B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2051/2015
Ur t e i l vom 8 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. März 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ihr das SEM anlässlich der Befragung zur Person vom 5. Februar
2015 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungs-
weise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihr Gelegen-
heit gab, sich dazu zu äussern,
dass sie in diesem Zusammenhang geltend machte, es gebe in Italien
keine Arbeit, niemand habe sich dort um sie gekümmert und sie müsse für
ihren Sohn und ihre Familie sorgen,
dass das SEM gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin die italie-
nischen Behörden am 13. Februar 2015 um deren Übernahme im Sinne
von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die italienischen Behörden innert Frist zum Übernahmeersuchen
keine Stellung nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. März 2015 – eröffnet am 27. März
2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und
die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin verfügte,
dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides insbe-
sondere ausführte, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens sei am 14. März 2015 auf Italien übergegangen, da
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die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernah-
meersuchen keine Stellung genommen hätten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung vom
5. Februar 2015 geltend gemacht habe, ihr Asylgesuch in Italien sei abge-
lehnt worden,
dass diesbezüglich festzuhalten sei, Italien bleibe gemäss Art. 18 Abs. 1
Bst. d Dublin-III-VO trotzdem weiterhin für ihr Verfahren bis zu einem allfäl-
ligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthalts-
status zuständig, auch wenn ihr Asylverfahren bereits rechtskräftig abge-
wiesen sei,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin die Zuständigkeit Italiens
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerle-
gen vermöchten,
dass ihre Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) –
bis spätestens am 14. September 2015 zu erfolgen habe,
dass auf ihr Asylgesuch demnach nicht eingetreten werde,
dass das Staatssekretariat den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtete,
dass es diesbezüglich anführte, aufgrund dessen, dass die Beschwerde-
führerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschie-
bung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-
Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
ihrer Rückkehr nach Italien gegeben seien,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen
die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen würden,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung gel-
tend gemacht habe, sie habe in Italien betteln müssen, um die Miete be-
zahlen zu können, darüber hinaus keine Arbeit gehabt, um ihre Familie so-
wie ihren Sohn in Nigeria unterhalten zu können,
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dass sie schliesslich unter Migräne und Bauch- sowie Brustschmerzen
leide,
dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog.
Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme
und Betreuung von Asylsuchenden inklusive medizinische Grundversor-
gung beinhalte, umgesetzt habe, weshalb die Beschwerdeführerin sich an
die zuständigen Behörden wenden könne, um eine Unterkunft und sozial-
staatliche Unterstützung zu erhalten oder falls sie Hilfe bei der Arbeitssu-
che in Anspruch nehmen möchte,
dass jedoch darauf hinzuweisen sei, dass in keinem Staat eine Garantie
auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit bestehe,
dass die Beschwerdeführerin zudem bei einer der in Italien zahlreich vor-
handenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen könne,
dass vorliegend auch keine begründeten Anhaltspunkte dafür bestünden,
dass sie nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage ge-
raten könnte,
dass zudem festzuhalten sei, die Beschwerdeführerin könne sich bei allfäl-
ligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution wen-
den,
dass somit nichts gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin spre-
che,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. März 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die
nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die Verfügung des SEM
sei aufzuheben und die Schweiz für das Asylgesuch zuständig zu erklären.
Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die aufschiebende Wirkung
sei wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunfts-
staats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Even-
tualiter sei bei bereits verfügter Datenweitergabe die beschwerdeführende
Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
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dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. April 2015 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
Staatssekretariat ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
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überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vo-
rinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied-
staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [DAA, SR 0.142.392.689]) Anwendung findet,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (mate-
riellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verord-
nung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu erfolgen hat,
dass die Dublin-II-VO durch die Dublin-III-VO abgelöst worden ist, welche
ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwend-
bar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Wei-
terentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Euro-
päischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts
akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
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dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung der Dublin-III-VO
diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesu-
che anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49
Dublin-III-VO zweiter Satz),
dass die Bestimmungen der Dublin-III-VO (vollständig) anwendbar sind,
wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch
um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar 2014 gestellt wur-
den,
dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2015 datiert
und das Übernahmeersuchen des SEM an Italien am 13. Februar 2015
erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass die Beschwerdeführerin im Sommer 2011 illegal in das Hoheitsgebiet
der Dublin-Mitgliedstaaten einreiste, in Italien ein Asylgesuch stellte und
eine Aufenthaltsbewilligung erhielt,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom
13. Februar 2015 unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Itali-
ens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging,
dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird,
die Beschwerdeführerin habe in Italien weder Zukunft noch Unterkunft, dar-
über hinaus Magenprobleme sowie weitere gesundheitliche Beschwerden,
die in Italien nicht behandelt würden,
dass ihre Tanten, welche in Italien lebten, ihr mitgeteilt hätten, es gebe für
sie in Italien nur die Möglichkeit, als Prostituierte zu arbeiten, falls sie dort
überleben wolle,
dass es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau handle, welche besonde-
ren Schutz benötige,
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dass das SEM nach dem Gesagten die Zuständigkeit der Schweiz im Hin-
blick auf das Selbsteintrittsrecht bejahen solle,
dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen indessen
an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens nichts ändern können und auch keinen Anlass zur Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-
III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen,
dass gemäss Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO kohärente, nachprüfbare und hin-
reichend detaillierte Indizien die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zu be-
gründen vermögen,
dass es sich bei den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin be-
treffend illegale Einreise in Italien via Seeweg von einem Drittstaat mit an-
schliessendem dortigen Aufenthalt von mehreren Jahren, Asylgesuch [vom
25. August 2011] in Italien, Ablehnung des Gesuchs und Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, um solche Indizien handelt,
dass keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz er-
sichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise er-
geben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgeben-
den völkerrechtlichen Bestimmungen halten würde,
dass die Beschwerdeführerin den italienischen Behörden übergeben wird,
die damit die Möglichkeit haben, sich gebührend um sie zu kümmern,
dass Italien an die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-
richtlinie [Neufassung]), gebunden ist und demnach dafür besorgt sein
muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und
sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
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dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwer-
deführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten,
dass sie sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Be-
hörden beziehungsweise karitativen Organisationen wenden kann,
dass sich die Beschwerdeführerin nach eigenem Bekunden trotz mehrjäh-
rigem Aufenthalt in Italien nicht als Prostituierte durchs Leben schlagen
musste, weshalb sie auch keinen Anlass hat, die Verlautbarungen ihrer
Tanten für bare Münze zu nehmen, dies umso weniger, als sie Berufser-
fahrung als (…) und (…) hat,
dass sich in den Akten eine "Tessera Sanitaria" der Beschwerdeführerin
mit Verfalldatum 28. Mai 2019 befindet, weshalb die Beschwerdeführerin
ihre Migräne und sonstige Gebresten ohne Weiteres in Italien behandeln
lassen kann,
dass es in Anbetracht der Umstände insgesamt keinen Grund für eine An-
wendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutz-
suchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die italienischen Behörden vorliegend innert Frist zum Übernahmeer-
suchen keine Stellung nahmen, weshalb das SEM gestützt auf Art. 22 Abs.
7 Dublin-III-VO zu Recht davon ausging, Italien sei mit der Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens einverstanden,
dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin ein-
zugehen,
dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein-
getreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Über-
stellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentschei-
des gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der sinngemässe Antrag auf Gewährung der aufschiebenden
Wirkung sowie das Gesuch, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten, als gegenstandslos erweisen,
dass der verfügte Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass auch der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich – vorsorgli-
che Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht können als solche
nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten – anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunfts-
staates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, in-
folge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos gewor-
den ist,
dass der diesbezügliche Antrag im Übrigen ohnehin unsinnig erscheint, da
vorliegend einzig die Rücküberstellung der Beschwerdeführerin nach Ita-
lien Gegenstand des Verfahrens bildet,
dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit
der Beschwerdeführerin abzuweisen ist,
dass das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
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samt Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: