B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2048/2015
mel
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
25. Februar 2015 / D-939/2015.
D-2048/2015
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Gesuchsteller stellte am 21. April 2014 erstmals in der Schweiz ein
Asylgesuch. Mit Verfügung vom 21. Juli 2014 trat das SEM (damals Bun-
desamt für Migration, BFM) auf dieses Gesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung des Ge-
suchstellers nach Italien an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft. In der Folge wurde der Gesuchsteller am 7. August 2014 nach
Italien überstellt.
II.
B.
B.a Mit schriftlicher Eingabe vom 29. Dezember 2014 liess der Gesuch-
steller ein zweites Mal um Asyl in der Schweiz ersuchen.
B.b Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 trat das SEM erneut in Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das zweite Asylgesuch nicht ein und
verfügte die Wegweisung des Gesuchstellers nach Italien.
B.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Be-
schwerde vom 13. Februar 2015 mit Urteil D-939/2015 vom 25. Februar
2015 ab. Dieser Entscheid erging in folgender Besetzung: Einzelrichter
Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichts-
schreiberin Karin Schnidrig.
III.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. März 2015 liess
der Gesuchsteller beantragen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-939/2015 vom 25. Februar 2015 sei wegen Verletzung der Ausstands-
vorschriften durch Bundesverwaltungsrichter B.________ in Revision zu
ziehen und aufzuheben. Sodann sei die vorinstanzliche Verfügung vom
29. Januar 2015 wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
D-2048/2015
Seite 3
und/oder Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben, und die Sache
sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die erwähnte vor-
instanzliche Verfügung aufzuheben, und die Sache sei zur vollständigen
und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei die
Zuständigkeit der Schweiz zur Behandlung des Asylgesuchs des Gesuch-
stellers festzustellen, zumindest sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Sinn einer vorsorglichen
Massnahme sei dem Gesuchsteller zu gestatten, den Ausgang des Revisi-
onsverfahrens in der Schweiz abzuwarten; die zuständige kantonale Be-
hörde sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner wurde
um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege ersucht
und beantragt, dem Rechtsvertreter sei vor der Gutheissung des Revisi-
onsgesuchs eine Frist zur Einreichung einer Kostennote einzuräumen.
Ausserdem wurde beantragt, es seien dem Rechtsvertreter die an Instruk-
tion und Entscheid mitwirkenden Gerichtspersonen mitzuteilen.
Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. das Verzeichnis auf
S. 12 des Revisionsgesuchs).
D.
Der zuständige Instruktionsrichter setzte den Wegweisungsvollzug mit Te-
lefax vom 1. April 2015 superprovisorisch aus.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2015 wies der Instruktionsrichter das
Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab und hob den super-
provisorischen Vollzugsstopp auf. Das Gesuch um Gewährung der vollum-
fänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen, und
der Gesuchsteller wurde aufgefordert, bis zum 29. April 2015 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 1‘200.– zu leisten. Der Antrag auf Einräumung einer
Frist zur Einreichung einer Kostennote wurde abgewiesen, und es wurde
dem Rechtsvertreter der voraussichtliche Spruchkörper mitgeteilt.
G.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 29. April 2015 einbezahlt.
H.
Mit Eingabe vom 29. April 2015 äusserte sich der Rechtsvertreter des Ge-
suchstellers zum Inhalt der Zwischenverfügung vom 14. April 2015 und er-
suchte um deren Wiedererwägung. Ausserdem beantragte er „vorsorglich“,
D-2048/2015
Seite 4
dass im vorliegenden Revisionsverfahren sämtliche Gerichtspersonen in
den Ausstand zu treten hätten, wobei ein Verfahren nach Art. 37 Abs. 2
BGG einzuleiten sei, falls keine anderweitige Klärung der Angelegenheit
möglich sei.
Der Eingabe lagen eine anonymisierte Zwischenverfügung vom 13. No-
vember 2014 sowie ein anonymisiertes Schreiben an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 30. November 2014, beide im Verfahren D-6069/2014,
bei.
F.
Aufgrund einer Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde vom 8. April
2015, wonach der Gesuchsteller seit dem 9. Februar 2015 unbekannten
Aufenthalts sei, forderte der Instruktionsrichter den Rechtsvertreter des
Gesuchstellers mit Verfügung vom 1. Mai 2015 auf, innert Frist den Aufent-
haltsort des Gesuchstellers bekannt zu geben und eine von diesem unter-
zeichnete Erklärung einzureichen, aus welchem ein fortbestehendes
Rechtsschutzinteresse am Revisionsverfahren hervorgehe. Andernfalls
werde das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
G.
Das Ausstandsbegehren wurde gerichtsintern der Abteilung II zur Behand-
lung zugewiesen (vgl. das Verfahren B-3927/2015). Mit Verfügung vom
3. Juli 2015 hob der im Ausstandsverfahren zuständige Instruktionsrichter
die im vorliegenden Revisionsverfahren erlassene Verfügung vom 1. Mai
2015 auf und forderte den Gesuchsteller auf, das Ausstandsbegehren zu
verbessern. In der Folge liess der Gesuchsteller das Ausstandsbegehren
insofern präzisieren, als er vorbrachte, das Ausstandsbegehren richte sich
gegen sämtliche Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V, darunter na-
mentlich gegen Richter C.________ und Gerichtsschreiberin D.________.
H.
Mit Zwischenentscheid B-3927/2015 vom 6. Juni 2016 wies das Bundes-
verwaltungsgericht das Ausstandsbegehren ab, soweit es nicht gegen-
standslos geworden war. Im Kostenpunkt wurde festgestellt, über die Kos-
tenfolge des Zwischenentscheids werde mit dem Endentscheid in der
Hauptsache befunden, und der im Verfahren B-3927/2015 einbezahlte
Kostenvorschuss sei auf das Verfahren D-2048/2015 zu übertragen (sic!;
vgl. dazu nachfolgend E. 8.2).
D-2048/2015
Seite 5
I.
Angesichts des zeitweiligen unbekannten Aufenthalts des Gesuchstellers
forderte der Instruktionsrichter den Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit
Verfügung vom 11. Oktober 2016 auf, innert Frist eine aktuelle Vollmacht
sowie ein vom Gesuchsteller unterzeichnetes Schreiben einzureichen, wo-
rin dieser bestätige, dass die vom Rechtsvertreter am 30. März und 29. Ap-
ril 2015 gemachten Eingaben (Revisionsgesuch sowie Ausstandsbegeh-
ren) in seinem (des Gesuchstellers) Namen und Auftrag erfolgt seien.
J.
Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers reichte mit Eingabe vom 26. Okto-
ber 2016 eine Vollmacht vom 19. Oktober 2016 sowie eine vom Gesuch-
steller unterzeichnete Bestätigung vom 19. Oktober 2016 zu den Akten.
Gleichzeitig wurde um Akteneinsicht bezüglich der in der Verfügung vom
11. Oktober 2016 erwähnten Auskunft des (…) Migrationsamtes und An-
setzung einer Frist zur Stellungnahme ersucht. Ferner brachte der Rechts-
vertreter Ergänzungen zum Revisionsgesuch an und stellte schliesslich ein
neues Ausstandsbegehren gegen Richter C.________. Der Eingabe lagen
mehrere Beweismittel bei (vgl. die Liste der Beweismittel auf S. 16 der Ein-
gabe vom 26. Oktober 2016).
K.
Mit Eingabe vom 23. November 2016 liess der Gesuchsteller ein weiteres
Beweismittel zu den Akten reichen: eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
des Kantons Bern vom 12. Oktober 2016 (Kopie).
L.
Mit Urteil D-6625/2016 vom 3. Februar 2016 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Ausstandsbegehren vom 26. Oktober 2016 vollumfänglich ab.
M.
Der Gesuchsteller liess mit Eingabe vom 8. Februar 2016 weitere Ausfüh-
rungen zum Revisionsverfahren machen und wiederholte das bereits in der
Eingabe vom 26. Oktober 2016 gestellte Akteneinsichtsgesuch. Der Ein-
gabe lagen die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Januar 2015, ein Schrei-
ben des (…) Migrationsamtes vom 21. November 2016 sowie ein
E-Mail vom 19. August 2015 (Kopien) bei.
D-2048/2015
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. Art. 45 VGG;
BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei
Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsge-
such nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Ein-
zelrichterin fällt (Art. 23 VGG).
1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der ange-
rufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisions-
begehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36; vgl. dazu auch BVGE 2012/7
E. 2.4.2, BVGE 2007/21 E. 7.1).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.2 An die Begründung des Revisionsgesuchs werden in der Praxis hohe
Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht; es muss zu-
mindest einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe
dargelegt werden. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die
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Seite 7
Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Nig-
gli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesge-
richtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in:
Seiler/von Werdt/Güngerich, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundes-
gerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 121 N 7). Wird die Revision eines Ent-
scheids wegen Verletzung der Vorschriften über den Ausstand verlangt
(Art. 121 Bst. a BGG), sind die den Ausstand begründenden Tatsachen
glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 BGG).
3.
3.1 Im Revisionsgesuch wird im Wesentlichen vorgebracht, Bundesverwal-
tungsrichter B.________ habe in Bezug auf tamilische Asylsuchende in der
Vergangenheit regelmässig die vom Rechtsvertreter eingereichten Lände-
rinformationen ignoriert, eine vertiefte Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts verweigert und dadurch bewusst geltendes Recht verletzt so-
wie in Kauf genommen, dass abgewiesene sri-lankische Asylsuchende
nach Sri Lanka ausgeschafft würden. Dies ergebe sich aus dem Studium
von mehreren Beschwerdeverfahren. Diese Vorgehensweise habe zu der
öffentlich bekannt gewordenen Verhaftung und Folterung eines aus der
Schweiz nach Sri Lanka zurückgeschafften Tamilen geführt. Diesbezüglich
sei ein Staatshaftungsverfahren hängig, und der Rechtsvertreter habe zu-
dem erwogen, eine Strafanzeige gegen die involvierten Bundesverwal-
tungsrichter, darunter auch B.________, einzureichen. Er habe damit aber
zugewartet und auch keine Ablehnungsgesuche mehr gestellt, zumal das
Bundesverwaltungsgericht seinerseits ein Standesverfahren gegen ihn
(den Rechtsvertreter) eingeleitet habe. Angesichts des Vorgehens von
B.________ im Beschwerdeverfahren D-939/2015, an welchem der
Rechtsvertreter ebenfalls beteiligt gewesen sei, zeige sich jedoch, dass
B.________ weiterhin Beweismittel ignoriere, die vollständige Sachver-
haltsabklärung verhindere und so weitere Fehlurteile und Verletzungen von
Art. 3 EMRK in Kauf nehme. Daraus sei zu schliessen, dass B.________
einzig aufgrund einer bestehenden Feindschaft zum Rechtsvertreter so
handle. Dieser Ausstandsgrund habe sich erst mit Erlass des Urteils
D-939/2015 vom 25. Februar 2015 manifestiert.
3.2 In der Eingabe vom 29. April 2015 wird ergänzend ausgeführt, das in
Revision zu ziehende Urteil vom 25. Februar 2015 genüge den Anforde-
rungen an eine korrekte Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie an
eine einlässliche Begründung nicht, und zwar wegen der bei Richter
B.________ anzunehmenden Befangenheit. Bezüglich der Erwägung in
der Zwischenverfügung vom 14. April 2015, wonach das Revisionsgesuch
D-2048/2015
Seite 8
als verspätet zu qualifizieren sei, sei sodann klarzustellen, dass sich der
Rechtsvertreter im fraglichen Zeitpunkt mit der Stellung von Ausstandsbe-
gehren zurückgehalten habe, weil er kein erneutes Standesverfahren habe
riskieren wollen. B.________ habe dem Rechtsvertreter im Verfahren
D-6069/2014 eine Zwischenverfügung vom 13. November 2014 zukom-
men lassen, worin sein „prozessuales Gebaren“ thematisiert worden sei
und ihm sinngemäss Sanktionen angedroht worden seien. Dies ungeachtet
der Tatsache, dass die zuständige Anwaltskammer im Standesverfahren
eine mutwillige Prozessführung des Rechtsvertreters verneint habe. Im An-
schluss an diese Verfügung habe sich der Rechtsvertreter schriftlich an
B.________ gewandt und um Erläuterung der erwähnten Bemerkung er-
sucht. Die Anfrage sei mit dem in der Zwischenverfügung vom 14. April
2015 erwähnten Schreiben vom 1. Dezember 2014 beantwortet worden.
Darin sei die in der Zwischenverfügung vom 13. November 2014 gemachte
Bemerkung relativiert und erklärt worden, es lägen keinerlei Anzeichen für
ein Fehlverhalten vor, es habe sich lediglich um einen Hinweis auf vergan-
gene Ereignisse gehandelt. Die erwähnten Äusserungen von Richter
B.________ könnten jedoch in ihrer Gesamtheit nur Ausdruck einer per-
sönlichen Feindschaft sein. Die Zwischenverfügung vom 14. April 2015 sei
daher in Wiedererwägung zu ziehen. In der Zwischenverfügung vom 14.
April 2015 werde im Weiteren nicht auf die Strafanzeige gegen B.________
und die damit verbundene Vorgeschichte eingegangen. Bereits am 13. Juli
2014 sei nämlich ein Zeitungsartikel erschienen, woraus ersichtlich gewe-
sen sei, dass der Rechtsvertreter im Zusammenhang mit dem nach Sri
Lanka ausgeschafften Tamilen eine Strafanzeige gegen Richter
B.________ prüfe. Angesichts des vorerwähnten Schreibens vom 1. De-
zember 2014 sei darauf vorerst verzichtet worden. Jedoch seien die Be-
merkungen in der Zwischenverfügung vom 13. November 2014 als Reak-
tion auf die Ankündigung einer Strafanzeige gegen Richter B.________ zu
verstehen. Der Feststellung in der Zwischenverfügung vom 14. April 2015,
wonach das Revisionsgesuch als verspätet zu erachten sei, sei entgegen-
zuhalten, dass der Rechtsvertreter aufgrund des Schreibens vom 1. De-
zember 2014 davon habe ausgehen können, dass kein Anlass für die Ein-
reichung eines Ausstandsbegehrens bestehe. Daher sei ein solches auch
nicht eingereicht worden, nachdem aufgrund des Telefax vom 19. Februar
2015 bekannt geworden sei, dass B.________ im Verfahren D-939/2015
zuständiger Instruktionsrichter sei. Erst mit der Zustellung des Urteils vom
25. Februar 2015 sei klar geworden, dass die Annahme nicht zutreffend
gewesen sei. Das Revisionsgesuch sei daher nicht verspätet. Sodann wird
bezüglich des dem Revisionsgesuch zugrunde liegenden Dublin-Verfah-
rens auf das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015 (BVGE
D-2048/2015
Seite 9
2015/9) verwiesen und ausgeführt, das SEM habe sich in seinem Ent-
scheid vom 29. Januar 2015 nicht mit der Frage beschäftigt, ob die Selbst-
eintrittsklausel gemäss Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) anzuwenden sei. Auch der Beschwerdeentscheid
vom 25. Februar 2015 widerspreche diesbezüglich dem Grundsatzent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts. Daher sei der Fall dem SEM zur
Vernehmlassung zu unterbreiten. In der Eingabe vom 29. April 2015 wird
ferner die in der Zwischenverfügung vom 14. April 2015 gemachte Formu-
lierung „dass B.________ dieser Urteile zudem nicht alleine fällte und im
Übrigen von anderen Spruchgremien ohne Mitwirkung von B.________
ähnliche Urteile erlassen worden sind“ analysiert und daraus der Schluss
gezogen, dass damit eingestanden werde, dass auch andere Richterinnen
und Richter des Bundesverwaltungsgerichts Fehler bei der Beweiserhe-
bung machen würden. Auch die Zwischenverfügung vom 14. April 2015 sei
von grosser Unsorgfalt geprägt, und es bleibe dem Rechtsvertreter nichts
anderes übrig, als vorsorglich ein Ablehnungsgesuch gegen sämtliche
beim Bundesverwaltungsgericht beschäftigten Gerichtspersonen einzu-
reichen. Vorbehältlich einer anderweitigen Klärung der Angelegenheit sei
ein Verfahren nach Art. 37 Abs. 3 BGG einzuleiten.
3.3 In der Eingabe vom 26. Oktober 2016 wird vorgebracht, es seien sämt-
liche Eingaben namens und Auftrags des Gesuchstellers erfolgt. Zudem
treffe es nicht zu, dass der Gesuchsteller – wie in der Verfügung vom
11. Oktober 2016 behauptet werde – erst seit dem 20. Juni 2016 wieder in
seinem Zuweisungskanton registriert worden sei. Vielmehr habe sich der
Gesuchsteller spätestens im Sommer 2015 bei den Migrationsbehörden
des Kantons E.________ angemeldet. Es sei diesbezüglich Akteneinsicht
zu gewähren sowie eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme einzu-
räumen. In Ergänzung des Revisionsgesuchs wird sodann ausgeführt,
Richter B.________ und Gerichtsschreiber F.________ hätten gegen ihn
eine Anzeige wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede eingereicht.
Er sei darüber mittels Schreiben der zuständigen Staatsanwaltschaft vom
21. September 2016 informiert worden. Das entsprechende Strafverfahren
sei jedoch nun gemäss Mitteilung der zuständigen Staatsanwaltschaft vom
21. September 2016 eingestellt worden. Die Strafanzeige mache jedoch
den Revisionsgrund der persönlichen Feindschaft offensichtlich. Sodann
wird unter Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom August 2016 auf die Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien
verwiesen. Unter diesen Umständen müsse die Schweiz von ihrem Selbst-
eintrittsrecht Gebrauch machen. Der Rechtsvertreter stellt ferner ein erneu-
tes Ausstandsbegehren gegen Richter C.________ und begründet dieses
D-2048/2015
Seite 10
einlässlich (vgl. dazu das Verfahren D-6625/2016). Mit Eingabe vom 23.
November 2016 wird in der Folge die Einstellungsverfügung in der Strafsa-
che B.________ /F._______ gegen Püntener Gabriel vom 12. Oktober
2016 nachgereicht.
3.4 Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 wird geltend gemacht, die Überstel-
lungsfrist in dem Revisionsverfahren zugrunde liegenden Dublin-Verfahren
sei inzwischen abgelaufen. Es liege damit ein neuer rechtserheblicher
Sachverhalt vor, welcher zur Begründung der Zuständigkeit der Schweiz
für das Asylverfahren des Gesuchstellers führen müsse. Sodann sei die in
der Eingabe vom 26. Oktober 2016 verlangte Akteneinsicht bisher nicht
gewährt worden, dies sei nachzuholen, zumal inzwischen in Erfahrung
habe gebracht werden können, dass der Gesuchsteller spätestens am
19. August 2015 wieder offiziell im Zuweisungskanton registriert worden
sei. Es sei abzuklären, weshalb das Bundesverwaltungsgericht eine fal-
sche Behauptung aufgestellt habe, zumal nach wie vor von der faktischen
Befangenheit des Instruktionsrichters auszugehen sei.
4.
In Gutheissung des Akteneinsichtsgesuchs betreffend die Auskunft der (…)
Migrationsbehörden (vgl. dazu die Ausführungen in den Eingaben vom 26.
Oktober 2016 sowie 8. Februar 2017) ist dem Gesuchsteller mit vorliegen-
dem Urteil das entsprechende Aktenstück (act. 10) zu edieren (in Kopie).
Es handelt sich dabei um eine E-Mail-Auskunft des (…) Migrationsamts
vom 6. Oktober 2016 sowie eine angefügte handschriftliche Notiz, welche
von der Kanzlei der Abteilung IV nach telefonischer Nachfrage beim (…)
Migrationsamt erstellt wurde. Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Stel-
lungnahme ist indessen abzuweisen, da die Frage, seit wann der Gesuch-
steller nach seinem Verschwinden am 9. Februar 2015 wieder beim Zuwei-
sungskanton registriert war, für den Ausgang des vorliegenden Revisions-
verfahrens nicht mehr erheblich ist, nachdem aus den am 26. Oktober 2016
eingereichten Unterlagen ersichtlich ist, dass der Gesuchsteller auch die
während der Dauer seines unbekannten Aufenthalts vom Rechtsvertreter
in seinem Namen vorgenommenen Rechtshandlungen billigt.
5.
5.1 Ausstandsgründe können nur dann mit einem Revisionsgesuch gel-
tend gemacht werden, wenn sie nach Abschluss des Verfahrens entdeckt
werden (vgl. Art. 38 Abs. 3 BGG [i.V.m. Art. 38 VGG]). Nach Lehre und
Praxis verwirkt der Anspruch auf das Vorbringen von Ausstandsgründen,
wenn diese bereits im vorangehenden Verfahren hätten geltend gemacht
D-2048/2015
Seite 11
werden können und nicht umgehend nach ihrer Entdeckung vorgebracht
wurden (vgl. zum Ganzen, je mit weiteren Hinweisen: ESCHER, a.a.O.,
Art. 121 N 6; DOMINIK VOCK in: Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, Bundes-
gerichtsgesetz [BGG] Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 121 N 1; VON
WERDT, a.a.O., Art. 121 N 14 f.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 309 Rz. 5.56).
5.2 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Rechtsvertreter in der
Vergangenheit schon mehrere Ausstandsbegehren gegen B.________ ge-
stellt hat. Zudem vertritt der Rechtsvertreter offensichtlich die Auffassung,
die Zwischenverfügung von Richter B.________ vom 13. November 2014
im Verfahren D-6069/2014 habe Sanktionsdrohungen enthalten und sei als
Reaktion auf die von ihm in den Medien in Aussicht gestellte Strafanzeige
gegen Richter B.________ zu verstehen. In der Eingabe vom 29. April
2015 wird zudem vorgebracht, ungeachtet des Schreibens vom 1. Dezem-
ber 2014 könnten die Äusserungen in der Zwischenverfügung vom 13. No-
vember 2014 in ihrer Gesamtheit nur als Ausdruck einer persönlichen
Feindschaft verstanden werden. Bei dieser Sachlage vermag die Beteue-
rung des Rechtsvertreters, wonach er aufgrund des Schreibens vom 1. De-
zember 2014 habe davon ausgehen können, es bestehe kein Anlass für
die Einreichung eines Ausstandsbegehrens gegen B.________, weshalb
er im Beschwerdeverfahren D-939/2015 auch nach Kenntnisnahme der Te-
lefax-Mitteilung vom 19. Februar 2015, worin sich B.________ als Instruk-
tionsrichter im fraglichen Verfahren zu erkennen gab, kein Ausstandsbe-
gehren gestellt habe, nicht zu überzeugen. Auch die Erklärung, wonach
das Bestehen des Ausstandsgrundes erst durch das Urteil vom 25. Februar
2015 evident geworden sei, ist nicht nachvollziehbar, zumal diese Begrün-
dung nicht näher substantiiert wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
der angebliche Ausstandsgrund nicht erst nach Abschluss des Beschwer-
deverfahrens (vgl. Art. 38 Abs. 3 BGG), sondern bereits im Zeitpunkt des
Erhalts des Telefaxes vom 19. Februar 2015 betreffend die Vollzugsaus-
setzung im Verfahren D-939/2015 entdeckt wurde beziehungsweise hätte
entdeckt werden müssen, da aus diesem Telefax hervorging, dass Richter
B.________ in diesem Verfahren als Instruktionsrichter tätig sein würde.
Der Rechtsvertreter hätte somit bereits in diesem Zeitpunkt ein Ausstands-
begehren gegen B.________ einreichen können und müssen (vgl. Art. 36
Abs. 1 BGG). Daher ist das Revisionsgesuch vom 30. März 2015 als ver-
spätet zu erachten (Art. 24 Abs. 1 Bst. a BGG). Der Einwand des Rechts-
vertreters, er habe sich nicht dem Risiko eines erneuten Standesverfah-
D-2048/2015
Seite 12
rens aussetzen wollen, weshalb er damals kein Ausstandsbegehren ge-
stellt habe, mag zwar als Erklärungsversuch für die Unterlassung dienen,
vermag an der Verspätung jedoch nichts zu ändern.
6.
Im Übrigen ist auch das Vorliegen des geltend gemachten Revisionsgrun-
des (Art. 121 Bst. a BGG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG: Aus-
standsgrund der persönlichen Feindschaft) zu verneinen.
6.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG haben Gerichtspersonen in den
Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen als den in Art. 34 Abs. 1 Bst. a-
d BGG genannten Gründen, insbesondere wegen besonderer Freund-
schaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter
beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. Zur Bejahung
einer besonderen Feindschaft oder Freundschaft müssen erhebliche Um-
stände geltend gemacht werden können. Blosse Antipathie oder Kollegia-
lität genügt nicht (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, a.a.O., Rz 3.67, m.w.H.). Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren
stellt für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (Art. 34 Abs. 2 BGG). Die
persönliche Unbefangenheit eines Richters oder einer Richterin ist deshalb
im Grundsatz zu vermuten und von der gesetzlichen Zuständigkeitsord-
nung darf – auch im Interesse der beförderlichen Rechtspflege (Art. 29
Abs. 1 BV) – nicht leichthin abgewichen werden (vgl. Urteil des BVGer
A-6806/2009 vom 10. Februar 2010 E. 5.2 m.w.H.). Sodann ist auf die Pra-
xis hinzuweisen, wonach verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder
auch das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei für sich allein nicht
den Anschein der Befangenheit beim Adressaten zu begründen vermögen.
Andernfalls hätte es die betreffende Partei in der Hand, eine Gerichtsper-
son in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Ge-
richts zu beeinflussen (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2). Massgeblich ist in der-
artigen Fällen die Reaktion der Gerichtsperson (vgl. REGINA KIENER, Rich-
terliche Unabhängigkeit, 2001, S. 104 f.). Antwortet diese etwa mit einer
Strafanzeige wegen Ehrverletzung oder Zivilforderungen, so erhält der
Konflikt eine persönliche Dimension, welche die Unbefangenheit der Ge-
richtsperson tangiert (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2). Im Falle einer behaupte-
ten Feindschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG kommt es schliess-
lich darauf an, wie virulent diese erscheint und wie weit die konfliktauslö-
senden Ereignisse zurückliegen, zumal sich die Situation im Lauf der Zeit
beruhigen kann (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2).
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6.2 Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die blosse
Tatsache, dass die vom Rechtsvertreter im Revisionsgesuch erwähnten
Beschwerdeverfahren, in welchen Richter B.________ mitgewirkt hat, pro-
zessual und materiell nicht in seinem Sinn gehandhabt worden sind, kein
überzeugendes und objektives Indiz für das Bestehen einer persönlichen
Feindschaft zwischen dem Rechtsvertreter und B.________ darstellt, zu-
mal Richter B.________ diese Urteile nicht alleine fällte, sondern als Teil
eines jeweils aus zwei oder drei Richterinnen/Richtern bestehenden
Spruchgremiums. Es wird zudem weder behauptet noch ist von Amtes we-
gen ersichtlich, dass Richter B.________ die vom Gesuchsteller kritisierte,
angeblich fehlerhafte Bearbeitung von Beschwerdeverfahren betreffend
sri-lankische Asylsuchende ausschliesslich in Beschwerdeverfahren prak-
tiziert hat, an welchen der vorliegende Rechtsvertreter beteiligt war. Die
seitens des Gesuchstellers gezogene Schlussfolgerung, wonach Richter
B.________ einzig aufgrund einer bestehenden Feindschaft mit dem
Rechtsvertreter so gehandelt habe, ist daher nicht nachvollziehbar.
6.3 Der Rechtsvertreter behauptet sodann einen Zusammenhang zwi-
schen seiner Äusserung in einem Zeitungsartikel im Juli 2014, wonach er
die Einreichung einer Strafanzeige gegen B.________ sowie weitere Rich-
ter/-innen erwogen habe, und der Zwischenverfügung vom 13. November
2014 im Verfahren D-6069/2014, und erklärt, diese Zwischenverfügung mit
drohendem Inhalt sei die Reaktion auf die erwähnte Ankündigung einer
Strafanzeige gewesen und damit Ausdruck der persönlichen Feindschaft,
welche Richter B.________ ihm entgegenbringe. Diese Argumentation
überzeugt indessen nicht. Insbesondere kann zwischen der medialen
Äusserung des Rechtsvertreters im Juli 2014 und der Zwischenverfügung
vom 13. November 2014 kein Zusammenhang gesehen werden, zumal die
Zwischenverfügung mit keinem Wort die vom Rechtsvertreter in Aussicht
gestellte Strafanzeige erwähnt. Vielmehr wurde in der fraglichen Zwischen-
verfügung ausdrücklich und einzig auf das Verhalten des Rechtsvertreters
in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und die in der Vergangen-
heit vom Gericht verfügten Sanktionen sowie das Standesverfahren Bezug
genommen. Zu beachten ist sodann auch das Schreiben von Richter
B.________ an den Rechtsvertreter vom 1. Dezember 2014 im Verfahren
D-6069/2014. Darin erläutert Richter B.________ auf Wunsch des Rechts-
vertreters die Ausführungen in der vorerwähnten Zwischenverfügung vom
13. November 2014 und führt im Wesentlichen aus, er selber habe sich
noch nie veranlasst gesehen, den Rechtsvertreter mit Verweisen oder Ord-
nungsbussen zu sanktionieren, dies im Gegensatz zu anderen Spruchgre-
mien des Bundesverwaltungsgerichts. Zudem habe der Rechtsvertreter im
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fraglichen Beschwerdeverfahren (D-6069/2014) in keiner Weise Anlass zu
Sanktionen gegeben. Der vom Rechtsvertreter beanstandete Hinweis in
der Zwischenverfügung sei letztlich nur erfolgt, um den Eintritt eines sank-
tionswürdigen Ereignisses eben gerade zu verhindern. Der Inhalt dieses
Schreibens ist somit offensichtlich als versöhnlich zu verstehen und spricht
damit gegen die Annahme des Rechtsvertreters, wonach B.________ im
Zeitpunkt des Erlasses des dem vorliegenden Revisionsverfahrens zu-
grunde liegenden Urteils vom 25. Februar 2015 ihm gegenüber feind-
schaftliche Gefühle gehegt habe.
6.4 Zur Begründung des Ausstandsgrundes der persönlichen Feindschaft
im Sinne eines Revisionsgrundes wird im Revisionsverfahren ferner aus-
geführt, es seien gegenseitige Strafanzeigen eingereicht worden. Den Ak-
ten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter am 20. März
2015 eine Strafanzeige gegen B.________ und F.________ eingereicht
hat. In der Folge haben die Herren B.________ und F._______ ihrerseits
am 7. Juli 2015 je eine Strafanzeige gegen den Rechtsvertreter anhängig
gemacht. Diese gegenseitigen Strafanzeigen sind jedoch allesamt nach
Erlass des Beschwerdeurteils vom 25. Februar 2015 erfolgt, weshalb diese
Vorfälle nicht als Indiz für eine im damaligen Urteilszeitpunkt bestehende
persönliche Feindschaft zwischen B.________ und dem Rechtsvertreter
herangezogen werden können.
6.5 Nach dem Gesagten sind insgesamt keine konkreten und glaubhaften
Hinweise dafür ersichtlich, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Beschwer-
deurteils vom 25. Februar 2015 der Ausstandsgrund der persönlichen
Feindschaft gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG zwischen dem Rechtsver-
treter und B.________ vorgelegen hat. Somit ist auch das Vorliegen des
damit begründeten Revisionstatbestands von Art. 121 Bst. a BGG zu ver-
neinen.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Revisionsgesuch insbeson-
dere als verspätet zu qualifizieren ist, weshalb es sich als unzulässig er-
weist und darauf nicht einzutreten ist. Darüber hinaus ist es dem Gesuch-
steller auch nicht gelungen, den von ihm behaupteten Revisionsgrund
glaubhaft zu machen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht keine Veranlassung, auf die
in den Eingaben vom 29. April 2015 und 26. Oktober 2016 gemachten Aus-
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führungen, wonach das SEM seinen Entscheid betreffend den Beschwer-
deführer unter dem Eindruck von BVGE 2015/9 sowie unter Berücksichti-
gung der aktuellen Lage für Dublin-Rückkehrer und infolge Ablaufs der
Überstellungsfrist in Wiedererwägung ziehen müsse, näher einzugehen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind dessen Kosten von
Fr. 1‘200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63
Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 29. April 2015 in gleicher Höhe
geleistete Kostenvorschuss wird zu Bezahlung der Verfahrenskosten des
Revisionsverfahrens verwendet.
8.2 Mit Zwischenentscheid B-3927/2015 vom 6. Juni 2016 wurde das Aus-
standsbegehren vom 29. April 2015 abgewiesen, soweit es nicht gegen-
standslos geworden war. Zudem wurde verfügt, über die Kostenfolge des
Zwischenentscheids werde mit dem Entscheid in der Hauptsache im Ver-
fahren D-2048/2015 (dem vorliegenden Revisionsverfahren) befunden. Da
der Gesuchsteller im Verfahren B-3927/2015 unterlegen ist, sind ihm des-
sen Kosten von Fr. 600.– aufzuerlegen (vgl. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3
VGKE). Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass entgegen den
Ausführungen im Urteil B-3927/2015 vom 6. Juni 2016, E. 5 sowie Dispo-
sitivziffer 2, im Verfahren B-3927/2015 kein Kostenvorschuss einbezahlt
wurde, weshalb auch keine Übertragung auf das vorliegende Verfahren er-
folgen kann.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten des Revisionsgesuchs von Fr. 1‘200.– werden dem
Gesuchsteller auferlegt. Der im Revisionsverfahren in gleicher Höhe ge-
leistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Verfahrenskosten ver-
wendet.
3.
Die Kosten des Ausstandsverfahrens B-3927/2015 in der Höhe von
Fr. 600.– werden ebenfalls dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist
innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4.
Dem Gesuchsteller wird antragsgemäss das Aktenstück act. 10 der Akten
des Revisionsverfahrens ediert. Der Antrag auf Einreichung einer Stellung-
nahme wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: