Abtei lung IV
D-205/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u n i 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Serbien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
11. Dezember 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-205/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 15. November 2006 und gelangte am folgenden Tag ille-
gal in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am
22. November 2006 im EVZ B._______ befragt und am 5. Dezember
2006 am selben Ort vom BFM angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei
ethnischer Serbe und habe bis zu seiner Ausreise immer in C._______
(Vojvodina) gelebt. Für die Eröffnung von seinen zwei Lebensmittelge-
schäften habe er im Jahre 2002 bei Privatpersonen Geld aufnehmen
müssen. Im Jahre 2003 sei er Mitglied der Demokratischen Partei ge-
worden und habe an deren Sitzungen teilgenommen. Da in C._______
die radikale Partei an der Macht sei, habe sie die wichtigsten
Positionen mit eigenen Leuten besetzt. In der Folge hätten ihn
Steuerinspektoren unter irgendwelchen Vorwänden immer wieder mit
Geldbussen bestraft und Geld von ihm verlangt. Ausserdem habe er
am 1. Dezember 2003 seine Geschäfte auf Anordnung der
Steuerbehörden schliessen müssen, obwohl er seinen Verpflichtungen
immer nachgekommen sei und bei den Steuerbehörden keine offenen
Rechnungen gehabt habe. Zudem habe er das Darlehen, welches er
für die Eröffnung seiner zwei Geschäfte aufgenommen habe, die
bezogenen Waren und die hohen Zinsen nicht mehr bezahlen können,
weshalb die Gläubiger seine Waren beschlagnahmt und ihn sowie
seine Familie bedroht hätten. Aus diesem Grund habe ihn auch seine
Frau verlassen und sei mit den Kindern nach Bosnien gezogen.
Überdies sei er von den Gläubigern beim Gericht wegen seiner
Schulden angezeigt worden. Am 21. November 2005 sei er aufgrund
eines Haftbefehls vom 11. November 2005 verhaftet, drei Tage später
vor den Untersuchungsrichter in D._______ geführt und anschliessend
wieder freigelassen worden. Später habe er Gerichtsvorladungen im
Zusammenhang mit nicht bezahlten Lieferungen erhalten, weshalb er
krank geworden sei. Im Oktober 2006 sei er von der Polizei zu Hause
abgeholt und nach E._______ gebracht worden, wo ihn ein
Untersuchungsrichter verhört habe. Ihm sei vorgeworfen worden, er
hätte einer Vorladung des Richters keine Folge geleistet, obwohl er gar
nie eine solche Vorladung erhalten habe. Nach dem Verhör sei er
wieder nach Hause zurückgebracht worden. Da er depressiv geworden
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sei, keinen Ausweg mehr gewusst und zudem befürchtet habe, von
jemandem getötet zu werden, habe er sich entschlossen, sein
Heimatland zu verlassen, weshalb er am 15. November 2006
ausgereist und mit einem Kombi via ihm unbekannte Länder am
folgenden Tag illegal in die Schweiz eingereist sei.
Bei der Einreichung des Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer seine
Identitätskarte zu den Akten. Anlässlich der Anhörung reichte er zu-
dem unter anderem die folgenden Beweismittel ein: Verfügung der
Steuerbehörden der Gemeinde C._______ vom 17. Dezember 2003,
ein Haftentlassungsschreiben vom Amtsgericht D._______ vom 24.
November 2005, eine Vorladung durch den Polizeiposten in C._______
vom 30. Mai 2006 sowie drei Vorladungen des Gemeindegerichts
D._______ und eine Vorladung des Gemeindegerichts C._______
sowie einen Festnahmebefehl vom Amtsgericht E._______ vom 8.
September 2006.
B.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 - eröffnet am gleichen Tag -
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 9. Januar 2007 (Poststempel) beantragte der Be-
schwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Zudem ersuchte er für
den Fall eines abweisenden "Bescheids" um eine Erstreckung seiner
Ausreisefrist. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Er-
lass der Verfahrenskosten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2007 stellte der zuständige Inst-
ruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerde-
führer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Zudem wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab
und setzte dem Beschwerdeführer Frist bis zum 23. März 2007 zur
Leistung eines Kostenvorschusses. Der auferlegte Kostenvorschuss
ging am 23. März 2007 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungs-
gerichts ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachfol-
genden Erwägungen - einzutreten.
1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
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schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Aus den
vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass
es sich bei den vom ihm geltend gemachten Problemen mit den Steu-
erbehörden, der Polizei und den Gerichten in Serbien um rechtsstaat-
lich legitime Ermittlungen der Polizei und Gerichtsbehörden handle. Es
gebe keine Hinweise darauf, dass diese Verfahren eine politische
Komponente hätten. Es gehe vielmehr um Fragen im Zusammenhang
mit Wirtschaftskriminalität. Für den rechtsstaatlichen Ablauf dieser Er-
mittlungen beziehungsweise dieser Verfahren spreche auch die Tatsa-
che, dass verschiedene, voneinander unabhängige Gerichtsinstanzen
involviert seien. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Kurzbefra-
gung selber zu Protokoll gegeben, er werde vom Gericht nur wegen
seiner Schulden belangt.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme mit sei-
nen Gläubigern und Lieferanten hielt die Vorinstanz fest, dass es sich
dabei um Übergriffe Dritter handle. Gemäss seinen eigenen Aussagen
habe die serbische Polizei ihn aufgefordert, schriftlich Anzeige zu er-
statten. Aus Angst vor Problemen mit diesen Personen habe er aber
auf eine Anzeige verzichtet. Diese Aussagen würden deutlich machen,
dass die serbischen Behörden dem Beschwerdeführer den notwendi-
gen Schutz gegen diese Übergriffe angeboten hätten, weshalb es ihm
zuzumuten sei, diese Anzeige einzureichen, zumal er mit der Hilfe sei-
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nes Rechtsanwaltes rechnen könne. Sodann sei der Vollzug der
Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen vor, in Serbien herrsche aufgrund der politisch-gesellschaft-
lichen Konstellation eine Rechtlosigkeit. Bewaffnete Räuberbanden
würden Menschen erpressen und der Staat respektive die Polizei neh-
me die Klagen der Opfer nicht ernst. Der Staat verweigere in der Pra-
xis den notwendigen Schutz vor solchen Banden, weshalb man auf
sich alleine gestellt sei. Es sei relevant, dass er zur Demokratischen
Partei in Serbien gehöre, während in der ganzen Region Nationalisten
an der Macht seien. Es sei eine Tatsache, dass auf jenem Gebiet kein
einziger Unternehmer vertrieben und ruiniert worden sei, der Mitglied
der radikalen Partei sei. Hingegen seien alle diejenigen, die nicht zur
radikalen Partei gehören würden, ständigen Drohungen und grossem
Druck ausgesetzt, mit der offensichtlichen Absicht, sie maximal auszu-
plündern und dann vom Territorium zu vertreiben, so wie es auch mit
ihm geschehen sei. Wegen des Drucks und der Belastung, die er er-
lebt habe, sei er psychisch und physisch geschädigt.
5.
Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist aufgrund der Aktenlage davon
auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Handlun-
gen der Steuerbehörden, der Polizei und Gerichtsbehörden in Serbien
rechtsstaatlich legitim sind. So sind aus den vom Beschwerdeführer
eingereichten Dokumenten keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die
von behördlicher Seite gegen ihn eingeleiteten Massnahmen eine poli-
tische Komponente hätten, wie das von ihm teilweise geltend gemacht
wird. Vielmehr ist aufgrund der in den eingereichten Dokumenten auf-
geführten Artikeln des serbischen Strafgesetzbuches anzunehmen, die
Behörden seien im Zusammenhang mit Wirtschaftskriminalität gegen
den Beschwerdeführer tätig geworden, insbesondere auch im Zusam-
menhang mit nicht bezahlten Rechnungen von Lieferanten. So geht
aus dem Haftentlassungsschreiben des Amtsgerichts D._______ vom
24. November 2005 hervor, dass die Haft gegen den Beschwerde-
führer wegen Veruntreuung angeordnet worden ist. Aus der Vorladung
durch den Polizeiposten in C._______ vom 30. Mai 2006 ist ersichtlich,
dass er wegen "Missbrauchs eines Befugnisses in der Wirtschaft" vor-
geladen wurde. Für den rechtsstaatlichen Ablauf der vom Beschwer-
deführer vorgebrachten Handlungen der serbischen Behörden spricht
auch die Tatsache, dass verschiedene, voneinander unabhängige
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Gerichtsinstanzen beziehungsweise eine Steuerbehörde involviert sind
oder waren. Für die Rechtsstaatlichkeit der behördlichen Massnahmen
spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Befragung eingeräumt hat, er werde vom Gericht wegen seiner
Schulden belangt (act. A 1/9, S. 6).
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Steuerbehörden der Ge-
meinde C._______ hätten ihn lediglich aus politischen Gründen mit
Geldbussen bestraft und seine Lebensmittelläden geschlossen. Selbst
bei Wahrunterstellung wäre ein solches Verhalten nicht asylrelevant,
da es sich dabei um Verfehlungen einzelner Beamter handeln würde,
zumal der Beschwerdeführer nicht vorbringt, die anderen Handlungen
der Behörden (Polizei, Gerichte) seien rechtswidrig erfolgt. Vielmehr
räumte er ein, er habe Gerichtsvorladungen erhalten, weil er Waren
bezogen und diese nicht bezahlt habe (act. A 1/9, S. 5). Die
schweizerische Asylpraxis ist mit Bezug auf die Frage der
flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung inzwischen
von der Zurechenbarkeitstheorie - wonach die von einer asylsuchen-
den Person erlittenen Nachteile ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat un-
mittelbar oder mittelbar in einer Weise zugerechnet werden konnten,
wenn dieser dafür zumindest mitverantwortlich erschien - zur Schutz-
theorie übergegangen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18).
Gemäss der Schutztheorie, mithin aufgrund der grundsätzlichen
Anerkennung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher
Verfolgung, könnte die Flüchtlingseigenschaft nicht mit der
Begründung verweigert werden, die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Übergriffe in Serbien könnten nicht dem Staat zugerechnet
werden, sondern es ist bei Bejahung solcher Nachteile seitens von
Drittpersonen zu prüfen, ob der Betroffene auf dem Gebiet seines
Heimatsstaats Schutz vor der Art von Verfolgung finden kann. Nach
der Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer
Verfolgung somit nicht von der Frage ihres Urhebers ab, sondern vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder
unter gewissen Umständen durch einen so genannten Quasi-Staat. In
diesem Sinne kommt auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwil-
ligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls
eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung
mehr zu. Nach der Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung flücht-
lingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat beziehungsweise allen-
falls ein Quasi-Staat nicht in der Lage ist, adäquaten Schutz vor Verfol-
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gung zu bieten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die vom Be-
schwerdeführer behaupteten rechtswidrigen Massnahmen der
Steuerbehörden in Serbien strafbare Handlungen darstellen, welche
von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet
würden. Nach dem Gesagten wäre eine Schutzgewährung des
Beschwerdeführers seitens der serbischen Behörden nicht zu vernei-
nen, umso weniger, als der Beschwerdeführer auf eine Anzeige ver-
zichtet hat (act. A 6/11, S. 6). Da der Beschwerdeführer zudem ge-
mäss eigenen Aussagen in Serbien anwaltschaftlich vertreten ist, ist
es ihm zuzumuten, sich an die zuständigen Behörden bezie-
hungsweise Aufsichtsorgane zu wenden. An dieser Einschätzung ver-
mögen auch die unsubstanziierten Vorbringen in der Beschwerde-
schrift nichts zu ändern, wonach in Serbien für ihn kein Rechtsschutz
erhältlich sei.
Auch bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Drohungen
von Seiten seiner Gläubiger und Lieferanten ist in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich dabei um Übergriffe Drit-
ter handelt. Wie soeben dargelegt, ist die Schutzfähigkeit und -willig-
keit für Serbien generell zu bejahen. Auch aus den Akten sind keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die serbischen Behörden nicht
gewillt oder nicht fähig wären, dem Beschwerdeführer Schutz in Bezug
auf die geltend gemachten Drohungen zu gewähren, zumal er gemäss
eigenen Aussagen von der Polizei aufgefordert worden ist, schriftlich
Anzeige zu erstatten, damit sie die Telefone abhören könnten, was er
jedoch aus Angst vor Problemen mit diesen Leuten unterlassen hat
(act. A 6/11, S. 6). Es ist dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, ge-
gen die Gläubiger und Lieferanten Anzeige zu erstatten, zumal er in
Serbien anwaltschaftlich vertreten ist. Schliesslich ist festzuhalten,
dass die weiteren Handlungen der Gläubiger und Lieferanten, die vom
Beschwerdeführer vorgebracht werden - wie die Anzeige bei Gericht -,
rechtmässig und daher nicht asylrelevant erscheinen, da der Be-
schwerdeführer ihnen nach eigenen Angaben Geld schuldet.
Somit wurden die geltend gemachten Asylgründe des Beschwerdefüh-
rers durch die Vorinstanz zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qua-
lifiziert. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an
dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal sie sehr allgemein gehal-
ten sind und substanziell nichts wesentlich Neues geltend gemacht
wird.
Seite 8
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6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Er-
gebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ergibt sich, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht genügen. Das Asylgesuch wurde vom Bundes-
amt somit zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
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einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
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7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
8.4.2 Angesichts der heutigen Lage in Serbien muss gemäss konstan-
ter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegeri-
schen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen
werden. Somit ist die Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin grund-
sätzlich zumutbar.
8.4.3 Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen,
die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als
unzumutbar erscheinen lassen. Vorab ist nicht in Abrede zu stellen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat
mit gewissen - insbesondere wirtschaftlichen - Schwierigkeiten kon-
frontiert werden könnte. Indes ist in diesem Zusammenhang auf die
nach wie vor geltende Praxis hinzuweisen, wonach grundsätzlich "blo-
sse" soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie insbesondere der
Mangel an Wohnung und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige
Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende
Situation darstellten, welche den Wegweisungsvollzug von vornherein
als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S.
215). Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise im November
2006, mithin 46 Jahre, in seinem Heimatstaat gelebt, wo er zeitweise
zwei Lebensmittelgeschäfte geführt und gelegentlich auf dem Bau ge-
arbeitet hat. Zudem leben seine Mutter und sein Bruder in seiner Hei-
matstadt. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches
ihm eine Reintegration erleichtern dürfte.
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, er sei
durch den Druck und die Belastung, die er erlebt habe, psychisch und
physisch geschädigt. Aufgrund der gesetzlich verankerten Mitwir-
kungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG wäre es die Aufgabe des Be-
schwerdeführers gewesen, diese Aussage mit einem ärztlichen Zeug-
nis zu belegen. Da er diese für ihn ohne Weiteres mögliche Mitwirkung
unterlassen hat, ist vorliegend aufgrund der Aktenlage davon auszuge-
hen, dass es ihm auch in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar ist, in
seine Heimat zurückzukehren. Abgesehen davon war der Beschwerde-
führer gemäss seinen Aussagen zuhause schon in ärztlicher Behand-
lung (vgl. act. 6/11, S. 7), weshalb davon auszugehen ist, dass die
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ärztliche Versorgung im Heimatstaat gewährleistet ist. Der Vollzug der
Wegweisung ist deshalb auch als zumutbar zu bezeichnen.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
8.6 Auf das Begehren um Erstreckung der Ausreisefrist ist mangels
Zuständigkeit des Gerichts nicht einzutreten.
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 23. März 2007 in glei-
cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfü-
gung im Original; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorins-
tanz eingereichten Dokumente befindet das BFM auf entsprechen-
de Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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