B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2047/2013
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren … , Marokko,
… ,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. März 2013 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Marokko – am
19. März 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er vom BFM am 29. März 2012 summarisch befragt und am 9. Ja-
nuar 2013 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er dabei zu seinem persönlichen Hintergrund ausführte, er stamme
aus W._______, wo er 2002 die Mittelschule mit der Matur respektive
vielmehr sein Studium mit einem Bachelor abgeschlossen habe und wo
weiterhin seine Eltern sowie zwei Onkel und eine Tante wohnhaft seien,
dass ferner seine zwei respektive vielmehr fünf Geschwister alle bereits
verheiratet seien und in X._______, Y._______ und Z._______ lebten,
dass er schon während seiner Schulzeit respektive seines Studiums den
verschiedensten Beschäftigungen nachgegangen sei und er bis 2010 in
Z._______ als Reinigungsangestellter gearbeitet habe, was einen Füh-
rerausweis und zudem Computerkenntnisse vorausgesetzt habe,
dass er im Weiteren bei Gelegenheit im Tourismus gearbeitet habe, in-
dem er für Touristen als Fremdenführer tätig gewesen sei,
dass er im Übrigen 2011 in Italien gewesen sei, wo er legal (mit Visum
und Arbeitsvertrag) im Reinigungsdienst gearbeitet habe, bis er nach zwei
Monaten respektive einem Jahr wieder nach Marokko zurückgekehrt sei,
dass er zum Grund für sein Asylgesuch im Rahmen der Kurzbefragung
und namentlich im Rahmen der einlässlichen Anhörung vorbrachte, er
habe seine Heimat – ehrlich gesagt – alleine aufgrund finanzieller Prob-
leme respektive seiner Armut verlassen, da er dort weder mit anderen
Leuten noch mit den Behörden jemals Probleme gehabt habe,
dass er in diesem Zusammenhang ausführte, er sei während der letzten
Jahre der Versorger seiner Eltern gewesen, als Folge der Unruhen in
Nordafrika und insbesondere nach dem Anschlag auf ein Café in Marra-
kesch habe er jedoch in seinen bisherigen Tätigkeitsbereichen in der Rei-
nigung und im Tourismus kaum mehr Arbeit gefunden, weshalb er seine
Eltern und namentlich seinen kranken Vater nicht mehr habe unterstütz-
ten können und er in Schulden geraten sei,
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dass er deshalb seine Heimat anfangs 2012 verlassen habe und mit ei-
nem Fährschiff von Tanger nach Spanien gereist sei,
dass er sich bei Freunden in … [Spanien und Frankreich] aufgehalten
habe, bis er am 18. März 2012 in die Schweiz gereist sei,
dass er in diesem Zusammenhang geltend machte, er habe diese Reise
ohne jegliche Papiere absolviert, zumal er seinen Pass und seine Identi-
tätskarte bei einem Freund in der Heimat zurückgelassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. März 2013 – eröffnet am 4. April
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug nach Marokko anordnete,
dass das Bundesamt dabei festhielt, vom Beschwerdeführer sei keinerlei
Verfolgung geltend gemacht worden, sondern er habe seine Heimat aus
wirtschaftlichen Gründen verlassen, weshalb kein Asylgesuch vorliege,
dass das Bundesamt gleichzeitig den Wegweisungsvollzug nach Marokko
als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 11. April 2013
(Poststempel) Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe zur Haupt-
sache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der
Sache ans BFM zwecks Eintreten auf sein Asylgesuch, eventualiter die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumut-
barkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges be-
antragte,
dass er gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respek-
tive um Erlass der Verfahrenskosten ersuchte,
dass er in seiner Eingabe vorbrachte, vom BFM sei der massgebliche
Sachverhalt nicht vollständig und richtig erfasst worden, da er seine Hei-
mat nicht nur aus den beim Bundesamt vorgebrachten wirtschaftlichen
Gründen verlassen habe, sondern vielmehr weil er in Marokko um sein
Leben zu fürchten gehabt habe, nachdem er mit seiner Verlobten verbo-
tenerweise vorehelichen Geschlechtsverkehr gehabt habe und sie des-
wegen von ihren Familien verstossen worden seien,
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dass er in diesem Zusammenhang geltend machte, anlässlich der Befra-
gungen durch das BFM sei ihm noch nicht klar gewesen, welche Gründe
asylrelevant seien, weshalb er es versäumt habe, beim Bundesamt die
ausschlaggebenden Gründe für seine Flucht aus Marokko zu nennen,
was er nun aber mit seiner Beschwerde nachhole,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. April 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
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dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
nach Art. 32 - 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch
auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selb-
ständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung auf-
hebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist,
dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren
Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur
Sache zu äussern hatte,
dass das BFM vorliegend in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, da dieser in der
Schweiz kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt habe,
dass dieser Schluss aufgrund der Aktenlage überzeugt und als zutreffend
zu erkennen ist, da der Beschwerdeführer aktenkundig weder im Rahmen
der summarischen Befragung noch im Rahmen der einlässlichen Anhö-
rung um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersucht hat,
dass er vielmehr ausdrücklich und zugleich ausschliesslich auf wirtschaft-
liche Probleme verwies, zumal er ansonsten in der Heimat keinerlei Prob-
leme gehabt habe (vgl. dazu insbes. act. A4, Ziff. 7.01 f., sowie act. A16,
F. 31, F. 39 - 40 und F. 47),
dass die Beschwerdevorbringen zu keinem anderen Schluss führen kön-
nen, da aufgrund der klaren Aktenlage die Ausführungen des Beschwer-
deführers über das angebliche Vorliegen einer bisher noch unerwähnt ge-
bliebenen Verfolgungssituation als offenkundig nachgeschoben und damit
haltlos zu erkennen sind,
dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid des BFM in An-
wendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist,
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dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1
AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind,
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vor-
liegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunk-
te dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in seiner Heimat eine
menschenrechtswidrige Behandlung drohen,
dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus-
zugehen ist, zumal im Falle des Beschwerdeführers – gemäss den Akten
ein gesunder Mann, welcher nicht nur über eine gute Schulbildung und
jahrelange Arbeitserfahrung verfügt, sondern in der Heimat auch auf ver-
schiedensten familiären Anknüpfungspunkte zurückgreifen kann – keine
individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
dass er zwar anführt, eine Rückkehr nach Marokko sei aufgrund der
schlechten Sicherheitslage respektive der allgemeinen Gewalt im Lande
sowie der herrschenden Armut generell unzumutbar, seine diesbezügli-
chen Behauptungen jedoch als übertrieben zu erkennen sind und in der
Sache nicht überzeugen können,
dass schliesslich von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszu-
gehen ist, da der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger Reise-
papiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzuges zu bestätigen ist,
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dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass das Ersuchen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde von vornherein gegenstandslos war (vgl. dazu Art. 42 AsylG),
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) im Urteilszeitpunkt abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
von Anfang an als aussichtslos erweisen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
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