B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2047/2014
Ur t e i l vom 1 5 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. März 2014 / N (…).
D-2047/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
am 22. April 2012 und gelangte nach einem längeren Aufenthalt in der
B._______ von C._______ herkommend mit dem (Transportmittel) am 12.
Juni 2012 illegal in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nach-
suchte. Nach der der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 25. Juni 2012 wurde der Beschwer-
deführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewie-
sen. Am 12. März 2014 wurde er vom BFM zu seinen Asylgründen ange-
hört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, er sei Ende
2007 alkoholisiert in einem Taxi befördert worden. Es sei zu einem Unfall
gekommen. Die Polizei sei gerufen worden, habe ihn mitgenommen und
inhaftiert. Nach mehreren Gerichtsverhandlungen sei er freigelassen wor-
den unter der Auflage, sich korrekt zu verhalten. Ungefähr ein Jahr vor sei-
ner Ausreise habe er eine Dame kennengelernt. Die aus einer religiösen
Familie stammende Frau habe ihn zu sexuellen Handlungen verführt. De-
ren Bruder, ein Beamter, habe ihn deswegen beschimpft und bedroht. Auch
habe er in Erfahrung gebracht, dass die Familie der Frau beabsichtigt
habe, ihn anzuzeigen. Vor diesem Hintergrund sei er ausgereist. Während
seines Aufenthalts in der Schweiz habe er auf Facebook und anderen Web-
seiten seine Abneigung gegenüber dem iranischen Gesetz kundgetan. Es
gebe kein einheitliches Gesetz, das für alle Geltung habe; es gebe eines
für die Kurden und ein anderes für die Araber. Ein anderer Punkt sei, dass
er nur an einen Gott glaube. An den Koran oder Imame glaube er nicht.
Das sei ein Problem hier, da er stets gefragt werde, weshalb er nicht Mus-
lim wie die Iraner sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die
Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. März 2014 – eröffnet am 17. März
2014 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begrün-
dung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerde-
führers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG. Seine Vorbringen seien widersprüchlich (Angaben
zur Anzahl der Gerichtsverhandlungen, zur Anzahl der erlittenen Peit-
schenhiebe und zu den Umständen der Freilassung; Schilderungen zum
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Unfallhergang; Angaben zu den Umständen des Kennenlernens der Frau,
mit der es zu sexuellen Kontakten gekommen sei). Die geltend gemachte
und auf Facebook kundgetane Abneigung gegen die iranischen Gesetze
während seines Aufenthalts in der Schweiz im Sinne exilpolitischer Aktivi-
täten genüge den Anforderungen an subjektive Nachfluchtgründe nicht.
Der Beschwerdeführer weise nicht das besagte Profil auf, welches erahnen
liesse, dass er das Interesse der iranischen Behörden auf sich ziehen
könnte. Insbesondere sei aufgrund der als unglaubhaft erkannten Vorbrin-
gen davon auszugehen, dass er den iranischen Behörden nicht als Aktivist
bekannt sei. Wegen der riesigen Datenmenge im Internet sei eine umfas-
sende Überwachung seitens der iranischen Behörden ausgesprochen un-
wahrscheinlich. Es lasse sich stattdessen erwarten, dass sich dies auf Per-
sonen beschränke, die – anders als der Beschwerdeführer – ein für den
Staat als gefährlich eingestuftes Profil aufweisen würden. Nicht asylbe-
achtlich sei das Vorbringen, dass er nur an einen Gott, nicht an den Koran
oder an Imane glaube. Konkrete Hinweise darauf, dass dies den iranischen
Behörden bekannt sein sollte oder dass sie davon Kenntnis genommen
hätten, würden nicht vorliegen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 14. April 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl beantragen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art.
110a Abs. 1 AsylG sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragt. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel fan-
den diverse Facebook-Auszüge in fremder Sprache Eingang in die Akten
(Beilage 3). Die entsprechenden Übersetzungen wurden in Aussicht ge-
stellt.
D.
Nach vorgängiger Eingangsbestätigung der Beschwerde mit Schreiben
des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2014 wurde mit Instruktions-
verfügung vom 26. Mai 2014 der Beschwerdeführer unter Fristansetzung
aufgefordert, die in Aussicht gestellten Übersetzungen nachzureichen. Der
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Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung im
Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde auf einen späteren Zeitpunkt beziehungsweise
nach Ablauf der angesetzten Frist verwiesen.
E.
Mit Eingaben vom 6. Juni 2014 kam der Beschwerdeführer der Anordnung
gemäss der Instruktionsverfügung vom 26. Mai 2014 nach und reichte die
Übersetzungen der Facebook-Auszüge ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2014 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1
AsylG gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wurde der ihm Rubrum ge-
nannte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2014 hielt das BFM an seiner Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begrün-
dung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeschrift enthalte
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Ände-
rung des Standpunktes des BFM rechtfertigen könnten. Die Vernehmlas-
sung wurde am 10. Juli 2014 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme
zugestellt.
H.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 wurde eine Kostennote zu den Akten
gereicht.
I.
Mit Eingabe vom 22. März 2016 wurde Belege eingereicht, welche das fort-
gesetzte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers dokumentie-
ren sollen. Er äussere sich weiterhin in regimefeindlicher Art und Weise
über Facebook. Behelfsmässige Übersetzungen der Kommentare würden
so rasch als möglich nachgereicht. Er habe zudem im vergangenen Quar-
tal an drei Veranstaltungen beziehungsweise Kundgebungen der Demo-
kratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) teilgenommen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich
sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanzi-
iert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt,
im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegrün-
det nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis –
ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behaup-
tung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit
nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht
alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Ent-
scheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2 S. 43 f., BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme be-
stehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grund-
sätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
D-2047/2014
Seite 7
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylaus-
schluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr)
Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzge-
ber allerdings durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen –
ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert
(vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG)
4.
4.1 Die Vorinstanz zeigte unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den
Protokollen der BzP und der Anhörung die diversen Unglaubhaftigkeitsele-
mente in den Aussagen des Beschwerdeführers auf. Sie bezeichnete die
von ihm dargelegten fluchtauslösenden Vorkommnisse als unstimmig res-
pektive widersprüchlich und damit unglaubhaft. Das Bundesverwaltungs-
gericht schliesst sich nach einer Überprüfung der Akten den diesbezügli-
chen vorinstanzlichen Erwägungen an.
4.2
4.2.1 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, da-
ran etwas zu ändern. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand,
das BFM sei dem Untersuchungsgrundsatz nicht ausreichend nachgekom-
men und habe diesen verletzt, ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz setzte
sich in ihrem Entscheid mit den einzelnen vom Beschwerdeführer vorge-
tragenen Sachverhaltselementen zwar knapp auseinander, führte aber die
entsprechend gezogenen Feststellungen und Schlussfolgerungen in der
angefochtenen Verfügung durchaus nachvollziehbar auf. Eine sachge-
rechte Anfechtung wurde dem Beschwerdeführer mit dieser Vorgehens-
weise nicht verunmöglicht. Zudem ergeben sich auch keine Hinweise auf
eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Dieser
bleibt grundsätzlich unverändert. Die hinsichtlich der vorinstanzlichen Wür-
digung bloss gegenteilig vertretene Sichtweise in der Rechtsmitteleingabe
bedeutet nicht, dass das BFM den Untersuchungsgrundsatz verletzte.
D-2047/2014
Seite 8
4.2.2 Die Unstimmigkeit der Anzahl Gerichtsverhandlungen auf die juristi-
schen Unkenntnisse des Beschwerdeführers zurückzuführen, verfängt
nicht. Anlässlich der BzP erwähnte der Beschwerdeführer insgesamt drei
Gerichtsverhandlungen. So sei er am folgenden Tag, nachdem er die Nacht
nach dem Unfall mit dem Taxi auf dem Polizeiposten verbracht gehabt
habe, vor Gericht gestellt worden. Der Richter habe vor der Behandlung
seines Dossiers vier wegen Diebstahls festgenommene Jugendliche frei-
gesprochen. Mit ihm sei der Richter nicht so milde verfahren und habe ihn
als Trinker zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Anlässlich der zweiten Ver-
handlung sei er zum Tod durch Hinrichtung verurteilt worden, da er sozu-
sagen auf einer schwarzen Liste gewesen sei, die aus Leuten bestehe, die
im Iran als Trinker, Fixer, Obdachlose respektive Randständige gelten wür-
den. Nach drei Wochen im Gefängnis sei eine dritte Gerichtsverhandlung
angesagt worden. Ein junger, milde gesinnter Richter habe das Urteil hin-
sichtlich der Hinrichtung aufgehoben und ihn stattdessen zu 84 Peitschen-
hieben verurteilt. Ebenfalls habe er versprechen müssen, nie mehr etwas
Sittenwidriges zu tun, ansonsten ein derartiges Verhalten mit dem Tode
bestraft würde. Nach ein paar Tagen sei er freigelassen worden. Zu Hause
habe er erfahren, dass sein Vater eine Geldbusse habe bezahlen müssen.
Auf explizite Nachfrage erklärte er, dass alle drei Gerichtsverhandlungen
im Jahre 2007 stattgefunden hätten. Die Verständigung mit dem Dolmet-
scher bezeichnete der Beschwerdeführer bei der BzP als sehr gut respek-
tive als gut. Auch sind dem Protokoll keine Anhaltspunkte zu entnehmen,
der über eine ausgezeichnete Schulbildung und über mehrjährige Erfah-
rung im Erwerbsleben (Erwerbsausübung 1+2) verfügende Beschwerde-
führer wäre nicht in der Lage gewesen, der Befragung zu folgen. Bei der
Anhörung wurde er gemäss seinen Angaben nach der ersten Gerichtsver-
handlung ins Gefängnis gebracht und bei der zweiten Verhandlung sei er
nach 45 Tagen Gefängnisaufenthalt und einer Garantieerklärung für seine
Freilassung durch die Familie zu 80 Peitschenhieben mit Hinrichtung ver-
urteilt worden, wobei die Hinrichtung aufgeschoben worden sei. Sein Vater
sei bei der Verhandlung zugegen gewesen. Die dargestellte Diskrepanz in
den Schilderungen lässt sich nicht damit erklären, der Beschwerdeführer
sei in seinem Erzählfluss gehindert worden, indem er darauf hingewiesen
worden sei, sich zu raffen (vgl. A 20 Frage 28), zumal sich dieser Hinweis
lediglich im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zum geltend ge-
machten Gefängnisaufenthalt findet und der Beschwerdeführer zunächst
in freier Rede seine Asylgründe vortragen konnte (vgl. A 20 Fragen 13 f.,
Fragen 23 ff.). Auch muss die auf Beschwerdestufe abgegebene Begrün-
dung, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Busse res-
pektive die Abgabe einer Garantieerklärung durch die Familie dasselbe
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Seite 9
sein soll, weil er diesen Umstand nicht als persönliche Bestrafung empfun-
den habe, als nachträgliche Anpassung an den Sachverhalt gewertet wer-
den. Dem Beschwerdeführer ist aber darin zuzustimmen, dass die unter-
schiedlichen Angaben zur Anzahl der erlittenen Peitschenhiebe marginal
sind. Allein diese Divergenz ist nicht entscheidend für die Qualifizierung
des entsprechenden Sachverhaltselements als unglaubhaft.
4.2.3 Keine Klärung wird sodann hinsichtlich der weiteren Unglaubhaftig-
keitselemente im Zusammenhang mit dem Unfallhergang sowie dem Ken-
nenlernen der Freundin herbeigeführt. Den Erwägungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung wird in der Rechtsmitteleingabe nicht Sub-
stanzielles entgegengesetzt, das geeignet wäre, namhafte respektive be-
gründete Zweifel an den vorinstanzlichen Feststellungen zu nähren. Im
Grunde genommen werden lediglich nochmals die vom Beschwerdeführer
anlässlich der beiden Befragungen zu Protokoll gegebenen Antworten wie-
derholt und behauptet, es liege kein Widerspruch vor, da seine Vorbringen
im Wesentlichen übereinstimmen würden. Hinsichtlich des geschilderten
Unfallhergangs sei bloss vermerkt, dass bei der BzP im Gegensatz zur An-
hörung nie die Rede davon war, dass angeblich zwei am Unfall beteiligte
Fahrer sich über dessen Abklärung nicht hätten einigen können und dass
der zweite Fahrer unbedingt die Polizei habe benachrichtigen wollen.
Gleichermassen verhält es sich mit den Ausführungen im Zusammenhang
mit dem Kennenlernen der Freundin. So muss bereits aufgrund der Formu-
lierung der entsprechenden Begründung von einer als wenig überzeugend
und spekulativ zu bezeichnenden Argumentation gesprochen werden. Die
Darstellung des Beschwerdeführers, seine Freundin im Rahmen seiner
(Erwerbsausübung 2) besser kennengelernt zu haben (BzP), schliesse
seine bei der Anhörung zu Protokoll gegebene Aussage, wonach ihm seine
Freundin ursprünglich über einen Kollegen vermittelt worden sei, keines-
wegs aus, erweist sich als nicht aufschlussreich. Insgesamt ergibt sich,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, Klärung in
die als unglaubhaft erachteten Sachverhaltsumstände hineinzubringen.
4.2.4 Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit
seiner Ausreise aus dem Heimatland – trotz Zumutbarkeit und Möglichkeit
der Beschaffung von allfälligen Unterlagen oder aufschlussreichen Aus-
künften und Hinweisen – nicht darum bemühte, weitere sachdienliche An-
haltspunkte zur behaupteten Gefährdungssituation ins Verfahren einflies-
sen zu lassen, obwohl er über Kontakt zu den Angehörigen im Iran verfügt
(vgl. A 20 Frage 50) und mit der Frau, mit der er eine sexuelle Beziehung
gehabt habe, vor einem Jahr gesprochen habe (vgl. A 20 Frage 51).
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Seite 10
4.2.5 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers für den Zeitpunkt vor
seiner Ausreise aus dem Heimatland den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, so dass
deren Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu prüfen ist. Zusam-
menfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Vorflucht-
gründe glaubhaft darzutun vermochte, mithin im Zeitpunkt seiner Ausreise
aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hatte.
4.3
4.3.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ferner vorgebracht, der Beschwerde-
führer sei seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch tätig, was seine
als Beweismittel beigelegten Facebook-Auszüge zu belegen vermöchten.
Unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012,
52077/10, §§ 63 ff., wird unter anderem ausgeführt, der EGMR habe sich
erneut umfassend mit der Situation exilpolitisch aktiver Personen befasst
und festgestellt, dass die iranischen Behörden gegenwärtig nicht bloss
Personen mit ausgeprägtem politischem Profil festnehmen oder misshan-
deln würden, sondern sämtliche Personen, die sich gegen das Regime
wenden würden. Zudem würden die Behörden das Internet wirksam über-
wachen und so regimekritische Äusserungen in und ausserhalb des Irans
aufspüren können, insbesondere mit der "Cyber Unit". Rückkehrende Ira-
ner würden denn auch bei der Einreise vertieft überprüft. Für eine Verfol-
gung sei es demnach bereits ausreichend, an mehreren Demonstrationen
fotografiert zu werden, sofern diese Bilder ins Internet gelangten.
Mit Eingabe vom 22. März 2016 wurden weitere, angeblich vom Beschwer-
deführer verfasste Facebook-Einträge nachgereicht und es wurde mitge-
teilt, dieser habe am 10. Dezember 2015, 6. Februar 2016 und 5. März
2016 an von der DVF organisierten Kundgebungen teilgenommen.
4.3.2 Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen
Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl.
dazu Urteile des BVGer E-5292/2014 und E 5296/2014 vom 25. Februar
2016 E. 7.4 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpo-
litischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn
nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei
davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfas-
D-2047/2014
Seite 11
sung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrig-
profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen
ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige
Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen
und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen.
Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheits-
behörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch enga-
gierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster
Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende
Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation
des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwie-
gende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch
keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F.
und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).
4.3.3 Die gemäss oben skizzierter Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts geforderte Exponiertheit ist im Falle des Beschwerdeführers
zu verneinen. Zunächst ist festzuhalten, dass ein politisches Engagement
für die Zeit seines Aufenthalts im Iran gemäss Akten als äusserst marginal
zu bezeichnen ist (nicht weiter substanziierte Teilnahme an Schweige-
marsch im Jahre 1388 [2009/2010] und an Studentenprotesten). Allfällig
daraus resultierende Schwierigkeiten stellte er gar ausdrücklich in Abrede
(vgl. A 20 Frage 49). Die im Zusammenhang mit seinem Facebook-Auftritt
geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sind sodann auch nicht ge-
eignet, eine merkliche Schärfung seines Profils zu bewirken, zumal sich
aus den Kurzkommentaren und aus dem blossen Verlinken respektive Auf-
schalten von kritischen und teils satirischen Äusserungen, was aus den
übersetzten Facebook-Auszügen hervorgeht, noch keine Exponierung
ergibt.
Auch das Auftreten des Beschwerdeführers an drei mit Fotos dokumentier-
ten Demonstrationen beziehungsweise Veranstaltungen der DVF unter-
streicht sein niederschwelliges Profil. Er unterscheidet sich in seinem öf-
fentlichen Auftreten nicht von demjenigen der anderen Kundgebungsteil-
nehmer, indem er beispielsweise Transparente hält (zur Einschätzung der
Aktivitäten der DVF siehe den als Referenzurteil aufgeschalteten Ent-
scheid des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.3). Der Verweis auf
das obgenannte Urteil des EGMR S.F. und andere gegen Schweden geht
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Seite 12
vorliegend fehl, weil darin für die Annahme eines „real risk“ einer Misshand-
lung bei exilpolitischen Aktivitäten ebenfalls eine nicht unerhebliche Expo-
niertheit vorausgesetzt wird und somit keine vergleichbare Konstellation
besteht.
4.3.4 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist das Vorliegen sub-
jektiver Nachfluchtgründe in casu zu verneinen. Das BFM hat somit zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers abgewiesen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
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Seite 13
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat – auch wenn bekanntermassen bei der Ein-
reise in den Iran strikte Kontrollen durchgeführt werden – dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Feb-
ruar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch
individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen. Wie oben dargelegt erweisen sich die Vorbringen des
Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Gefährdungssitua-
tion zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran als unglaubhaft. Ausser dem
als unglaubhaft erkannten Sachvortrag verneinte er Probleme mit den hei-
matlichen Behörden. Von einer möglichen Bedrohungs- oder Verfolgungs-
situation aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe ist bei einer allfälligen
Rückkehr ebenfalls nicht auszugehen. Ferner ergeben sich aus den Akten
keine weiteren konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls ge-
schlossen werden könnte, der junge, ledige, – soweit aktenkundig – ge-
sunde und über eine ausgezeichnete Schulbildung (Abschluss Sekundar-
schule, Abbruch Gymnasium nach einem Jahr) verfügende Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedro-
hende Situation. Gemäss seinen Angaben führte er vor seiner Ausreise
selbständig (Erwerbsausübung 1) während dreier Jahre und ging danach
während mehrerer Jahre einer Erwerbstätigkeit als (Erwerbsausübung 2)
nach. In Anbetracht des im Iran bestehenden umfangreichen familiären
und verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes ist ausserdem davon auszu-
gehen, dass dem Beschwerdeführer die Reintegration leicht fallen dürfte.
In Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten
Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
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8.
8.1 Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2014 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1
AsylG gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wurde der ihm Rubrum ge-
nannte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Da der Be-
schwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten aktuell nach wie vor nicht
erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er prozessual be-
dürftig ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzich-
ten.
8.2 Da dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Beistand
bestellt wurde, ist diesem ein Honorar auszurichten. Der in der Kostennote
vom 3. Oktober 2014 geltend gemachte Aufwand (9.1 Stunden) erscheint
als angemessen. Angesichts der nachträglich eingereichten Eingabe vom
22. März 2016 – diese besteht im Wesentlichen aus einer Sammlung von
Belegen, die der Beschwerdeführer selbst beschafft haben dürfte – ist die
Entschädigung entsprechend zu erhöhen. Es ist deshalb von einem zeitli-
chen Aufwand von insgesamt zehn Stunden auszugehen. In Anbetracht
der gegebenen Rechtsfragen erscheint die Höhe des geltend gemachten
Stundenansatzes von Fr. 300.‒ nicht angemessen. Unter Berücksichtigung
der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE), der Entschä-
digungspraxis in Vergleichsfällen und des Ansatzes für Fälle der amtlichen
Rechtsverbeiständung ist der Parteientschädigung ein Stundenansatz von
Fr. 220.‒ zugrunde zu legen. Dem Rechtsvertreter ist somit vom Bundes-
verwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2412.– (inkl. Auslagen von
Fr. 34.– und Mehrwertsteuer von Fr. 178.–) aus der Gerichtskasse zu ent-
richten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 2412.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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