Abtei lung IV
D-2052/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Senegal,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. März 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2052/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Senegal am 15.
Juni 2008 über den Seeweg verliess, in einem Boot auf die B._______
gelangte, von dort aus in einem Flugzeug zum C._______ weiterreiste
und am 18. September 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) (...) vom 30. Dezember 2008 und der Anhörung zu den
Asylgründen vom 6. März 2009 zur Begründung seines Gesuches im
Wesentlichen geltend machte, er könne nicht in seinem Heimatland
leben, da er im Alter von drei Jahren von seiner Familie verstossen
worden sei und fortan an einem anderen Ort bei einem Verwandten
gelebt habe,
dass niemand ohne Eltern in seinem Land leben könne und er sich
deshalb entschlossen habe, sein Land zu verlassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. März 2009 – eröffnet am 23.
März 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass der
Bundesrat angesichts der innenpolitischen Situation den Senegal als
verfolgungssicheren Staat bezeichnet habe,
dass es deshalb auf Asylgesuche von Staatsangehörigen aus dem Se-
negal nicht eintrete, ausser die Anhörung ergäbe Hinweise auf eine
asylrelevante Verfolgung,
dass die Angaben des Beschwerdeführers äusserst widersprüchlich,
unsubstanziiert und realitätsfremd seien,
dass er ein rein privates Problem geltend mache und die Verstossung
durch die eigene Familie nicht Gegenstand einer asylrechtlich relevan-
ten Verfolgung sei,
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dass es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, die Vermutung fehlender
Verfolgung zu widerlegen und demnach auf das Asylgesuch in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
und Asyl zu gewähren,
dass weiter festzustellen sei, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig,
unzumutbar und unmöglich und er sei vorläufig aufzunehmen,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ersuchte,
dass er die Behörden schliesslich ersuchte, es sei auf jegliche Kon-
taktaufnahme mit seinem Heimatstaat im Zusammenhang mit dem vor-
liegenden Verfahren zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. März 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass nach dem Gesagten auf das Rechtsbegehren in Ziff. 2 der Be-
schwerde, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl beantragt wird, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege-
lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfol-
gung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staatsangehöri-
ger des Senegal ist, der Bundesrat den Senegal mit Beschluss vom 5.
Oktober 1993 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und
auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl.
Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
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dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichtein-
tretensentscheides – in Übereinstimmung mit dem BFM – gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat,
aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Be-
zug auf den Senegal bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit
widerlegen könnten,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfol-
gungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur
Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand
verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5
E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Be-
weismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab an-
zuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssi-
cheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden
muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläu-
terten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon
auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3
S. 16 f.),
dass der Beschwerdeführer rein private Probleme als Grund für seine
Flucht und das Stellen seines Asylgesuches geltend macht,
dass diese Probleme jedoch, wie von der Vorinstanz bereits zutreffend
ausgeführt, nicht asylrelevant sind,
dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, auf die weite-
ren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der
vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass demzufolge die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden
Fall keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne der vorgenannten
Bestimmungen bestehen, zu bestätigen ist,
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dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies mit Blick auf die allgemeine Situation im Senegal keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine dem Beschwerdeführer
dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung schliessen liessen,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Senegal noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle ihrer
Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer jung sowie den Akten zufolge gesund ist,
im Senegal die französische Schule besucht hat, mehrere Sprachen,
darunter auch Englisch und Spanisch, spricht und über Arbeitserfah-
rung im Baugewerbe verfügt,
dass er zudem über ein familiäres Beziehungsnetz im Senegal verfügt,
dass demzufolge nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde
bei einer Rückkehr in den Senegal in eine existenzbedrohende Situati-
on geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegen-
standslos geworden ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
dass das Gesuch um Verzicht auf die Kontaktaufnahme mit seinem
Herkunftsland angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache
ebenfalls gegenstandslos geworden ist,
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und
nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Durchgangszentrums
(...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Durchgangszentrum (...) (per Telefax; zu den Akten Ref.-
Nr. N _______; mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den
Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangs-
bestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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