Abtei lung IV
D-2049/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 4. März 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2049/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen An-
gaben am 14. Februar 2003 und reiste am 5. März 2003 in die Schweiz
ein. Gleichentags suchte er in der Empfangsstelle (heute: Empfangs-
und Verfahrenszentrum [EVZ]) Chiasso um Asyl nach, wobei er ein
Dokument zu seiner Identifizierung schuldig blieb und die rubrizierten
Angaben in das Personalienblatt eintrug. Das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) be-
fragte ihn am 10. März 2003 summarisch und am 12. März 2003 ein-
lässlich zu den Gründen seines Asylgesuchs. Zu seiner Person führte
er ergänzend aus, er gehöre der kurdischen Volksgruppe an, sei musli-
mischen Glaubens und sei im Dorf B._______ in der Provinz Dohuk
(heutige föderale Region Kurdistan-Irak) zur Welt gekommen, wohin er
im November 2002 zurückgekehrt sei, nachdem er seit dem Jahre
1997 zusammen mit seiner Eltern in der Stadt Dohuk gelebt habe. Zur
Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er habe Kämpfer der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans [Kurdisch: Partiya
Karkerên Kurdistan]) auf deren Drängen hin mit Lebensmitteln ver-
sorgt, weswegen sein in B._______ lebender Bruder zu Hause von
den "Asaish" (Polizeikräfte der KDP [Kurdistan Democratic Party [De-
mokratische Partei Kurdistans]) festgenommen worden sei und ihm
selber angesichts laufender Suchanstrengungen das gleiche Schicksal
drohe.
A.b Mit Verfügung vom 17. März 2003 stellte das BFF mit Bezug auf
den Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft
fest, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei es im Dispositiv ausdrücklich
festhielt, dass eine Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten
Teil des Irak im aktuellen Zeitpunkt nicht in Betracht gezogen werde.
Als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und Ablehnung des Asylgesuchs führte das BFF zusammenfassend
an, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen
Punkten stereotyp, vage und widersprüchlich ausgefallen, weshalb sie
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten und
ihre Asylrelevanz nicht geprüft zu werden brauche. So habe er bei-
spielsweise in der Kurzbefragung verlauten lassen, er wisse nicht, ob
sein Bruder von den Behörden wieder freigelassen worden sei, in der
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Direktanhörung hingegen erklärt, er habe nach seiner Ausreise mit
diesem Bruder telefonischen Kontakt gehabt.
B.
B.a Mit Beschwerde vom 7. April 2003 liess der Beschwerdeführer die
Verfügung des BFF vom 17. März 2003, soweit darin der Vollzug der
Wegweisung angeordnet wurde, bei der damals zuständigen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Zur Begründung
des Begehrens um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme berief er sich
ausschliesslich auf die damals im Nordirak herrschende Lage, die er
mit Blick auf die Folgen des Irak-Krieges und das als durchaus denk-
bar bezeichnete Szenario einer Wiederbesetzung durch die Zentralre-
gierung als höchst unsicher einschätzte.
B.b Mit Eingabe vom 28. Juli 2003 replizierte der Beschwerdeführer
auf die Vernehmlassung des BFF vom 24. Juni 2003, worin dieses die
Abweisung der Beschwerde beantragt hatte. Im Kern machte der Be-
schwerdeführer geltend, auch wenn sich durch den Sturz des Regimes
von Saddam Hussein die Situation im Irak seit der Beschwerdeeinrei-
chung grundlegend verändert habe, sei die Ungewissheit über die
Zukunft des Landes weiterhin gross. Die humanitäre Situation sei nach
wie vor äusserst besorgniserregend, und mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit würden sich die Verhältnisse nicht innert Jahresfrist
nachhaltig verbessern, weshalb die im Gesetz vorgesehene Rechtsfol-
ge der vorläufigen Aufnahme Platz greifen müsse.
B.c Im Rahmen einer ergänzenden Vernehmlassung hob das BFM mit
Verfügung vom 27. Januar 2006 den ursprünglichen Entscheid vom
17. März 2003 im Umfang der den Wegweisungsvollzug betreffenden
Dispositivziffern wiedererwägungsweise auf und ordnete die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers an. Als Begründung führte es an, in
Würdigung aller Umstände, namentlich aufgrund der allgemeinen Si-
cherheitslage im Irak und unter Berücksichtigung der Aktenlage werde
vom Vollzug der Wegweisung abgesehen, weil ein solcher im aktuellen
Zeitpunkt nicht zumutbar sei.
B.d Mit Beschluss der zuständigen Einzelrichterin vom 1. Februar
2006 schrieb die ARK die Beschwerde vom 7. April 2003 als gegen-
standslos geworden ab.
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C.
C.a Das BFM informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
20. August 2007, es erwäge, die verfügte vorläufige Aufnahme aufzu-
heben. Angesichts der Sicherheits- und Menschenrechtslage, wie sie
sich in den drei von der kurdischen Zentralregierung kontrollierten
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya präsentiere,
herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt. Infolgedesen er-
achte es den Wegweisungsvollzug grundsätzlich und im Besonderen
für jene Kategorie von Männern als zumutbar, welche - wie der Be-
schwerdeführer - aus dieser Region stammten und sich alleine in der
Schweiz aufhielten. Im Sinne des rechtlichen Gehörs werde ihm des-
halb die Möglichkeit geboten, bis zum 10. September 2007 schriftlich
Stellung zu nehmen und allfällige Gründe darzulegen, die gegen eine
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegwei-
sung sprächen.
C.b Mit Eingabe vom 7. September 2007 nahm der Beschwerdeführer
Stellung und bat das BFM darum, von der Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme abzusehen. Zur Begründung wies er schwergewichtig auf
die Möglichkeit plötzlicher politischer Veränderungen in den kurdisch
verwalteten Provinzen, die beschränkten Aufnahmekapazitäten und
die angespannte soziale Situation vor Ort als Folge der hohen Zahl
von Zurückkehrenden, auf die nach wie vor andauernde Gefangen-
schaft seines Bruders, die fehlenden wirtschaftlichen Mittel seiner
Eltern und auf seine gelungene Integration in der Schweiz hin. Zur
Stützung seiner Argumente reichte er Zeugnisse und Bestätigungen
des aktuellen und dreier ehemaliger Arbeitgeber in der Schweiz, fünf
Kursbestätigungen und ein Zeugnis seines Hausarztes (Facharzt für
Allgemeinmedizin FMH) vom 3. September 2007 zu den Akten.
C.c Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Januar 2008 forderte
das BFM den Beschwerdeführer unter Fristgewährung bis zum 29. Ja-
nuar 2008 auf, einen aktuellen Bericht des behandelnden Spezialarz-
tes unter Verwendung des amtseigenen Formulars beizubringen.
C.d Am 4. Februar 2008 (Poststempel) liess der Hausarzt des Be-
schwerdeführers den einverlangten ärztlichen Bericht, datierend vom
2. Februar 2008, direkt dem BFM zukommen.
D.
Mit Verfügung vom 4. März 2008 - eröffnet am 8. März 2008 - hob das
BFM die mit Verfügung vom 27. Januar 2006 angeordnete vorläufige
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Aufnahme auf und setzte dem Beschwerdeführer eine bis zum 6. Mai
2008 laufende Frist zum Verlassen der Schweiz an. In der Entscheid-
begründung führte es zum Teilaspekt der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs aus, aufgrund der örtlichen allgemeinen Sicherheits-
und Menschenrechtslage herrsche in den Provinzen Dohuk, Erbil und
Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem sprächen im
Falle des Beschwerdeführers auch keine individuellen Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E.
Mit Beschwerde vom 28. März 2008 focht der Beschwerdeführer die
Verfügung des BFM vom 4. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht
an. Darin stellte er die Begehren, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben, die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und
ihm die vorläufige Aufnahme von Amtes wegen zu gewähren. Zusam-
men mit der Beschwerdeschrift reichte er das Zeugnis seines Haus-
arztes vom 3. September 2007 und den Bericht desselben Hausarztes
vom 2. Februar 2008 ein, welche beide bereits im vorinstanzlichen
Verfahren in die Akten gelangten.
F.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte mit
Zwischenverfügung vom 2. April 2008 die Berechtigung des Beschwer-
deführers zur Anwesenheit in der Schweiz während des hängigen Ver-
fahrens. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum
17. April 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten.
G.
Der Beschwerdeführer zahlte am 4. April 2008 einen Betrag von
Fr. 600.-- in die Gerichtskasse ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
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Dazu gehört auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG), welches mit dem
angefochtenen Entscheid betreffend Aufhebung einer vorläufigen
Aufnahme eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und daher ein
zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Art. 32 VGG sieht im Be-
reich des Asyls keine Ausnahmen vor, sodass das Bundesverwal-
tungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig
ist (Art. 105 AsylG). Es befasst sich mit der Sache als letzte Instanz,
weil seine Entscheide auf dem Gebiet des Asyls nicht mit Beschwerde
an das Bundesgericht weitergezogen werden können (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat den Verfahrenskostenvorschuss innert rich-
terlicher Frist in vollem Umfang geleistet. Er hat ausserdem am Verfah-
ren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Ein-
reichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Dem BFM ist die Einschätzung der Sicherheitslage im Nordirak, wie
sie das Bundesverwaltungsgericht in den beiden publizierten Grund-
satzurteilen vom 22. Januar 2008 (BVGE 2008/4) und vom 14. März
2008 (BVGE 2008/5) getroffen hat, bekannt. Diese Einschätzung und
die daraus vom Gericht im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs gezogenen Schlussfolgerungen stimmen in den Grund-
zügen mit den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
überein (Fehlen einer Situation allgemeiner Gewalt in den drei kur-
disch verwalteten Provinzen, vgl. hiernach E. 5.2.1). Sodann hat der
Beschwerdeführer zur Untermauerung der geltend gemachten gesund-
heitlichen Probleme im Beschwerdeverfahren ausschliesslich Beweis-
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mittel eingereicht, die bereits Gegenstand der Würdigung des BFM im
erstinstanzlichen Verfahren bildeten (vgl. angefochtene Verfügung,
S. 2, Absätze 4 und 5, sowie S. 3, Absätze 4 und 5). Angesichts des-
sen wurde vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
4.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerin-
nen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben (Art. 44 Abs. 2 AsylG e contrario).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage,
ob das BFM die vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben hat.
5.
5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Weil
dem Beschwerdeführer mit - insoweit unangefochten - in Rechtskraft
erwachsener Verfügung des BFF vom 17. März 2003 die Flüchtlings-
eigenschaft nicht zuerkannt und folgerichtig das Asylgesuch abgelehnt
wurde (vgl. Bst. B.a hiervor), kommt das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren gar nicht zum Tragen. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Herkunftsstaat erweist sich demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG als rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus seinen Vorbringen im abgeschlosse-
nen Asylverfahren noch aus den Akten des vorliegenden Aufhebungs-
verfahrens Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den
Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss konstanter Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit
weiteren Hinweisen; statt vieler: Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008
i.S. N. gegen Grossbritannien [Entscheid Nr. 26565/05], § 30). Dies
gelingt ihm jedoch insofern nicht, als seine sinngemässen Bedenken,
wegen Unterstützung der PKK von den Strafverfolgungsbehörden der
KDP inhaftiert und gefoltert zu werden, vom BFF als unglaubhaft beur-
teilt wurden und er in diesem Punkt auf eine Anfechtung der betref-
fenden Verfügung vom 17. März 2003 verzichtet hat. Gleich wie Art. 3
FoK geht im Übrigen Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezem-
ber 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) in seiner
Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 231
E. 2a S. 235 f.). Sodann steht auch die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers, wie sie hiernach unter E. 5.2.3 noch im Einzelnen
dargestellt wird, einem Wegweisungsvollzug unter dem Teilaspekt der
Zulässigkeit besehen nicht entgegen. So können im vorliegenden Fall
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ganz aussergewöhnliche Umstände („circonstances très exceptionel-
les“), wie sie der EGMR zuletzt im bereits erwähnten Urteil vom
27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien mit ausführlicher Begrün-
dung als Leitprinzip seiner Praxis zur Vereinbarkeit der Abschiebung
schwer erkrankter Personen mit den Garantien von Art. 3 EMRK bestä-
tigt hat (vgl. a.a.O., §§ 42-45), klarerweise ausgeschlossen werden. Im
Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich
nicht dazu, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu
vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkre-
ten Fall besteht hinreichende Gewähr dafür (vgl. wiederum E. 5.2.3
hiernach), dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden
könnten mit dem Ziel, die Umsetzung allfälliger Suizidabsichten im Zu-
sammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005
Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR
vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan u.a. gegen Deutschland [Entscheid
Nr. 33743/03]). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation
im Nordirak schliesslich lässt sich kein reales Risiko von Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten.
Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage
genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verlet-
zung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahl-
reichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
5.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis
zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER
THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird
aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete
Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im
Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch
Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kenn-
zeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielswei-
se einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen
Behandlung, angenommen werden.
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5.2.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das BFM fest, aufgrund
der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der
kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt, wo-
mit sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar er-
weise. Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. So habe
der aus der Provinz Dohuk stammende Beschwerdeführer bis zu sei-
ner Ausreise dort gelebt, die Schule besucht und gearbeitet. Er ver-
füge heute dort über ein familiäres Beziehungsnetz und bringe die Vor-
aussetzungen für eine erfolgreiche Reintegration mit. Das depressive
Zustandsbild, die chronischen Schmerzen unklarer Aetiologie und die
(...), wie sie im ärztlichen Bericht vom 2. Februar 2008 beim
Beschwerdeführer diagnostiziert würden, stünden dem
Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der im ärztlichen Zeugnis vom 3.
September 2007 geäusserte Verdacht einer posttraumatischen Be-
lastungsstörung (PTBS) werde im Bericht vom 2. Februar 2008 nicht
weiter ausgeführt und gründe zudem auf einer Anamnese, die sich
nicht mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers vereinbaren las-
se.
5.2.2 Bezüglich der allgemeinen Sicherheitslage in den drei kurdi-
schen Provinzen im Nordirak wiederholt der Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe seine bereits in der Stellungnahme vom 7. Sep-
tember 2007 gegenüber dem BFM geäusserten Bedenken. Seines Er-
achtens könne sich die Lage in den drei Provinzen, auch wenn diese
sich gegenwärtig im Vergleich zu den zentralen und südlichen Landes-
teilen ruhig und sicher präsentiere, wegen der politischen Spannungen
in der gesamten Region rasch ändern. Zudem seien die Aufnahmeka-
pazitäten beschränkt und die angespannte soziale Situation vor Ort
könne als Folge der hohen Zahl von Zurückkehrenden zusätzlich be-
lastet werden. Was seine persönliche Situation betreffe, so sei der
Wiederaufbau einer Existenz in Dohuk oder anderswo im Nordirak für
ihn unmöglich. Wie er in den Bundesanhörungen erklärt habe, sei sein
Bruder immer noch seinetwegen im Gefängnis. Dieser Umstand und
seine Flucht ins Ausland hätten dazu geführt, dass er von der Familie
ausgeschlossen worden sei. Weil er zudem auf eine regelmässige
Überwachung seines Krankheitszustandes durch Ärzte angewiesen sei
und im Nordirak der Zugang zur notwendigen medizinischen Versor-
gung nicht gewährleistet sei, erweise sich eine Rückkehr für ihn als zu
gefährlich.
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5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den beiden erwähn-
ten Grundsatzurteilen vom 22. Januar 2008 (BVGE 2008/4) und vom
14. März 2008 (BVGE 2008/5) ausführlich mit der Sicherheitslage im
Nordirak befasst. Gemäss der - weiterhin gültigen - Einschätzung im
zweitgenannten Urteil herrscht innerhalb des von der kurdischen Re-
gionalregierung (Kurdistan Regional Government [KRG]) kontrollierten
Gebietes keine Situation allgemeiner Gewalt, und die dortige politische
Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung als ge-
nerell unzumutbar betrachtet werden muss. Gleichwohl setzt die An-
ordnung des Wegweisungsvollzugs in die KRG-Region voraus, dass
die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine
längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Ver-
wandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls ist ein Misslingen der so-
zialen und wirtschaftlichen Integration in die kurdische Gesellschaft
absehbar, weil der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weit-
gehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt.
Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde
und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stam-
men und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibezie-
hungen verfügen, ist deshalb in der Regel zumutbar. Für alleinstehen-
de Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte
ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8
S. 72 f.).
Nach diesem Massstab bemessen, erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers als zumutbar. Dieser hat von seiner
Geburt bis zur Ausreise stets in der Provinz Dohuk gelebt und verfügt
mit seinen in der Stadt Dohuk wohnhaften Eltern und einem nicht weit
entfernt angesiedelten Bruder über Bezugspersonen, die ihn im Be-
darfsfall unterstützen könnten, etwa durch Aufnahme im Familiendo-
mizil in der anspruchsvollen ersten Phase nach der Rückkehr. Dass er
für die Inhaftierung eines seiner beiden Brüder verantwortlich ist und
seine Familie ihn deshalb ausgeschlossen hat, erscheint vor dem Hin-
tergrund der Erwägungen des BFF in der insoweit rechtskräftigen Ver-
fügung vom 17. März 2003 als nicht glaubhaft. Eine Ächtung durch die
Familie hatte der Beschwerdeführer im Übrigen in seiner Stellungnah-
me vom 7. September 2007 mit keiner Silbe thematisiert, so dass im
diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde eine Schutzbehaup-
tung zu erblicken ist. Es kann deshalb mit genügender Sicherheit von
Seite 11
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einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Des Weite-
ren ist der Beschwerdeführer in seiner Heimat bis ins Jahr 2000 einem
Studium nachgegangen und hat daneben sporadisch als Arbeiter ge-
wirkt. In der Schweiz hat er gemäss den von ihm eingereichten Bestä-
tigungen nach einer Tätigkeit in der (...) in verschiedenen (...)
gearbeitet und tut dies auch heute zur vollen Zufriedenheit des
Arbeitgebers. Damit bringt der Beschwerdeführer in Bezug auf Bildung
und Berufserfahrung weit überdurchschnittliche Voraussetzungen mit,
die es ihm ermöglichen sollten, selbst unter den nicht einfachen
Bedingungen in seiner Heimat in absehbarer Zeit ein Einkommen zu
erzielen und für seinen Unterhalt selber aufzukommen.
Keinen Hinderungsgrund sollten dabei Probleme gesundheitlicher Na-
tur darstellen. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich hervorzuheben,
dass der im Zeugnis vom 3. September 2007 geäusserte Verdacht
einer PTBS im Zusammenhang mit körperlicher Gewalt oder Bedro-
hung in der Heimat vom behandelnden Hausarzt (Facharzt für Allge-
meinmedizin FMH) im Bericht vom 2. Februar 2008 nicht aufgegriffen
wird. Es fehlen demnach Anhaltspunkte, um im Rahmen der vorliegen-
den Zumutbarkeitsprüfung auf eine PTBS abzustellen oder tiefer ge-
hende Abklärungen in diese Richtung zu treffen. Die vom Beschwerde-
führer empfundenen chronischen Schmerzen im Bereich des linken
(...) und die bei ihm diagnostizierte (...) stellen nach den Ausführungen
des Hausarztes aus schulmedizinischer Sicht keine behandelbare
somatische Erkrankung dar und sind durch schulmedizinische
Massnahmen wahrscheinlich nicht beeinflussbar. Zudem ist der
Beschwerdeführer in der Schweiz seit längerer Zeit in Branchen
erwerbstätig, die auch in körperlicher Hinsicht nicht geringe
Anforderungen an die Arbeitenden stellen. Was die in den Unterlagen
des Hausarztes erwähnten psychischen Probleme (depressives
Zustandsbild mit stark fluktuierendem Verlauf bei gegenwärtig
intermittierender Episode mit latenter Suizidalität [Zeugnis vom 3. Sep-
tember 2007] beziehungsweise bei aktuell oligosymptomatischer Pe-
riode [Bericht vom 2. Februar 2008]) betrifft, so lassen sich diese
- ohne die Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems im Nordirak
insbesondere auch im Bezug auf die Behandelbarkeit psychischer
Erkrankungen auszublenden (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.6 S. 70 f.) -
nicht als schweres psychisches Leiden interpretieren, die den Be-
schwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer konkreten Gefahr aus-
setzen könnten. Hierbei gilt es wiederum die nicht entscheidend einge-
schränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers herauszustreichen
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und daneben festzuhalten, dass dessen Depressionen hierzulande
nicht medikamentös oder im Rahmen einer psychiatrisch-psychothe-
rapeutischen Therapie behandelt werden. Gemäss dem Bericht des
Hausarztes vom 2. Februar 2008 ist zur Zeit eine psychiatrische Be-
handlung nicht indiziert. Es lässt sich demnach nicht damit argumen-
tieren, dass der Beschwerdeführer durch den Wegfall einer unerlässli-
chen medizinischen Behandlung im Falle einer Rückkehr in konkreter
Weise in seiner Existenz gefährdet würde. Schliesslich hat gemäss
dem ärztlichen Zeugnis vom 3. September 2007 beim Beschwerde-
führer in zwei Episoden in latenter Form eine Suizidalität bestanden.
Diesbezüglich könnte - so die Prognose des Hausarztes im Bericht
vom 2. Februar 2008 - in Belastungssituationen akuter Handlungsbe-
darf bestehen. Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegwei-
sungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu
einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvoll-
ziehbar. Dieser Belastung kommt aber im asyl- und ausländerrechtli-
chen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend ge-
machte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen
zu können. Andererseits kann im Einzelfall eine reaktiv auf einen be-
vorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesund-
heitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses
für die Frage der Zumutbarkeit relevant sein. Vorliegend könnte für die
Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatsstaat einer all-
fälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des
Beschwerdeführers medikamentös und mit einer angepassten persön-
lichen Betreuung begegnet werden. Ohne die damit verbundene Be-
einträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, kann somit von den
beim Beschwerdeführer vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden
insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medi-
zinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG ge-
schlossen werden.
Der Beschwerdeführer macht in einem weiteren Punkt unter Vorlage
diverser Bestätigungen geltend, er habe sich hierzulande gut inte-
griert, geniesse eine guten Leumund und lebe seit drei Jahren unab-
hängig von der Fürsorge. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Weil die
Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwer-
wiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der
Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007
aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen
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des BFM beziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war
unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu
berücksichtigen. Im Übrigen ist im Falle des Beschwerdeführers eine
aussergewöhnlich starke Assimilierung in der Schweiz, die mit einer
eigentlichen, auch in die Zumutbarkeitsfrage hineinwirkenden Entwur-
zelung im Heimatstaat einhergehen würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 6
E. 6.2. S. 58), offensichtlich nicht gegeben. Die Rückkehr in seine
nordirakische Heimat, in der er den weitaus grösseren Teil seines Le-
bens verbracht hat, präsentiert sich somit auch unter diesem Aspekt
nicht als unzumutbare Folge.
5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG). Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 4. April 2008 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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