Abtei lung IV
D-2048/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
Eritrea,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 10. März 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2048/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Eritrea am 3. Januar 2008 auf dem Landweg Richtung D._______
verliess und sich dort während ungefähr eines Jahres aufhielt, worauf
er mit dem Schiff nach Italien weiterreiste und von dort mit dem Zug
am 12. November 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im
E._______ ein Asylgesuch stellte,
dass er am 24. November 2009 im EVZ summarisch zu seinen Asyl-
gründen befragt wurde, wobei er darlegte, in Eritrea gebe es keine
Menschenrechte,
dass er aufgrund einer im Jahr 1999 erlittenen Kriegsverletzung im
Jahr 2008 um seine Entlassung aus dem Militär ersucht habe,
dass sein Gesuch nicht bewilligt worden sei, weshalb er desertiert sei,
dass EURODAC-Treffer die Registrierung und somit den Aufenthalt
des Beschwerdeführers in F._______ (Italien) am 21. Juli 2008, in
G._______ (Italien) am 5. August 2008 sowie in Frankreich am
12. März 2009 belegen,
dass dem Beschwerdeführer am 24. November 2009 das rechtliche
Gehör zu den EURODAC-Treffern, einer allfälligen Wegweisung nach
Italien oder Frankreich und zu einem möglichen Nichteintretensent-
scheid gewährt wurde,
dass er anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs vorbrachte,
seine ursprünglich gemachten Angaben zur Einreise in Europa seien
falsch,
dass er sich vom 14. Juli 2008 bis Februar 2009 in Italien aufgehalten
habe,
dass er in Italien ein Asylgesuch gestellt habe und von den italieni-
schen Behörden daktyloskopisch erfasst worden sei,
dass er im Februar 2009 nach Frankreich weitergereist sei, um an-
schliessend nach H._______ zu gelangen,
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dass man ihm in Frankreich angeboten habe, ein Asylgesuch zu stel -
len, was er jedoch nicht gewollt habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM die italienischen Behörden am 28. Dezember 2009 um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass von den italienischen Behörden bis am 12. Januar 2010 keine
Antwort einging,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. März 2010 - eröffnet am
23. März 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist sowie
den Vollzug anordnete und festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen
diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer sei am
21. Juli 2008 in F._______, Italien, in den Dublin-Raum eingereist und
habe am 5. August 2008 ein Asylgesuch in G._______ eingereicht,
dass er aufgrund nicht erhaltener Dokumente weitergereist sei und
versucht habe, von Frankreich aus nach H._______ zu gelangen, er
jedoch in I._______ angehalten worden sei und deshalb in Frankreich
am 12. März 2009 ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass er im November 2009 Frankreich verlassen und in die Schweiz
eingereist sei,
dass zudem EURODAC-Treffer vom 21. Juli 2008 in F._______, Italien,
vom 12. März 2009 in Frankreich und vom 5. August 2008 in
G._______, Italien, bestehen würden,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
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17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass aufgrund der Tatsache, dass Italien bis am 12. Januar 2010 keine
Antwort erteilt habe, davon auszugehen sei, dass dem Ersuchen zu-
gestimmt worden sei,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung] oder Verlängerung
(Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung) - bis spätestens zum 12. Juli
2010 zu erfolgen habe,
dass dem Beschwerdeführer am 24. November 2009 das rechtliche
Gehör gewährt worden sei, wobei er erklärt habe, er würde im Falle ei -
ner Rückweisung besser nach Afrika zurückkehren, es sei sehr
schwierig, er habe in Italien niemanden und kein Zuhause,
dass er somit keine relevanten Gründe geltend gemacht habe, welche
gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen würden,
dass der Wegweisungsvollzug nach Italien durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2010 (Post-
stempel; Faxeingang: 31. März 2010) Beschwerde gegen diese Ver-
fügung einreichte und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht
auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu
erklären,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung, um Verzicht von Vollzugsmassnahmen bis zum Ab-
schluss des Beschwerdeverfahrens, um Gewährung der unentgeltli-
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chen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass der Beschwerde drei Dokumente beilagen ("Vorladung zur Er-
öffnung des Asylentscheides und zur Besprechung der Ausreise aus
der Schweiz" des J._______ vom 12. März 2010, Protokoll des
Gesprächs vom 23. März 2010 zur Beschaffung von Identitäts- oder
Reisepapieren, DHL-Sendeformular [jeweils in Kopie]),
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Unterlagen, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass mit Telefax vom 31. März 2010 der Vollzug der Wegweisung im
Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) ausgesetzt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht und anlässlich des
rechtlichen Gehörs vom Beschwerdeführer auch bestätigt wird, dass er
sich von Juli 2008 bis Februar 2009 in Italien aufhielt und von den
italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst wurde,
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der ein-
schlägigen Staatsverträge (vgl. DAA, Dublin-II-Verordnung und Ver-
ordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates [Dublin-DVO]) Italien als für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig zu erachten ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend macht, mit der
Abgabe seines Militärausweises sei seine Flüchtlingseigenschaft be-
reits zum jetzigen Zeitpunkt klar hervorgetreten, womit sich ein hin rei-
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chender Grund ergebe, dass sich das BFM für sein Asylgesuch als zu-
ständig erkläre,
dass dies umso mehr gelte, als Italien sich auf ein Übernahmegesuch
des BFM nicht habe vernehmen lassen und zum jetzigen Zeitpunkt
nicht absehbar sei, wie lange das Übernahmeprozedere sich noch
hinziehen werde und ob die Übernahme überhaupt zustande kommen
werde,
dass darauf hinzuweisen sei, dass die Zuständigkeit des Mitgliedstaa-
tes weiterhin nicht feststehe,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass die italienischen Behörden
das Ersuchen des BFM vom 28. Dezember 2009 um Übernahme des
Beschwerdeführers zwar innert Frist nicht beantworteten, damit aber
die Fiktion der Zustimmung zur Aufnahme entsteht (vgl. Art. 18 Abs. 7
Dublin-II-Verordnung),
dass das BFM aufgrund dieser Sachlage - entgegen der in der Be-
schwerdeschrift geäusserten Ansicht - richtig folgerte, Italien habe den
Beschwerdeführer zurückzuübernehmen,
dass der Beschwerdeführer weiter rügt, ein Selbsteintritt der Schweiz
dränge sich auch aus völkerrechtlichen Gründen auf, denn es sei
fraglich, ob Italien dem Beschwerdeführer den Zutritt zum Asylver-
fahren offenlasse, weil viele Staaten die Weiterreise in einen anderen
EU-Staat als Rücknahme des Asylantrags werten würden,
dass entgegen der diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde
keine Hinweise darauf bestehen, Italien halte sich hinsichtlich bereits
eingereister Asylsuchender nicht an die massgebenden völkerrecht-
lichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder
die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
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den und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche pri -
vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechts-
beratung anbietet, womit dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit
offen stehen dürfte, allenfalls rechtliche Beratung zur Weiterführung
seines Asylverfahrens in Italien zu erhalten,
dass der Beschwerdeführer weiter anführt, dass in Italien Kettenab-
schiebungen üblich seien, was gegen die EMRK verstosse,
dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
EMRK ist,
dass keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien generell oder
im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen hält,
dass vielmehr in Italien der Asylantrag des Beschwerdeführers offen-
bar entgegengenommen und ein Asylverfahren eingeleitet wurde,
dass der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt das rechts-
staatlich korrekte Verfahren in Italien in Frage stellte, sondern als
Grund für die Weiterreise nach Frankreich angab, er habe in
F._______ auf Dokumente oder Arbeit gewartet, nachdem er aber
keine Dokumente erhalten habe, habe er das Camp verlassen (vgl.
A 9/2, S. 1),
dass vor diesem Hintergrund die allgemeine Kritik am italienischen
Asylverfahren sowie das Vorbringen, es fehle an der Zustimmung Ita-
liens zur Rückübernahme, nicht zu überzeugen vermögen,
dass der Beschwerdeführer auch keine anderen Gründe vorbringen
kann, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungs-
weise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden,
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dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Be-
schwerdeführers - eine im Jahr 1999 erlittene Kriegsverletzung -
weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Rechtsmitteleingabe
mit ärztlichen Berichten substanziiert werden und unbesehen davon
selbst bei Annahme deren tatsächlichen Bestehens die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts nicht angezeigt wäre, da nach Erkenntnis des
Bundesverwaltungsgerichts die medizinische Versorgung in Italien ge-
währleistet ist,
dass weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der in -
dividuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung
besteht,
dass auch die eingereichten Beweismittel nicht zu einer anderen Be-
trachtungsweise zu führen vermögen, weshalb nicht weiter auf diese
einzugehen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für
die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt,
systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von
Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20),
dass nämlich die Frage nach allfälligen Wegweisungshindernissen
vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber
stattfinden muss, namentlich im Rahmen eines allfälligen Selbstein-
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trittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, welches,
wie vorstehend ausgeführt wurde, nicht zur Anwendung gelangt,
dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu
Recht angeordnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Anträge
auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent -
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das K._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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