Abtei lung IV
D-205/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . J u l i 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren ..., Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 17. Dezember 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-205/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus der nordirakischen Provinz Dohuk – verliess seine Heimat
eigenen Angaben zufolge am 1. August 2004. Er habe sich über Dohuk
nach Zakho begeben, von wo er zu Fuss die Türkei erreicht habe. In
der Folge sei er mit mit Hilfe eines Schleppers nach Istanbul gelangt,
wo er sich zirka 20 Tage aufgehalten habe. Dann sei er – versteckt in
einem Lastwagen – von der Türkei am 2. September 2004 in die
Schweiz gereist.
Am 2. September 2004 reichte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch
ein, worauf er vom BFF am 7. September 2004 kurz befragt und am
10. September 2004 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört
wurde. Dabei führte er zu seiner Person und seinen persönlichen Ver-
hältnissen aus, er stamme aus der Ortschaft X._______, welche zirka
anderthalb Autofahrstunden von Dohuk entfernt liege, und wo er bis zu
seiner Ausreise mit seinem Vater, einem Bruder und zwei Schwestern
gelebt habe. Die Schule habe er nie besucht und auch keinen Beruf
erlernt, ab dem Alter von 14 oder 15 Jahren habe er gelegentlich als
Handlanger auf dem Bau gearbeitet. Seine Familie habe von der Land-
wirtschaft gelebt und zudem seien bei ihnen Lebensmittel verteilt wor-
den. Zur Begründung seines Gesuches machte er geltend, er habe in
seiner Heimat um sein Leben zu fürchten, da er mit einem Mädchen
gegen den Willen ihrer Familie eine Liebesbeziehung eingegangen sei.
Das Mädchen sei in der Folge von ihrem Bruder erschossen worden
und nun drohe auch ihm von Seiten der Familie des Mädchens der
Tod, weshalb er aus Furcht um sein Leben seine Heimat verlassen ha-
be. In diesem Zusammenhang führte er an, dass er das Mädchen im
Februar 2003 kennengelernt und sich in sie verliebt habe. Er habe in
der Folge zweimal erfolglos um ihre Hand angehalten, wobei jeweils
sein Vater, sein Onkel und einige Cousins seine Werbung überbracht
hätten. Es sei jedoch gesagt worden, das Mädchen sei seit langem be-
reits innerhalb der Familie versprochen. Die Beziehung zu dem Mäd-
chen sei dennoch weitergegangen – sie hätten sich zirka zweimal pro
Woche heimlich getroffen, entweder des nachts in der Gasse vor ihrem
Haus oder aber auf dem Land – und bei einem ihrer Treffen auf einer
Plantage, am 25. Juli 2004, sei es dann zwischen ihnen zum Ge-
schlechtsverkehr gekommen. Er habe danach in Dohuk einen Arzt auf-
gesucht, um diesen nach einer Möglichkeit zu fragen, seiner Freundin
Seite 2
D-205/2008
zu helfen respektive ihre Jungfräulichkeit wiederherzustellen, sich
beim Arzt jedoch nicht getraut das Thema anzusprechen. Als er einige
Tage später, am 29. Juli 2004, von Dohuk wieder in sein Heimatdorf
zurückgekehrt sei, wobei er sich aus Angst zu einem Cousin begeben
habe, habe er versucht, mit dem Mädchen Kontakt aufzunehmen, da
er mit ihr habe fortlaufen wollen. Eine Kontaktaufnahme mit ihr sei je-
doch nicht möglich gewesen und im Verlauf des Tages habe er dann
erfahren, dass sie noch an diesem Tag von ihrer Familie getötet wor-
den sei und dass nach ihm gesucht werde. Sein Cousin habe ihn da-
raufhin sofort mit dem Auto wieder nach Dohuk zurückgebracht, von
wo er zwei Tage später seine Heimat verlassen habe. So wie ihm sein
Vater später – während seines Aufenthalts in Istanbul anlässlich vieler
Telefonate – berichtet habe, habe an jenem Tag ein anderer Mann um
die Hand des Mädchens angehalten, mit welchem sie jedoch nicht ein-
verstanden gewesen sei. Das Mädchen habe daraufhin ihrer Familie
von der bereits erfolgten Entjungferung berichtet und auf einer Heirat
mit ihm (dem Beschwerdeführer) bestanden, worauf sie von ihrem Bru-
der erschossen worden sei. So wie ihm sein Vater berichtet habe, sei -
en noch am gleichen Tag bewaffnete Männer bei ihnen zuhause er-
schienen und hätten nach ihm gesucht, um ihn zu töten. Der Bruder
des Mädchens sei von der KDP festgenommen worden und der Vater
des Beschwerdeführers habe in der folgenden Zeit oft versucht, mit
der Familie des Mädchens eine Einigung zu erreichen. Die Familie des
Mädchens sei jedoch zu keinen Verhandlungen bereit und wolle seinen
Tod, weshalb ihm sein Vater geraten habe, von der Türkei nach Europa
weiterzureisen. In diesem Zusammenhang führte er auf wiederholte
Nachfrage des BFF aus, dass ihm die KDP – auch wenn sie den Bru-
der des getöteten Mädchens verhaftet habe – auf Dauer keinen Schutz
vor der Rache ihrer Familie bieten könne. Wenn durch Verhandlungen
keine Lösung zustande komme, so werde er früher oder später umge-
bracht. Auf Nachfrage führte er ferner aus, dass seine Ausreise von
seinem Onkel mütterlicherseits organisiert worden sei, welcher in Do-
huk lebe. Die Reise habe insgesamt 6000 US-Dollar gekostet, wovon
einen Drittel aus eigenen Ersparnissen bestritten worden sei und der
Rest sein Onkel bezahlt habe.
B.
Mit Verfügung vom 15. September 2004 stellte das BFF fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug an. Im Rahmen der Begründung seines
Seite 3
D-205/2008
Entscheides erkannte das BFF die Gesuchsvorbringen als unglaub-
haft, wobei es in seinen Erwägungen auf diverse Widersprüche und
Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers ver-
wies. Zur Frage des Wegweisungsvollzuges führte das BFF im We-
sentlichen aus, im Irak herrsche trotz teilweise schwerer Anschläge
und verschiedener bewaffneter Auseinandersetzungen auf lokaler
Ebene kein offener Bürgerkrieg, weshalb nicht von einer Situation all-
gemeiner Gewalt im ganzen Land gesprochen werden könne. Nament-
lich in der Heimatregion des Beschwerdeführers sei es zu keinen krie-
gerischen Auseinandersetzungen gekommen, und im Falle des Be-
schwerdeführers, welcher in seinem Heimatdorf über ein tragfähiges
soziales Netz verfüge, sprächen keine individuellen Gründe gegen den
Wegweisungsvollzug.
C.
Gegen den Entscheid des BFF reichte der Beschwerdeführer am
6. Oktober 2004 (Poststempel) – beschränkt auf die Frage des Weg-
weisungsvollzuges – bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein, wobei er in seiner Ein-
gabe zur Hauptsache die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzuges beantragte. In seiner Beschwerdebegründung äusserte
er sich vornehmlich zur Frage der allgemeinen Lage im Nordirak, wel-
che eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen lasse, und er machte
im Weiteren eine technische Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzu-
ges geltend. Daneben verwies er auch kurz auf seine Gesuchsvorbrin-
gen, ohne jedoch auf die Erwägungen des BFF betreffend deren Un-
glaubhaftigkeit einzugehen.
Am 9. Februar 2006 wurde das BFM von der ARK zum Schriftenwech-
sel eingeladen, worauf das BFM – mit Verfügung vom 20. Februar
2006 – den angefochtenen Entscheid im Vollzugspunkt wiedererwä-
gungsweise aufhob und eine vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers in der Schweiz anordnete. Zur Begründung dieses Entscheides
verwies das BFM zur Hauptsache auf die allgemeine Sicherheitslage
im Irak, aufgrund welcher eine Rückkehr zurzeit unzumutbar sei.
Als Folge dieses Entscheides schrieb die ARK am 23. Februar 2006
das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab.
D.
Mit Schreiben vom 7. November 2007 gewährte das BFM dem Be-
Seite 4
D-205/2008
schwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Aufhebung
der ihm gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und dem da-
mit verbundenen Wegweisungsvollzug. Dabei teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer mit, es erachte den Vollzug der Wegweisung in die drei
von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya aufgrund der nunmehr dort
herrschenden Sicherheits- und Menschenrechtslage als grundsätzlich
zumutbar, mithin dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. In
seinem Fall sei festzustellen, dass er in der Provinz Dohuk geboren
und aufgewachsen sei, und sich noch Familienangehörige von ihm
dort aufhielten. Zudem sprächen in seinem Fall auch keine individuel-
len Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
Mit Eingabe vom 26. November 2007 teilte der Beschwerdeführer dem
BFM mit, eine Rückkehr in seine Heimat sei für ihn nicht möglich. Da-
bei führte er an, die Familie seiner Freundin trachte ihm weiterhin nach
dem Leben und er fühle sich sogar in der Schweiz nicht ganz sicher,
da seines Wissens aktiv nach ihm gesucht werde. Da er weder Mit-
glied einer der führenden Parteien sei und auch keiner mächtigen Fa-
milie angehöre, fühle er sich schutzlos ausgeliefert, mithin weder die
Polizei noch das Militär schutzfähig seien. Im Weiteren existiere nach
all den Jahren sein soziales Netz nicht mehr und als Rückkehrer hätte
er auch Schikane und Willkür respektive sogar Verfolgung zu gewärti-
gen. Zudem habe sich die Situation im Nordirak in letzter Zeit wiede-
rum massiv verschlechtert.
E.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 – eröffnet am 20. Dezember
2007 – hob das BFM die am 20. Februar 2006 angeordnete vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn unter Andro-
hung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum
12. Februar 2008 zu verlassen. In seinem Entscheid erkannte das
BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich,
weshalb die dem Beschwerdeführer gewährte vorläufige Aufnahme
aufzuheben sei. Betreffend die Frage der Zulässigkeit verwies es vorab
auf die rechtskräftige Abweisung des Asylgesuches und hielt im Weite-
ren fest, aufgrund der Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür,
dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz Dohuk eine un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. Dabei
merkte es an, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Ge-
fahr von Seiten der Familie seiner früheren Freundin nicht glaubhaft
Seite 5
D-205/2008
machen können, weshalb sein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen
abgewiesen worden sei. Weitere Ausführungen über eine allfällige Ge-
fährdung bei einer Rückkehr in den Irak würden sich somit erübrigen.
Den Wegweisungsvollzug in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil
und Suleimaniya erklärte das BFM aufgrund der heutigen Verhältnisse
als grundsätzlich zumutbar, wobei auch im Falle des Beschwerdefüh-
rers keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges sprächen. Er sei in der Provinz Dohuk aufgewachsen
und seinen Angaben zufolge lebten dort sein Vater, ein Bruder und
zwei Schwestern, womit er über ein familiäres Beziehungsnetz verfü-
ge. Der junge und gemäss den Akten gesunde Beschwerdeführer soll-
te somit in der Lage sein, sich in seiner Heimat zu reintegrieren und
eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Abschliessend er-
klärte das BFM den Vollzug der Wegweisung in den Nordirak auch als
möglich.
F.
Am 11. Januar 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen den Ent-
scheid des BFM sinngemäss Beschwerde. In seiner Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte er namentlich die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch,
eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, subeventuali-
ter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Daneben ersuchte er
um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Befreiung von der Kosten-
vorschusspflicht. Im Rahmen der Begründung seiner Beschwerde führ-
te er vorab aus, dass die Lage im Irak von grossen politischen Span-
nungen geprägt und die Sicherheitslage auch in den drei nordiraki-
schen Provinzen äusserst prekär sei. Es gebe fast keine Hilfswerke,
die im Irak arbeiten könnten, mithin auch die schweizerischen Hilfs-
werke und die Internationale Organisation für Migration (IOM) nur von
ausserhalb des Landes operieren würden. Insbesondere komme es zu
Ehre- und Rachemorden, was von den Medien zu wenig beachtet, je-
doch von Menschenrechtsorganisationen bestätigt werde. Er selbst
würde sich im Falle einer Rückkehr in höchster Gefahr befinden, aus
Rache ermordet zu werden, wobei er auch von Seiten der Sicherheits-
kräfte keinen Schutz erwarten könne, da diese in solchen Angelegen-
heiten machtlos seien. Dabei machte er geltend, er werde weiterhin
von der verfeindeten Familie gesucht, wobei er als Beweismittel die
Kopie eines fremdsprachiges Schreibens vorlegte (inkl. Übersetzung),
welches seinem Vater zugegangen sei. Laut der vorgelegten Überset-
Seite 6
D-205/2008
zung handelt es sich dabei sinngemäss um eine Aufforderung zum Er-
scheinen vor Gericht, wegen einer illegalen sexuellen Beziehung. Da-
neben verwies der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auf eine gute
Integration in der Schweiz.
G.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Ja-
nuar 2008 wurde zuhanden des Beschwerdeführers festgehalten, dass
Gegenstand des Verfahrens einzig die Frage der Aufhebung der am
20. Februar 2006 angeordneten vorläufigen Aufnahme sei. Für den
Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) wurde auf einen spä-
teren Zeitpunkt verwiesen, verbunden mit der Aufforderung an den Be-
schwerdeführer, innert nützlicher Frist Belege betreffend seine finan-
ziellen Verhältnisse nachzureichen. Auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses wurde antragsgemäss verzichtet (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG)
und das BFM gleichzeitig zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57
Abs. 1 VwVG).
H.
In seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2008 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde, wobei es einleitend festhielt, die Si-
tuation im Nordirak werde vom Beschwerdeführer übersteigert negativ
dargestellt, mithin sich seine Ausführungen weder mit der Lageein-
schätzung des BFM und anderer europäischer Staaten noch mit den
aktuellen Medienberichten vereinbaren liessen. Anschliessend hielt es
fest, dass sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen Wegwei-
sungen in die nördlichen Provinzen stelle, sondern einen differenzier-
ten Ansatz verfolge. Den entsprechenden Anliegen werde auch vom
BFM im Rahmen einer Einzelfallprüfung allfälliger Wegweisungshin-
dernisse Rechnung getragen. In dieser Hinsicht müssten die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers betreffend eine drohende Ermordung
aus Rache als reine Schutzbehauptung eingestuft werden. Daneben
verwies das BFM auf die Möglichkeit der Rückkehrhilfe, womit dem Be-
schwerdeführer eine Reintegration sicher leichter fallen dürfte.
I.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 8. Februar 2008 zur Kenntnisnahme zuge-
stellt, verbunden mit einer Frist zur Stellungnahme. Die dem Be-
Seite 7
D-205/2008
schwerdeführer angesetzte Frist zur Stellungnahme verstrich indes un-
genutzt, da der Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 8. Feb-
ruar 2008 nicht in Empfang genommen hatte; das Schreiben wurde
von der Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ ans Bundesverwal-
tungsgericht retourniert.
Auch ein Beleg für die geltend gemachte Bedürftigkeit wurde entgegen
entsprechender Aufforderung nicht nachgereicht (vgl. Zwischenverfü-
gung vom 16. Januar 2008).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in
der Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert und
er hat seine Eingabe frist- und formgerecht eingereicht, weshalb auf
die Beschwerde einzutreten ist (vgl. dazu Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112
AuG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl und die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt, ist auf diese Anträ-
ge nicht einzutreten, zumal der Prozessgegenstand auf Beschwerde-
ebene nicht ausgeweitet werden kann. In der angefochtenen Verfü-
gung geht es allein um die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme.
Seite 8
D-205/2008
2.
2.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es demnach um die
Frage, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers zu Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84
Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch
das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit
dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m.
Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter
Vorbehalt der Absätze 5-7 – für Personen, die im Zeitpunkt des In-
krafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] sowie des AuG
vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht. Nachdem der Be-
schwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2006 vorläu-
fig aufgenommen wurde, ist aufgrund der genannten übergangsrechtli-
chen Regelung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht – mithin nach Art. 84
Abs. 2 AuG – zu prüfen.
2.2 Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufig in der
Schweiz aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jewei -
ligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme
noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige
Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an,
wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2
AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht
mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Weg-
weisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Per-
son zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in
einen Drittstaat zu begeben.
2.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit
die Frage, ob das BFM – vor dem Hintergrund der heutigen Verhältnis-
se im Irak sowie der individuelle Situation des Beschwerdeführers – zu
Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich
erklärt und die am 20. Februar 2006 verfügte vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers aufgehoben hat.
Seite 9
D-205/2008
Dabei bleibt anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard gilt,
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaub-
haft zu machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009,
Rz. 11.148).
3.
3.1
3.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungs-
verbot schützt indes nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem
das BFF in seiner Verfügung vom 15. September 2004 festgestellt hat,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
und der Entscheid in diesem Punkt unangefochten in Rechtskraft er-
wachsen ist, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
bungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
3.1.2 Im Weiteren darf – gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) – niemand in einen Staat
ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
Seite 10
D-205/2008
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kam-
mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Be-
schwerdeführer mit der Berufung auf eine Bedrohungslage von Seiten
einer verfeindeten Familie nicht gelungen, mithin seine diesbezügli-
chen Vorbringen als überwiegend unglaubhaft zu erkennen sind. Be-
reits in seiner Verfügung vom 15. September 2004 wies das BFM auf
diverse Widersprüche und Ungereimtheiten in den Gesuchsvorbringen
hin, wobei diese Feststellungen weder im Rahmen des ersten Be-
schwerdeverfahren entkräftet noch im Rahmen der vorliegenden Be-
schwerde relativiert wurden. Alleine das Vorbringen, die Probleme wür-
den nach wie vor bestehen, ist nicht geeignet, die bisherige Einschät-
zung des BFM – welche aufgrund der Akten als im Wesentlichen zu-
treffend zu erkennen ist – zu erschüttern. Zwar sind die Ausführungen
des Beschwerdeführers nicht als durchwegs unglaubhaft zu erkennen,
da er beispielsweise seine wiederholte Werbung um das Mädchen –
mit Unterstützung seines Vaters und weiterer Persönlichkeiten – durch-
aus nachvollziehbar beschreiben konnte. Seine weiteren Vorbringen zu
seiner Beziehung zu dem Mädchen vermögen demgegenüber nicht zu
überzeugen. Namentlich seine Schilderungen über angeblich immer
wieder stattfindende nächtliche Treffen vor dem Haus des Mädchens
und auch auf den seinen Herkunftsort umgebenden Ländereien er-
scheinen vor dem Hintergrund der Gegebenheiten am Herkunftsort
des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdefüh-
rer stammt aus einem ländlichen Gebiet mit strengen Sittenvorschrif-
ten, wo von einer sehr hohen sozialen Kontrolle ausgegangen werden
muss. Zwar handelt es sich beim X._______ nicht um ein Dorf, son-
dern soweit ersichtlich um eine Siedlungsgebiet mit über 15'000 Ein-
wohnern. Dennoch erscheint als nicht plausibel, dass er seine Freun-
din zwischen Frühjahr 2003 und bis zum Juli 2004 immer wieder heim-
lich getroffen haben will (angeblich rund 300-Mal, und zwar auch des
Nachts vor ihrem Haus), ohne dass es zu einer Reaktion von Seiten
der Familie des Mädchens gekommen wäre, namentlich nachdem die
Familie die Werbung des Beschwerdeführers ja ausdrücklich abgelehnt
hatte. Vor diesem Hintergrund erscheint die angeblich in der Heimat
bestehende Verfolgungsgefahr von Seiten der Familie des Mädchens
als nicht glaubhaft gemacht. An diesem Schluss vermag auch das auf
Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel betreffend ein angeblich
gegen den Beschwerdeführer laufendes Verfahren nichts zu ändern,
Seite 11
D-205/2008
da diesbezüglich zu schliessen ist, es handle sich dabei um ein blos-
ses Gefälligkeitsschreiben. Nach Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts lässt schliesslich auch die allgemeine Sicherheits- und Men-
schenrechtslage in den drei Nordprovinzen des Irak (Dohuk, Erbil und
Suleimaniya) den Wegweisungsvollzug in den Nordirak im heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, da von hinreichend gefestig-
ten Verhältnissen auszugehen ist und die Sicherheits- und Justizbe-
hörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der
Lage und auch willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu
gewähren (vgl. dazu BVGE 2008/4).
3.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Sulaimaniya und Erbil davon aus, dass in den drei kurdi-
schen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die
dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müss-
te (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit Di -
rektflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist,
entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad
und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentral-
irak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen oder eine länge-
re Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz
(Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehun-
gen verfügen, zumutbar ist (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; insbes. 7.5.8).
Seite 12
D-205/2008
3.2.3 Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des
erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit
der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen so-
wie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation be-
schrieben (vgl. dazu UK Home Office, Country of Origin Information
Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Govern-
ment Area of Iraq).). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH)
spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "vergleichs-
weise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 begonnene und
2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen im
Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen Mi-
litärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst (Michael
Kirschner, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August
2008, Ziff. 3.1, S. 9). Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend
eine angeblich schlechte Lage im Nordirak – was auch von den Hilfs-
werken anerkannt werde – vermögen vor diesem Hintergrund nicht zu
überzeugen.
3.2.4 Der alleinstehende, nunmehr 26-jährige Beschwerdeführer ist
ethnischer Kurde und stammt aus der Provinz Dohuk, wo er seit seiner
Kindheit und bis zur Ausreise in der Ortschaft X._______ gelebt hat.
Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass er dort nach wie vor
über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt. So waren gemäss
seinen Aussagen im Zeitpunkt seiner Ausreise sein Vater, sein Bruder
und zwei Schwestern im Heimatort ansässig. Aufgrund seiner Ausfüh-
rungen ist im Weitern davon auszugehen, dass er – in der Person von
Onkeln und Cousins – noch über weitere verwandtschaftliche Anknüp-
fungspunkte verfügt. Der Beschwerdeführer verfügt zwar eigenen An-
gaben zufolge über keine Schulbildung und nur wenig Berufserfahrung
auf dem Bau. Jedoch besass er vor seiner Ausreise ein Vermögen von
immerhin 2000 US-Dollar, was darauf schliessen lässt, dass er sich im
Erwerbsleben durchaus behaupten konnte. In Dohuk soll zudem ein
Onkel ansässig sein, welcher die Ausreise des Beschwerdeführers
massgeblich mitfinanziert habe. Vor diesem Hintergrund darf davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rück-
kehr in den Nordirak durchaus in der Lage ist, sich wiederum eine
tragfähige Existenz aufzubauen. Zur Überbrückung der voraussichtli-
chen Anfangsschwierigkeiten kann der Beschwerdeführer zudem – wie
vom BFM erwähnt – Rückkehrhilfe beantragen. Es ist demnach nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in
die Provinz Dohuk aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
Seite 13
D-205/2008
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten würde.
3.2.5 Festzuhalten bleibt, dass auch der bereits länger dauernde Auf-
enthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz respektive die von ihm
sinngemäss geltend gemachte gute Integration keine andere Beurtei-
lung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt. Nachdem die
Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme infolge einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5
AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den
1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, ist diesbezüglich im Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Prüfungsbereich mehr ge-
geben. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im
Rahmen jener Notlageprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem
Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des BFM
einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person, die sich seit Einrei-
chung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält,
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschritte-
nen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt
(Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
3.2.6 Nach den vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Weg-
weisung als zumutbar zu bezeichnen.
3.3 Der Wegweisungsvollzug in den Nordirak ist schliesslich praxisge-
mäss auch als möglich zu erkennen. Der Beschwerdeführer ist gehal-
ten, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der für
ihn zuständigen Vertretung seines Heimatstaates zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG).
4.
Nach vorstehenden Erwägungen hat das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt, weshalb
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
5.
Der Beschwerdeführer hat es entgegen entsprechender Aufforderung
Seite 14
D-205/2008
unterlassen, die von ihm geltend gemachte Bedürftigkeit zu belegen.
Entsprechend ist das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen. Bei dieser Sachlage – und unter Berück-
sichtigung des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens – sind dem Be-
schwerdeführer Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 15
D-205/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- ...
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
Seite 16