Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2056/2009
U r t e i l v om 1 6 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Februar 2009 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Am 8. Januar 2001 reiste der Beschwerdeführer ein erstes Mal in die
Schweiz ein und stellte am 9. April 2001 in der Empfangsstelle Basel ein
Asylgesuch. Mit Verfügung vom 12. September 2001 lehnte das damalige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylbegehren gestützt auf Art. 3
und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab. Die
dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Oktober 2001 wurde mit Urteil
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
vom 22. Februar 2005 abgewiesen. Das BFM räumte dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Februar 2005 eine neue Frist
bis 21. April 2005 zum Verlassen der Schweiz ein. Mit Schreiben des
Migrationsdienstes des Kantons B._______ vom 1. Juni 2005 wurde der
Beschwerdeführer als "verschwunden seit 30. April 2005" gemeldet.
A.b. Am (...) wurde der Beschwerdeführer von der Stadtpolizei
B._______ wegen illegalen Aufenthalts und falscher Namensangabe
verzeigt und deswegen gleichentags mit Strafmandat des (...) zu einer
Strafe von (Nennung Strafe), verurteilt. Das BFM erliess daraufhin am 22.
Dezember 2005 gegen den Beschwerdeführer eine 3jährige
Einreisesperre. Dieser wurde in die Türkei ausgeschafft. Mit Eingabe vom
9. Februar 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen
Rechtsvertreter – infolge Heirat am (...) in (...) (Türkei) mit einer in der
Schweiz niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen – um
Aufhebung der Einreisesperre ersuchen. Mit Entscheid vom 24. März
2006 hob das BFM die gegen den Beschwerdeführer verhängte
Einreisesperre wiedererwägungsweise mit sofortiger Wirkung auf.
A.c. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. November 2008 wurde
angezeigt, der Beschwerdeführer suche erneut um Asyl in der Schweiz
nach und werde sich am folgenden Tag im C._______ einfinden. Am
6. November 2008 reichte der Beschwerdeführer im C._______ ein
zweites Asylgesuch ein. Anlässlich der Kurzbefragung im C._______ vom
20. November 2008 führte er dabei im Wesentlichen an, sich nach dem
Verlassen der Schweiz zunächst nach D._______ begeben zu haben und
danach wieder in sein Heimatdorf in der Provinz E._______ zurückgereist
zu sein, wo er sich bis im August 2008 aufgehalten habe. Bis zu seiner
Ausreise am 31. Oktober 2008 habe er wieder in D._______ gelebt. Nach
seiner Rückkehr in die Türkei sei er wegen des noch nicht geleisteten
Militärdienstes im (...) (Dauer der Haft) lang festgehalten worden. Man
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habe ihn danach freigelassen, damit er den Militärdienst leisten könne. Er
habe diesen jedoch nicht angetreten, was in der Folge keine weiteren
Konsequenzen für ihn gehabt habe. Er werde jedoch wegen der
Nichtleistung des Militärdienstes gesucht. Ferner sei er als Sympathisant
aktiv beim F._______ tätig gewesen und habe unter anderem an
Veranstaltungen derselben teilgenommen. Am NewrozFest im (...) habe
er geholfen, in den Zelten Essen und Trinken zu verkaufen, worauf er am
(...) verhaftet und auf dem Polizeiposten in E._______ festgehalten
worden sei. Dort sei er gefoltert und beschimpft worden, wobei man ihm
vorgeworfen habe, die F._______ unterstützt und am Newroz
teilgenommen zu haben. Nachdem er einen Anwalt eingeschaltet gehabt
habe, sei er nach (...) Tagen wieder freigekommen. Es sei kein
Strafverfahren eingeleitet worden. Da ihr Wortführer der F._______
verhaftet worden sei und sich noch immer in Haft befinde, habe er
befürchtet, dass ihm eines Tages das Gleiche geschehen könnte. Da er
den Druck nicht mehr ausgehalten habe, sei er schliesslich ausgereist. Im
Übrigen habe er sich im Jahre (...), wann genau wisse er nicht, in
E._______ von seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau scheiden lassen.
Er habe keinen Kontakt mehr zu ihr und wisse auch nicht, ob sie
überhaupt noch in der Schweiz sei.
A.d. Am 4. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM direkt
angehört. In Ergänzung zu seinen bisherigen Äusserungen brachte er
vor, nachdem er bei seiner Rückkehr von den Militärbehörden
festgehalten worden sei, seien diese immer wieder bei ihm zu Hause
erschienen und hätten ihn gesucht. Er habe sich deswegen gar nicht
mehr zu Hause aufgehalten und sei mit einer gefälschten Identitätskarte
ständig unterwegs gewesen. Bei der NewrozFeier im Jahre (...) seien
Polizisten und Angehörige des Militärs erschienen, worauf es zu
Zwischenfällen gekommen sei. Er habe jedoch die Flucht ergreifen
können, wobei er nicht nach Hause, sondern zu seiner in E._______
lebenden Schwester gegangen sei. Dennoch sei er dort am folgenden
Tag von den Behörden verhaftet worden. Dies vermutlich deshalb, weil
ihn jemand bei den Behörden denunziert habe oder er beschattet worden
sei. Weiter habe er für die F._______ Geld und Lebensmittel gesammelt
und auch selber Geld gespendet. Das gesammelte Geld hätten sie von
der Jugendgruppe einem Kameraden mit dem Decknamen G._______
gegeben. Er sei während seiner (...) Haft täglich gefoltert, geschlagen,
getreten und auf die schlimmste Art beschimpft worden, so dass man
daran psychisch kaputt gehe. Auch habe man ihn mit unter Hochdruck
stehendem Wasser bespritzt. Man habe ihm jeweils die Augen verbunden
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und die Arme gefesselt. Aufgrund dieser Folter sei er krank geworden
und er sei es noch heute. Er habe (Nennung Krankheitssymptome).
Deswegen sei er in der Türkei während (...) im Spital in Behandlung
gewesen. Ausserdem leide er an (Nennung Leiden). Er sei damals mit
der Auflage freigelassen worden, sich nicht mehr für die F._______ und
den Jugendverband zu engagieren. Bei einer Rückkehr in die Türkei
müsse er erneute Verhaftung und Folter befürchten, was er jedoch nicht
noch einmal erleben wolle. Im (...) oder (...) des Jahres (...) habe er in
E._______ an einem bestimmten Ort an einer von G._______
einberufenen Versammlung teilgenommen, wo sie die Tagesaktualitäten
diskutiert hätten. Die Sicherheitskräfte hätten in der Folge eine Razzia
durchgeführt, alle Teilnehmer – darunter auch ihn – befragt und sie
danach gehen lassen, ausser G._______, der gleich mitgenommen
worden sei. Dieser sei noch immer in Haft und die Behörden würden
G._______ vorwerfen, die Jugendlichen gegen die Polizei und den
türkischen Staat rekrutiert und illegal beziehungsweise gewaltsam Geld
eingetrieben zu haben. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A.e. Mit Entscheid des BFM vom 16. Dezember 2008 wurde der
Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem
Kanton H._______ zugewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2009 – eröffnet am 26. Februar 2009 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur
Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen von Art. 3
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an
die Glaubhaftigkeit zu genügen. Der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers in die Türkei erscheine als zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Mit Eingabe vom 30. März 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht, es sei der angefochtene Entscheid der
Vorinstanz aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des
vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei der
angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und es sei seine
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Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie in der Schweiz Asyl zu
gewähren, eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. Er ersuchte in prozessualer Hinsicht um Abklärung des
vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts durch das
Bundesverwaltungsgericht, falls die angefochtene Verfügung nicht
aufgehoben und die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen
würde respektive es sei zumindest eine angemessene Frist zur
Einreichung ärztlicher Berichte sowie zur Einreichung von Beweismitteln
aus seiner Heimat anzusetzen. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 3. April 2009 wurde
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne. Er wurde aufgefordert, innert 30 Tagen
ab Erhalt der Zwischenverfügung die zu beschaffenden Beweismittel im
Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen im Original und in eine
Amtssprache übersetzt einzureichen. Dem Beschwerdeführer wurde
Gelegenheit gewährt, innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung
seine gesundheitlichen Schwierigkeiten zu belegen sowie eine Erklärung
über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den
Asylbehörden einzureichen, wobei bei jeweils ungenutzter Frist aufgrund
der Akten entschieden werde. Sodann wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, bis zum 20. April 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall.
Der Kostenvorschuss wurde am 20. April 2009 geleistet.
E.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer – nach
einmalig gewährter Fristerstreckung – (Nennung Beweismittel) zu den
Akten. Gleichzeitig ersuchte er das Bundesverwaltungsgericht, seinen
behandelnden Arzt zwecks Beantwortung bestimmter Fragen direkt
anzuschreiben.
F.
Mit Eingabe vom 23. August 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, er
befinde sich aufgrund seiner (...) Probleme nach wie vor in ständiger (...)
Behandlung und habe sich an seinen (Nennung Arzt), gewandt, um einen
diesbezüglichen Bericht abzufassen. Gemäss den ihm zugegangenen
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Informationen seien die von ihm in der Rechtsmitteleingabe erwähnten
Personen – mit Ausnahme von G._______ – freigelassen worden. Das
gegen diese Personen eingeleitete Gerichtsverfahren, von dem auch er
betroffen wäre, sei indessen noch hängig. Er werde versuchen,
Unterlagen aus diesem Gerichtsverfahren und zur aktuellen Situation der
betroffenen Personen zu erhalten. Gleichzeitig ersuchte der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang um Ansetzung einer neuen
angemessenen Frist zur Einreichung eines Arztberichtes und weiterer
Beweismittel.
G.
Mit Verfügung vom 1. September 2010 wurde das Gesuch um Ansetzung
einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln unter Verweis auf Art. 32
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
demnach endgültig.
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden
Asylentscheides im Wesentlichen aus, die geltend gemachte Festnahme
im (...) sei zu bezweifeln, zumal sie wenig plausibel erscheine, da der
Beschwerdeführer jahrelang im Umfeld der F._______ aktiv gewesen sei
und in gleicher Weise an den (Nennung Veranstaltungen) der F._______
teilgenommen habe. Zudem habe er zu dieser Festnahme keine
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Beweismittel eingereicht. Aufgrund seiner Tätigkeiten könne eine
tatsächliche Festnahme nicht gänzlich ausgeschlossen werden, auch
wenn die heutige F._______ eine legale Partei sei. Dass der
Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die
F._______ ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihm
interessiert gewesen seien, genüge aber nicht, um begründete Furcht vor
einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen. Aus seinen
Aussagen gehe hervor, dass er als Sympathisant nicht in exponierter
Stellung für die F._______ tätig gewesen sei. Eine strafrechtliche
Verfolgung allein wegen seiner Nähe zur F._______ sei auszuschliessen.
Er sei nach der angeführten Festnahme mehrere Monate an seinem
Wohnort verblieben und nicht mehr behelligt worden. Auch bei seinem
anschliessenden Aufenthalt in D._______ sei er von den Behörden
unbehelligt geblieben. Es sei somit davon auszugehen, dass bei den
Behörden nichts gegen ihn vorliege und ihr Interesse an ihm erloschen
sei. Aus diesen Gründen bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit,
dass sich seine Befürchtungen, von den türkischen Behörden wegen
seiner politischen Tätigkeiten längere Zeit festgenommen zu werden,
verwirklichen würden. Diese Schlussfolgerung gelte nach wie vor, obwohl
zurzeit seitens der türkischen Staatsanwaltschaft ein gerichtliches Verbot
dieser Partei angestrengt werde. Deshalb könnten die vom
Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen nicht als asylrelevant
qualifiziert werden.
Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, er wolle keinen Militärdienst
leisten und werde deshalb gesucht. Er sei gegen den Krieg und als
ethnischer Kurde befürchte er, während des Militärdienstes im Kampf
gegen die verbotene Kurdische Arbeiterpartei (PKK) eingesetzt zu
werden. Die Dienstpflicht allein sei jedoch nicht asylrelevant, wenn die
Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstandes eingesetzt
würden. Die Wehrpflicht diene nämlich dazu, den Staat gegen
Bedrohungen zu schützen, wobei das Militär zur Abwehr sowohl äusserer
wie innerer Angriffe eingesetzt werden dürfe. Eines Stationierung des
Beschwerdeführers im Osten der Türkei zur Bekämpfung der PKK würde
im Rahmen einer Verschiebung seiner Truppeneinheit in das
Operationsgebiet geschehen. Ein Zusammenhang zwischen
Stationierungsort und Ethnie des Beschwerdeführers lasse sich nicht
herstellen, zumal die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem
Zufallsprinzip vorgenommen werde. Ein Einsatz im Kampf gegen die PKK
wie auch ein militärstrafrechtliches Vorgehen wegen Dienstversäumnis
stelle somit keine asylbeachtliche Massnahme dar.
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3.2. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe vor, er habe in den Anhörungen wiederholt auf die
während der Haft erlittene Folter und die daraus resultierenden
gesundheitlichen Schäden in physischer und psychischer Hinsicht
hingewiesen, wobei er bereits in der Türkei deswegen in Behandlung
gewesen sei. Auch habe er die Notwendigkeit einer ärztlichen Betreuung
betont. Er habe somit klar dargelegt, dass im Rahmen seiner Verfolgung
asylrelevante Vorbringen im Sinne von Art. 3 AsylG vorlägen, er
entsprechende (...) Folterspuren aufweise und dringend einer
Behandlung bedürfe. Anstatt diese Vorbringen als unglaubhaft zu
taxieren, hätte das BFM vielmehr die Pflicht gehabt, seinen
Gesundheitszustand abklären respektive einen ausführlichen ärztlichen
Bericht zum allfälligen Bestehen physischer und psychischer Folterspuren
erstellen zu lassen. Weiter würde sich aus dem Bestehen einer
entsprechenden Schädigung bei gegebener Behandlungsnotwendigkeit
die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus
medizinischen Gründen stellen. Weder habe die Vorinstanz irgendwelche
Abklärungen angeordnet beziehungsweise ihm eine angemessene Frist
zur Einreichung eines entsprechenden ärztlichen Berichtes angesetzt
noch gehe sie auf die von ihm vorgebrachten schweren gesundheitlichen
Probleme ein. Dadurch sei der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich
seiner Gesundheitssituation und bezüglich des Vorliegens von
Folterspuren unvollständig abgeklärt worden. Im Übrigen zeige die
Überweisung an einen Spezialarzt der (...) hier in der Schweiz, dass
seine gesundheitlichen Probleme ernsthafter Natur seien. Auch in einem
anderen wesentlichen Punkt sei der vollständige und richtige
rechtserhebliche Sachverhalt durch die Vorinstanz nicht abgeklärt
worden. Durch den Umstand, dass er den Namen des Anwalts genannt
habe, welcher ihm bei seiner Freilassung nach der (...) Inhaftierung
behilflich gewesen sei, wäre es nahegelegen, dass er vom BFM
aufgefordert würde, entsprechende Beweismittel (Bestätigungsschreiben
dieses Anwalts) beizubringen sowie die wahre Identität von G._______
und allenfalls dessen Inhaftierungsort und den Verbleib der weiteren
F._______Aktivisten in Erfahrung zu bringen, oder dass im Rahmen
einer Botschaftsabklärung sein Anwalt kontaktiert würde.
3.3. Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu
prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine
materielle Beurteilung verunmöglichen würde.
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Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die
für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und
die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss
darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines
Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er
findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art.
13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund
der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon
ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten
könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt
ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der
Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand
übergangen beziehungsweise. überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Das
BFM äusserte sich im angefochtenen Entscheid zunächst hinsichtlich der
Glaubhaftigkeit der Festnahme im (...) und den mit dieser
einhergehenden Folgen für den Beschwerdeführer, und erachtete diese
zunächst als wenig plausibel. Implizit gab die Vorinstanz dadurch zu
erkennen, dass die vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen anderen Ursprungs sind, als von ihm angegeben
wurde. Insbesondere aber überprüfte die Vorinstanz die Vorbringen des
Beschwerdeführers – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen
Ansicht – auch auf ihre Asylrelevanz, indem das Bundesamt selbst im
Fall einer tatsächlichen Festnahme (und implizit der damit verbundenen
Folter) davon ausging, es bestehe keine Wahrscheinlichkeit von
flüchtlingsrechtlich beachtlichen Nachteilen für den Beschwerdeführer,
respektive ausschloss, seine Befürchtung, von den türkischen Behörden
wegen seiner politischen Tätigkeiten längere Zeit festgenommen zu
werden, könnte sich verwirklichen. Von einer Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann
demnach nicht ausgegangen werden, zumal die Vorinstanz nach
Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der
Türkei zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gekommen
ist, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt.
Hinsichtlich der gleichen Rüge im Zusammenhang mit der physischen
und psychischen Verfassung des Beschwerdeführers und der
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Seite 11
Unterlassung des BFM, ihn zur Einreichung von Beweismitteln betreffend
seine Festnahme mittels seines türkischen Anwalts aufzufordern und
Informationen zur tatsächlichen Identität von G._______, zu dessen
Inhaftierungsort sowie zum Verbleib der weiteren inhaftierten F._______
Aktivisten beizubringen, oder selbst entsprechende Abklärungen über die
Botschaft zu tätigen, ist zunächst festzustellen, dass der
Beschwerdeführer hinsichtlich seines physischen Gesundheitszustandes
im C._______ gefragt wurde, ob er krank sei, worauf er antwortete, dass
er (Darlegungen zu Krankheit). Man habe ihm gesagt, dass man ihn zum
Arzt schicken werde (Röntgen), worauf er jetzt warte (vgl. B1/12, S. 3 und
6). Zudem sei ihm schwindlig (B1/12, S. 9). Bei der Bundesanhörung
führte er diesbezüglich an, die aufgrund der Folter erlittene Krankheit
dauere immer noch an. Er leide unter (Nennung Krankheiten). Man habe
ihn bislang hier in der Schweiz noch nicht zum Arzt oder ins Spital
geschickt (vgl. B16/15, S. 8). Aufgrund dieser Aussagen durfte die
Vorinstanz davon ausgehen, der Beschwerdeführer werde demnächst
eine ärztliche Konsultation in Anspruch nehmen und angesichts der ihm
obliegenden und in Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG statuierten
Mitwirkungspflicht allfällige ärztliche Unterlagen dem BFM nach deren
Erhalt einreichen. Der Umstand, dass er dies nicht getan hat, kann
jedenfalls nicht der Vorinstanz als Unterlassung und damit einhergehend
als ungenügende Sachverhaltsermittlung angelastet werden. Weiter ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während der Befragung im
C._______ noch keinerlei Beeinträchtigungen seines psychischen
Gesundheitszustandes anführte – ausser dem Hinweis "Ich wurde
beschimpft und dadurch wollen sie uns psychisch kaputt machen"; vgl.
B1/12, S. 7 – und auch am Schluss der Befragung die Frage, ob es noch
andere Gründe gebe, die er bisher noch nicht erwähnt habe und welche
gegen eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen könnten,
mit "Ich habe alles gesagt und habe keine weiteren Gründe" beantwortete
(vgl. B1/12, S. 8). Erst anlässlich der Bundesanhörung vom 4. Dezember
2008 führte er an, er leide an (Nennung Krankheit) (vgl. B16/15, S. 8). In
diesem Zusammenhang führte er im weiteren Verlauf der Anhörung
erläuternd aus, er könne seine Festnahme nicht noch detaillierter
schildern, da er Angst habe. Wenn er daran denke, habe er dann das
Gefühl, all die schlechten Vorkommnisse nochmals zu erleben, und fühle
sich entsprechend schlecht(er) (vgl. B16/15, S. 10 unten und S. 12 oben).
Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Ansicht führte der
Beschwerdeführer weder im C._______ noch bei der Bundesanhörung
eine dringende (weiterbestehende) Behandlungsbedürftigkeit in
medizinischer Hinsicht an und von einer solchen musste die Vorinstanz
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angesichts obiger Aussagen denn auch nicht ausgehen. Eine Pflicht des
BFM, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers näher abklären
zu lassen, kann daraus nicht hergeleitet werden. Dies auch deshalb, weil
der Beschwerdeführer beim BFM anführte, in der Türkei noch
regelmässig seine Medikamente genommen zu haben, was jedoch seit
seinem Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr der Fall sei (vgl. B16/15, S.
8). Dass der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens, obwohl er diverse Eingaben zuhanden des BFM gemacht
hatte (z.B. Nachreichung der türkischen Identitätskarte), keine ärztlichen
Zeugnisse oder Berichte zu den Akten reichte, kann letztlich auch in
diesem Fall nicht der Vorinstanz als eine ungenügende
Sachverhaltsabklärung angelastet werden, sondern muss sich der
Beschwerdeführer selber zu seinem Nachteil anrechnen lassen. Gemäss
Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG hat ein Asylgesuchsteller allfällige Beweismittel
vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit
dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer
angemessenen Frist zu beschaffen. Vorliegend wäre es dem
Beschwerdeführer, der bereits seit Einreichung seines Asylgesuches
durch einen im Asylverfahren nicht unerfahrenen Anwalt vertreten war,
zumutbar gewesen, einen ärztlichen Bericht zu seinem physischen und
psychischen Gesundheitszustand schon im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens einzureichen, zumal zwischen der Bundesanhörung und dem
Erlass des angefochtenen Entscheides zweieinhalb Monate verstrichen.
Zur Rüge, das BFM habe es unterlassen, ihn zur Einreichung von
Beweismitteln betreffend seine Festnahme mittels seines türkischen
Anwalts aufzufordern und von ihm Informationen zur tatsächlichen
Identität von G._______, zu dessen Inhaftierungsort sowie zum Verbleib
der weiteren inhaftierten F._______Aktivisten zu verlangen oder selbst
entsprechende Abklärungen über die Botschaft zu tätigen, ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der direkten
Anhörung beim BFM die Einreichung weiterer Beweismittel, die seine (...)
Festnahme im Jahre (...) – gemäss seinen Aussagen befinde sich ein
diesbezügliches Dokument bei seinem türkischen Anwalt – sowie die
behördliche Suche nach seiner Person als Militärdienstpflichtiger belegen
würden, in Aussicht stellte (vgl. B16/15, S. 3). Dass der
Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens in
diesem Zusammenhang keinerlei Unterlagen nachreichte, muss er sich
wiederum selber zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. So ist die
Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten
Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, Sachverhaltselemente noch
weiter zu vertiefen, wenn die bis dahin getätigten Erhebungen
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offensichtlich der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht
weiter dienlich sind respektive sein können (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c
AsylG). Vorliegend ist insbesondere erkennbar, dass der
Beschwerdeführer ohne Angabe eines Grundes eigene Bemühungen
zum Erhalt der fraglichen Dokumente bei seinem Anwalt unterliess,
obwohl ihm dies ohne grossen Aufwand möglich und zumutbar gewesen
wäre. Abschliessend sei am Rande vermerkt, dass auch der bei der
Bundesanhörung anwesende Hilfswerkvertreter keine weiteren
Abklärungen anregte.
3.4. Die Rügen der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweisen
sich daher als unbegründet und den Anträgen auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz sowie – implizit – auf Durchführung einer
Botschaftsabklärung ist daher nicht stattzugeben.
3.5. Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in
materieller Hinsicht zum Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt
genügend erstellt ist, die Erwägungen der Vorinstanz zu den fehlenden
Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
respektive zu den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die
diesbezüglich eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, sie in
einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So hat die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb aufgrund der Aktenlage
die Vorbringen hinsichtlich der Festnahme im (...) sowohl unglaubhaft als
auch asylirrelevant seien und mit Blick auf die Militärdienstpflicht des
Beschwerdeführers im Ergebnis keine begründete Furcht vor ernsthaften
Nachteilen angenommen werden könne, in schlüssiger und einlässlicher
Weise aufgezeigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen und aufgrund
des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene
zu den vorinstanzlichen Erwägungen und Schlussfolgerungen in
materieller Hinsicht nicht äussert, wird auf die entsprechenden
Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen.
Obige Einschätzung wird im Übrigen durch folgende weitere Umstände
erhärtet: So sind an der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Festnahme im
Anschluss an den (...) auch deshalb Zweifel anzubringen, weil der
Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären vermochte, wieso die
Sicherheitskräfte von seinem Aufenthalt bei seiner in E._______
lebenden Schwester gewusst haben sollen. Sein Einwand, die Behörden
hätten ihn ja bereits gesucht, weshalb er wohl denunziert oder beschattet
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worden sei, vermag nicht zu überzeugen, zumal er sich eigenen Angaben
zufolge ab dem Jahre (...) gar nicht mehr zu Hause aufgehalten habe,
sondern mit einer gefälschten Identitätskarte ständig unterwegs gewesen
sei (vgl. act. B16/15, S. 4; B1/12, S. 1 ff.). Dass er erst im Anschluss an
die (...) denunziert worden sein könnte, obwohl ihn die Militärbehörde
schon über (...) Jahre gesucht haben soll, ist als überwiegend
unwahrscheinlich zu erachten. Wäre er beschattet worden, erscheint es
angesichts der ausstehenden Militärdienstleistung unlogisch und daher
realitätsfremd, bis zu einer (weiteren) Verfehlung des Beschwerdeführers
zuzuwarten, um ihn erst dann den Behörden auszuliefern. Ausserdem
wäre er im (...) kaum wieder freigekommen, wenn er tatsächlich von
Angehörigen der Polizei und des Militärs festgenommen worden wäre
(vgl. act. B16/15, S. 6), zumal zu diesem Zeitpunkt schon festgestanden
sein soll, dass er sich trotz Aufforderung der Militärbehörden weiterhin
seiner Dienstpflicht entzogen habe. Weiter ist hinsichtlich der vom
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 4. Dezember 2008 in
Aussicht gestellten Beweismittel festzuhalten, dass er in seiner Eingabe
vom 23. August 2010 nochmals Unterlagen zum eingeleiteten
Gerichtsverfahren, das auch ihn betreffe, in Aussicht stellte. Jedoch sind
bis dato, d.h. rund eineinhalb Jahre nach dieser Ankündigung noch immer
keine solchen Beweismittel eingereicht worden, obwohl der
Beschwerdeführer in der Türkei durch einen Rechtsanwalt vertreten sei
und ihm die Einreichung solcher Unterlagen möglich und zumutbar
gewesen wäre. Dieser Umstand lässt erhebliche Zweifel an der
tatsächlichen Existenz eines ihn betreffenden Gerichtsverfahrens
aufkommen.
3.6. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände,
Akten, Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers ist
zusammenfassend festzustellen, dass dieser die Voraussetzungen für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat
daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf
die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen
oder Beweisanordnungen zu treffen, da sie an obiger Einschätzung nichts
zu ändern vermögen.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2.
5.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
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Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren
Hinweisen). Dieser Einschätzung steht auch die gesundheitliche Situation
des Beschwerdeführers nicht entgegen. Zwar kann gemäss der Praxis
des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen
Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz
aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E.
5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des
EGMR). Vorliegend sind solche ganz aussergewöhnlichen Umstände
auszuschliessen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Alleine aus der
allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei lässt sich kein reales
Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten
Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer
drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a
S. 122, mit zahlreichen Hinweisen).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3.
5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunfts¬staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
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allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.3.2. Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden
Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG
findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr
einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht
wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit
unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und
somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes,
der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die
Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren
Hinweisen).
5.3.3. Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung für den
Beschwerdeführer als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür
erkennbar sind, er wäre bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten
Gefährdung im genannten Sinne ausgesetzt. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die
Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. Überdies
lässt sich eine andere Einschätzung mit Bezug auf die Herkunftsregion
des Beschwerdeführers nicht zureichend abstützen. Die im Heimatland
erworbenen Berufserfahrungen in verschiedenen Branchen und die
eigenen Angaben zufolge "perfekten" Kenntnisse der türkischen Sprache
(vgl. act. B1/12, S. 2 ff.) werden dem Beschwerdeführer beim
Wiederaufbau einer Existenz in seinem Heimatland zugutekommen. Dort
verfügt er überdies – vorab in den Regionen E._______ und I._______ –
über zahlreiche Familienangehörige und weitere Verwandte. Hinsichtlich
der geltend gemachten Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich
medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen
nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche
Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl.
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die
Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen
Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die
Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst
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dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der
Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl.
EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.).
Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine
stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen
Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen.
Den eingereichten medizinischen Unterlagen (Nennung Unterlagen) lässt
sich diesbezüglich lediglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer
zwischen (...) und (...) in der hausärztlichen Sprechstunde war und in
Anbetracht der Beschwerden und auf eigenen Wunsch zur
psychiatrischen Untersuchung überwiesen wurde. Der in der Folge
aufgesuchte Psychiater sah sich laut dem an den Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers adressierten Schreiben aufgrund seiner Fähigkeiten
und Möglichkeiten ausserstande, die ihm gestellten Fragen – der
entsprechende, vermutlich vom Rechtsvertreter unterbreitete
Fragenkatalog wurde weder vom Psychiater noch vom Rechtsvertreter zu
den Beschwerdeakten gereicht – mit Blick auf die Erstellung eines
psychiatrischen Berichts zu beantworten. Da der Beschwerdeführer trotz
seiner ihm im Verfahren obliegenden Mitwirkungspflicht auch nach
Einräumung der Gelegenheit zur Beschaffung von Beweismitteln keine
aussagekräftigen ärztlichen Unterlagen einreichte (mit Verfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2010 wurde er überdies
auf die gesetzliche Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 VwVG hingewiesen),
ist nicht davon auszugehen, dass die geltend gemachten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs entgegenstehendes Ausmass erreicht haben.
Zudem verfügt der Heimatstaat des Beschwerdeführers nach den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts über ein ausreichendes
medizinisches Versorgungsnetz, das selbst schwere psychische
Beeinträchtigungen adäquat zu behandeln vermag. Es ist bei dieser
Sachlage jedenfalls nicht von der generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges auszugehen. Ferner kann der Beschwerdeführer
in der Türkei bei der Reintegration auf die Hilfe seiner dort verbliebenen
zahlreichen Familienangehörigen sowie auf die Unterstützung seiner im
Ausland lebenden weiteren Familienangehörigen ([...]) – zumindest in
finanzieller Hinsicht – rechnen. Zudem steht es ihm offen, bei Bedarf um
Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG zu ersuchen.
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Seite 19
Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den
damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht
unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Dieser
Belastung kommt aber im asyl und ausländerrechtlichen Kontext
grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte
Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können.
Andererseits kann im Einzelfall eine reaktiv auf einen bevorstehenden
Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende
psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses für die Frage der
Zumutbarkeit relevant sein. Vorliegend könnte für die Zeit vor und
während der Rückreise in den Heimatsstaat einer allfälligen zeitweiligen
Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers
medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreuung
begegnet werden. Insgesamt kann somit von den vorgebrachten, jedoch
nicht genauer belegten gesundheitlichen Beschwerden des
Beschwerdeführers insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in
Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83
Abs. 4 AuG geschlossen werden.
5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des
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Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
am 20. April 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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