Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2053/2010
U r t e i l v om 9 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien X._______, geboren am _______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Februar 2010 / _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei
am 5. September 2009 auf dem Landweg und gelangte über _______
und ihm unbekannte Länder am 8. September 2009 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. und 24. September 2009 führte
das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 8.
Oktober 2009 statt.
A.b. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, kurdischer Ethnie zu
sein und aus _______ zu stammen. Im Jahre 2000 oder 2001 sei er bei
einer Personenkontrolle von der Polizei geschlagen und eingeschüchtert
worden. In _______ sei er Gründungsmitglied des sozialistischen
Jugendvereins (SGD) geworden. Er habe die Funktion des
Vizepräsidenten übernommen. Ihr Verein sei legal gewesen und habe
etwa 16 oder 18 eingeschriebene Mitglieder gezählt. Sie hätten Newroz
oder 1. MaiKundgebungen organisiert, Schüler unterrichtet,
Pressemitteilungen veröffentlicht und Aktivitäten im Kunst und
Kulturbereich durchgeführt. Im Jahre 2006 seien in _______ und anderen
Städten Razzien gegen die Marksist Leninist Komünist Party (MLKP)
durchgeführt worden. Dabei sollen gemäss Behördenangaben der
Generalsekretär dieser Partei und der Verantwortliche für den
militärischen Flügel festgenommen worden sein. Bei den Verhafteten
habe man unter anderem Publikationen der SGD sowie der
Sozialistischen Plattform der Unterdrückten (ESP) beschlagnahmt. Im
Jahre 2006 sei ausserdem ein MLKPMitglied, welches gleichzeitig der
SGD angehört habe, festgenommen worden. Am 21. September 2006 sei
in _______ eine Razzia gegen Mitglieder des SGD und der ESP
durchgeführt worden. Er und dreizehn weitere Personen seien verhaftet
worden. Im Rahmen der Razzia bei ihm zuhause seien linkslastige
Publikationen beschlagnahmt worden. Ein Polizist habe ausserdem
versucht, eine Waffe in der Wohnung zu deponieren, sei dabei aber vom
Vater ertappt worden. Er sei unter Einleitung eines Verfahrens in
Untersuchungshaft genommen worden. Beim Verhör habe man ihm
gesagt, wenn er einräume, dass die MLKP und der SGD "gleich" seien,
werde er freigelassen. Zu einer solchen Aussage habe er sich trotz
psychischen Drucks nicht nötigen lassen. Er sei zwar Sympathisant der
MLKP, die Aktivitäten der SGD hätten aber nichts mit der MLKP zu tun.
Eine Person aus ihrem Verein SGD habe jedoch ausgesagt, sämtliche
SGDMitglieder seien auch MLKPMitglieder. Allerdings habe er diese
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Aussage bei der Verhandlung in _______ widerrufen, mit der
Begründung, er sei von den Sicherheitsbehörden dazu genötigt worden.
Nach drei Tagen und einer Vorführung beim Staatsanwalt sei er aus der
Untersuchungshaft entlassen worden. Er habe sich fortan nicht mehr für
den SGD eingesetzt. Anlässlich der besagten Gerichtsverhandlung in
_______ vom Januar 2008 sei er wegen angeblicher MLKP
Mitgliedschaft zu sechs Jahren und drei Monaten Haft verurteilt worden.
Er habe dieses Urteil beim Kassationshof angefochten. Das Urteil sei
indes vom zuständigen Kassationsgericht am _______ bestätigt worden.
In Anbetracht der drohenden langjährigen Inhaftierung habe er sich zur
Flucht entschlossen.
A.c. Für die beim BFM eingereichten Beweismittel kann auf die
detaillierte Auflistung des vorinstanzlichen Beweismittelumschlags A 3/1
verwiesen werden.
B.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2010 – eröffnet am 26. Februar 2010 –
lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung legte das BFM
dar, dass Personen, die aufgrund qualifizierter Unterstützung einer
Organisation, welche die verfassungsmässige Ordnung in der Türkei mit
Gewalt bekämpft, strafrechtliche Massnahmen erlitten oder zu befürchten
hätten, grundsätzlich nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes
seien. Eine andere Einschätzung sei dann angebracht, wenn die
strafrechtlichen Massnahmen mit einem Politmalus behaftet seien, das
Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu
genügen vermöge oder der asylsuchenden Person eine Verletzung
fundamentaler Menschenrechte drohe. Der Beschwerdeführer sei
gemäss seinen Angaben wegen Mitgliedschaft in der MLKP rechtskräftig
zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden.
Es sei allgemein bekannt, dass im Namen der MLKP mit ihrem Ziel, die
verfassungsrechtliche Ordnung der Türkei gewaltsam zu beseitigen,
bereits schwere Straftaten begangen worden seien. So seien
beispielsweise bei einer Razzia im September 2006 in den Wohnungen
der Festgenommenen Waffen, Munition und einschlägige Dokumente der
Organisation gefunden worden. Gestützt auf die bei dieser Aktion
beschlagnahmten Dokumente seien die türkischen Behörden zum
Schluss gekommen, dass der SGD und die ESP als legale
Unterorganisationen der MLKP zu betrachten seien. Sie führten in deren
Namen Aktionen zugunsten der MLKP durch. Vor diesem Hintergrund sei
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eine strafrechtliche Verfolgung von Mitgliedern und Unterstützern der
MLKP und der SGD als "im Kern" rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen.
Vorliegend gingen die türkischen Behörden davon aus, dass der
Beschwerdeführer Vizepräsident des SGD in _______ sei. Sie hätten
auch ermittelt, dass er an einer Kundgebung der ESP teilgenommen und
einschlägige Parolen gerufen habe Anlässlich der Razzia bei ihm
zuhause seien verbotene Zeitschriften und Unterlagen aus dem Umfeld
der MLKP und ESP sowie eine Waffe und Munition gefunden worden. Er
habe im Verlaufe des Asylverfahrens ausgesagt, Vizepräsident der SGD
in _______ gewesen zu sein und sich an Propagandaaktionen zur
Verbreitung der Idee des Sozialismus beteiligt zu haben. Zudem habe er
eingeräumt, grundsätzlich mit der MLKP und deren Gedankengut zu
sympathisieren. In Berücksichtigung der Aktenlage sei mithin davon
auszugehen, dass er sich als Vizepräsident der SGD in _______ mit den
Ideen der MLKP identifiziert und im Rahmen seiner Führungsfunktion
einen konkreten Beitrag zur Erreichung der Parteiziele, nämlich der
Zerstörung der verfassungsmässigen Ordnung unter Einsatz von
Waffengewalt, geleistet habe. Entsprechend sei die Anklage und
Verurteilung des Beschwerdeführers wegen MLKPMitgliedschaft durch
die türkischen Behörden "im Kern" rechtsstaatlich legitim erfolgt. Die
ergangene Verurteilung zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei
Monaten erscheine in Anbetracht des ihm angelasteten Sachverhalts
zwar als relativ hoch. Allein aufgrund des Strafmasses könne aber noch
nicht auf einen Politmalus geschlossen werden. Gegen einen solchen
spreche die Tatsache, dass er nicht in Untersuchungshaft genommen
worden sei und sowohl die erstinstanzliche Verurteilung wie auch das
Berufungsverfahren auf freiem Fuss habe abwarten können. Zudem
mache er keine Misshandlungen geltend. Die Rechtsstaatlichkeit der
Ermittlungen respektive der Verurteilung sei mithin gegeben. Im Weiteren
sei im Lichte der aktuellen Situation vor Ort nicht davon auszugehen, im
drohe im Strafvollzug Folter oder eine andere menschenrechtswidrige
Behandlung durch die Behörden. Seine Vorbringen seien demnach nicht
asylrelevant. Die von ihm überdiese geltend gemachten Schläge durch
Polizisten des Jahres 2000 oder 2001 seien nicht als kausal für die Flucht
anzusehen. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei erachtete das
BFM für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. März 2010 beantragte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner
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Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung
der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die Entbindung
von der Vorschusspflicht. Die Nachreichung eines Beweismittels (Bericht
des türkischen Menschenrechtsvereins aus dem Jahre 2009) wurde in
Aussicht gestellt. Zur Begründung der Eingabe machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es treffe zwar zu, dass die
MLKP zur Zielerreichung auch Gewalt einsetze. Neben militanten
Mitgliedern gebe es aber auch blosse Sympathisanten. Diese
massgebliche Unterscheidung sei in der angefochtenen Verfügung nicht
gemacht worden. Das BFM habe sich einseitig auf die Behauptungen der
türkischen Polizei und der Justizbehörden gestützt. So sei es zum
falschen Schluss gelangt, er sei MLKPMitglied, obwohl der Zeuge, von
welchem die falsche Anschuldigung stamme, diese später widerrufen
habe mit der Begründung, er sei zur Anschuldigung genötigt worden. Das
BFM gehe mithin zu Unrecht von einem fairen Prozess aus. Er habe bei
der Anhörung klarerweise ausgesagt, nie Mitglied der MLKP gewesen zu
sein. Im Weiteren könne den Gerichtsakten entnommen werden, dass er
sich nie an einer Gewalttat beteiligt habe, und die bei ihm
beschlagnahmte Waffe sei ihm untergeschoben worden. Er sei lediglich
Funktionsträger des legalen Vereins SGD gewesen. Mit Gewalt
respektive der MLKP habe der Verein nichts zu tun gehabt. Die
Beschuldigungen der Behörden, er sei ein Terrorist beziehungsweise
verherrliche den Terrorismus, seien realitätsfremd. Er sei aufgrund nicht
zutreffender Anschuldigungen zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt
worden. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise hätte er bei der
Haftverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte zu
gewärtigen. Er habe im Fall der Rückkehr begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug
der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen
verstossen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2010 verzichtete das
Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Betreffend das in Aussicht gestellte Beweismittel wurde auf Art. 32 Abs. 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) verwiesen.
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Seite 6
E.
Am 7. April 2010 reichte der Beschwerdeführer den in Aussicht gestellten
Bericht des türkischen Menschenrechtsvereins sowie den die Türkei
betreffenden Bericht von amnesty international (Report 2009) zu den
Akten.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 7. April 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde
dem Beschwerdeführer am 13. April 2010 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist entsprechend zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.2. Das BFM verzichtete im angefochtenen Entscheid auf eine explizite
Prüfung der Glaubhaftigkeit des dargelegten Sachverhalts und verneinte
die Asylrelevanz der behördlichen Ermittlungen beziehungsweise der
Verurteilung. Auch das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt die
strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch die türkischen
Behörden nicht. Die entsprechenden Verfahrensumstände sind von ihm
substanziiert geschildert worden und belegt (vgl. A 3/1, A 8/24 und die
nachfolgenden Erwägungen). Entsprechend ist die vom BFM bejahte und
vom Beschwerdeführer bestrittene Rechtsstaatlichkeit des türkischen
Verfahrens respektive die Asylrelevanz der Verurteilung zu prüfen.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.
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5.1. Der Beschwerdeführer ist gemäss Aktenlage wegen Unterstützung
der MLKP beziehungsweise Mitgliedschaft zu einer Haftstrafe von sechs
Jahren und drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Es trifft zu, dass
die MLKP in der Türkei für Anschläge verantwortlich gemacht wurde und
sich zu solchen Gewaltakten bekannt hat (vgl. dazu bereits Entscheid des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] D5568/2006 vom
30. Oktober 2007 E. 5.3.2 S. 10). Im Weiteren hat der Beschwerdeführer
eingeräumt, Sympathisant dieser Organisation zu sein. Zudem soll beim
SGD in _______ auch ein Mitglied der MLKP verkehrt haben (A 8/24
Antworten 89 und 95) und die SGDMitglieder in _______ seien durch
eine Person bei den Behörden als MLKPMitglieder denunziert worden
(a.a.O. Antwort 116). Insgesamt kann es daher als rechtsstaatlich legitim
qualifiziert werden, wenn die türkischen Behörden ein Verfahren gegen
den Beschwerdeführer als Vizepräsidenten der SGD eingeleitet haben.
5.2. Der Beschwerdeführer vermochte jedoch in Anbetracht seiner
differenzierten Angaben glaubhaft zu machen, nicht Mitglied, sondern
blosser Sympathisant der MLKP gewesen zu sein. Als SGDMitglied war
er Funktionsträger eines legalen Vereins. Nachvollziehbar und glaubhaft
vermochte der Beschwerdeführer denn auch zu schildern, dass sich
seine politischen Aktivitäten und die der SGD allein auf legale Tätigkeiten
beschränkten. Die Verurteilung wegen angeblicher MLKPMitgliedschaft
respektive "Mitgliedschaft bei der Terrororganisation" durch den
türkischen Staat allein aufgrund der ideologischen Nähe des Vereins zu
der illegalen Partei erscheint mithin schon aus diesem Grund nicht
nachvollziehbar. Die ausgesprochene langjährige Gefängnisstrafe
erscheint unter den gegebenen Umständen nicht als angemessen,
sondern es entsteht der Eindruck, dass das Verfahren gegen den
Beschwerdeführer primär politisch motiviert war, um den
Beschwerdeführer für seine staatskritische und oppositionelle Haltung zu
bestrafen. Dies umso mehr, als auch aus den Gerichtsdokumenten in
keiner Weise hervorgeht, der Beschwerdeführer könnte mit Aktivitäten
der MLKP oder gar mit konkreten Gewalttaten in Verbindung gebracht
werden. In der Beschwerde wird im Übrigen zu Recht darauf
hingewiesen, dass der Belastungszeuge seinen Mitgliedschaftsvorwurf
gemäss Aussagen des Beschwerdeführers wieder habe fallen lassen
(vgl. A 8/24 Antwort 157). Insbesondere habe er dies damit begründet,
dass er zu einer solchen Falschaussage genötigt worden sei, was die
Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens bestätigt. Der
Beschwerdeführer hat sich gemäss Aktenlage nebst dem Besitz allfällig
illegaler Publikationen nichts zuschulden kommen lassen. Seine
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Schilderungen betreffend den ihm zu Unrecht angelasteten Waffenbesitz
sind glaubhaft und aus den Akten wird denn auch nicht restlos klar, ob
dem Beschwerdeführer ein solcher überhaupt angelastet werden konnte.
5.3. Insgesamt ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass die dreitägige
Untersuchungshaft des Beschwerdeführers aus rechtsstaatlicher Sicht
kaum zu beanstanden sein dürfte, zumal der Beschwerdeführer keine
illegitimen Übergriffe während der Haft geltend macht. Die Verurteilung
zur über sechsjährigen Haftstrafe erscheint in Anbetracht der
Fallumstände, welche sich aus den Gerichtsakten und namentlich den
substanziierten und glaubhaften Asylaussagen ergeben, aber als
offensichtlich unverhältnismässig. So räumt auch das BFM ein, sie sei
"relativ hoch". Der Hinweis der Vorinstanz in ihrer Verfügung, gemäss
deutschem Strafgesetzbuch sei für die Mitgliedschaft in einer
terroristischen Organisation eine Haftstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren und für die Rädelsführerschaft in einer solchen Organisation eine
solche von mindestens drei Jahren Haft ohne Begrenzung der
Höchststrafe angedroht, wird der Situation des Beschwerdeführers als
Mitglied eines legalen Vereins offensichtlich nicht gerecht. Die ergangene
rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer langjährigen
Haftstrafe ist somit entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise mit einem
Politmalus behaftet, da der Beschwerdeführer weder für eine
Mitgliedschaft bei einer illegalen oder terroristischen Organisation,
geschweige denn für eine direkte Beteiligung an Gewaltakten
verantwortlich gemacht wurde.
6.
6.1. Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat
beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und
aufgrund der genannten Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden
sein. Die Verfolgung kann vom Staat oder einem Dritten ausgehen. Die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die
betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich
nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgung oder
begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
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Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität
der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008 Nr. 12).
6.2. Die Verurteilung zu einer über sechsjährigen Haftstrafe ist zweifellos
als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AslyG zu qualifizieren. Der
Beschwerdeführer hat dabei glaubhaft gemacht, einer legalen
Gruppierung angehört und sich politisch engagiert zu haben und in der
Folge allein deshalb wegen angeblicher MLKPMitgliedschaft
beziehungsweise seiner ihm vorgehaltenen Nähe zu dieser Partei
verurteilt worden zu sein. Die Nachteile zielen also darauf ab, den
Beschwerdeführer wegen seiner politischen Anschauungen zu treffen. Da
die Verfolgung vom Staat ausgeht und nach wie vor aktuell ist, besteht
offensichtlich keine innerstaatliche Fluchtalternative. Aufgrund der
glaubhaften Haftstrafe gilt der Beschwerdeführer vielmehr als "politisch
unbequeme Person", und es muss angenommen werden, dass ein
politisches Datenblatt über ihn erstellt wurde, auf welches die Behörden
landesweit Zugriff haben (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.3).
6.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3
und 7 AsylG beim Beschwerdeführer erfüllt sind. Aus den Akten ergeben
sich gemäss obenstehenden Erwägungen keine konkreten Hinweise auf
das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Auch der Dienst für Analyse
und Prävention (DAP) der Schweizerischen Eidgenossenschaft erkannte
keine staatsschutzrelevanten Hinweise im Dossier (A 12/1). Demnach ist
das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Bei
dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere
Beschwerdevorbringen und die Beweismittel näher einzugehen.
7.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene
Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen.
8.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
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vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem
sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, erübrigt sich die Einholung
einer Kostennote. Die von der Vorinstanz auszurichtende
Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 2'400.– festzusetzen (Art.
14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das BFM wird
angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'400.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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