Abtei lung IV
D-2050/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______ dessen Ehefrau B._______
und deren Kind C.______ Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. März 2010 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2050/2010
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-
VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
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des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 21. November 2009 in der Schweiz
um Asyl nachsuchten,
dass den Beschwerdeführenden gestützt auf die Tatsache, dass sie am
24. Juli 2009 in Italien registriert beziehungsweise daktyloskopiert
worden waren, im D._______am 21. November beziehungsweise 30.
November 2009 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung
nach Italien gewährt wurde (vgl. BFM-Protokoll, A2, S. 8 und 9; A14, S.
2 und 3),
dass die Beschwerdeführerin dabei unter anderem angab, sie und ihr
Ehemann hätten in Italien ein Asylgesuch eingereicht, das bei ihrer
Ausreise noch nicht entschieden gewesen sei (vgl. A2, S. 8),
dass sie nicht nach Italien zurückkehren wolle, da sie dort beleidigt
worden seien und auf der Strasse hätten leben müssen (vgl. A2, S. 9),
dass der Beschwerdeführer seinerseits auf die schwierige Wohn-
situation in Italien hinwies und im Weiteren angab, das Ziel ihrer Reise
sei die Schweiz und nicht Italien gewesen (vgl. A14, S. 2 und 3),
dass das BFM gestützt auf den oben erwähnten Eurodac-Treffer am
13. Januar 2010 an Italien ein Ersuchen um Übernahme der Be-
schwerdeführenden stellte, das in der Folge unbeantwortet blieb,
dass es mit - am 26. März 2010 eröffneter - Verfügung vom 18. März
2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asyl-
gesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass es die Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz
sofort zu verlassen, und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Ver-
fügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
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dass es zur Begründung seiner Verfügung anführte, die Beschwerde-
führenden hätten nach eigenen Angaben in Italien ein Asylgesuch ge-
stellt, dort während zirka dreieinhalb Monaten in vier verschiedenen
Asylzentren gelebt und im Weiteren liege ein Eurodac-Treffer vom
24. Juli 2009 vor,
dass gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (DAA, Dublin-II-VO,
DVO Dublin) Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass Italien den Antrag auf Übernahme der Beschwerdeführenden bis
am 28. Januar 2010 nicht beantwortet habe, weshalb aufgrund der
Verfristung davon auszugehen sei, Italien akzeptiere die Wiederauf-
nahme der Beschwerdeführenden,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs
keine relevanten Gründe, welche die Durchführung des Dublin-Ver-
fahrens in Frage stellen würden, geltend gemacht hätten, weshalb auf
ihre Asylgesuche nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. März 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde
erhoben und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem
darum ersuchten, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der
vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen auf die bestehende
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und auf die schwierigen
Lebensumstände für Asylsuchende in Italien hingewiesen wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, der Be-
schwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der EURODAC-Daten-
bank der Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien feststeht und
sie diesen auch nicht bestreiten,
dass somit Italien für die Prüfung der am 21. November 2009 in der
Schweiz eingereichten Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu-
ständig ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Be-
hörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert zweier
Wochen nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens
gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten
Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin II-VO),
dass hinsichtlich der grundsätzlichen Vorbehalte gegenüber der Be-
handlung Asylsuchender in Italien festzuhalten ist, dass Asylsuchende
in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur me-
dizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können,
dass indessen Italien Signatarstaat sowohl der Flüchtlingskonvention
als auch der EMRK ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien
nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
hält,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni-
schen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den
staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation E.______ seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert
und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
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dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerde-
führerin würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle
Notlage geraten (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-
4109/2009 vom 17. August 2009 und E-6195/2009 vom 30. Oktober
2009),
dass an dieser Einschätzung die bestehende Schwangerschaft der Be-
schwerdeführerin im sechsten Monat nichts ändert, kann doch von ei-
ner diesbezüglichen hinreichenden medizinischen Betreuung der Be-
schwerdeführerin in Italien ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführenden weder im Rahmen des rechtlichen
Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend bestimmte Vorbehalte
gegenüber einer Rückkehr nach Italien geltend machten, weshalb
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerde-
führenden würden im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine
existenzielle Notlage geraten (vgl. auch Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009 und E-6195/2009
vom 30. Oktober 2009),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1
AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
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dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 VGKE)
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
indessen angesichts der voraussichtlichen Uneinbringlichkeit auf die
Kostenauferlegung verzichtet wird (Art 6 Bst. b VGKE),
dass bei dieser Sachlage das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos
wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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