kaum möglich sein
dürfte, ihnen die notwendige medizinische Behandlung zukommen zu
lassen, und im Übrigen allgemein bekannt sei, dass die Gesundheitsver-
sorgung in der Schweiz einen höheren Standard aufweise,
dass sie zudem bei ihren Kindern G._______, H._______ und I._______,
die ebenfalls in der Schweiz um Asyl nachgesucht hätten, bleiben möch-
ten, und aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme auf deren Unterstüt-
zung angewiesen seien,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. April 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
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zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. Februar
2013 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragung vom 21. Feb-
ruar 2013 angab, zusammen mit ihrem Ehemann in Italien um Asyl er-
sucht zu haben (vgl. A10 S. 8),
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dass das BFM die italienischen Behörden am 27. Februar 2013 um Über-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dub-
lin-II-Verordnung ersuchte,
dass die italienischen Behörden die Übernahmeersuchen innert der in
Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeant-
wortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten
(Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung),
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, und der Wunsch der
Beschwerdeführenden um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu än-
dern vermag,
dass bezüglich der Klage des Beschwerdeführers, er habe in Italien eine
Nacht auf einem Stuhl verbringen müssen, festzuhalten ist, dass die
schweizerischen Behörden dafür sorgen müssen, dass die Beschwerde-
führenden im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem inter-
nationalen Recht und insbesondere Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind,
dass Italien indessen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Janu-
ar 1967 (SR 0.142.301) ist, und die Beschwerdeführenden keine konkre-
ten Anhaltspunkte geltend machen können, wonach Italien sich nicht an
seine staatsvertraglichen Verpflichtungen halten würde,
dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asyl-
behörden liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführenden nach einer
Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfinden,
dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien zwar teilwei-
se als verbesserungswürdig erscheinen, aber kein Grund zur generellen
Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in
Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen
in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass es angesichts der Vermutung, dass jener Staat, der für die Prüfung
des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen ein-
halte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustossen,
wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die Behör-
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den des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völker-
recht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder
sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Eu-
ropäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Bel-
gien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011,
§ 84-85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Uni-
on [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und
C-493),
dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und die Beschwerdefüh-
renden nicht beweisen oder mittels konkreter Anhaltspunkte glaubhaft
machen konnten, dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht sind,
dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen
der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung
von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitglied-
staaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18) ver-
stösst,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen zudem betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und die Behörden bestrebt sind, hilfsbedürftigen Menschen besonde-
re Unterstützung zukommen zu lassen,
dass sich darüber hinaus – neben den staatlichen Strukturen – auch zahl-
reiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass es den Beschwerdeführenden obliegt, allfällige diesbezügliche Kla-
gen bei den zuständigen italienischen Behörden vor Ort vorzubringen und
bei diesen durchzusetzen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4 S. 640 f.),
dass hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführenden (Beschwerdeführer: […]; Beschwerdeführerin:
[…]) festzustellen ist, dass keine Hinweise bestehen, Italien würde seinen
Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-Verordnung in medizinischer
Hinsicht nicht nachkommen und damit gegen die Aufnahmerichtlinie ver-
stossen,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
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wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes König-
reich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführenden
nicht zutrifft,
dass Italien die Aufnahmerichtlinie, welche die medizinische Versorgung
garantiert, in Landesrecht umgesetzt hat und davon ausgegangen wer-
den darf, dass die Beschwerdeführenden in Italien, das über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt, adäquate medizinische und
fachärztliche Betreuung finden, und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, sich mit allfälligen diesbezüglichen Beschwerden an die zuständigen
Behörden vor Ort zu wenden,
dass es zudem der Praxis des BFM entspricht, den zuständigen Dublin-
Staat vor der Überstellung auf bestehende Krankheiten von rückkehren-
den Personen aufmerksam zu machen, so dass dort die notwendigen
Vorkehrungen getroffen werden können,
dass die Beschwerdeführenden in medizinischer Hinsicht nicht zwingend
die Unterstützung ihrer Kinder G._______, H._______ und I._______ be-
dürfen, können sie sich doch – wie aufgezeigt – nach einer Wegweisung
nach Italien an die zuständigen Behörden wenden und dort allfällige me-
dizinische Behandlung in Anspruch nehmen,
dass die Kinder G._______, H._______ und I._______, über deren Asyl-
gesuche in der Schweiz noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, zu-
dem volljährig sind, so dass die Beschwerdeführenden aus Art. 7 Dublin-
II-Verordnung, wonach derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylan-
trags zuständig ist, der einem Familienangehörigen des Asylbewerbers
(Ehegatte oder minderjährige Kinder) das Recht auf Aufenthalt in seiner
Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, von vornherein nichts zu ihren
Gunsten ableiten können,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen las-
sen,
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dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend
verpflichtet ist, sie gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzu-
nehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in An-
wendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeord-
net hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vor-
aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: