B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2048/2017
law/fes
Ur t e i l vom 2 0 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. März 2017 / N (…).
D-2048/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Distrikt Kilinochchi),
verliess Sri Lanka am 1. August 2015 auf dem Luftweg via Oman in den
Iran. Von dort sei er via die Türkei über ihm unbekannte Länder nach Ös-
terreich gelangt, von wo er mit dem Zug am 18. Oktober 2015 illegal in die
Schweiz einreiste. Gleichentags suchte er bei der Grenzbehörde um Asyl
nach.
B.
Am 28. Oktober 2015 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdefüh-
rers auf und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu seinen Grün-
den für das Verlassen seines Heimatlandes (Befragung zur Person; BzP).
Am 28. Februar 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu
den Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus,
sein Vater habe für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet.
Am (…) 2007 sei er gestorben. Man wisse bis heute nicht, wie er ums Le-
ben gekommen sei. Im Juni 2007 sei sein älterer Bruder zu den LTTE ge-
gangen. So seien sie finanziell unterstützt worden. Im Februar beziehungs-
weise März 2009 sei er von den LTTE zwangsweise für zwei Monate mit-
genommen worden. Er habe ungefähr zehn beziehungsweise 15 bis
20 Tage Training erhalten und sei dann an der Frontlinie eingesetzt wor-
den. Er sei jedoch nicht mehr bei Kampfhandlungen zum Einsatz gekom-
men, da sich die LTTE habe zurückziehen müssen. Gegen Ende des Krie-
ges sei er von seinem Bruder abgeholt worden. Sie seien Ende April 2009
im Camp in C._______ gewesen, wo sie sich getrennt registriert hätten,
um nicht aufzufallen. Im Jahr 2012 hätten sie ins Heimatdorf zurückkehren
können. Kurze Zeit später sei sein Bruder vom Criminal Investigation De-
partement (CID) festgenommen worden. Im Mai 2014 sei er selbst von den
Behörden abgeholt, nach D._______ gebracht und befragt worden. Die Be-
hörden hätten verlangt, dass er zugebe, bei den LTTE gewesen zu sein. Er
habe zugegeben, dass sein Vater und sein Bruder bei den LTTE gewesen
seien beziehungsweise er nicht wisse, ob sein Bruder auch bei den LTTE
gewesen sei. Er habe immer abgestritten, dass er selber bei der Bewegung
gewesen sei. Aufgrund seiner diversen Narben auf seinem Körper, die er
sich beim Fussball spielen zugezogen habe, hätten die sri-lankischen Be-
hörden dies jedoch vermutet. Er sei von einigen Personen geschlagen und
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mit Zigaretten verbrannt worden. Nach zwei Tagen sei er freigelassen wor-
den, aber es sei ihm mitgeteilt worden, dass er wieder vorgeladen werden
würde. Von diesem Zeitpunkt weg, habe er nicht mehr zu Hause geschla-
fen und habe bei seinem Arbeitgeber in E._______ sowie bei Bekannten
und Verwandten übernachtet. Einige Monate später sei er zu Hause ge-
sucht und ihm vorgeworfen worden, dass er ebenfalls ein LTTE-Mitglied
sei. So habe er sich eine Zeit lang versteckt gehalten. Schliesslich sei er
im Dezember 2014 beziehungsweise im Mai 2015 zum Onkel nach
D._______ gegangen, der ihm die Ausreise in die Schweiz organisiert
habe.
Sein älterer Bruder sei aus der Haft entlassen worden, als die sri-lanki-
schen Behörden gemerkt hätten, dass er (der Beschwerdeführer) nicht
mehr in Sri Lanka sei. Sein Bruder müsse alle zwei Monate beim Gericht
in F._______ Unterschrift leisten. Dabei werde nach dem Ausruf des Na-
mens seines Bruders auch immer sein Namen ausgerufen und gesagt,
dass er gesetzeswidrig das Land verlassen habe. Er gehe davon aus, dass
ein Verfahren eröffnet und ein Haftbefehl gegen ihn verfügt worden sei.
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, seinen sri-lankischen
Führerschein und eine Kopie einer temporären Identitätskarte ein.
C.
Mit Verfügung vom 3. März 2017 – eröffnet am 7. März 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch vom 18. Oktober 2015 ab, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Mit Eingabe vom 6. April 2017 liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei dem Beschwerde-
führer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf einen Kosten-
vorschuss zu verzichten und ihm die Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-
beiständin beizuordnen. Weiter sei festzustellen, dass die Beschwerde auf-
schiebende Wirkung habe.
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Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti-
gung ein.
E.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 stellte der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung gut. Er ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig gab er
dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
F.
Das SEM reichte am 20. Juni 2017 eine Vernehmlassung ein, welche dem
Beschwerdeführer am 28. Juni 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.
G.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Scan der
Todesurkunde seines Vaters sowie Fotos seiner Narben an den Unterar-
men ein.
H.
Am 23. November 2018 wurde eine Vorladung für den (…) des (…)
F._______ vom (…) 2018 im Original eingereicht und ausgeführt, es gehe
darin um die illegale Ausreise des Beschwerdeführers, für die er juristisch
belangt werden soll. Gleichzeitig wird auf die aktuelle Lage in Sri Lanka
aufmerksam gemacht.
I.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 lud der Instruktionsrichter das SEM
zu einer zweiten Vernehmlassung ein.
J.
In der Vernehmlassung vom 21. Januar 2019 hielt das SEM an den Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
K.
Am 13. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme
zur zweiten Vernehmlassung ein.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte in der Begründung der Verfügung aus, der Beschwer-
deführer habe in Bezug auf seine Aufenthaltsorte und Arbeitstätigkeit in der
Erstbefragung (BzP) erklärt, er habe bis im Mai 2015 gearbeitet und habe
bis dahin in B._______ gelebt. Im Anschluss sei er bis zur Ausreise in
D._______ gewesen. Allerdings habe er anlässlich der Anhörung erklärt,
er habe nur bis im Mai 2014 in B._______ gelebt, wo er zuletzt am 25. Mai
2014 übernachtet habe. Er habe weiter erklärt, dass er sich anschliessend
versteckt aufgehalten und bis im Dezember 2014 gearbeitet habe. Als er
auf die verschiedenen Widersprüche aufmerksam gemacht worden sei, sei
er nicht im Stande gewesen, diese aufzuklären. Er habe in der Erstbefra-
gung erklärt, er sei kurz vor Ende des Bürgerkrieges von den LTTE
zwangsmässig mitgenommen worden. Er habe ein kurzes Training erhal-
ten und sei anschliessend bei der Frontlinie gewesen. Hierzu habe er in
der Erstbefragung gesagt, er sei im März 2009 mitgenommen worden, das
Training habe 15 bis 20 Tage gedauert und insgesamt sei er nur ein paar
Tage bei den LTTE gewesen. Anlässlich der Anhörung habe er gesagt, er
sei im Februar 2009 zwangsmässig rekrutiert worden, habe ein zehntägi-
ges Training absolviert und sei rund zwei Monate bei den LTTE gewesen.
Auf die Widersprüche im Hinblick auf den Zeitpunkt der Mitnahme, der Trai-
ningsdauer und der Dauer bei den LTTE aufmerksam gemacht worden, sei
er nicht in der Lage gewesen, diese zu erklären. Er sei im Mai 2014 fest-
genommen und während zweier Tage in D._______ befragt worden. In der
Erstbefragung habe er hierzu noch gesagt. Er sei für diese Befragung vor-
geladen worden. Bei der Anhörung habe er hingegen erklärt, man habe ihn
zu Hause aufgesucht und mitgenommen. Darauf angesprochen, habe er
sich in weitere Unstimmigkeiten verstrickt, indem er angegeben habe, er
sei drei, vier Monate zuvor mündlich vorgeladen worden, habe aber der
Vorladung keine Folge geleistet und habe nach der mündlichen Vorladung
auch nicht mehr zu Hause geschlafen. Dass dies seiner Aussage wider-
spreche, er habe am 25. Mai 2014 zuletzt zu Hause übernachtet, habe er
allerdings nicht plausibel erklären können. Zu den Befragungen bei der sri-
lankischen Behörden habe er bei der Erstbefragung gesagt, er sei insge-
samt sechs Mal befragt worden. Bei vier Malen von diesen sechs Befra-
gungen sei er geschlagen worden, wovon er zwei Mal mit der Zigarette
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verbrannt worden sei. In der Anhörung hingegen habe er gesagt, er sei vier
Mal befragt worden, er sei jedes Mal geschlagen worden und man habe
ihn einmal mit der Zigarette verbrannt. Er habe die Unstimmigkeiten nicht
erklären können, als man ihn damit konfrontiert habe. Auch in Bezug auf
die Person, die ihm besonders in Erinnerung geblieben sei, habe er in der
Erstbefragung gesagt, sie habe schwarze Kleider getragen, wogegen er
anlässlich der Anhörung erzählt habe, er habe eine Camouflage-Tarnuni-
form getragen. Er habe sich weiter widersprochen, als er anlässlich der
Anhörung angegeben habe, er habe bei den Befragungen den Behörden
nur angegeben, dass sein Vater und sein Bruder bei der Bewegung gewe-
sen seien, habe aber seine Tätigkeit bei den LTTE verschwiegen. In der
Erstbefragung allerdings habe er noch angegeben, er habe nur die LTTE
Tätigkeit seines Vaters zugegeben, bei seinem Bruder habe er aber ge-
sagt, dass er nicht wisse, ob er bei den LTTE gewesen sei oder nicht. Auch
diese Widersprüche habe er nicht zu begründen vermocht. Es erstaune
aufgrund dieser Widersprüche wenig, dass er trotz mehrfachen Nachfra-
gens nicht in der Lage gewesen sei, detailliert zu beschreiben, wie es ge-
nau gewesen sei, als er zur Befragung mitgenommen worden sei, wie der
Raum ausgesehen habe, ob sich ein Vorfall ereignet habe, der ihm beson-
ders in Erinnerung geblieben sei oder wie er die Freilassung erlebt habe.
Er habe auch nicht erklären können, wieso die Behörden, ihn erst im Jahr
2014 hätten festnehmen sollen, wo doch sein Bruder im Jahr 2012 festge-
nommen worden und das wahre Verwandtschaftsverhältnis damals ans
Licht gekommen sei. Aufgrund der krassen Unstimmigkeiten, seinen unde-
taillierten und unplausiblen Aussagen habe er nicht vermocht, seine Vor-
bringen glaubhaft zu machen. In der Erstbefragung habe er angegeben,
die Behörden hätten ihn zwei Mal zu Hause gesucht. In der Anhörung habe
er zu Beginn angegeben, er sei einmal aufgesucht worden. Später habe er
auf Nachfrage angegeben, er wisse nicht, wie oft man ihn gesucht habe.
Auch diese Unstimmigkeit habe er nicht befriedigend aufklären können. Er
habe auch nicht nachvollziehbar erklären können, wieso man ihn freilassen
sollte, um ihn später wieder aufzusuchen, und wieso er denke, dass eine
Verfahrenseröffnung und ein Haftbefehl gegen ihn verfügt worden seien.
Er habe dies lediglich damit erklären können, dass sein Bruder ihm erzählt
habe, dass bei der Unterschriftenleistung sein Name auch aufgerufen wor-
den sei. Aufgrund der unglaubhaften Vorverfolgung und seinen unplausib-
len Schilderungen, sei dieses Vorbringen auch nicht glaubhaft. Er habe
nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis am 1. Au-
gust 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende
noch über sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige im Zeitpunkt
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seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfol-
gungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht.
Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in
asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Somit bestehe kein begründe-
ter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft asylrelevanten Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Euro-
päische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe im Entscheid X.
gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017 Nr. 16744/14 betont, dass eine
sehr gründliche Risikoanalyse der Situation im Ausschaffungsland vorzu-
nehmen sei. Risiken, die den Behörden bekannt seien, seien besonders
sorgfältig zu prüfen, insbesondere dann, wenn der Asylsuchende zu einer
Gruppe gehöre, die systematisch einer Verfolgung ausgesetzt sei. In die-
sen Fällen sollten die Behörden hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Asyl-
suchenden im Zweifel zu dessen Gunsten entscheiden. Ob im vorliegen-
den Fall eine sehr gründliche Risikoanalyse durchgeführt worden sei, sei
fragwürdig. Dass er als naher Verwandter zweier LTTE-Kämpfer in Sri
Lanka grundsätzlich einem grossen Risiko ausgesetzt sei, werde im Ent-
scheid nicht einmal angesprochen. Durch den Umstand, dass der Bruder
aufgrund seiner LTTE-Zugehörigkeit mehrere Jahre in Haft in einem Reha-
bilitationscamp gewesen sei, erhöhe das Risiko für ihn, ebenfalls verhaftet
und rehabilitiert zu werden. Die Vorinstanz sehe Widersprüche in seinen
Angaben, wie lange er in B._______ bei seiner Familie gelebt und über-
nachtet habe. Tatsächlich habe er sowohl in der Erstbefragung als auch in
der Anhörung mehrfach angegeben, er habe zuletzt am 25. Mai 2014 zu-
hause übernachtet. Lediglich auf die Frage nach seiner Adresse habe er
geantwortet, er habe bis zu seiner Ausreise an der angegebenen Adresse
gelebt, was auch zutreffe, da er nicht offiziell gezügelt habe. Er habe die
wiederholten Fragen zu seinem Aufenthaltsort immer wieder klar und in-
haltlich gleich erläutert. Es liege insoweit kein Widerspruch vor. Zu seiner
Zeit bei den LTTE habe er nur ungefähre Angaben gemacht, die nicht so
stark voneinander abweichen würden, dass darin unterschiedliche Anga-
ben zu sehen wären. Es liege kein Widerspruch darin, dass er in der Erst-
befragung angegeben habe 15 bis 20 Tage ein Training erhalten zu haben
und in der Anhörung ausgesagt habe, er habe „etwa zehn Tage“ ein Trai-
ning erhalten. Gleiches gelte für die Zwangsrekrutierung. In der Erstbefra-
gung habe er einen ungefähren Zeitpunkt mit März 2009 angegeben. Nach
einem genauen Termin sei nicht gefragt worden. In der Anhörung habe er
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von Februar 2009 gesprochen und angegeben, dass der Zeitpunkt nach
seinem Geburtstag gewesen sei. Es handle sich nicht um einen Wider-
spruch. Er könne sich lediglich nicht an den genauen Tag erinnern. Verges-
sen sei grundsätzlich ein normaler Vorgang, dem die meisten Erinnerun-
gen in mehr oder minder grossem Ausmass unterliegen. Man könne davon
ausgehen dass Zeugen sich nach längerer Verfahrensdauer noch etwa an
80% des Kerngeschehens erinnern könnten. Bei Ereignissen, die für den
Zeugen zum Beobachtungszeitpunkt persönlich nur geringe Bedeutung
hätten, müsse mit wesentlich höheren Gedächtnisverlust gerechnet wer-
den (vgl. LUDEWIG, TAVOR, BAUMER, Wie können aussagepsychologische
Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen? In AJP
11/2011, S. 1419). Es möge zutreffen, dass die zeitlichen Angaben des Be-
schwerdeführers in den beiden Anhörungen nicht ganz deckungsgleich
seien. Die regelmässige Deutung der Vorinstanz, aufgrund einzelner Unsi-
cherheiten und Inkonstanten in der Datierung sei das Vorbringen unglaub-
haft, sei aber lebensfremd und nicht mit den Erkenntnissen der Aussage-
psychologie vereinbar. Bei einer konstruierten Geschichte seien die zent-
ralen Eckdaten das Gerüst, das die Geschichte überhaupt ermögliche.
Seien dagegen Geschehnisse tatsächlich erlebt worden, so könnten sie
ohne sichere Datierung erzählt werden und es seien mit der Zeit sogar In-
konstanten sowohl in der Datierung als auch in der Schätzung der Dauer
von Ereignissen zu erwarten (vgl. LUDEWIG, TAVOR, BAUMER a.a.O.
S. 1429). Für ihn sei es zum damaligen Zeitpunkt nicht von Bedeutung ge-
wesen, an welchem Tag er zwangsrekrutiert worden sei und wie viele Tage
das Training gedauert habe. Er habe es sich deshalb nicht genau gemerkt.
Die Widersprüche, auf die sich die Vorinstanz bezüglich der Befragungen
durch die sri-lankischen Behörden berufe, würden die Anzahl der Befra-
gungen, wie oft er geschlagen und mit einer Zigarette verbrannt worden sei
und das Aussehen und die Kleidung der Befrager betreffen. So habe er
nicht mehr genau angeben können, ob er viermal oder sechsmal befragt
worden sei. In der Erstbefragung habe er auf die Frage, von wie vielen
Leuten er befragt worden sei, geantwortet: „Ich weiss es nicht genau. In
dieser Zeit wurde ich sicher von sechs Personen befragt, glaube ich.“ (vgl.
Akte A4/16 S. 11). Auch in der Anhörung habe er angegeben, von sechs
Personen befragt worden zu sein (vgl. Akte A18/21 F81), und auf die Frage,
wie oft er befragt worden sei, habe er gesagt: „Auf jeden Fall vier Mal.“ (vgl.
Akte A18/21 F82). Er habe sich diesbezüglich nicht mehr genau erinnern
können. Gleiches gelte für die Misshandlungen. In der Erstbefragung habe
er angegeben: „Ich denke, dass ich viermal in diesen sechs Befragungen
geschlagen worden bin.“ (vgl. Akte A4/16 S. 12). In der Anhörung habe er
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ebenfalls keine genauen Angaben machen können und habe explizit ge-
sagt: „Ich bin nicht in der Lage, Ihnen sagen zu können, wie viele Male sie
mich schlugen.“ (vgl. Akte A18/21 F113). Auch die Farbe der dunklen Uni-
form eines der Befrager habe er nicht mehr zweifelsfrei benennen können
und sie zunächst als schwarz und später als tarnfarben beschreiben. Inso-
weit handle es sich nicht um krasse Unstimmigkeiten in seinen Aussagen,
sondern um Erinnerungsschwierigkeiten bezüglich Einzelheiten, welche
nicht das Kerngeschehen des Erlebten beträfen. Zum Ablauf der Verhörsi-
tuation, zum Aussehen des Raumes und zu den beteiligten Personen
äussere er sich nicht widersprüchlich. Ungenaue Angaben mache er ledig-
lich zu Nebensächlichkeiten wie Häufigkeit der Schläge und Farbe der Uni-
form. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass sich ein Mensch in einer so
beängstigenden Situation nicht darauf konzentriere, wie oft er geschlagen
und befragt werde, was bei der ersten Befragung geschehen sei und was
bei der dritten. Hingegen sei zu erwarten, dass besondere Ereignisse in
Erinnerung bleiben würden, was bei ihm auch der Fall sei. Er könne sich
genau daran erinnern, dass nur einer der Befrager eine Uniform mit Abzei-
chen getragen habe und dass beim letzten Mal ein Junge gekommen sei
und behauptet habe, ihn von einer gemeinsamen Zeit bei den LTTE zu
kennen. Es treffe auch nicht zu, dass die Schilderungen des Beschwerde-
führers undetailliert seien. Das Anhörungsprotokoll weise vier Seiten auf,
auf denen die Antworten zu Nachfragen nach Details zu den Verhören ver-
merkt seien (vgl. Akte A18/21 S. 10 bis 13). Er mache genaue Angaben
zum Ablauf am 25. Mai 2014, seinem Heimweg nach der Arbeit, wie man
ihn beobachtet habe und ihn sodann zu Hause aufgefordert habe, mitzu-
kommen. Er habe die Befragung in G._______ beschrieben, den Weg mit
dem Pkw nach D._______, den Raum und seine Einrichtung, das Material
der Tür und ihre Öffnungen. Er habe die Verhörsituation mit je zwei Män-
nern geschildert und sogar erklärt, worauf seine Unsicherheit in den Be-
schreibungen beruhe. Er habe unaufgefordert wörtlich angegeben: „Wäh-
rend diesen Befragungen hat man nicht die richtige Gemütsverfassung, um
auf solche Sachen zu achten. Man hat nur einen einzigen Gedanken: Wann
komme ich hier raus?“ (vgl. Akte A18/21 F123). Darüber hinaus sei zu be-
rücksichtigen, dass er während der Befragung offenbar stark unter Stress
gestanden sei. Er habe mehrfach darauf hingewiesen, dass er „verwirrt“
sei, dass er nicht wisse, wie er seine Geschichte darlegen solle und dass
er sich nicht mehr erinnern könne, was er in der Erstbefragung ausgesagt
habe. Hätte er eine konstruierte Geschichte erzählen wollen, hätte er diese
Eingeständnisse sicher nicht gemacht. Er sei ein einziges Mal gefragt, wor-
den, warum er erst 2014 von den Behörden befragt worden sei. Er habe
durchaus eine plausible Erklärung gemacht. Er habe angegeben, dass ihn
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Seite 11
möglicherweise jemand verraten habe (vgl. Akte A18/21 F137). Es sei
durchaus plausibel, dass die Behörden zunächst nicht an ihm interessiert
gewesen seien, weil sie bereits seinen älteren Bruder in Rehabilitationshaft
gehabt hätten. Es sei nicht unüblich, dass nur ein Sohn pro Familie für die
LTTE tätig gewesen sei. Diese Einschätzung der Behörden könne sich
aber aufgrund eines Hinweises von anderen geändert haben. Dies er-
scheine sogar sehr wahrscheinlich, weil es am Ende des Verhörs in
D._______ zu einer Art Gegenüberstellung mit einem Jungen gekommen
sei, der behaupte, mit ihm gemeinsam bei den LTTE gewesen zu sein. Zu
den Geschehnissen nach seiner Ausreise, sei darauf hingewiesen, dass er
diese Dinge nicht selbst erlebt habe und deshalb nur vom Hörensagen oder
aufgrund eigener Vermutungen erzählen könne. Er könne nicht wissen, wie
oft seine Mutter nach ihm gefragt worden sei und er habe auch keine
Kenntnisse über die Motive der sri-lankischen Behörden. Warum er im Mai
2014 freigelassen worden sei und ob tatsächlich ein Haftbefehl gegen ihn
vorliege, könne er selbstverständlich nicht wissen. Wie das Bundesverwal-
tungsgericht in seinem Urteil D-6864/2014 vom 19. Mai 2016 festgestellt
habe, sei die geltend gemachte Gefährdungssituation für Tamilen in Sri
Lanka weiterhin aktuell. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts unterlägen Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs
in Verdacht geraten mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden
zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr. Dieser Verdacht müsse durch
eine Verfolgungsmotivation weiter begründet werden. Unter anderen Risi-
kofaktoren nenne das Bundesverwaltungsgericht die Verwandtschaft mit
einem LTTE-Mitglied und die Asylgesuchstellung im Ausland als Risikofak-
toren. Der Beschwerdeführer erfülle diese Kriterien. Als Tamile aus dem
Norden, dessen Vater und Bruder für die LTTE gekämpft hätten, gelte der
Beschwerdeführer für die sri-lankischen Behörden grundsätzlich als ver-
dächtig, Teil eines Wiederbelebungsplanes der LTTE zu sein. Das Durch-
laufen eines Asylverfahrens in der Schweiz, in der sich eine grosse
Diaspora befinde und die als wichtiges Finanzmittelbeschaffungszentrum
der LTTE gelte, stelle einen weiteren schwerwiegenden Risikofaktor dar.
Seine Zwangsrekrutierung während des Bürgerkriegs, die grossen Narben
auf seinem Unterarm, die illegale Ausreise sowie eine allfällige Rückreise
ohne ordentliche Reisepapiere würden den Eintrage in die „Stopp oder
Watch List“ sehr nahe legen. Falls er nicht gleich am Flughafen in
D._______ verhaftet werde, so sei das Risiko immer noch enorm gross,
später vom CID aufgespürt und unter Folter verhört zu werden. Seine
Furcht vor Verfolgung sei somit subjektiv wie objektiv begründet und nach-
vollziehbar.
D-2048/2017
Seite 12
4.3 In der zweiten Vernehmlassung vom 21. Januar 2019 stellte das SEM
im Wesentlichen fest, dass es die vom Beschwerdeführer eingereichte Ge-
richtsvorladung einer SEM-internen Dokumentenanalyse unterzogen
habe. Im Rahmen dieser Dokumentenanalyse seien diverse Unstimmigkei-
ten festgestellt worden: Gemäss der Fallnummer handle es sich um einen
Fall aus dem Jahr 2014. Der Umstand, dass eine Zeugenvorladung erst
vier Jahre später erscheine, das heisse im Jahr 2018, sei erstaunlich. Die
im Dokument verwendete Sprache sei unüblich. Die Signatur des Gerichts-
schreibers entspreche nicht den üblichen Kriterien und die Angaben zum
Angeklagten seien unvollständig. Ausserdem würden sich Fragen betref-
fend der Zuständigkeit stellen, da die Polizei in D._______ vom Amtsge-
richt in F._______ eine Person aus G._______ vorlade. Fraglich sei auch,
wieso die Rechtsvertretung erkläre, es handle sich beim Dokument um
eine Vorladung des Beschwerdeführers wegen illegaler Ausreise, wo doch
das vorliegende Dokument als Vorladung eines Zeugen betitelt werde. Aus
den genannten Ungereimtheiten könne geschlossen werden, dass es sich
beim nachgereichten Gerichtsdokument wahrscheinlich um ein echtes For-
mular handle, das jedoch nicht vom zuständigen Gericht in F._______ aus-
gefüllt worden sei. Es bestünden daher erhebliche Zweifel an der Echtheit
der Gerichtsvorladung. Somit sei diese weder dazu geeignet, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, noch eine begründete Furcht bei einer Rück-
kehr nachzuweisen. Auch die Todesurkunde vermöge die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht zu beweisen. Es handle sich hierbei lediglich um
ein Foto beziehungsweise eine Kopie. Kopien hätten aufgrund verschiede-
ner Manipulationsmöglichkeiten jedoch keine Beweiskraft. Allein der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer Narben habe, vermöge seine Vorbrin-
gen nicht zu beweisen, denn die Narben könne er sich anders als vorge-
bracht zugezogen haben. Zudem würden Narben für sich alleine genom-
men zu keiner Verfolgungsgefahr führen.
4.4 In der Replik vom 13. Februar 2019 wird geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer bemühe sich weitere Auszüge aus den Gerichtsakten des
hängigen Verfahrens einzureichen. Dass es sich bei der Vorladung um ein
Verfahren wegen illegaler Auseise handle, stehe nicht fest. Es handle sich
um eine Vermutung des Beschwerdeführers, der bei einem Ausreisever-
such verhaftet worden sei. Er sei damals erst freigelassen worden, als
seine Mutter für ihn gebürgt habe. Aus diesem Grund habe auch seine Mut-
ter diese Vorladung bekommen, so die Vermutung des Beschwerdeführers.
Im Sinne weiterer Abklärungen werde um etwas Geduld ersucht, um die
Vorwürfe der Vorinstanz zu überprüfen und wenn möglich zu entkräften.
Zudem stütze oder beweise diese Vorladung für sich alleine genommen
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Seite 13
nicht den Hauptteil seiner Verfolgungsvorbringen. Es handle sich vielmehr
um einen Nebenschauplatz einer weiteren behördlichen Suche nach dem
Beschwerdeführer. Diese bekomme jedoch Relevanz, da damit zu rechnen
sei, dass wenn die Behörden ihn erstmals inhaftiert hätten, auch die alten
Vorwürfe gegen ihn und seine Vergangenheit aufgefrischt würde. Es sei
damit zu rechnen, dass die bereits erfolgten Verhaftungen und die dahin-
terstehenden Gründe dafür in den Akten vermerkt seien und ihm damit
durch diese Vorladung eine weitere asylrelevante Verfolgung drohe.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die sri-lankischen Behörden hät-
ten ihn im Mai 2014 nach D._______ mitgenommen und zwei Tage für Be-
fragungen während deren er misshandelt worden sei, festgehalten. Nach
der Freilassung habe er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten und habe
sich im Dezember 2014 beziehungsweise Mai 2015 bis zur Ausreise nach
D._______ begeben. Die Behörden hätten zu Hause nach ihm gefragt.
Nach seiner Ausreise sei gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden.
5.2 Glaubhaft sind Vorbringen dann, wenn sie genügend substantiiert, in
sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilde-
rungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht
der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver-
schiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen
werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
5.3 Bezüglich der geltend gemachten Zwangsrekrutierung durch die LTTE
kann nicht von wesentlichen Widersprüchen ausgegangen werden, auf-
grund derer von der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens ausgegangen
werden kann. So gab der Beschwerdeführer einerseits an der BzP an, er
sei gegen Ende des Krieges im März 2009 zwangsrekrutiert worden und
anlässlich der Anhörung erklärte er, er sei in der letzten Phase des Krieges,
im zweiten Monat von den LTTE mitgenommen worden. Die Abweichung
von einem Monat zu einem Zeitpunkt, wo er von einem Ort zum nächsten
flüchtete, ist als unerheblich zu erachten. Auch die Abweichung von paar
Tagen bezüglich der Dauer des Trainings bei den LTTE ist nicht als we-
sentlich zu betrachten. Zudem gab er sowohl anlässlich der BzP wie auch
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Seite 14
an der Anhörung an, er sei ungefähr zwei Monate bei den LTTE gewesen.
Seine Aussage anlässlich der BzP, er sei nur ein paar Tage dort gewesen,
orientierte sich an der vorangehenden Frage, wo es sich um den Einsatz
an der Front am (…) handelte. Insofern sind hinsichtlich der Zwangsrekru-
tierung keine Widersprüche festzustellen und die Schilderungen des Auf-
enthalts im Camp, der Rückkehr nach Hause, der Mitnahme des Bruders
nachvollziehbar und glaubhaft.
5.4 Ungeachtet dessen hat das SEM die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Mitnahme im Mai 2014 durch den CID und die Festhaltung wäh-
rend zweier Tage in D._______ zu Recht als unglaubhaft beurteilt. In der
Beschwerde selbst wird zunächst eingeräumt, dass er entgegen seinen
Angaben zuvor keine Vorladung erhalten hat und dies nur erwähnt habe,
um glaubwürdiger zu erscheinen (vgl. Beschwerde Ziff. 6). Sodann fällt auf,
dass der Beschwerdeführer bei der freien Schilderung der angeblichen
Festhaltung durch den CID anlässlich der Anhörung von sich aus kaum
Details erwähnte (vgl. Akte A18/21 F40 f.). Und auch auf Nachfrage hin hat
er beispielsweise den Raum, in dem er festgehalten worden sein soll, nur
oberflächlich beschrieben und weitere Details erwähnte er erst nach meh-
reren Nachfragen (vgl. Akte A18/21 F86–F98), was nicht darauf schliessen
lässt, dass seine Beschreibungen auf einer selbst erlebte Erfahrung beru-
hen. Auch die Sicherheitskräfte beschrieb der Beschwerdeführer erst auf
Nachfrage hin. Bezüglich Anzahl der Personen, die ihn befragt hätten, gab
er zwar übereinstimmend an, er sei von sechs Personen befragt worden.
Anlässlich der BzP erwähnte er aber, es seien zwei Personen gewesen,
die vorgegeben hätten, mit ihm bei der Bewegung gewesen zu sein, und
dass diese beide Personen und der Mann mit den Abzeichen ihn nicht ge-
schlagen hätten (vgl. Akte A4/16 S. 12). Anlässlich der Anhörung erwähnte
er jedoch nur einen Jungen, der vorgegeben habe, ihn von der Bewegung
zu kennen (vgl. Akte A18/21 F106) und von diesen sechs Personen, die
ihn befragt hätten, hätten zwei ihn nicht geschlagen, welche vermutlich
hochrangiger gewesen seien (vgl. Akte A18/21 F113). Nebst diesen Wider-
sprüchen hat das SEM zutreffend festgestellt, dass sich der Beschwerde-
führer bezüglich der Anzahl, wie oft er mit einer Zigarette während den Be-
fragungen verbrannt worden sei, der Farbe der Uniform und ob er nur sei-
nen Vater oder auch seinen Bruder als Angehöriger der LTTE verraten
habe, widersprochen habe. Dass es sich dabei, wie in der Beschwerde
geltend gemacht, nicht um zentrale Elemente handelt, sondern um Neben-
sächlichkeiten, trifft nicht zu. Bei der zweitägigen Festhaltung handelt es
sich um das Kernvorbringen des Beschwerdeführers, zu welchem er im
Stande sein sollte, übereinstimmende, detaillierte, mit Realkennzeichen
D-2048/2017
Seite 15
versehene Angaben zu machen, was vorliegend nicht der Fall ist. Hinsicht-
lich des vom SEM aufgeführten Widerspruchs bezüglich der Dauer, die der
Beschwerdeführer in B._______ gelebt habe, wird in der Beschwerde zu-
treffend eingewendet, dass der Beschwerdeführer einerseits zu seinen
Aufenthaltsorten Bezug nahm, indem er angab, er habe am 25. Mai 2014
zum letzten Mal in B._______ übernachtet, und er habe sich dann bis zur
Abreise nach D._______ versteckt. Bei seiner Aussage, er habe in
B._______ bis 2015 gelebt, habe er sich jedoch auf seinen offiziellen
Wohnsitz bezogen. Insofern ist nicht von einem Widerspruch auszugehen.
Widersprochen hat er sich hingegen bezüglich dem Zeitpunkt der Abreise
nach D._______. So erklärte er anlässlich der BzP, er sei im Mai 2015 nach
D._______ gegangen (vgl. Akte A4/16 S. 5), während er an der Anhörung
sagte, er habe sich im Dezember 2014 nach D._______ begeben (vgl. Akte
A18/21 F25). Wie es zu dieser nicht in Einklang stehenden Aussagen kam,
konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären (vgl. Akte
A18/21 F31). Es trifft ferner zu, dass der Beschwerdeführer an der Anhö-
rung mehrmals erklärte, er sei verwirrt und könne sich nicht erinnern. Auf-
fallend ist dabei allerdings, dass dies meist dann geschah, wenn er auf
seine widersprüchlichen Angaben hingewiesen wurde und er keine schlüs-
sige Erklärung für die nicht übereinstimmenden Angaben zur Hand hatte
(vgl. Akte A18/21 F19, F31, F56, F100, F118, F135). In Würdigung der ge-
samten Aspekte ist die angebliche Mitnahme des Beschwerdeführers
durch den CID nach D._______ im Mai 2014 nicht glaubhaft. Nicht glaub-
haft ist folglich auch die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei nach
seiner Freilassung mehrmals zu Hause aufgesucht worden beziehungs-
weise bei der Wahrnehmung der Meldepflicht durch seinen Bruder sei auch
nach ihm gefragt worden. Unter diesen Umständen hatte der Beschwerde-
führer im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka keine begründete Furcht
vor einer asylrelevanten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden.
5.5 An dieser Einschätzung ändert auch die eingereichte Gerichtsvorla-
dung nichts. Gemäss einer internen Dokumentenanalyse des SEM beste-
hen erhebliche Zweifel an der Echtheit der Vorladung. In der Replik vom
13. Februar 2019 wird zwar an deren Echtheit festgehalten und geltend
gemacht, dass es sich bei der Vorladung um ein Verfahren wegen illegaler
Ausreise handle, stehe nicht fest. Es handle sich dabei um eine Vermutung
des Beschwerdeführers, weil er bei einem Ausreiseversuch verhaftet wor-
den sei, damals aber freigelassen worden sei, weil seine Mutter für ihn ge-
bürgt habe. Damit verstrickt sich der Beschwerdeführer indes in weitere
Unstimmigkeiten, da er weder anlässlich der BzP noch an der der Anhö-
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Seite 16
rung erwähnte, dass er einen Ausreiseversuch unternommen habe, der ge-
scheitert sei. Zudem hat er anlässlich der BzP angegeben, dass er ausser
der geltend gemachten Mitnahme im Mai 2014 kein weiteres Mal verhaftet
worden sei (vgl. Akte A4/16 S. 12). Zudem hat das SEM zutreffend festge-
stellt, dass es sich gemäss dem Inhalt um eine Vorladung als Zeuge han-
delt, was nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang steht.
Der Beschwerdeführer vermag den von der Vorinstanz aufgeführten Un-
stimmigkeiten auch sonst nichts entgegenzusetzen, was die Zweifel an der
Echtheit der Gerichtsvorladung entkräften könnte. In der Replik wird auch
nicht konkret dargelegt, welche konkreten weiteren Abklärungen der Be-
schwerdeführer zu tätigen beabsichtigt, um die Vorwürfe der Vorinstanz
überprüfen und wenn möglich zu entkräften. Es erübrigt sich daher, dem
Beschwerdeführer diesbezüglich eine Frist zur Einreichung weiterer Be-
weismittel oder eine ergänzenden Stellungnahme anzusetzen. Hinsichtlich
der Narben hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er sich
diese beim Fussballspielen zugezogen hat. Alsdann hat das SEM auch
nicht bezweifelt, dass der Vater des Beschwerdeführers gestorben ist, wes-
halb die eingereichte Todesurkunde an der Unglaubhaftigkeit der Verfol-
gung des Beschwerdeführers im Ausreisezeitpunkt nichts zu ändern ver-
mag.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri
Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa res-
pektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht gene-
rell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt
seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung
des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Ver-
haftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei
handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeint-
lichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme
an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer
Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt
werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM)
nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben
D-2048/2017
Seite 17
(sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5).
Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Ri-
sikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Per-
son ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkeh-
rer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben
wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben
zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
6.2 Der Beschwerdeführer hat einen Vater und einen Bruder die Mitglieder
der LTTE gewesen sind und er selber war in der letzten Phase des Krieges
während zweier Monate zwangsweise bei den LTTE. Zudem hat er gut
sichtbare Körpernarben. Gleichwohl ist nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden deswegen als Re-
gimekritiker betrachtet und deshalb bei einer Rückkehr mit grosser Wahr-
scheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Einerseits
ist den sri-lankischen Behörden die LTTE-Vergangenheit des Bruders be-
reits vor der Ausreise bekannt gewesen, da er in Rehabilitationshaft gewe-
sen ist. Dabei wird dieser auch zu seinen Familienangehörigen und einer
allfälligen LTTE-Vergangenheit befragt worden sein. Der Bruder kommt sei-
ner Meldepflicht nach und der Vater ist verstorben. Angesichts dessen,
dass der Beschwerdeführer bis auf die zwei Monate bei den LTTE in der
Endphase des Krieges keine regimekritische Haltung eingenommen hat,
und er keine Befragung durch die sri-lankischen Behörden hat glaubhaft
machen können, ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Be-
hörden im Beschwerdeführer einen Regimekritiker erblicken, von dem eine
Gefahr ausgehen könnte. Es besteht deshalb kein Anlass zur Annahme,
der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr die Aufmerksamkeit
der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass
auf sich ziehen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer von der
Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren wird, führt nach konstanter Pra-
xis für sich allein gesehen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nachgewiesen
oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wei-
D-2048/2017
Seite 18
ter einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu än-
dern vermögen. Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht
verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-2048/2017
Seite 19
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 Folter Üb. verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die
Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N.
gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark
vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli
2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in gene-
reller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine
unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurtei-
lung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
D-2048/2017
Seite 20
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwä-
gung 7.2 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR,
T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., §
13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend
Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie
für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese
Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen so-
mit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswid-
rige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Men-
schenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Weg-
weisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine
bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Pra-
xis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und
Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert)
festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zu-
mutbar ist. An dieser Einschätzung hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt
nichts geändert.
D-2048/2017
Seite 21
9.3.3 Der Beschwerdeführer lebte hauptsächlich in B._______ im Distrikt
Kilinochchi (Vanni-Gebiet). Ein Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der
Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen
sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der
Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre die Schule bis zum O-Level im
Jahr 2008 (vgl. Akte A4/16 S. 4). Danach habe er vom Januar 2013 bis im
Jahr 2015 als Chauffeur gearbeitet. Der Beschwerdeführer konnte dem-
nach bereits Berufserfahrung sammeln. Aufgrund seiner schulischen Aus-
bildung und beruflichen Erfahrungen wird es ihm möglich sein, sich im Hei-
matland eine Existenz aufzubauen. Seine Mutter lebt mit drei Geschwistern
des Beschwerdeführers in B._______. Zudem lebt eine ältere inzwischen
verheiratete Schwester noch zwischendurch dort (vgl. Akte A18/21 F22).
Weitere Verwandte wohnen in der Umgebung von E._______. Der Be-
schwerdeführer verfügt damit über ein familiäres Beziehungsnetz und eine
Wohnmöglichkeit. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende, ihn konkret
gefährdende Situation geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der
Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 6. Juni
2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.
D-2048/2017
Seite 22
11.2 Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin im
Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Verfügung vom 6. Juni 2017
gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Frau MLaw Cora Dubach, Frei-
platzaktion Basel, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwen-
digerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesver-
waltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–
14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach
Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreterinnen ohne
Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.– bis 150.– entschädigt
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Mit der Replik wurde eine aktuali-
sierte Kostennote eingereicht, worin der zeitliche Aufwand von 17 Stunden
eine Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.– und Auslagen von Fr. 103.–
aufgeführt sind. Der geltend gemacht Aufwand erscheint indessen im Ver-
gleich zu ähnlich gelagerten Fällen als deutlich überhöht. Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der
Rechtsbeiständin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts deshalb ein
Honorar von insgesamt Fr. 2100.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar von Fr. 2100.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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