Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2050/2009
law/auj/sed
U r t e i l v om 2 6 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien A._______, geboren am […],
Irak,
vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald,
Rechtsanwältin,
[…]
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2009 / N […].
D2050/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Suleimaniya stammende Beschwerdeführer kurdischer Ethnie
verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 25. Mai 2000 und
suchte nach einem neunmonatigen Aufenthalt in der Türkei am 5. März
2001 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom
31. Oktober 2001 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute
BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein erstes Asylgesuch gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete – unter Ausschluss der
zentralstaatlich kontrollierten Teile des Iraks – den Vollzug der
Wegweisung an. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer
am 3. Dezember 2001 Beschwerde bei der damaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK).
B.
Mit Verfügung vom 25. November 2005 nahm das BFM den
Beschwerdeführer wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Am 20. Dezember
2005 liess dieser durch seinen damaligen Rechtsvertreter die bei der
ARK hängige Beschwerde zurückziehen.
C.
Mit Verfügung vom 3. März 2008 hob das BFM die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers auf. Die dagegen erhobene Beschwerde wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D2094/2008 vom 21. Mai 2008
ab.
D.
Gegen dieses Urteil reichte der Beschwerdeführer am 19. August 2008
ein Revisionsgesuch ein.
E.
Am 28. August 2008 richtete die Mutter des Beschwerdeführers eine
Eingabe ans BFM, in welcher sie das Amt bat, ihren Sohn nicht in den
Irak zurückzuschicken, da er dort von den Feinden seines Vaters
umgebracht werden würde.
F.
Mit Urteil D5351/2008 vom 22. September 2008 wies das
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Seite 3
Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch vom 19. August 2008
ab.
G.
Am 15. Oktober 2008 ordnete die zuständige kantonale Behörde
gegenüber dem Beschwerdeführer die Ausschaffungshaft an.
H.
Am 16. Oktober 2008 richtete die Mutter des Beschwerdeführers eine
Eingabe ans BFM, welche dieses mit Schreiben vom 29. Oktober 2008
beantwortete.
I.
Am 15. Dezember 2008 ging dem BFM eine vom 10. Dezember 2008
datierende, während der Ausschaffungshaft verfasste und als
Wiedererwägungsgesuch bezeichnete, handschriftliche Eingabe des
Beschwerdeführers zu, welche das Bundesamt aufgrund des Inhaltes als
zweites Asylgesuch entgegennahm.
J.
Am gleichen Tag traf beim BFM eine handschriftliche, an die
Migrationsbehörde des Kantons Z._______ gerichtete und von dieser
zuständigkeitshalber ans Bundesamt weitergeleitete Eingabe des
Beschwerdeführers vom 30. November 2008 ein.
K.
Am 15. Dezember 2008 ging bei der Migrationsbehörde des Kantons
Z._______ ein weiteres, als Wiedererwägungsgesuch bezeichnetes,
handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Dezember
2008 ein, welches die Behörde zuständigkeitshalber an das BFM
weiterleitete, wo es am 22. Dezember 2008 eintraf.
L.
Am 12. Januar 2009 (Poststempel) reichte die […] beim BFM ein vom
11. Januar 2009 datierendes Unterstützungsschreiben zugunsten des
Beschwerdeführers ein, in welchem sie um seine baldige Entlassung aus
der Ausschaffungshaft sowie sinngemäss um die vorläufige Aufnahme in
der Schweiz ersucht.
M.
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Seite 4
M.a. Am 13. Februar 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer in der
Ausschaffungshaft zu den Asylgründen an. Dabei gab dieser an,
anwaltlich vertreten zu sein.
M.b. Zur Begründung des zweiten Asylgesuchs machte der
Beschwerdeführer in den diversen Eingaben sowie anlässlich der
Anhörung im Wesentlichen geltend, er habe im ersten Asylverfahren nicht
die Wahrheit gesagt, weil sein Vater ihm dies untersagt habe. Dieser
habe in den achtziger Jahren in der damaligen Regierung von Saddam
Hussein eine hohe Position eingenommen. Er sei von 1980 bis 1991 in
Suleimaniya für den Militärberater ("Mustashar") B._______ als
Gruppenleiter ("Amer Seria") und Mitglied der Nationalen Verteidigung
tätig gewesen. B._______ habe gegen die kurdischen Peshmerga der
Patriotischen Union Kurdistans (PUK) und der Demokratischen Partei
Kurdistans (KDP) gekämpft und an der AnfalKampagne gegen die
kurdische Zivilbevölkerung teilgenommen, bei welcher man kurdische
Dörfer an der irakischen Grenze zu Syrien, der Türkei und Iran in Brand
gesetzt sowie die Bevölkerung vertrieben habe. Sein Vater habe eng mit
B._______ zusammengearbeitet, dessen Einheit für den Tod Tausender
Menschen verantwortlich sei. B._______ sei 1996 ermordet worden,
weshalb sein Vater 1998 ausgereist sei. Nach 1991 hätten die Feinde der
Familie – Freiheitskämpfer und Verwandte von ermordeten Opfern –
dreimal das Haus der Familie beschossen und versucht, sie
umzubringen. Bei einem Angriff 1994 sei ein Bruder auf der Flucht in den
Keller von der Treppe gestürzt; seither sei er geistig behindert. 1997 sei
sein Vater bei einem Angriff verletzt und kurz vor der Ausreise aus Irak
sei auf die Familie geschossen worden. Sie hätten lange Zeit im Keller
gelebt und sich später bei der Grossmutter mütterlicherseits aufgehalten.
Sein Vater habe im eigenen Asylverfahren aus Angst vor einem
negativen Entscheid und einer Wegweisung nach Irak die Tätigkeit für die
BaathRegierung verschwiegen. Ein Jahr nach dem Sturz der Regierung
sei der Vater freiwillig aus der Schweiz ausgereist; er sei jedoch nicht in
den Irak zurückgekehrt, sondern habe sich nach Syrien begeben. Der
Vater habe seine Mutter in den Jahren 2006 und 2007 zweimal aus
Syrien angerufen und erfolglos versucht, in die Schweiz zurückzukehren;
seit dem letzten Telefonanruf im Jahr 2007 habe die Familie keinen
Kontakt mehr zu ihm. Die Zeitung "Kurdistani News" habe über die
Ermordung von B._______ berichtet, und verschiedene Zeitungen hätten
auch über die Tätigkeit seines Vaters geschrieben. Diese Zeitungen seien
alt und man finde sie nicht mehr in Archiven oder im Internet,
beziehungsweise, diese Zeitungen und Kassetten existierten weiter, es
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Seite 5
sei jedoch nicht einfach, sie zu finden. Wenn man wolle, könne man
direkt bei der KDP oder der PUK vorbeigehen. Aufgrund der früheren
Aktivitäten seines Vaters befürchte er im Falle einer Rückkehr in den Irak
zum einen Vergeltungsmassnahmen der Freiheitskämpfer und der
Angehörigen der Opfer und zum anderen, dass die irakischen Behörden
von ihm den Aufenthaltsort seines Vaters in Erfahrung bringen wollten.
N.
Mit Eingaben vom 13. und 16. Februar 2009 reichte die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers beim BFM einen Ausweis des Vaters des
Beschwerdeführers im Original mit amtlich beglaubigter Übersetzung
sowie eine kurze, nicht unterzeichnete Erklärung ein. Gemäss dem mit
dem Ausstellungsdatum 2. Mai 1987 versehenen Ausweis soll der Vater
beim Bataillon […] von B._______ den Rang eines
Kompaniebefehlshabers eingenommen haben.
O.
Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
17. Februar 2009 Einsicht in das Anhörungsprotokoll vom 13. Februar
2009 sowie in weitere Verfahrensakten und setzte ihm eine Frist an zur
Nachreichung von anlässlich der Anhörung in Aussicht gestellten
Beweismitteln sowie zur Ergänzung des Sachverhaltes. Ferner gewährte
das Amt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Umstand,
wonach sein Onkel Fattah Mohammad Ahmad im Jahr 2003 sowie
dessen Familie in den Jahren 2004 und 2005 in den Irak zurückgekehrt
seien.
P.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2009 ersuchte die Rechtsvertreterin das
BFM aufgrund der Fasnacht in Z._______ um Gewährung einer
Fristerstreckung.
Q.
Die Rechtsvertreterin nahm mit Eingabe vom 26. Februar 2009 zur vom
BFM angenommenen Rückkehr des Onkels des Beschwerdeführers in
den Irak sowie zum dortigen familiären Beziehungsnetz des
Beschwerdeführers Stellung.
R.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2009 – am folgenden Tag eröffnet – wies
das BFM das Fristerstreckungsgesuch ab. Ferner stellte das Bundesamt
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Seite 6
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte das Amt die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz und forderte ihn unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis
am 31. März 2009 zu verlassen.
S.
Mit Eingabe vom 30. März 2009 liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die
vorinstanzliche Verfügung vom 26. Februar 2009 sei aufzuheben, es sei
ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren;
eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und es sei ihm eine
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Seite zu geben. Als Beilagen
wurden folgende Dokumente eingereicht: Ein zehnseitiges, persönliches
und undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers, ein undatiertes
Schreiben an seine Rechtsvertreterin, zwei Eingaben seiner Mutter ans
BFM vom 28. August 2008 und 16. Oktober 2008, ein vom 29. Oktober
2008 datierendes Schreiben des BFM an die Mutter, vier fremdsprachige
Dokumente, die bereits anlässlich des Revisionsgesuchs vom 19. August
2008 als Kopien mit amtlich beglaubigter Übersetzung eingereicht worden
waren (zwei Totenscheine im Original, einer in Kopie und eine polizeiliche
Vermisstenmeldung im Original) sowie ein Schreiben des
Justizministeriums der irakischkurdischen Regionalregierung vom
14. September 2008 (Auszug aus dem Grundbuch) im Original mit
amtlich beglaubigter Übersetzung. Des Weiteren wurde in der
Beschwerde die Einreichung eines Arztzeugnisses in Aussicht gestellt.
T.
Mit Verfügung vom 9. April 2009 hielt der Instruktionsrichter fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Die Behandlung der Gesuche um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie um Beigabe einer unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung stellte der Instruktionsrichter zu einem späteren
Zeitpunkt in Aussicht.
U.
Mit Eingabe vom 21. April 2009 stellte die Rechtsvertreterin dem Gericht
ein kurzes Schreiben des Hausarztes des Beschwerdeführers zu. Darin
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Seite 7
bestätigt der Arzt, dass der Beschwerdeführer bei ihm in hausärztlicher
Kontrolle stehe und dessen Mutter, welche seit dem Weggang ihres
Ehemannes vor fünf Jahren erkrankt sei und Mühe habe, die alltäglichen
Verrichtungen selbstständig zu bewältigen, auf die Hilfe ihres Sohnes
angewiesen sei.
V.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2009 hielt der Instruktionsrichter fest, über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde im Endentscheid
befunden, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung einer unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und lud die
Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
W.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2009 setzte die Rechtsvertreterin den
Instruktionsrichter darüber in Kenntnis, dass ihr seine Begründung der
Abweisung des Gesuchs um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung
missfalle, seien doch für das Einreichen eines zweiten Asylgesuchs
fundierte Rechtskenntnisse notwendig.
X.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. Mai 2009 an den
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde
dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2009 zur Kenntnisnahme ohne
Replikrecht zugestellt.
Y.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2009 liess die Rechtsvertreterin dem Gericht
einen die Mutter des Beschwerdeführers betreffenden, vom 8. Juni 2009
datierenden psychiatrischen Arztbericht zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die frist und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
D2050/2009
Seite 9
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht stand. Seine erst im
zweiten Asylverfahren geltend gemachten Befürchtungen seien
insgesamt zu wenig fundiert, und es bestehe kein hinreichend
begründeter Anlass zur Annahme, dass sich die Verfolgung mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen
werde.
4.1.1. Im Einzelnen führt das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer
habe seine Befürchtungen erst aus der Ausschaffungshaft geltend
gemacht, obwohl er schon in den diversen vorher durchlaufenen
Verfahren (Beschwerdeverfahren, Aufhebung der vorläufigen Aufnahme,
Revisionsgesuch) Zeit und Gelegenheit dazu gehabt hätte. Anlässlich der
Anhörung nach den Gründen für das verspätete Vorbringen befragt, habe
er lediglich angegeben, er habe sich wegen der Ausschaffungshaft zum
jetzigen Zeitpunkt dazu veranlasst gesehen. Dies erkläre jedoch nicht,
warum er dies nicht spätestens bei der Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme getan habe. Aus dem Umstand, dass er seine Befürchtungen
ohne nachvollziehbaren Grund nicht früher geltend gemacht habe, sei zu
schliessen, dass er selbst aufgrund der nun neu vorgebrachen
Konstellation keine besonderen Befürchtungen für seine Sicherheit habe.
4.1.2. Weiter hält das BFM fest, die geltend gemachten Tätigkeiten des
Vaters des Beschwerdeführers – sowohl dessen Funktion als
Gruppenleiter bei einem Mustashar als auch seine Teilnahme an
Gräueltaten – seien durch nichts belegt. Beim als Beweismittel
eingereichten Ausweis seines Vaters handle es sich nicht um ein
amtliches Dokument, sondern um eine mit Schreibmaschine
beschriebene, laminierte Karte, welche im Bereich des Fotos diverse
Veränderungen aufweise. Dazu komme, dass selbst die Tätigkeit als
Mustashar oder als Gruppenchef nicht automatisch mit der Ausführung
von Gräueltaten verbunden gewesen sei. In allgemein zugänglichen
Informationsquellen tauche ausserdem weder der Name seines Vaters
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Seite 10
noch derjenige von B._______ auf. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu den Aktivitäten seines Vaters seien somit nicht
erwiesen. Ob und wie genau der Vater des Beschwerdeführers für den
Mushtasar B._______ tätig gewesen sei, könne aufgrund der
nachfolgenden Überlegungen offenbleiben.
4.1.3. In den achtziger Jahren hätten zahlreiche Kurden in von
Mustasharen geleiteten Einheiten der Nationalen Verteidigung für das
irakische Regime gegen die Peshmerga der PUK und der KDP gekämpft.
Ein Eintrag auf den Listen der Nationalen Verteidigung habe jedoch nicht
automatisch eine aktive Teilnahme an militärischen oder kriegerischen
Handlungen bedeutet. Mit dem kurdischen Aufstand 1990/91 seien
zahlreiche Mustashare mit ihren Einheiten zu den Peshmerga der KDP
oder PUK übergelaufen und hätten mit diesen gegen die
Regierungstruppen gekämpft. Deshalb hätten die Parteileitungen 1991
eine Generalamnestie für alle Beteiligten erlassen, weshalb niemand
allein aufgrund einer Beteiligung an der Nationalen Verteidigung nach der
Amnestie noch verfolgt worden sei. Manche ehemalige Angehörige der
Nationalen Verteidigung seien später getötet worden, weil sie an den
innerkurdischen Auseinandersetzungen Mitte der neunziger Jahre
teilgenommen hätten; andere hätten sich mit den kurdischen Parteien
arrangiert und seien Peshmerga geworden, einige Mustashare hätten bei
den Parlamentswahlen 2005 auf den Listen der kurdischen Parteien
kandidiert. Da der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht habe, sein
Vater habe sich nach 1991 noch an irgendwelchen politischen
Auseinandersetzungen beteiligt sowie aufgrund der Generalamnestie,
gebe es keinen Anlass zur Annahme, der Vater habe aufgrund seiner
früheren Aktivitäten jetzt noch mit Verfolgung zu rechnen. Dies gelte
umso mehr für seinen Sohn – den Beschwerdeführer –, welcher damals
ein Kind gewesen sei.
4.1.4. Die Vorinstanz führt ferner aus, das erste Asylgesuch des
Beschwerdeführers sei wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
abgelehnt worden. Selbst wenn er die angebliche Ursache der Probleme
verschwiegen haben sollte, wäre von ihm eine glaubhafte Schilderung der
erlittenen Übergriffe zu erwarten gewesen. Da er dazu nicht in der Lage
gewesen sei, bestehe kein Anlass zu glauben, er und seine Familie
hätten in der Zeit vor der Ausreise die in der Anhörung vom 13. Februar
2009 erneut geltend gemachten Nachteile erlitten.
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Seite 11
4.1.5. Sodann hielt das Bundesamt fest, es sei anzunehmen, dass der im
Jahr 2004 freiwillig ausgereiste Vater des Beschwerdeführers in den Irak
zurückgekehrt sei, zumal er sonst keinen Ort gehabt habe, wohin er habe
gehen können. Die Rückkehr des Vaters in den Irak spreche aber gegen
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen.
Angesichts der im irakischen Kontext sehr starken Familienbande sei die
Behauptung des Beschwerdeführers, er und seine Mutter wüssten nicht,
wo sich der Vater beziehungsweise Ehemann sowie der ebenfalls
freiwillig ausgereiste Onkel väterlicherseits und dessen Familie aufhielten,
nicht glaubhaft.
4.1.6. Schliesslich sei schwer vorstellbar, dass die […], welche sich als
Sprachrohr aller irakischen Asylsuchenden und Flüchtlinge in der
Schweiz verstehe und auch mit den Verhältnissen im (Nord)Irak vertraut
sei, sich für den Beschwerdeführer eingesetzt und für ihn am […] in
Z._______ eine […] durchgeführt hätte, wenn dessen Vater im Nordirak
als jemand bekannt wäre, der sich während der AnfalKampagne an
Gräueltaten gegen die kurdische Bevölkerung beteiligt hätte und deshalb
immer noch geächtet wäre.
4.2.
4.2.1. In der Beschwerdeschrift und der persönlichen Eingabe des
Beschwerdeführers wird demgegenüber geltend gemacht, dieser habe
sich nicht ausreichend über seine Asylgründe aussprechen können, da
die Anhörung zu kurz gewesen sei und zur eigentlichen Asylsache nur
sechs respektive acht Fragen gestellt worden seien. Dem
Beschwerdeführer sei es verwehrt worden, auf Einzelheiten einzugehen,
weshalb er diese zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs in der
Beschwerdebeilage ausführlich darlege. Die überaus kurz bemessene
Frist vor erster Instanz zur Ergänzung des Sachverhaltes habe den
Mangel nicht zu heilen vermocht. Zudem sei die – aus dem
Revisionsverfahren bekannte – Rechtsvertreterin nicht ordnungsgemäss
zur Anhörung vorgeladen worden. Die Ausführungen im der
Beschwerdeschrift beigelegten persönlichen Schreiben des
Beschwerdeführers seien im Übrigen absolut authentisch und wiesen nun
die vom BFM geforderte Fundiertheit auf.
4.2.2. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine
Befürchtungen ohne nachvollziehbaren Grund erst nach der Ansetzung
der Ausschaffungshaft geltend gemacht, wird in der Beschwerde
bestritten. Dessen Mutter habe bereits nach Einreichen des
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Seite 12
Revisionsgesuchs versucht, in ihrer Eingabe vom 28. August 2008 auf die
politischen Aktivitäten ihres Ehemannes hinzuweisen und das Amt
gebeten, ihren Sohn aufgrund der Gefahr von Racheakten nicht in den
Irak zurückzuschicken. Dass der Beschwerdeführer aus der
Ausschaffungshaft ein Wiedererwägungsgesuch gestellt habe, sei auf
Anleitung der Rechtsvertreterin geschehen, weil nach Einreichung des
Revisionsgesuchs keine andere Möglichkeit mehr bestanden habe, ihn
vor der Fortsetzung der Haft zu schützen. Das Bundesverwaltungsgericht
habe die Eingabe der Mutter vom 28. August 2008 in seinem Urteil D
5351/2008 vom 22. September 2008 als nicht revisionsfähiges
Beweismittel angesehen, da es erst nach Abschluss des ordentlichen
Verfahrens entstanden sei. Man habe nicht erst während der
Ausschaffungshaft auf die politische Tätigkeit des Vaters des
Beschwerdeführers hingewiesen, sondern bereits im Nachtrag zum
Revisionsgesuch vom 8. September 2008 ein entsprechendes
Beweismittel offeriert. Mit der Aussage im Revisionsurteil D5351/2008
vom 22. September 2008, es erübrige sich, den Eingang einer
Bestätigung über die politischen Aktivitäten des Vaters des
Beschwerdeführers abzuwarten, da solche Dokumente im
Zusammenhang mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
unerheblich seien, habe das Bundesverwaltungsgericht eine antizipierte
Beweiswürdigung ohne nähere Kenntnisse des Sachverhaltes
vorgenommen, weshalb diese Ausführungen nicht verbindlich seien. Der
Einwand der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe weder im
Beschwerdeverfahren noch im Verfahren der Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme auf die politischen Tätigkeiten des Vaters hingewiesen, treffe
zwar zu, falle allerdings weniger ins Gewicht. Der Vorwurf verletze den
Grundsatz von Treu und Glauben, da „das Beschwerdeverfahren durch
die Erteilung der vorläufigen Aufnahme zurückgezogen“ worden sei. Der
Beschwerdeführer und seine Familie hätten sich "ganz offensichtlich" (…)
durch die Anfrage des BFM „fehlleiten“ lassen, „das
Beschwerdeverfahren zurückzuziehen“ (vgl. Beschwerde Ziff. II 11 S. 6).
Der Beschwerdeführer habe auch nicht mit einem Widerruf der
vorläufigen Aufnahme gerechnet. Die Mutter des Beschwerdeführers
habe sich am 16. Oktober 2008 noch einmal an das BFM gewandt.
Dessen Antwortschreiben vom 29. Oktober 2008 berufe sich auf rein
formaljuristische Kriterien. Die Mutter habe jedoch eine
Anscheinsvollmacht gehabt, um für ihren Sohn ein
Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise ein zweites Asylgesuch
einzureichen. Zwar sei das Schreiben der Mutter vom 16. Oktober 2011
erst einen Tag nach Ansetzung der Ausschaffungshaft gegen ihren Sohn
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Seite 13
ans BFM gesandt worden, doch sei jedenfalls belegt, dass nicht erst im
Zeitpunkt der Ansetzung der Ausschaffungshaft Schritte unternommen
worden seien, die politischen Tätigkeiten des Vaters offenzulegen.
Nachdem das Revisionsgesuch „in einem recht gewundenen
Urteilsspruch abgelehnt“ worden sei, sei die Familie ohne Vater nicht
mehr in der Lage gewesen, Anwälte zu beauftragen (vgl. Beschwerde
Ziff. II 11 S. 7).
Dass der Beschwerdeführer früher nie über die Aktivitäten seines Vaters
gesprochen habe, werde verständlich, wenn man lese, was letzterer
tatsächlich getan habe. Asylsuchende würden „in solchen Konstellationen
erst im letzten Moment die Wahrheit bringen, da sie immer befürchten,
dass sie verpetzt werden oder z.B. der Übersetzer nicht dicht hält“ (vgl.
Beschwerde Ziff. II 12 S. 8). Der Beschwerdeführer selber sei geschockt
gewesen, dass sein Vater nichts über seine Vergangenheit erzählt habe.
Der Vater habe bereits 2003 die Wahrheit sagen wollen, doch sein Anwalt
habe ihm erklärt, dass es dafür zu spät sei, da sie die Erteilung der
vorläufigen Aufnahme akzeptiert hätten (vgl. persönliche Eingabe S. 2).
Zudem habe der Beschwerdeführer Angst vor Behelligungen durch
Landsleute in der Schweiz gehabt. Er habe befürchtet, dass gewisse
Informationen an Personen gehen würden, an welche sie nicht gehen
dürften. Die […] habe bis zu ihrer Intervention nichts gewusst. Ein
Gefängnisinsasse habe durch einen Sachbearbeiter der kantonalen
Behörde teilweise Auskunft über die Gründe für die Haftentlassung des
Beschwerdeführers erhalten. Dies schüre das Misstrauen gegenüber den
Behörden und trage dazu bei, dass Asylsuchende erst im letzten Moment
die Wahrheit sagen würden.
4.2.3. Der Einschätzung des BFM, die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Aktivitäten seines Vaters würden durch keine tauglichen
Beweismittel belegt, wird in der Beschwerde entgegengehalten, die
Ausführungen des Beschwerdeführers und die Erläuterungen der
Rechtsvertreterin seien „derart stichhaltig, dass sie nicht noch
dokumentenmässig belegt werden“ müssten (vgl. Beschwerde II 13 S. 9).
Der Beschwerdeführer gibt in seiner persönlichen Eingabe (S. 2) an, sein
Vater habe die zahlreichen Dokumente, die er gehabt habe, verbrannt.
4.2.4. In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, der Vater des
Beschwerdeführers habe aktiv an militärischen oder kriegerischen
Handlungen teilgenommen und sich nicht mit den ehemaligen
Peshmerga arrangiert; er sei nicht in den Genuss der Amnestie
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Seite 14
gekommen, sondern sechs Jahre nach der Revolution immer noch im
Visier der PDK und der PUK und weiterhin deren Verfolgung ausgesetzt
gewesen (vgl. persönliche Eingabe S. 7). Die Familie sei in den Jahren
1991, 1994 und 1997 insgesamt dreimal zuhause angegriffen und unter
Beschuss genommen worden. Nach einem Angriff am 24. April 1994 sei
der Vater untergetaucht und seine Familie habe bis zur Ausreise bei den
Grosseltern mütterlicherseits gelebt, welche den Angreifern nicht bekannt
gewesen seien (vgl. persönliche Eingabe S. 8 f.). Nach einem weiteren
Angriff auf die Familie im Jahr 1997 sei der Vater ausgereist.
4.2.5. Die Argumentation des Bundesamtes, wonach der
Beschwerdeführer – selbst wenn er die angebliche Ursache der Probleme
verschwiegen haben sollte – mindestens in der Lage hätte sein sollen, die
erlittenen Übergriffe glaubhaft zu schildern, wird in der Beschwerde
zurückgewiesen. Er habe über die Aktivitäten seines Vaters nichts
erzählen dürfen. Selbst wenn der Beschwerdeführer nichts über den
Vater gesagt hätte, wäre es ausgeschlossen gewesen, die Übergriffe
authentisch darzustellen, und hätte er darüber berichtet, ohne Namen zu
nennen, hätte man ihm nicht geglaubt. Aus der Ablehnung des ersten
Asylgesuches wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne nicht direkt
auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen im zweiten Asylverfahren
geschlossen werden. Die neuerliche Eingabe des Beschwerdeführers
zeige vielmehr, dass es sich beim ersten Entscheid des BFM um ein
"Fehlurteil" handle (vgl. Beschwerde Ziff. II 8 S. 5).
4.2.6. Die Einschätzung der Vorinstanz, der Vater des
Beschwerdeführers sei 2004 in den Irak zurückgekehrt, wird in der
Beschwerde unter Hinweis auf die Eingabe vom 26. Februar 2009
bestritten. Als Indiz dafür, dass der Vater nicht im Irak weilen könne, wird
angegeben, die Familie habe im Hinblick auf seine erwartete
Wiedereinreise in die Schweiz bei der […] ein zusätzliches Bett beantragt.
Der Onkel väterlicherseits sei zwar in den Irak zurückgekehrt; bei seiner
Familie sei dies aber nicht mit Gewissheit der Fall. Die Familie C._______
habe jedenfalls seit 2005 keinen Kontakt mehr zu diesem Onkel (vgl.
Eingabe vom 26. Februar 2009). In der Beschwerde wird zwar
eingeräumt, ein völliger Abbruch der Kontakte zu Verwandten sei eher
ungewöhnlich und auch den Anwälten als stereotype Aussage bekannt;
für die Richtigkeit der Angaben der Mutter spreche jedoch, dass diese
seit dem Untertauchen des Vaters krank geworden sei, und dass trotz
Ablauf der dreijährigen Wartefrist seit Erhalt der FBewilligung im Jahr
D2050/2009
Seite 15
2004 kein Gesuch um Familiennachzug gestellt worden sei (vgl.
Beschwerde Ziff. II 9 S. 5).
4.2.7. Die Argumentation des BFM, es sei schwer vorstellbar, dass die
[…] sich für den Beschwerdeführer eingesetzt hätte, wenn sein Vater im
Irak an Gräueltaten gegen die kurdische Bevölkerung beteiligt gewesen
wäre, wird in der Beschwerde als bar jeglicher Grundlage und
realitätsfremd bezeichnet (vgl. Beschwerde Ziff, II 10 S. 6, persönliche
Eingabe S. 10). Die Organisation habe für den Beschwerdeführer eine
[…] veranstaltet, nicht für seinen Vater. Die Familie des Vaters habe mit
dessen Taten nichts zu tun. Über die Sünden, welche der Vater in Irak
begangen habe, sei nur der […] der […] informiert gewesen; die […]
hätten davon nichts gewusst.
5.
5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde erhobene
Rüge, die aus dem Revisionsverfahren bekannt gewesene
Rechtsvertreterin sei zur Anhörung des Beschwerdeführers im
Ausschaffungsgefängnis nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden,
unbegründet ist. Das BFM musste nicht davon ausgehen, dass der
Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren vertreten sein würde und
dies von derselben Rechtsanwältin wie im Revisionsverfahren. Aus den
Aussagen des Beschwerdeführers geht im Übrigen hervor, dass die
Rechtsvertreterin am Vortag der Anhörung davon Kenntnis hatte (vgl. act.
C8/12 S. 5 f.). Zu einer Wiederholung der Anhörung in Anwesenheit der
Rechtsvertreterin besteht auch deshalb keine Veranlassung, weil sich für
die in der Beschwerde erhobene Behauptung, der Beschwerdeführer
habe sich anlässlich der Anhörung vom 13. Februar 2009 nicht
ausreichend über seine Asylgründe aussprechen können, in den Akten
keine Bestätigung findet. Der Beschwerdeführer hatte – insbesondere in
den grösstenteils sehr ausführlichen Antworten auf die Fragen 31 bis 37 –
ausreichend Gelegenheit, sich zu seinen Asylgründen zu äussern. Der
Sachbearbeiter des BFM fragte mehrmals nach, ob der
Beschwerdeführer alle Gründe für sein zweites Asylgesuch habe nennen
können, was dieser bejahte (vgl. act. C8/12 S. 8, 10). Eine
Gehörsverletzung liegt somit nicht vor. Nachdem der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung am 13. Februar 2009 angegeben hatte,
anwaltlich vertreten zu sein, gewährte das BFM der Rechtsvertreterin mit
Schreiben vom 17. Februar 2009 Einsicht in das Anhörungsprotokoll vom
13. Februar 2009 sowie in weitere Verfahrensakten und setzte ihr eine
einwöchige Frist zur Nachreichung von an der Anhörung in Aussicht
D2050/2009
Seite 16
gestellten Beweismitteln sowie zur Ergänzung des Sachverhaltes an. Ihr
Fristersterstreckungsgesuch vom 20. Februar 2009 begründete die
Rechtsvertreterin damit, die Anwaltskanzlei sei zufolge des
Fasnachtstreibens im Kanton Z._______ vom 19. bis 24. Februar 2009
nur beschränkt belegt. Das BFM wies das Fristerstreckungsgesuch in der
angefochtenen Verfügung zum einen deshalb ab, weil die Begründung für
die Fristerstreckung nicht zureichend im Sinne von Art. 22 Abs. 2 VwVG
sei, da es sich bei der Fasnacht auch im Kanton Z._______ nicht um
offizielle Feiertage handle; zum anderen gehe es nicht an, dass zwei
Behörden gegeneinander ausgespielt würden, indem gegenüber dem
BFM um Fristerstreckung ersucht, gegenüber anderen Behörden im
Verfahren betreffend Entlassung aus der Ausschaffungshaft jedoch eine
zögerliche Behandlung des Asylgesuchs geltend gemacht werde. Diese
Begründung ist vorliegend nicht zu beanstanden, zumal es die
Rechtsvertreterin unterliess, im Gesuch konkret darzulegen, welche
Verfahrensdispositionen ihr zwingend nur innert erstreckter Frist möglich
gewesen sein sollen.
5.2. In der angefochtenen Verfügung verneint das BFM zu Recht eine
begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung unter anderem
mit dem Argument, dieser habe keinen nachvollziehbaren Grund für die
verspätete Geltendmachung der angeblichen politischen Vergangenheit
seines Vaters und die ihm als Sohn bei einer Rückkehr nach Nordirak
dadurch drohenden Nachteile angeben können. Der Beschwerdeführer
vermochte in der Tat nicht überzeugend darzulegen, weshalb er selbst
nicht bereits seit der Ausreise seines Vaters im April 2004 oder
spätestens im Verfahren der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme seine
Asylgründe vorgebracht hat. In diesem Zusammenhang unbehelflich sind
die in Erwägung 4.2.2 hiervor wiedergegebenen Ausführungen der
Rechtsvertreterin zum Revisionsurteil D5351/2008 vom 22. September
2008, welche sich in Urteilskritik erschöpfen und in denen nicht dargetan
wird, inwiefern in Bezug auf das genannte Urteil Revisionsgründe im
Sinne von Art. 121123 BGG vorliegen sollten, weshalb auf diese nicht
weiter einzugehen ist. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich
nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM am
25. November 2005 zu einem Rückzug der Beschwerde vom
3. Dezember 2001 "fehlleiten" lassen, entbehrt der Grundlage. Die an den
damaligen Rechtsvertreter gerichtete Rückzugsanfrage vom 5. Dezember
2005 erfolgte nicht durch die Vorinstanz, sondern durch die ARK als
vormalige Beschwerdeinstanz. Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass die Beschwerde nicht zurückgezogen worden wäre,
D2050/2009
Seite 17
wenn der Beschwerdeführer damals tatsächlich begründete Furcht vor
Verfolgung im Irak gehegt hätte, zumal ein solches Vorgehen kaum dem
Verhalten einer von Verfolgung bedrohten Person entsprechen dürfte.
Auch die Aussage, der Beschwerdeführer habe nicht damit gerechnet,
dass der FAusweis eines Tages widerrufen werde, liefert keine Erklärung
für das verspätete Geltendmachen von Asylgründen. Dass die Mutter des
Beschwerdeführers eineinhalb Monate vor Anordnung der
Ausschaffungshaft gegen ihren Sohn beim BFM Schritte unternommen
hat, die angeblichen politischen Aktivitäten ihres Ehemannes
offenzulegen, ist ebenso wenig von Belang, wie die Frage, ob sie anstelle
ihres Sohnes für diesen ein Asylgesuch hätte einreichen können.
Massgebend ist vielmehr, dass weder im zweiten Asylgesuch, noch in
den Eingaben der Rechtsvertreterin, noch auf Beschwerdeebene
glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt wird, weshalb der
Beschwerdeführer persönlich erst während der Ausschaffungshaft
geltend gemacht hat, aufgrund der angeblichen politischen Aktivitäten
seines Vaters in den achtziger Jahren – als er selbst noch ein Kind war –
bei einer Rückkehr in die Heimat begründete Furcht vor einer
Reflexverfolgung zu haben. Dass der Beschwerdeführer derart lange mit
der Wahrheit zugewartet haben will, ist auch deshalb nicht
nachvollziehbar, weil der Vater selbst offenbar bereits im Jahr 2003 das
Bedürfnis verspürte, die Wahrheit zu sagen, und zu diesem Zweck einen
Rechtsanwalt kontaktierte, welcher ihm eröffnete, dass er auch mit den
neuen Vorbringen nicht mehr als eine FBewilligung erhalten würde. Der
Umstand, dass der in der Schweiz vorläufig aufgenommene Vater des
Beschwerdeführers nach der Konsultation des Rechtsanwaltes die
Schweiz im Jahr 2004 freiwillig verlassen hat und gemäss Aussagen des
Beschwerdeführers (vgl. act. A21/5 S. 4), seiner Geschwister und der
Mutter (vgl. act. C18/5 S. 5) in den Irak zurückgekehrt ist, entspricht
überdies nicht dem von einer tatsächlich verfolgten Person zu
erwartenden Verhalten. Es besteht daher keine Veranlassung, ein
"Konsilium" des Rechtsanwaltes einzuholen, weshalb der entsprechende
Antrag abgewiesen wird.
5.3. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sind die geltend
gemachten Aktivitäten des Vaters des Beschwerdeführers durch keine
Beweismittel belegt. Auf welche Weise der Beschwerdeführer in den
Besitz des Ausweises gelangt ist, mit welchem die Position des Vaters als
[…] nachgewiesen werden soll, und weshalb er diesen erst im Jahre 2009
eingereicht hat, mithin 12 Jahre nach der Ausreise des Vaters aus dem
Irak, wird nicht dargelegt. In der Eingabe vom 13. Februar 2009 ist
D2050/2009
Seite 18
diesbezüglich lediglich zu erfahren, die Beschaffung dieses Dokumentes
sei "beinahe illegal" gewesen und es sei "von jemandem, der sich
zufälligerweise gerade im Irak aufgehalten habe, mitgebracht worden".
Bereits angesichts der offensichtlich manipulierten Fotografie kommt
diesem Dokument aber ohnehin kein Beweiswert zu. Auch aus dem
Unterstützungsschreiben der […] lässt sich nichts zugunsten des
Beschwerdeführers ableiten, und die anlässlich der Anhörung von ihm
geäusserte Absicht, über einen in London wohnenden Cousin
Zeitungsberichte und Kassetten über die Tätigkeit seines Vaters zu
beschaffen (vgl. act. C8/12 S. 8), hat er offenbar nie in die Tat umgesetzt,
hat er doch bis heute nichts dergleichen eingereicht.
5.4. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht lässt weder die
Krankheit der Mutter des Beschwerdeführers, noch die Tatsache, dass
seine Familie in der Schweiz in Erwartung der Wiedereinreise des Vaters
im Juni 2007 ein zusätzliches Bett besorgt hat, noch der Umstand, dass
bisher trotz Ablauf der dreijährigen Wartefrist kein Gesuch um
Familiennachzug des Vaters gestellt wurde, den Schluss zu, der Vater
halte sich nicht in Irak auf, sondern in Syrien. Der Beschwerdeführer
selbst hatte am 27. April 2005 gegenüber den kantonalen
Migrationsbehörden ausdrücklich die Erklärung abgegeben, sein Vater
sei "im letzten Frühjahr in den Irak zurückgekehrt" (vgl. act. A21/5 S. 4).
Auf dieser Aussage hat er sich behaften zu lassen, weshalb die im
Rahmen des zweiten Asylverfahrens vorgebrachte Erklärung, der Vater
habe sich nach Syrien begeben und dort einen Kollegen beauftragt, in
den Irak zu gehen und dort für ihn sein Wohneigentum zu verkaufen,
nicht geglaubt werden kann. Worauf der Beschwerdeführer seine in der
persönlichen Eingabe geäusserte Vermutung stützt, der Vater sei am
Leben, wenn zu ihm seit 2007 kein Kontakt mehr bestehen soll (vgl.
persönliche Eingabe S. 3), ist nicht nachvollziehbar. Aus den dargelegten
Gründen ist mit dem BFM davon auszugehen, dass der Vater des
Beschwerdeführers sich im Irak aufhält, was gegen die geltend gemachte
Verfolgung des Vaters und die befürchtete Reflexverfolgung des
Beschwerdeführers spricht.
5.5. Die zutreffenden Ausführungen des BFM zur Generalamnestie für
kurdische Kämpfer werden in der Beschwerde ebenso wenig widerlegt
wie die vorinstanzliche Argumentation, die […] hätte sich nicht für den
Beschwerdeführer eingesetzt, wenn sein Vater an Gräueltaten gegen die
kurdische Bevölkerung beteiligt gewesen wäre, sowie die Einschätzung
des Bundesamtes, der Beschwerdeführer hätte in der Lage sein sollen,
D2050/2009
Seite 19
im ersten Asylverfahren die geltend gemachten Übergriffe glaubhaft zu
schildern, auch wenn er die Ursache der Probleme verschwiegen haben
sollte. Als realitätsfremd und daher unglaubhaft ist schliesslich die
Aussage zu bezeichnen, die Familie des Beschwerdeführers habe sich
nach einem Angriff auf ihr Haus im April 1994 bis zur Ausreise bei den
Grosseltern mütterlicherseits versteckt, welche den Angreifern nicht
bekannt gewesen seien.
5.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelingt, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt
der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
war oder begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr
in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu
müssen. Das BFM hat sein zweites Asylgesuch demnach zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
D2050/2009
Seite 20
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
D2050/2009
Seite 21
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die
vorstehenden Erwägungen zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz seiner
Vorbringen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
im kurdischen Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug nicht als
unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.26.6 S. 42 ff.). Der
Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1. Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
mit der Begründung als zumutbar erklärt, dieser stamme aus einer der
drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya, in welchen keine Situation
allgemeiner Gewalt herrsche. Zudem sprächen auch keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das
Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil D2094/2008 vom 21. Mai
2008 festgestellt, es gebe keine Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des
Vollzugs sprächen, und während der Anhörung vom 13. Februar 2009
habe der Beschwerdeführer keine neuen
Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht.
7.4.2. In der Beschwerde wird gerügt, der angefochtene Entscheid
befasse sich nicht mit dem grössten Teil der bei einem
Wegweisungsvollzug zu prüfenden Fragen; die Begründung sei
ungenügend und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Im
Einzelnen wird ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge im Nordirak
über kein verwandtschaftliches Netz. Seine Kernfamilie lebe in der
Schweiz; der Vater sei verschwunden und halte sich wahrscheinlich in
Syrien auf. D._______, der Onkel mütterlicherseits, sei im Juli 2005
verstorben. E._______, ein weiterer Onkel mütterlicherseits, sei spurlos
verschwunden und nicht mehr auffindbar, wie auch die polizeiliche
D2050/2009
Seite 22
Bestätigung beweise. Der Onkel väterlicherseits, F._______, sei am
18. Mai 2008 in Suleimaniya gestorben, und dessen Ehefrau, G._______,
bereits am 5. Januar 2008. Deren Sohn, H._______, lebe als anerkannter
Flüchtling in London und habe in Syrien einen Freund beauftragt, die
Totenscheine in Irak zu beschaffen. In der Beschwerde wird beantragt, es
sei das gesamte Belegsmaterial des Revisionsgesuches beizuziehen,
insbesondere auch die Belege 7, 8 und 9. Weiter wird argumentiert,
alleinstehend und gesund zu sein reiche immer noch nicht, um für den
eigenen Unterhalt selber zu sorgen, da sich die Situation im Nordirak
rasch zum Schlechteren wenden könne. Ebenfalls zu berücksichtigen sei,
dass der Beschwerdeführer „keine Bildung absolviert“ habe und über kein
soziales Netzwerk verfüge. Es erstaune sehr, dass das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen sei, ein junger und
alleinstehender Mann könne sich in Irak bei einer Inflationsrate von 40%
(2005), einer Arbeitslosenquote von 30 bis 40% und einer
Wirtschaftswachstumsrate von 3% leicht eine Existenz aufbauen. Dies
sei auch deshalb sehr schwierig, weil der Beschwerdeführer über keine
Grundstücke verfüge. Zwar seien die Umstände in den nördlichen
Provinzen verglichen mit dem Rest des Landes relativ stabil, doch bleibe
die Situation auch in den nördlichen Provinzen unvorhersehbar und
angespannt. Gemäss einem Bericht von Human Rights Watch aus dem
Jahr 2007 fänden auch im Norden weiterhin schwerwiegende
Menschenrechtsverletzungen statt. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Nordirak sei vor dem politischen Hintergrund
seines Vaters sowie aus individuellen Gründen ausgeschlossen (vgl.
Beschwerde Ziff. III 15.b, c und d S. 10 f.).
8.
8.1. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in
den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil keine
Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen
angespannt, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als
unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person
ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt
hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder
Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien
verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in
die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle
oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen
Beziehungen abhängt. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist für
D2050/2009
Seite 23
alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich
aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz
oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für
alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und
Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (BVGE 2008/5
E. 7.5, insbesondere E. 7.5.8 S. 72 f.). Die Sicherheitslage in den drei
kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht
verschlechtert. In den Berichten staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen
sowie des UNSicherheitsrats wird denn auch eine insgesamt stabile Situation
beschrieben (vgl. zur aktuellen Lageeinschätzung durch das
Bundesverwaltungsgericht unter anderen die Urteile E4646/2009 vom
28. Dezember 2011 E. 8.3.2, D6127/2009 vom 27. Oktober 2011 E. 6.3, E
1804/2008 vom 14. März 2011 E. 6.2.2 mit weiteren Hinweisen). An dieser
Ausgangslage ändert auch der antragsgemäss erfolgte Beizug der Akten
des Revisionsverfahrens, beziehungsweise die im Revisionsverfahren
eingereichten Belege 7, 8 und 9 aus den Jahren 2006, 2007 und 2008
nichts, beziehen sich diese doch nicht auf die aktuelle Situation im Irak.
8.1.1. Der heute 33jährige Beschwerdeführer ist – soweit aktenkundig –
gesund und alleinstehend und stammt aus Suleimaniya, wo er seit seiner
Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2000, mithin über 20 Jahre lang, gelebt
hat. Deshalb ist davon auszugehen, dass er dort nach wie vor über ein
soziales Beziehungsnetz verfügt. Auch wenn er diese Kontakte in den
vergangenen Jahren aufgrund seiner Landesabwesenheit nicht mehr
gepflegt haben dürfte, sollte es ihm möglich sein, bei einer Rückkehr
wieder daran anzuknüpfen. Zu seinem familiären beziehungsweise
verwandtschaftlichen Beziehungsnetz im Nordirak hat der
Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren und in den weiteren Verfahren
widersprüchliche Angaben gemacht. Während er anlässlich der
Befragung (BzP) zur Person am 8. März 2001 noch angegeben hatte, im
Heimatstaat keine Verwandten zu haben (vgl. act. A1/8 S. 2), sagte er an
der Anhörung vom 24. April 2001, fünf Onkel und eine Tante lebten an
seinem Herkunftsort Suleimaniya; die Grosseltern seien verstorben (vgl.
act. A7/23 S. 5). In der Beschwerde vom 31. März 2008 gegen die am
3. März 2008 verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme machte er
geltend, er habe in Suleimaniya kein tragfähiges familiäres
Beziehungsnetz, da er zu seinen Onkeln und der Tante seit Jahren
keinen Kontakt habe und deshalb bei einer allfälligen Rückkehr nicht auf
deren Hilfe werde zählen können. In einem undatierten Begleitschreiben
zur vom 26. Februar 2009 datierenden Stellungnahme der
D2050/2009
Seite 24
Rechtsvertreterin zum Schreiben des BFM vom 17. Februar 2009 halten
der Beschwerdeführer sowie seine Mutter und die vier Geschwister fest,
der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Ausreise aus Irak dort einen
Onkel und eine Tante gehabt, welche seither beide verstorben seien. In
der Stellungnahme selbst wird ausgeführt, dass "die engere Familie und
auch die weitere Familie im Irak praktisch verstorben" sei. Auch mit den
drei bereits mit dem Revisionsgesuch vom 19. August 2008 und nun auch
im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Totenscheinen und
der polizeilichen Vermisstenmeldung versucht der Beschwerdeführer zu
belegen, dass er im Nordirak über kein familiäres und
verwandtschaftliches Beziehungsnetz mehr verfügt. In den Besitz dieser
Dokumente will er mithilfe eines in London lebenden Cousins,
H._______, gekommen sein, welcher nach Syrien geflogen sei, und dort
einen Freund mit der Beschaffung der Totenscheine seines Vaters
F._______ (eines Onkels väterlicherseits des Beschwerdeführers) und
dessen Ehefrau G._______ sowie eines Onkels mütterlicherseits des
Beschwerdeführers und der Vermisstenanzeige beauftragt habe (vgl.
Beschwerde Ziff. III 15.a S. 9 und handschriftliches Begleitschreiben des
Beschwerdeführers zu den eingereichten Dokumenten). Bereits im
Revisionsurteil D5351/2008 vom 22. September 2008 wurde
diesbezüglich zum einen bemängelt, dass der Beschwerdeführer das
angebliche Ableben von F._______, des einen Onkels väterlicherseits,
am 18. Mai 2000 – mithin eine Woche vor der Ausreise des
Beschwerdeführers – anlässlich der Anhörung vom 24. April 2001 nicht
erwähnt hatte, und zum anderen, dass er die Beschaffungsbemühungen
für die eingereichten Beweismittel nicht dokumentiert hatte. Als sehr
aussergewöhnlich mutet ferner der Umstand an, wonach E._______, der
zweite Onkel mütterlicherseits, gemäss der polizeilichen
Vermisstenmeldung vom 18. März 2004 an diesem Tag, mithin fünf Tage
nach seiner Eheschliessung, "verschwunden und nicht mehr auffindbar"
sein soll. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kommt
allerdings einer polizeilichen Vermisstenmeldung aus dem Jahre 2004 für
eine angebliche Verschollenheit im Jahr 2009 ohnehin kein Beweiswert
zu. Auch wenn zwei Onkel sowie die Ehefrau des einen verstorben sein
sollten, leben immer noch mehrere Onkel und eine Tante des
Beschwerdeführers in Suleimaniya. Zudem ist davon auszugehen, dass
sowohl die verstorbenen als auch die lebenden Onkel und die Tante
Ehegatten und Kinder haben, der Beschwerdeführer mithin über einige
Cousins und Cousinen verfügen dürfte und es sehr unwahrscheinlich ist,
dass diese alle ausserhalb des Heimatlandes leben. In der
Stellungnahme vom 26. Februar 2009 zum Schreiben des BFM vom
D2050/2009
Seite 25
17. Februar 2009 wird überdies eingeräumt, dass I._______, ein weiterer
Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers, im Jahr 2003 freiwillig aus
der Schweiz in den Irak zurückgekehrt ist; die Annahme des BFM, dass
ihm seine Frau und die Kinder gefolgt sind, wird in der Stellungnahme
nicht überzeugend widerlegt. Auch wenn die Mutter und vier Geschwister
des Beschwerdeführers in der Schweiz leben und er zu im Irak lebenden
Familienangehörigen (mit Ausnahme wohl des Vaters) in den letzten
Jahren keinen Kontakt mehr gehabt haben sollte, kann somit von einem
bestehenden und tragfähigen familiären Netz im Sinne der oben
skizzierten Rechtsprechung ausgegangen werden. Dies umso mehr, weil
übereinstimmend mit dem BFM davon auszugehen ist, dass der im Jahr
2004 freiwillig ausgereiste Vater des Beschwerdeführers in den Irak
zurückgekehrt ist. Gemäss Angaben der Migrationsbehörde des Kantons
Z._______ hat der vorläufig aufgenommene Vater des
Beschwerdeführers nach Kriegsende auf den weiteren Verbleib in der
Schweiz verzichtet und diese am 3. April 2004 via die Türkei in Richtung
Irak verlassen (vgl. act. A21/5 S. 5). Der Beschwerdeführer sagte im April
2005 gegenüber der kantonalen Behörde aus, dass sein Vater im
Frühling 2004 in den Irak zurückgekehrt ist (vgl. act. A21/5 S. 4). Die
Mutter sowie die Geschwister des Beschwerdeführers gaben in ihrem der
Eingabe vom 26. Februar 2009 ans BFM beigelegten Schreiben ebenfalls
an, der Ehemann beziehungsweise Vater sei im Jahr 2004 in den Irak
zurückgekehrt (vgl. act. C18/5 S. 5). Die Aussage, der Beschwerdeführer,
seine Geschwister und die Mutter wüssten nicht, wo sich der Vater
beziehungsweise Ehemann heute aufhalte, sind als ebenso unglaubhaft
zurückzuweisen wie die Beteuerungen, die Familie des
Beschwerdeführers habe in den Jahren 2005 und 2006 zwei bis dreimal
mit dem Vater telefoniert, das letzte Telefongespräch habe im Jahr 2007
stattgefunden, und seither bestehe kein Kontakt mehr (vgl. act. C18/5
S. 5). Selbst in der Beschwerde (vgl. Ziff. II 9 S. 5) wird eingeräumt, dass
ein völliger Kontaktabbruch zwischen Verwandten eher ungewöhnlich ist.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht lässt der Umstand,
dass bis heute kein Gesuch um Familiennachzug beziehungsweise um
Einbezug des Vaters in die vorläufige Aufnahme der Mutter gestellt wurde
(vgl. Beschwerde Ziff. II 9 S. 5), nicht den Schluss zu, dass der Vater
nicht im Irak weilen könne, sondern in einem Drittstaat untergetaucht sei
und keinen Kontakt mehr zu seiner in der Schweiz wohnhaften Familie
habe. Auch die Argumentation in der Stellungnahme vom 26. Februar
2009 – die Tatsache, dass die Familie im Jahr 2007 mit einer
Wiedereinreise des Vaters des Beschwerdeführers gerechnet und von
einem Hilfswerk zu diesem Zweck ein zusätzliches Bett erhalten habe, sei
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ein Indiz dafür, dass der Vater sich nicht im Irak aufhalte – ist nicht
plausibel. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in Suleimaniya nach wie vor sowohl über ein familiäres
als auch ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Neben diesen wird ihm bei
der Reintegration in seinem Heimatland auch seine 13jährige
Schulbildung (vgl. act. A7/23 S. 6) zugutekommen. Allfällige finanzielle
Engpässe wird er mit der Unterstützung seiner in der Schweiz lebenden
und teilweise eingebürgerten vier Geschwister überbrücken können. Die
Aktenlage lässt somit den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer in
sozialer und finanzieller Hinsicht nicht auf sich alleine gestellt sein wird
und keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, die darauf hinweisen
würden, er geriete im Falle der Rückkehr nach Suleimaniya aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation. Die Rüge, das BFM habe die
Wegweisungsvollzugshindernisse im angefochtenen Entscheid nicht
genügend geprüft, ist unbegründet, hat sich die Vorinstanz doch auf das
Urteil D2094/2008 vom 21. Mai 2008 gestützt, in welchem die
vollständige Prüfung der Vollzugshindernisse in Erwägung 5.3
vorgenommen worden war. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor.
8.1.2. Ein Anspruch auf Einbezug des Beschwerdeführers in die
vorläufige Aufnahme seiner Mutter kann aus dem die Mutter betreffenden
Arztbericht vom 8. Juni 2009 nicht abgeleitet werden und wird in der
Beschwerde wohl auch deshalb nicht ausdrücklich geltend gemacht, weil
die Voraussetzungen dafür offensichtlich nicht erfüllt sind.
8.1.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vollzug der
Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im
Nordirak als auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar erweist.
8.2. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.3. Das BFM hat daher den Vollzug der Wegweisung zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da jedoch aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass dieser
aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, demnach als bedürftig im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erachten ist und die Rechtsbegehren ferner
nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Demnach
sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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