Abtei lung IV
D-2046/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A.___________, geboren (...),
Tunesien,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 9. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2046/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 20. Juli 2006 verliess,
dass er via Libyen am 22. Juli 2006 nach Italien gelangte,
dass er von Italien aus am 28. Juni 2009 in die Schweiz einreiste und
hier am 30. Juni 2009 um Asyl ersuchte,
dass das BFM am 10. Juli 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B.__________ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes befragte,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer gleichentags das recht-
liche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. März 2010 – eröffnet am 25. März
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
den Beschwerdeführer nach Italien wegwies,
dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und
festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine auf-
schiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, aus den
Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er am 22. Juli
2006 in C._________ / Italien angekommen sei und durchgehend bis
zu seiner Ankunft in der Schweiz in Italien gelebt habe,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europä-
ischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
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Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in
Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember
2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass Italien den Antrag auf Übernahme des Beschwerdeführers bis
dato nicht beantwortet habe, weshalb aufgrund der Verfristung am
10. November 2009 davon auszugehen sei, Italien anerkenne seine
Zuständigkeit,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO [Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist]) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO) – bis
spätestens zum 11. Mai 2010 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs gel-
tend gemacht habe, er könne nicht nach Italien zurückkehren, weil er
dort von Personen bedroht werde, die aus dem Umfeld von Kriminellen
stammten, die er bei den italienischen Behörden angezeigt habe,
dass das BFM ausführte, diese Erklärung stelle kein Hindernis für den
Vollzug der Wegweisung nach Italien dar, denn Italien sei ein Rechts-
staat, der die Menschenrechte schütze und der mittels seiner ent-
sprechenden Stellen, Schutz für Personen biete, die durch Dritte be-
droht würden und sich der Beschwerdeführer an diese Stellen wenden
könne,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss
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die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung
der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung des Asylgesuches,
eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme den Verzicht
auf den Wegweisungsvollzug beantragte,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mittels vorsorglicher Massnahme
vom 31. März 2010 den Vollzug der Wegweisung (per Telefax) einst-
weilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist,
dass er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungs-
weise Änderung der vorinstanzlichen Verfügung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und
es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid überzeugend sowie
gesetzes- und praxiskonform begründet hat und zwecks Vermeidung
von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung
dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Ein-
schätzung führt, zumal die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asylverfahrens vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestritten
wird,
dass somit Italien für die Prüfung seines am 30. Juni 2009 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3
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DAA sowie die Dublin-II-VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Dublin-II-Verordnung des Rates [DVO Dublin];
insbesondere Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Be-
hörden vom 9. September 2009 um Aufnahme des Beschwerdeführers
innerhalb von zwei Monaten nicht beantwortet haben, womit die Zu-
ständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der
so genannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 18 Abs. 7
Dublin-II-VO),
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten ver -
anlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO
auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes –
Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten aus-
gesetzt sein können,
dass Italien aber Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien
nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
hält,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs beim
BFM geltend machte, im Oktober 2007 sei in Italien (D.__________ /
Sizilien) ein Kollege von ihm an den Folgen eines Gewaltverbrechens
gestorben,
dass er Zeuge dieses Verbrechens gewesen sei und einen der beiden
Täter habe identifizieren können,
dass er danach von den italienischen Behörden eine Aufenthalts-
erlaubnis erhalten habe (ausgestellt am 13. Dezember 2007), die er
dreimal verlängert habe (bis 23. Januar 2009),
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dass er D.__________ im Oktober 2007 verlassen und in der Folge in
verschiedenen Städten gelebt habe,
dass er am 8. März 2009 wegen des genannten Verbrechens vor
Gericht als Zeuge ausgesagt habe,
dass er Italien am 28. Juni 2009 verlassen habe und in die Schweiz
eingereist sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, er
müsste in Italien um sein Leben bangen, weil er Zeuge einer
kriminellen Tat geworden sei und ihm der Staat aufgrund seiner ab-
gelaufenen Papiere nicht genügend Schutz bieten würde,
dass die Einwände des Beschwerdeführers gegen eine Rückführung
nach Italien offensichtlich nicht gegen die Zuständigkeit Italiens und
eine Wegweisung dorthin sprechen, da er dort bei etwaigen Über-
griffen durch Dritte staatlichen Schutz beanspruchen kann,
dass in Italien eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur,
das heisst ein Rechts- und Justizsystem (insbesondere auch ein
Zeugenschutzprogramm) besteht, das dem Beschwerdeführer auch
als Asylsuchender zugänglich ist – zumal er dem italienischen Staat
bei der Aufklärung eines Verbrechens behilflich war – und deren Inan-
spruchnahme für ihn zumutbar ist,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an-
nehmen,
dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert
und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass entgegen den sinngemässen Beschwerdevorbringen sich somit
keine Hinweise ergeben, das BFM hätte Veranlassung zu einem
Selbsteintritt gehabt, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die
entsprechenden Bedingungen näher einzugehen,
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dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der
Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2
und 3 AuG regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regel -
folge) des Nichteintretensentscheides ist,
dass demnach auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-
Refoulement-Gebots beziehungsweise der Möglichkeit des Vollzugs
der Wegweisung an dieser Stelle nicht mehr einzugehen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung
des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts, welches wie
vorstehend ausgeführt, nicht zur Anwendung gelangt,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht anordnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand:
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