B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2056/2018
brl
Ur t e i l vom 1 8 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 7. März 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 25. Septem-
ber 2015 in die Schweiz ein, wo sie am 4. Oktober 2015 um Asyl nach-
suchte. Am 20. Oktober 2015 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Per-
son (BzP) summarisch befragt und am 16. Mai 2017 vertieft zu ihren Asyl-
gründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab sie im Wesentlichen an, sie sei sy-
rische Staatsangehörige arabischer Ethnie aus B._______. Ihre Söhne M.
und A. hätten Syrien im Jahr 2012 verlassen, um sich so dem drohenden
Einzug in den Reserve- respektive Militärdienst zu entziehen. In der Folge
hätten zwei Hausdurchsuchungen stattgefunden, anlässlich derer nach A.
gesucht worden sei. Sie sei mit ihren zwei Töchtern zuhause gewesen. Sie
seien alle beschimpft, beleidigt und geschlagen worden. Es sei ihr auch
gedroht worden, sie werde anstelle ihres Sohnes A. mitgenommen, falls
sich dieser nicht stelle. Danach habe sie ihren damaligen Wohnsitz in
B._______ mit ihren beiden Töchtern verlassen und sei, um diesen Nach-
stellungen zu entgehen, nach C._______, etwa 60 Kilometer von
B._______ entfernt, umgezogen. Dort habe sie in einer (…) eine Stelle als
(…) angenommen. Ihre Tochter habe etwa im Jahr 2014 einen syrischen
Staatsangehörigen (S.) geheiratet, welcher als Soldat bei der syrischen Ar-
mee Dienst geleistet habe. Nach der Hochzeit sei letzterer desertiert. Im
Anschluss daran sei die Beschwerdeführerin von den syrischen Behörden
beschuldigt worden, ihn zur Desertion angestiftet zu haben. Ihr Name sei
deshalb bei einem syrischen Kontrollposten in der Umgebung von
C._______ registriert worden. Ihre Töchter seien ebenfalls registriert wor-
den. Darüber sei sie von zwei Nachbarinnen und S. telefonisch informiert
worden, als sie sich noch an einem anderen Ort aufgehalten habe. In
Kenntnis dieser Sachlage habe sie sich zur Ausreise entschlossen, um so
einer Verhaftung durch die syrischen Behörden zu entgehen. Im (…) 2014
sei sie auf dem Landweg in die Türkei gelangt. Dort habe sie sich mehrere
Monate aufgehalten und sei im Jahr 2015 über Griechenland und an-
schliessend entlang der Balkanroute in die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihren syrischen Pass, ihr
Familienbüchlein sowie einen ärztlichen Bericht ein.
B.
Mit Verfügung vom 7. März 2018 – eröffnet am 9. März 2018 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
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lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme an.
C.
Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechts-
vertreterin vom 9. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie be-
antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei
anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.
Zudem sei ihr Einsicht in die Akten ihres Schwiegersohnes S. und ihrer
Tochter R. (N […]) zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung.
Der Rechtsmittelschrift legte sie unter anderem Kopien der B-Ausweise ih-
res Sohnes A., ihrer Tochter R. und ihres Schwiegersohnes S. bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 forderte das Gericht die Be-
schwerdeführerin auf, Einwilligungserklärungen ihrer Tochter R. und ihres
Schwiegersohnes S. zur Einsichtnahme in deren vorinstanzlichen Akten
einzureichen. Zudem hiess das Gericht die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung
gut und ordnete der Beschwerdeführerin Ariane Burkhardt als amtliche
Rechtsbeiständin bei.
E.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin die Einwil-
ligungserklärungen ihrer Tochter R. und ihres Schwiegersohnes S. zur Ein-
sichtnahme in deren vorinstanzlichen Akten ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2018 wurde das SEM angewiesen,
der Beschwerdeführerin Einsicht in die Asylakten ihrer Tochter R. und ihres
Schwiegersohnes S. zu gewähren; und der Beschwerdeführerin die Mög-
lichkeit zur anschliessenden Beschwerdeergänzung geboten.
G.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Be-
schwerdeergänzung ein.
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Seite 4
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2018 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Die Beschwerdeführerin replizierte am 12. Juli 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhalte, so dass deren Asylrelevanz nicht ge-
prüft werden müsse.
Als auslösendes Fluchtereignis habe die Beschwerdeführerin die Regist-
rierung ihres Namens an einem Kontrollposten der syrischen Armee seit
Sommer 2014 geschildert. Dies weil sie seitens der syrischen Behörden
beschuldigt worden sei, ihren Schwiegersohn S. zur Desertion aus der sy-
rischen Armee aufgefordert zu haben. Ihre Angaben dazu seien indessen
wenig genau ausgefallen. So habe sie nicht mitteilen können, seit wann
genau ihr Name auf dieser Liste aufgeführt sei. Ferner vermöge sie auf
ausdrückliche Nachfrage hin auch nicht substantiiert zu schildern, weshalb
gerade sie der Beteiligung an der Desertion von S. beschuldigt worden sei.
Ihre diesbezüglichen Erklärungsversuche seien bloss allgemein ausgefal-
len. Im Weiteren wolle sie über die Aufführung ihres Namens auf der Liste
von Drittpersonen erfahren haben. Ihren Angaben seien aber nicht konkret
zu entnehmen, wann genau und wie letztere davon Kenntnis erhalten hät-
ten und wann sie persönlich darüber informiert worden sei. Es sei auch
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nicht ableitbar, wie diese Drittpersonen überhaupt Zugang zu solchen ge-
heimen Informationen der syrischen Behörden bekommen hätten. In die-
sem Zusammenhang seien ihre Erklärungen ebenfalls vage geblieben.
Nach der Aufführung ihres Namens auf der Liste, hätten die syrischen Be-
hörden überall nach ihr gesucht. Doch zu dieser angeblichen Suche seien
ihre Aussagen ebenfalls wenig schlüssig ausgefallen.
Als weiteren Asylgrund habe sie die Refraktion ihrer beiden Söhne A. und
M. erwähnt. Beide seien im Jahr 2012 ins Ausland geflohen, nachdem die
syrischen Militärbehörden A. zuvor zweimal an ihrer Adresse in B._______
gesucht hätten. Falls in diesem Zusammenhang ein tatsächliches Verfol-
gungsinteresse der syrischen Behörden an ihrer Person bestanden hätte,
wäre sie wohl mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damals festgenom-
men und inhaftiert worden. Solche Übergriffe hätten nicht stattgefunden.
Im Weiteren seien tatsächlich verfolgte Personen bestrebt, den Verfolger-
staat umgehend zu verlassen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso sie nicht
bereits im Jahr 2012 mit ihren beiden Söhnen ausgereist sei. Vielmehr
habe sie mit ihrer Ausreise bis im (…) 2014 zugewartet. Diese Verhaltens-
weise zeige auf, dass gegen sie persönlich zum damaligen Zeitpunkt auf-
grund der geschilderten Refraktion ihrer Söhne keine individuelle und asyl-
rechtlich relevante Verfolgung seitens der syrischen Behörden bestanden
habe. Aus ihrem eingereichten syrischen Pass gehe schliesslich hervor,
dass dieser am (…) 2014 in D._______ ausgestellt worden sei. Falls eine
konkrete Verfolgungsabsicht seitens der syrischen Behörden bestanden
hätte, wäre ihr wohl kaum ein Pass ausgestellt worden. Ferner sei sie ab
dem Jahr 2012 bis zu ihrer Ausreise aus Syrien in C._______ in einer (…)
arbeitstätig gewesen. Auf dem täglichen Arbeitsweg habe sie mehrmals
Kontrollposten der syrischen Armee passieren müssen. Dabei sei es aber
nie zu einer Festnahme oder einem längeren Freiheitsentzug gekommen.
Dieser Umstand zeige ebenfalls auf, dass seitens der syrischen Behörden
nichts gegen sie persönlich vorgelegen habe. Zusammenfassend sei ihre
geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund ihrer Söhne beziehungs-
weise ihres Schwiegersohnes nicht glaubhaft.
4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Rechtsmittelschrift, die Aus-
sagen der Tochter R. und des Schwiegersohne S. im Rahmen deren Asyl-
verfahren seien im vorliegenden Verfahren im Sinne eines Beweismittels
von Relevanz. Das SEM habe eine einseitige Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit vorgenommen.
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Sie habe durchaus Angaben zum ungefähren zeitlichen Ablauf der Ge-
schehnisse machen können. So habe sie angegeben, dass die Hochzeit
von S. und R. am (…) 2014 stattgefunden habe und S. nach Ablauf des
dafür gewährten Urlaubs nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt sei, er
sei vier Tage nach der Hochzeit vom Militär desertiert. Weiter habe sie aus-
geführt, dass sie (…) 2014 telefonisch von einer Nachbarin (U.) aus
C._______ gewarnt worden sei und kurze Zeit später einen Anruf von S.
erhalten habe. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie keine
exakten Datenangaben habe machen können, zumal die geschilderten Er-
eignisse bei der Anhörung bereits beinahe drei Jahre zurückgelegen hät-
ten. Bezüglich der Beteiligung an der Desertion ihres Schwiegersohnes
habe sie geschildert, dass bereits vor der Hochzeit eine enge Bindung zwi-
schen S. und ihrer Familie bestanden habe. Seinen Vorgesetzten sei dies
nicht entgangen. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass die syrischen Be-
hörden erst durch die Desertion von S. auf dessen familiäres Umfeld auf-
merksam geworden seien und dabei ihre Identität (Schwiegermutter) mit-
samt ihrer einschlägigen Vergangenheit als Mutter von zwei Refraktären
bekannt geworden sei. Es liege auf der Hand, dass die Desertion von S.,
wenige Tage nach der Hochzeit mit ihrer Tochter, durch die syrischen Be-
hörden mit ihr in Verbindung gebracht worden sei. Es sei ebenfalls nahe-
liegend, dass ihr eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werde. In
Anbetracht dieses Gesamtkontextes sei durchaus nachvollziehbar, dass
ihr vorgeworfen worden sei, ihren Schwiegersohn beeinflusst zu haben.
Weiter sei sie durchaus in der Lage gewesen, detailliert Auskunft zu geben,
wie sie über ihre Registrierung informiert worden sei. Sie habe einen Anruf
von ihrer Nachbarin U. und deren Tochter J. aus C._______ erhalten. Diese
hätten berichtet, dass sie auf dem Kontrollposten in der Nähe von
C._______ auf die Liste der gesuchten Personen gesetzt worden sei. Die
Tochter J. habe davon erfahren, weil deren Ehemann mit einem Soldaten
vom besagten Kontrollposten befreundet sei. Gerade ihre spontane Aus-
sage, wonach sie der Nachbarin zuerst nicht geglaubt habe, da diese Inte-
resse an ihrer Wohnung habe, sei als Realkennzeichen zu werten.
Die zwei Hausdurchsuchungen in B._______ im Zusammenhang mit der
Refraktion ihrer Söhne seien von der Vorinstanz nicht bezweifelt worden.
Sie habe ausführlich und überzeugend beschrieben, wie wegen dem Ver-
schwinden ihres Sohnes A. das Haus gestürmt worden sei und sie sowie
ihre Töchter beschimpft, beleidigt und geschlagen worden seien. Zudem
sei ihnen gedroht worden, dass jemand von ihnen mitgenommen würde,
wenn ihr Sohn A. sich nicht stelle. Bei der Schilderung dieser Ereignisse
sei sie emotional gewesen und habe in direkter Rede gesprochen. Dies sei
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als starkes Realkennzeichen zu werten. Das Haus in B._______ habe sie
zwei Tage nach der zweiten Hausdurchsuchung verlassen und sei mit ihren
Töchtern nach C._______ gegangen. Die Wohnung in C._______ sei in
ihrer Abwesenheit einmal seitens der syrischen Behörden durchsucht wor-
den. Ihren Pass habe sie im (…) 2014 nicht persönlich in E._______ bean-
tragt, sondern jemanden damit beauftragt. Den Pass habe sie demnach
nicht auf legalem Weg erhalten.
Die erlittenen Nachteile im Rahmen der Hausdurchsuchungen in
B._______ seien als Reflexverfolgung zu werten. Sie habe ausgeführt,
dass das fluchtauslösende Ereignis die Desertion ihres Schwiegersohnes
S. und die in diesem Zusammenhang erfolgte Ausschreibung am Kontroll-
posten in C._______ gewesen sei; demnach sei sie von dem syrischen
Regime verfolgt worden. Bei der Gesamtwürdigung im Hinblick auf eine
mögliche zukünftige Verfolgung müsse die bereits erlittene Reflexverfol-
gung miteinbezogen werden, da die Furcht vor zukünftiger Verfolgung bei
einer vorverfolgten Person leichter zu bejahen sei. In den Augen des syri-
schen Regimes gelte sie bereits durch die Refraktion ihrer Söhne als re-
gimefeindlich, was im Zusammenhang mit der Desertion ihres Schwieger-
sohnes schwer wiege. Sie habe somit weiterhin begründete Furcht, bei ei-
ner Rückkehr nach Syrien vom syrischen Regime in asylrelevanter Weise
verfolgt zu werden.
4.3 Nach erfolgter Akteneinsicht führte die Beschwerdeführerin in ihrer Be-
schwerdeergänzung aus, den Ausführungen ihres Schwiegersohnes S.
und ihrer Tochter R. sei zu entnehmen, dass S. vier Tage nach der Hochzeit
desertiert sei, was von der Vorinstanz auch nicht bestritten worden sei. Ihm
sei Asyl gewährt worden. Mit einem von S. eingereichten Foto werde be-
stätigt, dass sich S. bereits vor der Hochzeit regelmässig bei der Familie
seiner Verlobten aufgehalten habe. Die besondere Nähe von S. zu seiner
„neuen Familie“, müsse dessen militärischen Vorgesetzten bekannt gewe-
sen sein. S. habe bei seiner Anhörung ausgeführt, dass er sich nach seiner
Desertion in einer Wohnung versteckt gehalten habe, die von seiner
Schwiegermutter gemietet worden sei. Später habe sie sich ebenfalls dort
versteckt gehalten, als die syrischen Behörden sie wegen seiner Desertion
gesucht hätten. Ihre Tochter R. habe in ihrer Anhörung ausgeführt, dass
die Wohnung in C._______ nach ihrer Ausreise aus Syrien vom Militär be-
schlagnahmt worden sei.
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4.4 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführe-
rin habe in ihrer ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, dass sie auf-
grund der Desertion von ihrem Schwiegersohn S. ebenfalls im Versteck,
wo er sich und anschliessend sie sich aufgehalten hätten, gesucht worden
sei. Ihre persönlichen Aussagen bezüglich ihrer erlittenen Reflexverfolgung
aufgrund ihres Schwiegersohnes S. sowie den bereits im Jahr 2012 aus-
gereisten Söhnen seien als unglaubhaft zu erachten, weil diese unsubstan-
tiiert und wirklichkeitsfremd ausgefallen seien. Diese unglaubhaften Aus-
sagen seien in der Beschwerde nicht plausibel wiederlegt worden und be-
stünden somit nach wie vor. Aus der Asylgewährung ihres Schwiegersoh-
nes S. könne daher nicht auf ihre persönliche Glaubwürdigkeit geschlos-
sen werden.
4.5 Die Beschwerdeführerin machte in der Replik geltend, die Vorinstanz
habe den Inhalt ihrer Beschwerdeergänzung falsch wiedergegeben. Sie
habe nicht behauptet, dass sie in der Wohnung, wo sie sich vor der Aus-
reise kurz versteckt habe, von den syrischen Behörden gesucht worden
sei.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass das
SEM aufgrund der unsubstantiierten und nicht nachvollziehbaren Angaben
der Beschwerdeführerin zu Recht auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvor-
bringen geschlossen hat.
5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan-
ziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen
stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö-
rung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü-
che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in
die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mit-
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wirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen
der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaf-
tigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
5.3 Als Ausreisegrund hat die Beschwerdeführerin die Registrierung ihres
Namens an einem Kontrollposten der syrischen Armee aufgrund der De-
sertion ihres Schwiegersohnes S. vorgebracht.
Die Beschwerdeführerin stützt sich bei ihrer angeblichen Registrierung le-
diglich auf vage Informationen von Drittpersonen (vgl. SEM acte. A12 F 60
f.). Die Verfolgungsfurcht der Beschwerdeführerin basiert auf zwei Telefon-
anrufen (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. A, E. 4.2). Die entsprechenden
Vorbringen sind dementsprechend auch sehr wenig detailliert ausgefallen.
Sie beruhen weitgehend – wie im Übrigen auch die geäusserte Furcht der
Beschwerdeführerin von den Behörden der Anstiftung zur Desertion be-
zichtigt zu werden – auf Mutmassungen. Die Vorinstanz hat demnach zu-
treffend feststellt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu diesem
Kernvorbringen wenig detailliert und nicht überzeugend ausgefallen sind.
Weitere Zweifel ergeben sich daraus, dass die Tochter R. der Beschwer-
deführerin die angebliche Registrierung ihrerseits und ihrer Mutter weder
bei der BzP noch ihrer Anhörung erwähnte. Dies erstaunt, da die Be-
schwerdeführerin diese Registrierung beim Kontrollposten in C._______
als Ausreisegrund angegeben hat und ihre Töchter ebenfalls registriert
worden seien (vgl. SEM acte. A12 F21, 68). Die Zweifel werden auch durch
den zeitlichen Ablauf bestätigt. Es vermag nicht zu überzeugen, dass die
Suche nach der Beschwerdeführerin und der Töchter derart unmittelbar
nach der Ausreise von S. eingesetzt haben soll ([…] 2014), diese in kür-
zester Zeit vom genauen Grund und dem Registrierungsdatum über Dritter
erfahren haben sollen und bereits zwei Tage später die Ausreise organisiert
werden konnte. Dies hinterlässt den Eindruck einer konstruierten Ge-
schichte. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass sich die Beschwer-
deführerin nur wenige Monate davor einen neuen Pass hat ausstellen las-
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Seite 11
sen. Es erscheint denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwer-
deführerin wegen dem Schwiegersohn derart in den Fokus der Behörden
hätte geraten sollen, obwohl die Hochzeit nur wenige Tage vor der Deser-
tion stattgefunden hat. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Deserteur
auch im Haus der Beschwerdeführerin gesucht worden wäre, dass sich
aus dieser jungen und schwachen Verbindung jedoch für die Beschwerde-
führerin eine asylrechtlich relevante Verfolgung ergeben haben soll, ver-
mag nicht zu überzeugen. Insgesamt kann die vorgebrachte Reflexverfol-
gung aufgrund ihres Schwiegersohnes S. nicht geglaubt werden.
5.4 Sodann hat die Beschwerdeführerin eine Reflexverfolgung wegen der
Refraktion ihrer beiden Söhne M. und A. geltend gemacht.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass gegen die Beschwerdeführerin
persönlich zum Zeitpunkt der Ausreise ([…] 2014) keine individuelle und
asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund der geschilderten Refraktion
ihrer Söhne seitens der syrischen Behörden bestand. Sie hat sich am (…)
2014 in E._______ einen syrischen Pass ausstellen lassen (vgl. SEM acte.
A13). Dies wäre nicht möglich gewesen, wenn ihr zu diesem Zeitpunkt eine
konkrete Verfolgungsgefahr seitens der syrischen Behörden gedroht hätte.
Zudem hat sie zwei bis drei Jahre ohne Probleme in C._______ gelebt, wo
sie in einer (…) gearbeitet hat. Den Arbeitsweg hat sie mit einem (…) be-
stritten, der aufgrund einer Bewilligung bei den Kontrollposten der syri-
schen Armee nicht angehalten worden sei (SEM acte. A12 F38, 47, 90).
Angesichts dieses problemlosen Aufenthaltes in C._______ über Jahre
hinweg, kann ausgeschlossen werden, dass die syrischen Behörden ein
Interesse an der Beschwerdeführerin wegen ihrer Söhne hatten. Demnach
kann nicht von einer glaubhaften Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer Söhne ausgegangen werden. Selbst wenn es zutrifft, dass
kurz nach deren Refraktion im Haus der Beschwerdeführerin nach den
Söhnen gesucht worden ist, ergibt sich insgesamt kein Bild einer anhalten-
den und ernsthaften Behelligung der Beschwerdeführerin. Das SEM hat
die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu Recht verneint, auf Beschwer-
deeben konnte diese Einschätzung nicht entkräftet werden.
5.5 Vor diesem Hintergrund kann die Beschwerdeführerin letztlich auch
aus den eingereichten Beweismitteln nichts zu ihren Gunsten ableiten, da,
wie oben ausgeführt, keine Indizien für eine glaubhafte, asylrelevante Ver-
folgung vorliegen.
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Seite 12
5.6 Zusammenfassend kann die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten
Fluchtgründe nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen. Die Vor-
instanz hat deshalb die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu
Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 7. März 2018 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz an. Abschliessend ist
festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der
Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt ange-
sichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. In-
dessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerin-
nen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen
Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung ge-
tragen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung
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Seite 13
vom 18. April 2018 wurde der Beschwerdeführerin jedoch die unentgeltli-
che Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG
gewährt. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin vorliegend keine Ver-
fahrenskosten zu tragen.
9.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als
amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist damit unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens ein Honorar auszurichten, soweit der Aufwand sachlich notwendig
war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher
Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). In der eingereichten Honorarnote vom 9. April
2018 wurde ein Aufwand von acht Stunden bei einem Stundenansatz von
Fr. 180.– und Auslagen von pauschal Fr. 50.– geltend gemacht. Dies er-
scheint in zeitlicher Hinsicht als angemessen, ist jedoch aufgrund der zu
einem späteren Zeitpunkt eingereichten Beschwerdeergänzung und Replik
zu erhöhen. Der Stundenansatz ist allerdings im Rahmen des amtlichen
Mandats auf Fr. 150.– zu kürzen. Auslagenpauschalen können nur inso-
weit entschädigt werden, als sie angemessen erscheinen. Der unentgeltli-
chen Rechtsbeiständin ist insgesamt zulasten des Bundesverwaltungsge-
richts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1‘450.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2056/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin Ariane Burkhardt wird ein amtliches Hono-
rar von Fr. 1‘450.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Nathalie Alemayehu
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