Abtei lung IV
D-2054/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M a i 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 23. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2054/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie aus (...) – suchte mit Schreiben vom 22. April 2009
an die Schweizer Botschaft in Colombo (Eingangsstempel: (...))
sinngemäss um Asyl nach. Dieses Asylgesuch ergänzte er auf
schriftliche Zusatzfragen der Schweizer Botschaft vom (...) und (...) hin
mit (...) (Eingangsstempel: (...)), (...) (Eingangsstempel: (...)) und (...)
(Eingangsstempel: (...)). Auf schriftliche Einladung der Schweizer
Botschaft vom (...) hin wurde der Beschwerdeführer am (...) durch eine
Mitarbeiterin zu seinen Asylgründen befragt.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe seit
(...) keinen festen Wohnsitz mehr und halte sich seither bei diversen
Freunden im Distrikt (...) auf. Im Jahr (...) sei er von der Eelam
People's Democratic Party (EPDP) rekrutiert worden und in der Folge
während (...) in deren Propagandaabteilung tätig gewesen. Er habe
unter anderem an Anlässen Sportmaterial verteilt und neue Anhänger
für die EPDP rekrutiert. Im Jahr (...) habe er für die EPDP erfolglos an
Lokalwahlen teilgenommen. Im (...) sei er aus der EPDP ausgetreten.
Kurze Zeit nach dem Austritt sei er vom Road Development
Department (RDD) als Maschinenführer eingestellt und nach (...)
beordert worden. Dort sei er von Angehörigen der Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) wegen seiner ehemaligen Beziehung zur EPDP
festgenommen und während (...) körperlich misshandelt worden. Nach
seiner Freilassung sei er von den LTTE gezwungen worden, beim Bau
neuer Strassen für die Rebellen zu helfen. Im (...) sei ihm die Flucht
zurück nach Vavuniya gelungen. Seit seiner Ausreise aus (...) werde er
von der Armee verdächtigt, mit den LTTE in Kontakt zu stehen. Am (...)
habe die Armee bei ihm zu Hause nach ihm gefragt. Dabei hätten die
Soldaten seiner Mutter mitgeteilt, dass sie ihn zu töten beabsichtigten.
Aus diesem Grund fürchte er sich vor einem weiteren Aufenthalt in Sri
Lanka und ersuche die Schweiz um Schutz. Zur Stützung seiner
Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (...) und (...) diverse
Dokumente in Kopie zu den Akten.
B.
Mit am (...) über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom
23. Februar 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die
Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
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C.
Mit am (...) beim Bundesverwaltungsgericht eingegangener Eingabe
vom 20. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren.
Gleichzeitig wurden diverse Dokumente in Kopie beziehungsweise
Übersetzungen von früher eingereichten Unterlagen sowie mehrere
Zeitungsausschnitte im Original als Beweismittel eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art.
83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach
dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde wurde nicht unterzeichnet (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Aus prozessökonomischen Gründen und unpräjudiziell wird indes auf
eine Rückweisung der in deutscher Sprache gehaltenen Rechts-
mitteleingabe zur Nachreichung einer Unterschrift verzichtet, zumal
die (sinngemäss) gestellten Rechtsbegehren verständlich sowie be-
gründet sind.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die – abgesehen vom unter
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E. 1.2 festgestellten Mangel – frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen,
die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Le-
ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
bestehe.
4.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2e-g
S. 131 ff., 2004 Nr. 20, welche dort akzentuierte Praxis angesichts
bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des
Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
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5.
5.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um
Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land,
wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po-
litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
gründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190
ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
im Weiteren voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland
keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21
E. 7 S. 193).
6.
6.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesent-
lichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei – obwohl auch er
während der letzten Jahre von zahlreichen Gewaltereignissen be-
troffen gewesen sei – bei einer objektivierten Betrachtungsweise nicht
akut gefährdet. Namentlich habe er seit (...) weder mit den Behörden
noch mit Drittpersonen irgendwelche Probleme gehabt. Demnach liege
die letzte gegen ihn gerichtete Drohung über ein Jahr zurück, weshalb
keine Hinweise auf eine akute Gefährdung seiner Person hindeuten
würden. Auch fehle der erforderliche genügend enge zeitliche und
sachliche Zusammenhang zwischen der beantragten Erteilung der
Einreisebewilligung und der konkreten Verfolgung. Sodann sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den Behörden längst
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festgenommen worden wäre, wenn tatsächlich ein
Verfolgungsinteresse an seiner Person seitens des Staates bestehen
würde. Zudem habe er sich im (...) problemlos per Bahn von (...) nach
(...) zur Befragung durch die Schweizer Botschaft begeben können.
Schliesslich müssten seine Vorbringen vor dem Hintergrund der
allgemein angespannten Situation betrachtet werden, welche während
des Bürgerkriegs geherrscht habe. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt
stelle sich die Situation in Sri Lanka indes anders dar: Der Krieg
zwischen der srilankischen Regierung und den separatistischen LTTE
sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen.
Damit befinde sich das gesamte Land erstmals seit dem Jahr 1983
wieder unter Regierungskontrolle. Obwohl der Staat vieles daran
setze, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und aktiv nach
ehemaligen Mitgliedern der oppositionellen Organisation suche, habe
sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage verbessert. Da der
Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nie Mitglied der LTTE
gewesen sei, sei nicht davon auszugehen, dass die srilankischen
Behörden ein Verfolgungsinteresse an seiner Person hätten. Daran
vermöchten auch die zu den Akten gereichten Dokumente nichts zu
ändern, welche lediglich die geltend gemachten Vorbringen stützten,
deren Glaubhaftigkeit indes nicht in Frage gestellt würde.
6.2 Die Beschwerde beschränkt sich auf eine zusammenfassende
Wiederholung der bisherigen Vorbringen, wobei er nochmals bedroht
worden sei und sich seit (...) an verschiedenen Orten im Distrikt (...)
versteckt halte.
6.3 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Mithin wurden
die Schilderungen einzelner Vorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als den Anforderungen an eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG nicht genügend qualifiziert. Diesbezüglich wird auf E. 6.1 ver-
wiesen.
Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit seiner
Rückkehr nach (...) keine konkreten Behelligungen seiner Person –
auch nicht durch die LTTE – darlegte. Es ist nicht nachvollziehbar,
dass die Armee ihn erst im (...) gesucht hätte, wenn sie ihn bereits
vorher der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt hätte. Aus diesem Grund ist
davon auszugehen, dass – sofern dieses Vorbringen überhaupt als
glaubhaft zu erachten ist – die Polizei ihn im (...) in einem anderen
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Zusammenhang, beispielsweise wegen des (...) verschwundenen
Freundes, suchte. Mithin bestehen keine Hinweise, dass er vor (...) im
Visier des Staates stand, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er
nach (...) von dieser Seite etwas zu befürchten gehabt hätte, auch
wenn er sich nicht versteckt hätte. Die am (...) ausgesprochenen
Todesdrohungen erscheinen in diesem Zusammenhang als nicht
glaubhaft. Nach dem Gesagten ist das Verfolgungsinteresse des
Staates (Armee, Criminal Investigation Department [CID]) am
Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu
verneinen.
Auch die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an die-
ser Einschätzung etwas zu ändern, zumal sie sich wie gesagt auf eine
zusammenfassende Wiederholung der bisherigen Vorbringen be-
schränken. Was die zusammen mit der Beschwerde eingereichten
Unterlagen anbelangt, wurden diese – mit Ausnahme (...) und (...) –
bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereicht. Nach
dem Gesagten erübrigt es sich, darauf näher einzugehen. In der Be-
schwerde fehlen Ausführungen zum (...). Dieser betrifft (...). Sollte es
sich dabei um (...) handeln, so vermöchte dieser daraus nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten, zumal der Beschwerdeführer anlässlich
seiner Anhörung vom (...) zu Protokoll gab, (...) habe im erwähnten
Jahr nach einer Landstreitigkeit (...). Schliesslich betreffen die
eingereichten Zeitungsausschnitte, soweit aus den darauf hand-
schriftlich vermerkten Datierungen ersichtlich, den Zeitraum (...). Da
sie trotz des in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen
Verfügung enthaltenen Hinweises, wonach die Beschwerde in einer
der Amtssprachen einzureichen ist, kommentarlos in einer
Fremdsprache eingereicht wurden, kann sich das Bundesver-
waltungsgericht zum Inhalt dieser Beweismittel nicht äussern.
Immerhin ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass insofern
kein direkter Bezug zum Beschwerdeführer erkennbar ist, als dieser
während der Anhörung vom 29. September 2009 für den genannten
Zeitraum keine spezifischen Verfolgungsvorbringen erwähnte.
6.4 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG darzulegen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Be-
schwerde und deren Beilagen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts
ändern können. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu
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Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen
Asylgesuch abgelehnt.
6.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. a des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- (...)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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