B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2049/2013
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Bruno Huber,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…), Kosovo, alias
B._______, geboren (…), Serbien,
und dessen Ehefrau
C._______, geboren (…), Kosovo,
beide vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. März 2013 / N_______.
D-2049/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren
Heimatstaat am 13. September 2012 und gelangten durch ihnen angeb-
lich unbekannte Länder am 14. September 2012 illegal in die Schweiz,
wo sie am selben Tag ihre Asylgesuche stellten.
B.
Am 21. September 2012 fanden die Befragungen zur Person (Befragun-
gen) statt. Dabei machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien
ethnische Serben aus der Gemeinde D._______ (Kosovo) und hätten
sich am 20. Oktober 2007 in E._______ religiös trauen lassen. Am 2. Ok-
tober 2012 fanden die direkten Anhörungen der Beschwerdeführenden zu
ihren Asylgründen (Anhörungen) statt.
C.
C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei im Dorf F._______ aufgewachsen und
habe dort acht Jahre die Schule besucht. Von 2004 bis Februar 2006 ha-
be er im Dorf G._______ gelebt und danach bis zu seiner Ausreise am
13. September 2012 im Dorf E._______ gelebt. Er habe in seiner Heimat
immer als Landwirt gearbeitet. Ungefähr im Jahr 2000 habe er seinen
ersten Reisepass erhalten. Dieser sei wahrscheinlich im Jahr 2004 in sei-
nem Haus verbrannt. Den zweiten Reisepass habe er vor der Ehe-
schliessung erhalten, wo sich dieser befinde, wisse er nicht mehr. Beide
Reisepässe seien in H._______ (Serbien) ausgestellt worden. Ausserdem
habe er eine serbische Identitätskarte besessen, die ein Polizist bei einer
Personenkontrolle auf der Strasse im März oder April 2012 vernichtet und
ihn aufgefordert habe, sich eine kosovarische Identitätskarte ausstellen
zu lassen. Seither besitze er keine Identitätskarte mehr, er sei aber auch
nie mehr in eine Kontrolle geraten. In seiner Heimat habe er keine Rechte
gehabt. Im Jahr 2004 sei in der Nachbarschaft jemand ermordet worden.
Daraufhin hätten sie das Haus verlassen und sich zu einem Bruder seiner
Mutter nach G._______ begeben beziehungsweise sie hätten sich jeweils
bei verschiedenen Verwandten aufgehalten. Ein Zimmer beziehungswei-
se eine Küche seines Hauses in F._______ sei im Jahr 2004 in Brand ge-
steckt worden. Auch seien im Laufe der Zeit alle Sachen aus dem Haus
gestohlen worden, sogar die elektrischen Kabel. Im Jahr 2011 seien die
Diebe erwischt worden, und sein Vater sei deswegen im September 2011
zur Gerichtsverhandlung eingeladen worden. Da aber von den fünf Tätern
D-2049/2013
Seite 3
nur zwei vor Gericht erschienen seien, sei die Gerichtsverhandlung ver-
schoben worden. Im Februar 2012 sei auch noch in F._______ das leer-
stehende Haus seines in der Schweiz lebenden Onkels in Brand gesteckt
worden. Die Feuerwehr und die Polizei seien zwar verständigt worden, er
habe sich aber nicht darum gekümmert, wie die entsprechenden Ermitt-
lungen verlaufen seien. Ausserdem sei er von jungen Leuten der Umge-
bung beschimpft worden. Er sei arbeitslos gewesen und habe sich keine
persönlichen Dokumente ausstellen lassen können, da er beziehungs-
weise sein Vater die Steuern nicht beglichen habe. Im Jahr 2002 oder
2003 seien in F._______ auf offener Strasse ein Mann und ein Kind er-
schossen worden. Kurz vor der Ausreise der Beschwerdeführenden hät-
ten Albaner auf Leute geschossen, die Holz gesammelt hätten. Die Be-
weggründe dafür kenne er nicht; die Polizei ermittle deswegen. Er sei
ausgereist, weil er Angst um ihre Sicherheit habe und seine Rechte nicht
verwirklichen könne.
C.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei im Dorf E._______
(Kosovo), welches zur heutigen Gemeinde I._______ gehöre, aufge-
wachsen und habe bis zur Ausreise am 13. September 2012 immer in
diesem Dorf gelebt. Ihre Eltern hätten das Haus vom Grossvater geerbt,
und sie sei immer unter dieser Adresse registriert gewesen. Nach acht
Schuljahren habe sie eine Schule für Krankenschwestern besucht. Die
kurzen Praktika habe sie in H._______ (Serbien) absolviert. Das sechs-
monatige Schlusspraktikum und das Staatsexamen habe sie nicht mehr
gemacht, da sie kein Albanisch spreche. Deswegen habe sie keine abge-
schlossene Berufsausbildung. Ihr Ehemann habe sich oft nach F._______
begeben. Da dort schon oft etwas passiert sei, habe sie um dessen Le-
ben gefürchtet. Der Beschwerdeführer habe begonnen, das Haus in
F._______ zu renovieren, aber immer, wenn er von dort weggehe, werde
es wieder von unbekannten Albanern beschädigt oder es werde Material
gestohlen oder Abfall im Hof gelagert. Sie hätten deswegen auch schon
Anzeige erstattet. Darüber hinaus fehle es in ihrem Heimatland an finan-
ziellen Mitteln. Verschiedene Verwandte von ihnen würden noch immer in
ihrem Heimatland leben. Eine Tante und zwei Onkel des Beschwerdefüh-
rers würden in der Schweiz leben. Ausserdem habe dessen Vater viele
Jahre in der Schweiz gelebt und gearbeitet.
C.c Die Beschwerdeführenden reichten zur Untermauerung ihrer Vorbrin-
gen folgende Unterlagen ins Recht: ihre Geburtsscheine; die kosovari-
sche Identitätskarte der Beschwerdeführerin sowie ihren Nationalitäten-
ausweis und ihre Wohnsitzbescheinigung; mehrere Fotografien sowie ei-
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ne Gerichtsvorladung auf den 13. September 2011 für den Vater des Be-
schwerdeführers.
C.d Den Beschwerdeführenden wurde am 4. Oktober 2012 das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Vollzug der Wegweisung nach Serbien ge-
währt. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, keine Verwandte in Ser-
bien zu haben. Der Beschwerdeführer sagte aus, seine ganze Familie le-
be in Kosovo, wo er immer gelebt habe. Er habe keine Verwandte in Ser-
bien; er habe auch nie daran gedacht, dorthin zu ziehen.
D.
Am 5. Oktober 2012 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in
Pristina um Abklärungen gemäss Art. 41 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31). Der wesentliche Inhalt des Ergebnisses der
Abklärungen vom 15. Oktober 2012 sowie derjenige des entsprechenden
Fragenkataloges des BFM wurde den Beschwerdeführenden mit Schrei-
ben vom 22. Oktober 2012 mitgeteilt. Demnach lebten die Eltern des Be-
schwerdeführers sowie seine Schwester und sein Bruder im Dorf
J._______ bei K._______ beziehungsweise in K._______ in Serbien. Die
Eltern hätten G._______ bereits während des Krieges verlassen und sei-
en beide erwerbstätig: die Mutter als Hausangestellte in K._______, der
Vater als Baustellenvorarbeiter in Serbien. Die Beschwerdeführenden hät-
ten beide im Jahr 2010 in K._______ geheiratet. Davor habe der Be-
schwerdeführer nicht bei seinen Schwiegereltern gelebt. Nach der Heirat
hätten die Beschwerdeführenden bei ihren Eltern gelebt. Der Beschwer-
deführer verfüge über einen Sekundarschulabschluss sowie über eine
Berufslehre als Lastwagenchauffeur und hätte sogar Ausbildner werden
können. Ausserdem habe er in Kosovo als Bodenleger gearbeitet. Die
Beschwerdeführerin habe nicht nur Familienangehörige in Kosovo, son-
dern auch eine Schwester, die in der Nähe von L._______ lebe. Dem-
nach würden nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch die Be-
schwerdeführerin über Angehörige in Serbien verfügen, wo die beiden of-
fiziell geheiratet und teilweise auch gelebt hätten. Zudem verfüge der Be-
schwerdeführer über eine gute Schul- und Berufsausbildung.
E.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 (Poststempel) nahmen die Be-
schwerdeführenden dazu Stellung und bestritten die ihnen offengelegten
Abklärungsergebnisse. Sie hätten beide mit ihren Familien immer in Ko-
sovo gelebt. Der Beschwerdeführer habe nur in der Landwirtschaft gear-
beitet. Er sei nur wenig in die Schule gegangen, habe seine Schulausbil-
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Seite 5
dung nicht abgeschlossen und auch keinen Beruf erlernt. Seine Eltern
würden noch immer in Kosovo leben, sein Vater arbeite nur gelegentlich
in Serbien. Im Jahr 2004 hätten seine Eltern auch nicht G._______ ver-
lassen, sondern F._______. Die Beschwerdeführenden möchten nicht zu-
rück in das verlassene Haus in F._______, welches in einem sehr
schlechten Zustand sei. Es gebe keine Möglichkeit zur Rückkehr, auch
sei es hart und schwer, in den Häusern von anderen Familien zu leben.
F.
F.a Mit Verfügung vom 8. März 2013 – eröffnet am 12. März 2013 – lehn-
te das BFM die Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung der Beschwer-
deführenden an und erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
F.b
F.b.a Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff der
Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genü-
gend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht vor-
aus. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen, im Jahr
2002 oder 2003 seien im Dorf F._______ ein Kind und ein Mann getötet
worden, hätten sich vor langer Zeit ereignet und stünden somit weder in
einem engen zeitlichen noch sachlichen Zusammenhang mit der Ausreise
der Beschwerdeführenden aus ihrem Heimatland im September 2012.
Dasselbe gelte für die Erklärungen des Beschwerdeführers, im Jahr 2004
sei ein Nachbar in F._______ ermordet worden. Zudem hätten der Be-
schwerdeführer und seine Familie danach nicht mehr in F._______ ge-
lebt.
F.b.b Staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit von Per-
sonen seien dann asylrelevant, wenn sie aufgrund ihrer Art und Intensität
ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in
unzumutbarer Weise erschweren würden, so dass sich die verfolgten
Personen dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen
könnten. Zudem seien Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig
solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu ge-
währen. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete
Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise
durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung
D-2049/2013
Seite 6
und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zu-
gang zu diesem Schutz hätten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
zu den Vorfällen in und um die leer stehenden Häuser seiner Familie
würden keine Intensität entfalten, die einen Verbleib in seinem Heimat-
land verunmöglicht hätten. Zudem sei ein Gerichtsverfahren wegen der
Diebstähle gegen die vermeintlichen Diebe eingeleitet worden. Somit hät-
ten die heimatlichen Behörden, namentlich die Polizei- und Justizorgane,
offensichtlich ihre Pflichten wahrgenommen. Dies werde auch durch die
Gerichtsvorladung für den Vater des Beschwerdeführers vom 13. Sep-
tember 2011 bestätigt, die den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge
im Zusammenhang mit den Untersuchungen dieser Diebstähle stehe.
Auch ermittle die Polizei, gemäss Zeitungsberichten, wegen der kurz vor
seiner Ausreise erfolgten Ermordung von Holzsammlern. Diesbezüglich
sei es dem Beschwerdeführer zudem nicht gelungen, einen nachvollzieh-
baren Zusammenhang zu seiner Person herzustellen.
F.b.c Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Befürchtun-
gen, sie habe Angst um ihren Ehemann, wenn er nach F._______ bezie-
hungsweise zu den leerstehenden Häusern gehe, seien vage und undiffe-
renziert geblieben. Auch könnte sich der Beschwerdeführer bei einem all-
fälligen Übergriff durch Dritte ebenfalls an die Behörden wenden bezie-
hungsweise Anzeige erstatten.
F.b.d Aus den von den Beschwerdeführenden eingereichten Fotografien
gehe hervor, dass die darauf abgebildeten Häuser teilweise beschädigt
seien, daraus lasse sich jedoch, wie zuvor bereits ausgeführt worden sei,
keine Verfolgung ableiten.
F.b.e Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen
oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien,
würden keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar-
stellen. Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden, es gebe keine
Sicherheit und sie würden ungerecht behandelt, seien vage und allge-
mein geblieben. Auch stelle die von den Beschwerdeführenden geltend
gemachte schlechte Wirtschaftslage keine Verfolgung dar. Im Weiteren
seien die Erklärungen des Beschwerdeführers dazu, weshalb er keine
neue Identitätskarte habe ausstellen lassen, nicht nachvollziehbar. Dies
umso weniger, als seiner Ehefrau im Juni und im Juli 2012 sämtliche
Ausweise und Urkunden ausgestellt worden seien und er selber im Jahr
2004 einen Reisepass erhalten habe.
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Seite 7
G.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. April 2013
(Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsver-
treter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung ihrer
Asylgesuche und eventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorin-
stanz beantragen. Es sei von einer Wegweisung abzusehen. Der Be-
schwerde sei bezüglich der Wegweisung die aufschiebende Wirkung bei-
zugeben.
H.
H.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April
2013 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, sie dürften den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden sie
unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, innert Frist das fremd-
sprachige Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und
einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten.
H.b Am 29. April leisteten die Beschwerdeführenden den einverlangten
Kostenvorschuss.
H.c Am 2. Mai 2013 reichten die Beschwerdeführenden die nachgesuchte
Übersetzung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
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Seite 8
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
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Seite 9
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdefüh-
renden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf
die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Bst.
F. vorstehend). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer
von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal
die Beschwerdeführenden den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Sub-
stanzielles entgegenhalten und im Wesentlichen lediglich am Wahrheits-
gehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen
festhalten. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des BFM verwiesen wer-
den.
4.2 Angesichte der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weite-
ren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeig-
net sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu füh-
ren. Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführenden einen
flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch
glaubhaft gemacht haben. Die Feststellung des BFM, die Beschwerdefüh-
renden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu
bestätigen. Es besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Das Bundesamt lehnte die Asylgesuche zu Recht ab.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.).
D-2049/2013
Seite 10
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
D-2049/2013
Seite 11
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Wahr-
scheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für Serben ausserhalb
ihrer Enklaven in Kosovo nicht ausgeschlossen werden. Für die aus der
Gemeinde D._______ […] stammenden Beschwerdeführenden bestehe
allenfalls eine konkrete Gefährdung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörig-
keit. Auch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalterna-
tive im Norden Kosovos sei nach Prüfung der Akten nicht zumutbar. Die
Beschwerdeführenden hätten indessen eine Aufenthaltsalternative in
Serbien, wo sie gemäss Abklärungen des BFM in K._______ ein familiä-
res Beziehungsnetz hätten und wo sie geheiratet und nach dem
Eheschluss immer wieder gelebt hätten.
D-2049/2013
Seite 12
6.3.3 Eine Prüfung, ob der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo zumut-
bar wäre, kann offenbleiben, da die Beschwerdeführenden eine zumutba-
re Aufenthaltsalternative in Serbien haben.
6.3.4 Gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft
Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 werden Personen als serbische
Staatsbürger anerkannt, wenn sie serbischer Abstammung sind oder auf
dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurden.
Daran hat auch die Unabhängigkeitserklärung Kosovos vom 17. Februar
2008 nichts geändert, da dieses Land von Serbien nicht als unabhängiger
Staat anerkannt, sondern vielmehr in der Verfassung als integraler Be-
standteil Serbiens bezeichnet wird (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2). Infolge-
dessen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führenden auch als Staatsangehörige von Serbien zu betrachten sind.
Dies wird dadurch bestätigt, dass dem Beschwerdeführer am 1. Oktober
2007 ein jugoslawischer Pass ausgestellt wurde, in dem als Geburtsort
"D._______ Republika Srbija" aufgeführt wird (vgl. A13/17 [Visumsunter-
lagen]).
Die Prüfung der individuellen Situation der Beschwerdeführenden obliegt
grundsätzlich den Behörden, die von Amtes wegen verpflichtet sind, den
Sachverhalt hinsichtlich des Bestehens allfälliger Wegweisungsvollzugs-
hindernisse abzuklären. Solche Abklärungen ergaben, dass die Be-
schwerdeführenden ihre Lebensumstände nicht wahrheitsgetreu darge-
legt hatten (vgl. die vorstehenden Erwägungen). Bei dieser Sachlage
kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen beziehungsweise allfälligen Risikofaktoren zu
forschen, zumal die Untersuchungspflicht der Behörden nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Per-
son findet. Die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihren Lebensum-
ständen wurden durch die Abklärungen vor Ort durch die Schweizer Ver-
tretung in Pristina widerlegt (vgl. D. vorstehend). Somit haben die Be-
schwerdeführenden trotz ihrer Bestreitungen die Folgen ihrer mangelhaf-
ten Mitwirkung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist,
sie hätten bei einer Rückkehr nach Serbien keine individuell begründete,
konkrete Gefährdung zu gewärtigen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
D-2049/2013
Seite 13
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 29. April 2013 in derselben Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2049/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Ulrike Raemy
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