B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2052/2017
lan
Ur t e i l vom 1 7 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tigrinya mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess Eritrea eigenen Angaben gemäss am 5. September
2014 und gelangte am 19. August 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 1. September 2015 sagte er,
er habe seine Heimat verlassen, um seine Lebensumstände zu verbes-
sern. Sein Vater sei im Jahr 2001 an einer Krankheit gestorben. Er habe
zwölf Jahre lang die Schule besucht; für die Absolvierung der letzten
Klasse sei er in Sawa gewesen, wo er auch eine militärische Ausbildung
erhalten habe. Im Dezember 2013 sei er aus Sawa geflohen, weil sein Bru-
der verstorben sei. Am 5. September 2014 habe er das Gefängnis von
C._______ verlassen und sei in den Sudan gegangen.
A.c Am 10. Februar 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Zu Beginn der Anhörung gab er seine Identitätskarte und
einen Ausweis ab, der seine Tätigkeit als Diakon belege. Sein Vater sei (…)
gewesen und habe trotzdem in den Militärdienst einrücken müssen. Da er
dies nicht miteinander habe vereinbaren können, habe er sich immer wie-
der unerlaubt vom Militär entfernt. Er sei mehrmals festgenommen worden.
Am Schluss sei im Dorf herumerzählt worden, sein Vater betreibe Hexerei
und verfluche die Leute. Da sein Vater diesem Druck nicht habe standhal-
ten können, habe er sich erhängt. Während er (der Beschwerdeführer) in
der elften Klasse gewesen sei, sei eine Liste aufgehängt worden, auf der
gestanden sei, dass er nach Sawa gehen müsse. Dort sei ihm beigebracht
worden, wie man sich in einer Reihe aufstelle und die Vorgesetzten grüs-
sen müsse. Im Dezember 2013 habe er erfahren, dass sein jüngerer Bru-
der D._______ verstorben sei, weshalb er nach Hause habe fliehen wollen.
Er sei bis E._______ gekommen, wo er festgenommen worden sei. Man
habe ihn zur Polizei gebracht und danach sei er mit einem Fahrzeug nach
Sawa zurückgebracht worden. Er sei inhaftiert und anfänglich gefesselt
worden – ihm sei vorgeworfen worden, dass er illegal das Land habe ver-
lassen wollen. Er sei im Gefängnis der (…) in Sawa inhaftiert und in einem
Saal gefangen gehalten worden. Später sei er zum Arbeiten in die Bäckerei
gebracht worden; man habe ihnen präparierte Gummisandalen gegeben,
mit denen sie nicht hätten fliehen können. Als die Schüler, die im Jahr 2013
nach Sawa einberufen worden seien, im September 2014 nach Sawa zu-
rückgekommen seien, um ihre Noten zu erfahren, sei es unruhig gewesen,
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was ihm die Möglichkeit zur Flucht eröffnet habe. Er habe sich zusammen
mit zwei Mitgefangenen während eines Sandsturms absetzen können.
B.
Mit Verfügung vom 3. März 2017 – eröffnet am 8. März 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. April 2017, die angefoch-
tene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 5 aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 auf-
zuheben und er sei wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs als Ausländer vorläufig in der Schweiz aufzuneh-
men. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu bewilligen.
Der Rechtsvertreter sei als amtlicher Beistand zu bestellen und es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen
vier Fotografien in Kopie, eine Bescheinigung der Fürsorgeabhängigkeit
des Beschwerdeführers vom 16. März 2017 und eine Kostennote vom 6.
April 2017 bei.
D.
Der damals zuständige Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 12.
April 2017 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Er ordnete dem Beschwerdeführer Ass. iur. Christian Hoffs als amtlichen
Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das
SEM.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 20. April 2017 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2017,
der eine aktualisierte Kostennote beilag, an seinen Anträgen fest.
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Seite 4
G.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer drei Origi-
nale der bereits eingereichten Fotografien ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK vor-
behalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, der Beschwerdeführer
habe bei der BzP gesagt, er habe Eritrea am 5. September 2014 vom Ge-
fängnis C._______ aus verlassen. In der Anhörung habe er erklärt, er habe
Eritrea vom (…)-Gefängnis in Sawa aus verlassen. Bei den genannten Ge-
fängnissen handle es sich um zwei verschiedene Haftanstalten. Darauf an-
gesprochen, habe er den Widerspruch nicht zu klären vermocht. Er habe
angegeben, im August 2013 in Sawa das 12. Schuljahr begonnen zu haben
und im Dezember 2013 nach einem misslungenen Fluchtversuch inhaftiert
worden zu sein. Am 5. September 2014 sei ihm die Flucht in den Sudan
gelungen. Auf der Flucht habe er seine Identitätskarte und seinen (…)-Aus-
weis auf sich getragen, die er zusammen mit weiteren persönlichen Uten-
silien, darunter seine Bibel, in einer Tasche an seinem Schlafplatz habe
aufbewahren können. Obwohl es möglich sei, dass Häftlinge ihre Doku-
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mente nachreichen könnten, erstaune eine solche Handhabung in Gefäng-
nissen in Bezug auf religiöse Utensilien und Identitätsdokumente, seien
doch in Eritrea vor einigen Jahren Personen wegen des Besitzes von Bi-
beln noch inhaftiert worden. Es sei verständlich, dass der Beschwerdefüh-
rer vom Tod seines Bruders stark betroffen gewesen sei. Es sei aber nicht
nachvollziehbar, dass er es unterlassen habe, um die Erlaubnis für die Teil-
nahme an der Trauerfeier zu bitten. Hinzu komme, dass seine weiteren
Angaben zu seiner Ausbildungszeit in Sawa insgesamt als vage und sub-
stanzarm zu bezeichnen seien. Seine Aussagen zu seinen Asylvorbringen
seien unglaubwürdig. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7898/2015 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus-
zugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund ihrer illegalen
Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaats konfrontiert sähen, die bezüg-
lich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staats ernsthafte
Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten. Andere Anknüpfungs-
punkte, die ihn in den Augen des Regimes als missliebige Person erschei-
nen liessen, seien nicht ersichtlich. Es sei ihm nicht gelungen, seine Vor-
bringen in Bezug auf das 12. Schuljahr in Sawa sowie seine Haftstrafe
glaubhaft darzulegen. Die geltend gemachte illegale Ausreise vermöge so-
mit keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu be-
gründen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, seit dem Jahr 2003 müsse
die 12. Sekundarschulklasse als Teil des Nationaldienstes im Militärtrai-
ningslager in Sawa unter militärischer Kontrolle und mit militärischer Aus-
bildung absolviert werden. Da der Beschwerdeführer von dort geflohen sei,
habe er in Zukunft in Eritrea begründete Furcht vor asylrelevanter Verfol-
gung. Er habe vor kurzem von einem Bekannten Fotografien erhalten, auf
denen er in der Schuluniform von Sawa zu sehen sei. Die Bilder belegten,
dass er die 12. Klasse in Sawa besucht habe. Entgegen der Ansicht des
SEM sei er in der Lage, detailliert und nachvollziehbar über das Erlebte zu
berichten. Er habe ausgeführt, wie er sich nach dem Tod seines Bruders
gefühlt habe, und er habe erklären können, wie es dazu gekommen sei,
dass er in E._______ festgenommen worden sei. Er habe von den Haftbe-
dingungen und den Narben berichtet, die er von der Fesselung und der
schlechten Behandlung davongetragen habe. Auch habe er erklärt, wie
verhindert worden sei, dass die Gefangenen die Flucht ergreifen könnten.
Auch die Umstände, die seine Flucht ermöglicht hätten, habe er ausführlich
geschildert. Die für ihn prägenden Ereignisse habe er zeitlich wider-
spruchsfrei einordnen können. Er habe genau erklärt, was ihm in seiner
Ausbildungszeit in Sawa beigebracht worden sei, und dass sie zu Beginn
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darauf geprüft worden seien, wie ihr Wissensstand sei. Er habe ebenfalls
erklärt, dass er noch keine militärischen Dokumente gehabt habe, weil er
die Matrixprüfung noch nicht absolviert gehabt habe. Bezüglich des Ge-
fängnisses, in dem er sich aufgehalten habe, habe er sich scheinbar wider-
sprochen. Entgegen der Auffassung des SEM habe er den Widerspruch
auflösen können. Bei der Anhörung habe er erklärt, dass die Polizisten, die
ihn in E._______ festgenommen hätten, zur Verwaltung von C._______
gehört hätten. Sie hätten ihn von E._______ ins Gefängnis der (…) ge-
bracht. Es könne nicht sein, dass er gesagt habe, er sei in C._______ im
Gefängnis gewesen, es müsse sich um einen Fehler handeln. Das Proto-
koll der BzP erwecke den Eindruck, als wären nicht alle Fragen und Ant-
worten vollständig protokolliert worden. Dies falle insbesondere bei der
Frage zur Identitätskarte auf, bei der die Antwort nicht den Eindruck erwe-
cke, als sei nur eine Frage gestellt worden. Der Beschwerdeführer gehöre
der eritreisch-othodoxen Kirche an, die anerkannt sei. In Eritrea würden in
erster Linie Angehörige von nicht anerkannten religiösen Minderheiten ver-
folgt. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass den Gefangenen die
Bibel und der Koran nicht weggenommen würden. Er habe einen Bibelaus-
zug namens „Wedase-Mariam“ bei sich gehabt. Die Identitätskarte habe er
versteckt und sie sei von den Behörden nicht entdeckt worden. Er sei sehr
betroffen gewesen, als er vom Tod seines Bruders erfahren habe. Er habe
sich von Sawa entfernt, ohne sich um eine Erlaubnis zu bemühen. Es sei
ihm klar gewesen, dass er keine Erlaubnis erhalten werde. Verschiedenen
Berichten sei zu entnehmen, dass die Bewegungsfreiheit während des Mi-
litärdienstes eingeschränkt sei. Insgesamt habe der Beschwerdeführer
glaubhaft gemacht, dass er aus dem Militärdienst desertiert sei.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die eingereichten Foto-
grafien seien erst auf Beschwerdeebene und ohne Angaben zum Zeitpunkt
der Aufnahmen gemacht worden. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass
die Bekleidung den gängigen Kleidervorschriften in Sawa entspreche. Die
Unterlagen könnten somit bestenfalls als Beweis dafür angesehen werden,
dass der Beschwerdeführer einmal Schüler in Sawa gewesen sei, was die
Flüchtlingseigenschaft aber nicht begründe. Massgebend sei, dass es ihm
gelinge, die Umstände seiner Desertion glaubhaft zu machen oder zu be-
weisen. Dies müsse vorliegend verneint werden. Gemäss Art. 8 Abs. 1
AsylG seien Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachver-
halts mitzuwirken und allfällige Beweismittel zu bezeichnen und einzu-
reichen. Aus der Beschwerde werde nicht ersichtlich, weshalb er dies un-
terlassen habe. In der Beschwerde werde nicht darauf eingegangen, wes-
halb der Beschwerdeführer die grundlegende Frage nach den Ursachen
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des Todes seines Bruders nicht habe beantworten können. Das SEM ver-
kenne nicht, dass der Beschwerdeführer nicht das gesamte 12. Schuljahr
beendet und die eigentliche militärische Grundausbildung nicht absolviert
habe. Dennoch habe er erklärt, in Sawa vor allem militärisch ausgebildet
worden zu sein. Er sei jedoch nicht in der Lage gewesen, neben den pau-
schalen Ausführungen zur Zugschule präzisierende Angaben zu machen,
die auf eine tatsächlich erlebte Ausbildungszeit in Sawa hindeuten würden.
In der Beschwerde werde ausgeführt, weshalb sich der Beschwerdeführer
bezüglich des Gefängnisses, in dem er festgehalten worden sei, widerspro-
chen habe. Mit ihm sei eine verkürzte Befragung durchgeführt worden, was
eine abweichende Darstellung der Geschehnisse nicht zu erklären ver-
möge. Die Protokolle seien ihm vorgelesen, rückübersetzt und von ihm un-
terzeichnet worden. Bis zum Zeitpunkt, als er auf den Widerspruch ange-
sprochen worden sei, habe er in der Anhörung das Gefängnis C._______
nicht erwähnt. Er habe einzig erklärt, dass er in E._______ zur Polizei ge-
bracht worden sei.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, in der Beschwerde sei angege-
ben worden, dass die Fotografien aufgenommen worden seien, als der Be-
schwerdeführer in Sawa gewesen sei (August bis Dezember 2013). Er
habe bei der Besprechung der Replik präzisiert, es sei im Oktober oder
November 2013 gewesen. Die Fotografien seien von seinem Kollegen
F._______ gemacht worden, der ebenfalls abgebildet sei. Er sei vor dem
Erhalt des vorinstanzlichen Entscheids nicht in deren Besitz gewesen; es
sei ihm nicht in den Sinn gekommen, dass er solche Fotografien abgeben
könnte, weil er nicht daran gedacht habe, dass man ihm nicht glauben
werde. Er habe seine Identitätskarte, seinen Schülerausweis und seinen
(…)-Ausweis eingereicht und alle Fragen wahrheitsgemäss beantwortet.
Es könne ihm deshalb keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen
werden. Die Originale der Fotografien seien noch in Eritrea. Zu den Todes-
umständen seines Bruders habe er bei der Anhörung gesagt, dass er diese
nicht kenne, sein Bruder sei vielleicht krank gewesen. Die Vor-instanz habe
danach keine weiteren Fragen gestellt. So viel der Beschwerdeführer
wisse, sei die genaue Todesursache unklar. Sein Bruder habe eines Tages
stechende Schmerzen an der Seite gehabt und sei am folgenden Tag be-
reits verstorben. Er habe keinen Arzt aufgesucht und es sei nicht festge-
stellt worden, weshalb er verstorben sei. Er sei im Rahmen der Anhörung
auch nicht gefragt worden, wie er vom Tod erfahren habe. Einer seiner Mit-
bewohner habe einen Brief erhalten, in dem gestanden sei, dass der Bru-
der des Beschwerdeführers gestorben sei. Diese Information habe ihn ver-
anlasst, Sawa zu verlassen. In E._______ sei er aber festgenommen und
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ins Gefängnis der (…) gebracht worden. Es könne nicht sein, dass er bei
der BzP gesagt habe, er sei im Gefängnis C._______ gewesen. Die Si-
cherheitskräfte, die ihn festgenommen hätten, hätten zur Verwaltung von
C._______ gehört. Die Vorinstanz habe selbst geschrieben, dass es sich
um eine stark verkürzte Befragung gehandelt habe. Bei einer Befragung
unter Zeitdruck könne nicht ausgeschlossen werden, dass Fehler auf-
tauchten. Es sei ihm lediglich vorzuwerfen, dass er den Fehler bei der
Rückübersetzung, die in 15 Minuten relativ schnell durchgeführt worden
sei, nicht bemerkt habe. Dass er das Gefängnis C._______ bei der Anhö-
rung nicht erwähnt habe, erstaune nicht, da er nie dort gewesen sei.
5.
5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver-
schiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen
werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer führte bei der BzP und der Anhörung überein-
stimmend aus, dass er zur Absolvierung des 12. Schuljahres nach Sawa
geschickt worden sei. Aufgrund der auf Beschwerdeebene eingereichten
Fotografien, des bei der Vorinstanz abgegebenen Schülerausweises der
11. Klasse und der Tatsache, dass seit dem Jahr 2003 alle Schüler der
„Secondary School“ das 12. Schuljahr in Sawa absolvieren, erachtet das
Bundesverwaltungsgericht dieses Vorbringen als glaubhaft.
5.2.2 Bei der BzP wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Ausrei-
sedatum aus Eritrea zu nennen und seine Ausreise zu beschreiben. Er
sagte, er sei am 5. September 2014 vom Gefängnis von C._______ aus in
den Sudan gegangen (act. A6/11 S. 6). Bei der Anhörung brachte er vor, er
sei in der (…) in Sawa inhaftiert worden und von Sawa aus geflohen (act.
A19/18 S. 6 und 9). Auf den Widerspruch angesprochen, gab er an, dieje-
nigen die ihn in E._______ festgenommen hätten, würden von C._______
verwaltet. Dies erklärt indessen nicht, weshalb in der BzP protokolliert
wurde, er sei vom Gefängnis von C._______ aus geflohen, da er dort die
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Festnahme durch Polizisten, die der Verwaltung von C._______ angehör-
ten, nicht erwähnte und auf seine Festnahme auch nicht angesprochen
wurde. Da er bei der BzP angab, er verstehe den Dolmetscher perfekt (act.
A6/11 S. 2) und die ihm zurückübersetzte Aussage, er sei vom Gefängnis
von C._______ aus geflohen, nicht korrigierte, ist davon auszugehen,
seine Aussagen seien korrekt übersetzt worden. Es liegt somit ein klarer
Widerspruch vor, den er entgegen den Ausführungen in der Beschwerde
nicht aufzulösen vermochte.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer machte bei der Anhörung geltend, er habe im
Dezember 2013 erfahren, dass sein Bruder verstorben sei – er wisse nicht,
ob es krankheitsbedingt gewesen sei. Zu einem späteren Zeitpunkt bestä-
tigte er, er wisse nicht, weshalb sein Bruder verstorben sei, vielleicht sei er
krank gewesen (act. A19/18 S. 6 und 15). Er habe damals die Kontrolle
über sich verloren und versucht, nach Hause zu gelangen (act. A19/18
S. 6). Da sein Bruder im Dezember 2013 verstorben sei, ist nicht nachvoll-
ziehbar, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung im Februar 2017
keine Angaben zu den Todesumständen machen konnte, zumal sich aus
den Akten ergibt, dass er sowohl mit seiner Schwester als auch mit seiner
Ehefrau in (telefonischem) Kontakt steht (act. A19/18 S. 7 f.). Entgegen der
in der Stellungnahme vertretenen Auffassung, wurde er bei der Anhörung
gefragt, weshalb sein Bruder verstorben sei (act. A19/18 S. 15). Es er-
staunt, dass er auch auf diese Frage hin keine präzisierenden Angaben
machte, obwohl er gemäss den Ausführungen in der Stellungnahme über
solche verfügte.
5.3.2 Als der Beschwerdeführer bei der Anhörung gefragt wurde, weshalb
er Eritrea verlassen habe, antwortete er, man habe ihn nach dem Tod sei-
nes Bruders nicht nach Hause geschickt, um ihn trauern zu lassen. Man
habe ihm nicht gesagt, dass er nach Hause gehen und Abschied nehmen
solle. So habe er realisiert, dass die Behörden ihn auch in anderen Ange-
legenheiten nicht in Ruhe lassen würden (act. A19/18 S. 11). Diese Angabe
der Ausreisegründe ist nicht nachvollziehbar, da er ausführte, er habe bei
der zuständigen Stelle nicht um die Gewährung eines Urlaubs ersucht (act.
A19/18 S. 12). In der Stellungnahme gab er an, er habe vom Tod seines
Bruders erfahren, weil einem seiner Kollegen dies in einem Brief mitgeteilt
worden sei. Da er die Behörden nicht um einen Urlaub ersuchte und diese
wohl auch keine Kenntnis vom Tod seines Bruders hatten, ist seine Erwar-
tung, man hätte ihn nach Hause schicken sollen, nicht nachvollziehbar.
D-2052/2017
Seite 11
5.4 Hinsichtlich der angeblichen Desertion sagte der Beschwerdeführer, er
habe das Militärlager von Sawa am 5. September 2014 – es sei ein Freitag
gewesen – zusammen mit zwei Kollegen verlassen. Die Schüler, die im
Jahr 2013 nach Sawa gekommen seien, hätten im September 2014 dorthin
zurückkehren müssen, um ihre Noten zu erfahren. An diesem Tag seien
alle verteilt gewesen und es sei unruhig gewesen. Ihnen sei zudem zugute
gekommen, dass ein Sandsturm eingesetzt habe (act. A19/18 S. 6, 9 und
14). Der Beschwerdeführer schildert die Vorbereitungen und die Durchfüh-
rung der Flucht äusserst oberflächlich und verweist darauf, sie hätten sich
gesagt „lasst uns fliehen“, als der Sandsturm begonnen habe. Seine Schil-
derung der Flucht vermittelt nicht den Eindruck, er gebe die für einen Flüch-
tenden beklemmenden und beängstigenden Momente des Entkommens
aus der Haft wieder. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine
Flucht aus Sawa aufgrund des Umstandes, dass zahlreiche Schüler dort-
hin zurückgekommen seien, um ihre Noten zu erfahren, so mühelos hätte
bewerkstelligt werden können. Sawa ist ein geschlossenes Militärcamp
und entspricht gemäss Human Rights Watch im Grunde einem riesigen
Gefängnis (vgl. Urteil des BVGer D-4614/2017 vom 14. Februar 2018
E. 5.3). Es befinden sich dort mehrere Tausend Schüler, die zwangsweise
interniert sind und schwer bewacht werden. Vor diesem Hintergrund kann
nicht geglaubt werden, dass die Anwesenheit der Schüler, die im Jahr 2013
nach Sawa hätten einrücken müssen, eine Flucht derart erleichtert hätte.
Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers wäre es ihm zweimal ge-
lungen, ohne grössere Probleme aus dem Militärlager von Sawa zu ent-
kommen, was aufgrund des vorstehend Gesagten sehr unwahrscheinlich
erscheint. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers über seine Flucht in
den Sudan sind wenig substanziiert und erwecken nicht den Eindruck, er
schildere selbst Erlebtes (act. A19/18 S. 9 f.). Bei der Flucht aus einem
Militärlager und sodann aus dem Heimatland handelt es sich um ein ein-
schneidendes Erlebnis, so dass eine höhere Erzähldichte zu erwarten ge-
wesen wäre, wurde er doch ausdrücklich aufgefordert, die zwei Tage, in
denen er nach dem Entweichen aus Sawa zu Fuss unterwegs gewesen
sei, zu beschreiben. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach in
Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, dass der Beschwerdeführer
die Desertion aus dem eritreischen Militärdienst nicht glaubhaft machen
konnte.
5.5 Zusammenfassend ist der Schluss zu ziehen, dass es dem Beschwer-
deführer gelungen ist, einen Aufenthalt in Sawa glaubhaft zu machen. Auf-
grund der vorstehenden Erwägungen ist es ihm indessen nicht gelungen
darzulegen, dass er von Sawa geflohen und somit aus dem Militärdienst
D-2052/2017
Seite 12
desertiert ist. Der Beschwerdeführer hatte somit im Zeitpunkt seiner Aus-
reise keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten.
5.6
5.6.1 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bun-
desverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten La-
geanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach
eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr
aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe.
Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einzie-
hung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und
Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit be-
ziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben
der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer
Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
5.6.2 Nachdem vorstehend erwogen wurde, dass der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft machen konnte, aus dem Militärdienst desertiert zu sein,
und nicht davon auszugehen ist, er werde aus anderen Gründen von den
eritreischen Behörden gesucht, bestehen keine Hinweise darauf, dass
– neben seiner allenfalls illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungs-
punkte existieren, die ihn in den Augen der eritreischen Behörden als miss-
liebige Person erscheinen liessen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft des-
halb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von
Vorfluchtgründen als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen
zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein
Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
D-2052/2017
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom
10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug
der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den National-
dienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG)
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betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen
(vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflich-
tigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl.
a.a.O. E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Natio-
naldienst herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung bezie-
hungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die
Frage der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein ge-
nommen wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der
Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der
Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen,
Fluchtversuche und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch
bestraft und auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbe-
sondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit
verbreitet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass sol-
che Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl.
a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im
militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht
der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch auf-
grund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos aus-
gesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen
Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von an-
derer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher
Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen
Nationaldienst vor allem tiefe Entlohnung für die Dienstleistung problema-
tisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Natio-
naldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O.
E. 5.2.2).
7.3.2 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in sei-
nem Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen
Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei
und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens
fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der National-
dienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, wes-
halb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifi-
zieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass
an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldiens-
tes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende
und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt,
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Seite 15
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausge-
gangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen
Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4
Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von
Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl.
a.a.O. E. 6.1). Vor diesem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen,
Nationaldienstleistende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen National-
dienst führe mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs (vgl. a.a.O. E. 6.2).
7.3.3 Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, für
den Beschwerdeführer bestehe – sollte er nach einer Rückkehr in seine
Heimat in den Nationaldienst einberufen werden – ein tatsächliches und
unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und 4 Abs. 2
EMRK. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf weitere Einzelheiten
in der Beschwerdebegründung einzugehen und es kann diesbezüglich voll-
umfänglich auf das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 verwiesen wer-
den.
7.4
7.4.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwal-
tungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nah-
rungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesund-
heitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur
bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O.,
E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirt-
schaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Um-
stände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen
(a.a.O., E. 17.2).
7.4.2 Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegender Gründe ge-
schlossen werden. Er hat eigenen Angaben gemäss die Schule bis zur
11. Klasse besucht und im Bereich der (…) Arbeiten verrichtet (act. A6/11
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Seite 16
S. 4, A19/18 S. 5). Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen,
dass seine Familienangehörigen – der Beschwerdeführer hat in Eritrea ein
breites verwandtschaftliches Beziehungsnetz (act. A6/11 S. 5) –sich in ei-
ner existenzbedrohenden Situation befinden, weshalb davon auszugehen
ist, sie würden ihn nach einer Rückkehr dabei unterstützen, sich in der Hei-
mat wieder zurechtzufinden. Aktuelle gesundheitliche Probleme macht der
Beschwerdeführer keine geltend, weshalb der Vollzug der Wegweisung in
Anbetracht aller vorliegender Umstände als zumutbar zu bezeichnen ist.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
In der Beschwerde wird eventualiter die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz beantragt und geltend gemacht, das SEM habe den Anspruch
auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt, weil es sich unge-
nügend zur faktisch geänderten Praxisänderung in Bezug auf die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert habe. Der Konflikt zwischen
Eritrea und Äthiopien vom 3. März 2017 werde ganz ausser Acht gelassen.
Unter Hinweis auf die neuste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts, das sich der vom SEM vertretenen Einschätzung, der Vollzug der
Wegweisung nach Eritrea sei grundsätzlich nicht unzumutbar, anschloss,
und die verbesserten Beziehungen zwischen Äthiopien und Eritrea erübri-
gen sich weitere Erörterungen dazu. Es besteht keine Veranlassung, die
Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidfindung an das
SEM zurückzuweisen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-2052/2017
Seite 17
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsver-
fügung vom 12. April 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde
und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen
keine Verfahrenskosten zu erheben.
11.
11.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbei-
stand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten.
11.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird
nur der notwendige Aufwand entschädigt.
11.3. Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote vom 10. Mai 2017 einge-
reicht, in welcher ein zeitlicher Aufwand von 8,25 Stunden, Barauslagen
(Dolmetscherkosten) von Fr. 70.– und eine Spesenpauschale von Fr. 50.–
aufgeführt werden. Der angeführte Stundenansatz von Fr. 200.– ist ent-
sprechend der vorstehenden Erwägung 11.2 auf Fr. 150.– zu kürzen. Spe-
sen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten
auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale ist somit nicht zu vergüten,
zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung ei-
nes Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Dem
Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) somit ein
amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1308.– (inkl. Dolmetscherkosten)
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Ass. iur. Christian Hoffs wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar
von Fr. 1308.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: