B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2056/2016
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Rechtsberatung & - Vertretung,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. März 2016 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwä-
gung,
dass das SEM mit – am 30. März 2016 eröffnetem – Entscheid vom
21. März 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes
(SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Novem-
ber 2015 nicht eintrat und ihn in Anwendung der Dublin-III-Verordnung
nach Kroatien wegwies, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde
käme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2016 gegen diese
Verfügung frist- und formgerecht Beschwerde erhob,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem darum ersucht
wurde, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und unter Verzicht auf das Erheben ei-
nes Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. Ap-
ril 2016 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannte, mit dem
Hinweis, auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt zu ent-
scheiden, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die
Vorinstanz zur Vernehmlassung einlud,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2016 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte,
dass der mit Vollmacht vom 12. April 2016 mandatierte Rechtsvertreter mit
Eingaben vom 18. April und 29. April 2016 die Beschwerde des Beschwer-
deführers ergänzte, sich dabei zur Argumentation der Vorinstanz in der Ver-
nehmlassung äusserte und überdies beantragte, er sei im Sinne von Art.
65 Abs. 2 VwVG als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein-
zusetzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich
bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger
Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
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dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass der Beschwerdeführer am 20. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der Befragung vom 22. Dezember 2016 angab, zu-
sammen mit seiner Schwester B.______ (N______) über Griechenland,
Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich in die Schweiz
gereist zu sein, wobei ihm in Kroatien die Fingerabdrücke genommen wor-
den seien (vgl. SEM-Protokoll A4 S. 9),
dass die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom
5. Januar 2016 innert der in Art. 22 Abs. 7 Bst. b Dublin-III-Verordnung vor-
gesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Kroa-
tiens implizit anerkannten,
dass somit die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben ist, woran
die Entgegnung im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach
Kroatien, sich dort nur wenige Stunden aufgehalten zu haben, nichts än-
dert (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer im Weiteren im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs in seinen Eingabe vom 16. März und 19. März 2016 darauf hinwies,
dass sein minderjähriger Bruder und sein volljähriger Bruder sowie seine
Cousins sich zurzeit in der Schweiz aufhielten,
dass das Asylgesuch seiner mitgereisten Schwester B.______ in der
Schweiz behandelt werde, während er nach Kroatien weggewiesen werde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde explizit darauf hinwies,
dass er und seine Schwester B.______ gemeinsam gereist seien, in Kroa-
tien beide ihre Fingerabdrücke abgegeben hätten und sich in der gleichen
familiären Situation befänden, weshalb auch auf sein Asylgesuch einzutre-
ten sei,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung hinsichtlich der sinngemäs-
sen Rüge der Ungleichbehandlung festhielt, im Fall der Schwester des Be-
schwerdeführers hätten anders als beim Beschwerdeführer nicht hinrei-
chende Indizien für die Einleitung eines Dublin-Verfahrens vorgelegen,
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dass der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 29. April 2016 geltend
machte, das SEM habe in seiner Vernehmlassung hinsichtlich der Rüge
der Ungleichbehandlung nicht näher erläutert, weshalb es die Aussagen
der Schwester des Beschwerdeführers über den gemeinsamen Reiseweg
anders als diejenigen des Beschwerdeführers als nicht hinreichend für eine
Wegweisung nach Kroatien erachtet habe, womit davon auszugehen sei,
dass es sein Ermessen rechtsungleich ausgeübt habe,
dass Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO im schweizerischen Recht durch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert wird und, wie das Bundesver-
waltungsgericht in BVGE 2015/9 festhielt, das SEM bezüglich der Anwen-
dung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum verfügt, der es ihm
erlaubt zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbst-
eintritt der Schweiz rechtfertigen,
dass aufgrund der Kognitionsbeschränkung infolge der Aufhebung von Art.
106 Abs. 1 Bst. c AsylG das Bundesverwaltungsgericht den genannten Er-
messenspielraum der Vorinstanz zu respektieren hat, indessen nach wie
vor überprüfen kann, ob das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausge-
übt hat,
dass die Rechtsgleichheit aus Art. 8 Abs. 1 BV gebietet, dass sowohl jede
Differenzierung in vergleichbaren Situationen als auch jede Gleichbehand-
lung in unterschiedlichen Sachverhalten sachlich begründet wird (BGE 125
I 173 E. 6.b mit weiteren Hinweisen),
dass sich aus den beigezogenen vorinstanzlichen Akten der Schwester
B._____(N______) ergibt, dass diese anlässlich der Befragung angab, den
ganzen Reiseweg zusammen mit dem Beschwerdeführer bewältigt zu ha-
ben und in Kroatien wie ihr Bruder daktyloskopiert worden zu sein (vgl.
SEM-Protokoll A4 S. 6),
dass sich bei dieser Sachlage die auf dem Triageblatt Dublin-Verfahren
(A6) vermerkte Begründung für einen Abbruch des Dublin-Verfahrens, wo-
nach “nirgends Behördenkontakte stattgefunden hätten und keine Hin-
weise auf Aufenthalte in anderen Mitgliedstaaten vorhanden seien“ und die
Stellungnahme des SEM in seiner Vernehmlassung, wonach nicht hinrei-
chende Indizien für die Einleitung eines Dublin-Verfahrens vorgelegen hät-
ten, als offenkundig aktenwidrig erweisen,
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dass vielmehr die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Schwester
hinsichtlich ihres gemeinsamen Reiseweges deckungsgleich sind und die
unterschiedliche Behandlung der beiden Fälle ohne sachliche Begründung
erfolgte, weshalb eine Verletzung der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1
BV vorliegt,
dass die Beschwerde aufgrund der festgestellten Rechtsverletzung im
Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die angefochtene Verfügung auf-
zuheben ist, womit die weiteren Argumente auf Beschwerdeebene nicht
näherer Abklärung bedürfen,
dass die Sache zur Prüfung der Anwendung der Souverinitätsklausel aus
humanitären Gründen – in Ausübung des gesetzkonformen Ermessens –
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegen-
standslos wird,
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, jedoch auf eine
entsprechende Nachforderung verzichtet werden kann, da der notwendige
Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden
kann und die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgeben-
den Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) auf Fr. 800.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,
dass die Vorinstanz anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer diesen Betrag
als Parteientschädigung zu entrichten,
dass damit der Antrag auf unentgeltliche amtliche Verbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.–
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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