Abtei lung IV
D-2047/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______, und
D._______, geboren _______,
alle von Eritrea,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
_______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Familienzusammenführung;
Verfügung des BFM vom 11. März 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2047/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, welcher vom BFM mit Verfügung vom
12. Februar 2009 als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, mit
Eingabe an das BFM vom 3. April 2009 für seine zurzeit im Sudan be-
findliche Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder ein Gesuch um
Familienzusammenführung stellte,
dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 7. Mai 2009 ab-
lehnte, das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Be-
schwerde vom 2. Juni 2009 jedoch mit Urteil vom 10. Juli 2009 gut-
hiess und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückwies,
dass für den Inhalt des ersten Beschwerdeverfahrens auf die Akten zu
verweisen ist,
dass das BFM die schweizerische Vertretung in Khartoum mit
Schreiben vom 23. Juli 2009 beauftragte, die Beschwerdeführerin
persönlich zu befragen, worauf am 11. Oktober 2009 eine ent-
sprechende Befragung stattfand,
dass die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen vorbrachte, sie
habe ihr Heimatland Eritrea verlassen, weil sie nach der Ausreise des
Beschwerdeführers von den Behörden vorübergehend inhaftiert und
nach ihrer Freilassung aufgefordert worden sei, innert einer Frist eine
grosse Geldsumme beizubringen,
dass sie mit den Kindern in den Sudan geflohen sei, wo sie als Flücht-
linge anerkannt seien,
dass sie einem Flüchtlingslager zugewiesen worden seien, jedoch bei
ihren Cousins in Khartoum lebten,
dass sie zwar vom Ehemann finanziell unterstützt werde, jedoch keine
eigene Wohnung habe und die Kinder keinen Zugang zu einer Aus-
bildung hätten und im Sudan ihre Zeit verschwendeten,
dass sie daher zum Beschwerdeführer in die Schweiz kommen wolle,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2010 (eröffnet am 15. März
2010) die Asylgesuche der Familienangehörigen des Beschwerde-
führers ablehnte und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigerte,
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dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus-
führte, die Familienangehörigen des Beschwerdeführers befänden sich
als Flüchtlinge im Sudan,
dass zwar die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan sicher
nicht einfach sei, jedoch vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte für
die Annahme bestünden, ein weiterer Verbleib im Sudan sei nicht
zumutbar oder nicht möglich,
dass das Risiko einer Deportation für als Flüchtlinge anerkannte
Eritreer sehr gering sei,
dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nach dem Ge-
sagten nicht auf den (subsidiären) Schutz der Schweiz angewiesen
seien,
dass die zeitliche Voraussetzung (Dreijahresfrist) für einen Familien-
nachzug gestützt auf Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) nicht erfüllt sei, weshalb die Einreise in die Schweiz auch
aus diesem Grund zu verweigern sei,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht vom 29. März 2010 (Poststempel) an-
fechten und dabei beantragen liessen, diese sei aufzuheben und die
Vorinstanz sei anzuweisen, den Familienangehörigen des Be-
schwerdeführers die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sie als
Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht wurde,
dass ausserdem Akteneinsicht in spezifische Beweismittel des BFM
beantragt wurde,
dass der Beschwerde mehrere Beweismittel beilagen (E-Mail-Verkehr
zwischen dem BFM und der Schweizerischen Vertretung in Khartoum
sowie zwischen dem BFM und dem EDA, eine Interpellationsantwort
des Bundesrates vom 18. November 2009, ein Internetausdruck von
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zu Omar Al-Bashir, ein Internetausdruck von
/refworld zu Sudan, ein Bericht von Freedom House zu
Sudan, eine Auskunft der SFH-Länderanalyse vom Februar 2010 zur
Deportation von eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden aus dem
Sudan, eine Dokumentation vom Refugee Documentation Centre
(Ireland) zu Sudan vom Dezember 2009, ein Artikel von
vom März 2010, ein Internetausdruck von
, ein Auszug aus dem Buch "Väter" von Jean Le Camus
sowie ein Artikel aus der Zeitschrift "Psychologie heute" vom März
2010),
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht mit Zwischen-
verfügung vom 8. April 2010 abwies und den Beschwerdeführenden
eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses setzte,
dass gleichzeitig der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden aufge-
fordert wurde, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (eigenhän-
dige Unterzeichnung der Beschwerde) nachzureichen,
dass auf das Akteneinsichtsgesuch nicht eingetreten wurde,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Faxeingabe
vom 12. April 2010 ergänzende Ausführungen machte,
dass mit Eingabe vom 14. April 2010 die verlangte Beschwerdever-
besserung eingereicht wurde,
dass der Kostenvorschuss am 16. April 2010 einbezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des
Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
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vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig auf-
genommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen
frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme
nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit die-
sen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist
und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 85 Abs. 7
AuG),
dass sich das Verfahren betreffend die Vereinigung von Familienan-
gehörigen im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG gemäss Art. 24 der Ver-
ordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Auswei-
sung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) nach Art. 74
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der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) richtet,
dass gemäss Art. 74 Abs. 5 VZAE beim Entscheid über die Gewährung
des Familiennachzugs der besonderen Situation von vorläufig aufge-
nommenen Flüchtlingen Rechnung zu tragen ist, weshalb für Familien-
angehörige von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen Art. 37 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV
1, SR 142.311) sinngemäss gelte,
dass gemäss Art. 37 AsylV 1 der Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines ein-
getragenen Partners oder eines Elternteils nach Art. 51 Abs. 1 AsylG
erst erfolgt, wenn in Anwendung von Art. 5 AsylV 1 (wonach bei Asyl-
gesuchen von Ehepaaren, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern
oder Familien jede urteilsfähige asylsuchende Person Anspruch auf
Prüfung ihrer eigenen Asylvorbringen hat) festgestellt wurde, dass die
einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig
nach Art. 3 AsylG erfüllt,
dass nach dem Gesagten der Prüfung eines allfälligen derivativen
Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling stets die Prüfung der
originären Flüchtlingseigenschaft – das heisst einer persönlichen
Gefährdung nach Art. 3 AsylG – vorauszugehen hat (vgl. dazu auch
BVGE 2007/19),
dass sich die Personen, auf welche sich Familiennachzugsgesuche
beziehen, im Ausland aufhalten, weshalb ausserdem Art. 20 AsylG zu
beachten ist,
dass gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen ist, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht
wird oder wenn es den Familienangehörigen nicht zuzumuten ist, für
die Dauer der Sachverhaltsabklärung im Wohnsitz- oder Aufenthalts-
staat zu bleiben oder in einen Drittstaat auszureisen,
dass die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 20 Abs. 2 und 3
i.V.m. Art. 3 AsylG grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist und den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt,
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dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbar-
keit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Ein-
gliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
sind (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Aus-
führungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, Nr. 20 und Nr. 21
sowie EMARK 2005 Nr. 19),
dass schliesslich auf Art. 52 Abs. 2 AsylG zu verweisen ist, wonach
einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert
werden kann, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem
anderen Staat um Aufnahme zu bemühen,
dass im vorliegenden Fall zunächst auf die in der Beschwerde erho-
benen formellen Rügen einzugehen ist,
dass gerügt wird, das BFM habe keine konkreten Abklärungen zum
Kindeswohl vorgenommen und allgemein die Situation der Be-
schwerdeführerin und der beiden Kinder im Sudan zu wenig ein-
gehend abgeklärt,
dass indessen die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung
durch die Schweizerische Vertretung in Khartoum ausreichend Ge-
legenheit hatte, ihre Situation im Sudan respektive diejenige ihrer
Kinder darzulegen und auch entsprechende Ausführungen machte,
dass die beiden Kinder im Zeitpunkt dieser Befragung 7- respektive 4-
jährig waren und eine Befragung auch der Kinder unter diesen Um-
ständen nicht angezeigt war, zumal die Beschwerdeführerin bei der
Schilderung ihrer Situation offensichtlich bereits die Interessenlage
ihrer Kinder mitberücksichtigt hatte (vgl. Z15 S. 4),
dass der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage aus-
reichend erstellt erscheint, weshalb die Auffassung der Beschwerde-
führenden, es hätten weitere Abklärungen getätigt werden müssen,
unbegründet ist,
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dass seitens der Beschwerdeführenden ausserdem gerügt wird, der
angefochtene Entscheid verletzte die Begründungspflicht, weil darin
nicht auf die spezifischen Bedürfnisse der Kinder eingegangen werde,
dass die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen zu begründen, aus
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 35 Abs. 1
VwVG folgt,
dass die verfügende Behörde mit Blick auf die ihr obliegenden Be-
gründungspflicht die Überlegungen zu nennen hat, von denen sie sich
leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt,
dass die angefochtene Verfügung in rechtsgenüglicher Weise darüber
Auskunft gibt, aus welchen Gründen das BFM die Einreise verweigert
und die sinngemässen Asylgesuche aus dem Ausland abgelehnt hat,
dass sich das BFM dabei im Übrigen mit der Lage der Beschwerde-
führenden im Sudan (und damit implizit auch derjenigen der beiden
Kinder) auseinandergesetzt hat,
dass es den Beschwerdeführenden schliesslich offensichtlich möglich
war, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten,
dass demzufolge keine Verletzung der Begründungspflicht festgestellt
werden kann,
dass in materieller Hinsicht die Auffassung des BFM, wonach die Asyl-
gesuche abzulehnen und die Einreise zu verweigern sei, zu bestätigen
ist,
dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Einreise in die
Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG nicht erfüllt sind,
zumal der Sachverhalt – wie erwähnt – ausreichend erstellt ist und den
Beschwerdeführenden im Sudan aufgrund der Aktenlage ausserdem
keine unmittelbare, asylrelevante Gefährdung droht,
dass zwar mit Blick auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin be-
treffend den Grund ihrer Ausreise aus dem Heimatland (vgl. Z15 S. 5)
nicht auszuschliessen ist, sie und die Kinder wären bei einer Rückkehr
nach Eritrea einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt,
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dass die mit dem Familienzusammenführungsgesuch implizit ge-
stellten Asylgesuche der Familienangehörigen des Beschwerdeführers
jedoch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abzulehnen sind, da es der
Ehefrau und den beiden Kindern zuzumuten ist, weiterhin den Schutz
des Sudan zu beanspruchen,
dass die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder zwar über eine
besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, da ihr Ehemann
und Vater hier als Flüchtling vorläufig aufgenommen ist,
dass sie jedoch andererseits den Akten zufolge bereits im Sudan als
Flüchtlinge anerkannt sind (vgl. die bei den Akten liegende Kopie des
sudanesischen Flüchtlingsausweises und der "temporary card" des
UNHCR) und seit über einem Jahr ohne ernsthafte Probleme dort
leben,
dass sie somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind,
dass die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich – wie in der
Beschwerde geltend gemacht wird – teilweise eritreische Asyl-
suchende sowie Flüchtlinge nach Eritrea deportieren, diese Rückfüh-
rungen indessen nicht flächendeckend erfolgen und im vorliegenden
Fall keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation der Be-
schwerdeführerin und ihrer Kinder bestehen,
dass insbesondere die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung
keine entsprechenden Befürchtungen äusserte,
dass die Gefahr einer Deportation der Beschwerdeführerin und der
beiden Kinder nach Eritrea daher im vorliegenden Fall als sehr gering
einzuschätzen ist,
dass die Beschwerdeführenden im Sudan einem Flüchtlingscamp zu-
gewiesen worden waren, es jedoch den Akten zufolge vorzogen, sich
nach Khartoum zu den Cousins der Beschwerdeführerin zu begeben,
welche ebenfalls als Flüchtlinge im Sudan leben (vgl. Z15 S. 3 und 4),
dass die Beschwerdeführenden somit im Sudan nicht auf sich alleine
gestellt sind,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem vom Beschwerdeführer finan-
ziell unterstützt wird,
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dass sie und die beiden Kindern an keinen aktenkundigen gesundheit-
lichen Problemen leiden (vgl. Z15 S. 7),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung überdies keine
Sicherheitsbedenken bezüglich ihres Aufenthalts im Sudan äusserte,
weshalb die entsprechenden Ausführungen des Rechtsvertreters auf
Beschwerdeebene, namentlich das Vorbringen, die Beschwerdefüh-
rerin scheue jeden Gang aus dem Haus und fürchte sich vor Über-
griffen (vgl. die Beschwerdeergänzung vom 12. April 2010), als un-
glaubhaft zu erachten sind,
dass sich die Beschwerdeführenden im Sudan nach dem Gesagten
nicht in einer existenziellen Notlage befinden, weshalb es ihnen insge-
samt zuzumuten ist, weiterhin dort zu leben und den ihnen dort ge-
währten Schutz als Flüchtlinge zu beanspruchen,
dass die durchaus verständlichen Vorbringen, wonach die Be-
schwerdeführerin lieber beim Ehemann in der Schweiz leben würde,
die Kinder unter der Trennung vom Vater leiden und im Sudan keine
Ausbildung erhalten würden, an der vorgenannten Einschätzung nichts
zu ändern vermögen,
dass die sinngemässen Asylgesuche aus dem Ausland daher abzu-
lehnen sind,
dass schliesslich die in Art. 85 Abs. 7 AuG statuierte, minimale
Wartefrist von drei Jahren vorliegend nicht erfüllt ist, weshalb ein
Familiennachzug gestützt auf diese Bestimmung ebenfalls abzulehnen
ist,
dass nach dem Gesagten weder die Voraussetzungen für eine Asyl-
gewährung noch für eine Einreisebewilligung nach Art. 20 AsylG oder
eine Familienvereinigung gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllt sind,
dass die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie die ein-
gereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern ver-
mögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist,
dass die Vorinstanz demnach das Gesuch der Beschwerdeführenden
zu Recht abgewiesen hat und die Beschwerde demzufolge ebenfalls
abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und mit dem am 16. April 2010 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- den _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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