B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2057/2014
law/rep
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
mit Ehefrau
B._______, geboren (…),
sowie den Kindern
C._______, geboren (…), und
D._______, geboren (…),
Aserbaidschan,
alle vertreten durch Ali Tüm, Advokaturbüro Siegfried,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. März 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden ihre Heimat eigenen Angaben zufolge am
1. Januar 2014 verliessen und am 7. Januar 2014 via die Türkei und wei-
tere ihnen unbekannte Länder illegal in die Schweiz gelangten, wo sie am
selben Tag um Asyl nachsuchten,
dass das BFM am 28. Januar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) E._______ die Personalien der Beschwerdeführenden erhob und
sie summarisch zum Reiseweg sowie zu ihren Ausreisegründen befragte,
dass das BFM sie am 6. Februar 2014 einlässlich zu ihren Asylgründen
anhörte,
dass der Beschwerdeführer dabei zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, er sei seit dem Jahr 2009 Mitglied der oppositi-
onellen Musavat-Partei,
dass er vor und nach den Präsidentschaftswahlen vom 9. Oktober 2013
an bewilligten Demonstrationen und Aktionen teilgenommen habe, wobei
er dreimal festgenommen, jeweils zwei bis drei Tage lang festgehalten
und dabei geschlagen sowie mit dem Tode bedroht worden sei,
dass er persönlich seine Stimme für den (unterlegenen) oppositionellen
Präsidentschaftskandidaten E._______ abgegeben habe,
dass im Weiteren Polizisten mehrere Male in seiner Abwesenheit zuhau-
se bei seiner Familie erschienen seien, wobei sie seine Familienangehö-
rigen eingeschüchtert und sich nach ihm erkundigt hätten,
dass er letztmals am 29. Dezember 2013 an einer nicht bewilligten De-
monstration teilgenommen habe, weshalb er befürchte, in diesem Zu-
sammenhang erneut festgenommen oder gar umgebracht zu werden,
dass er sich deshalb wenig später dazu entschlossen habe, seine Heimat
gemeinsam mit seiner Ehefrau sowie seinen beiden Kindern zu verlas-
sen,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen erklärte, per-
sönlich keine Probleme gehabt zu haben,
dass Polizisten indessen sieben bis acht Male bei ihr zuhause aufge-
taucht seien, nach ihrem Mann gesucht und sie bedroht hätten,
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dass die letzte polizeiliche Vorsprache der Polizisten am 15. Dezember
2013 stattgefunden habe,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah-
rens nebst zwei Identitätskarten (der Eheleute), einem Eheschein und
zwei Geburtsregisterauszügen ihrer Kinder namentlich ein Bestätigungs-
schreiben der Musavat-Partei bezüglich der Parteimitgliedschaft des Be-
schwerdeführers vom 20. August 2013, eine Bestätigung über die finan-
zielle Unterstützung eines Präsidentschaftskandidaten durch den Be-
schwerdeführer, Präsidentschaftswahlunterlagen sowie einen USB-Stick,
auf denen der Beschwerdeführer teilweise als Teilnehmer von Demon-
strationen in Aserbaidschan erkennbar sei, einreichten,
dass das BFM mit – am gleichen Tag eröffneter – Verfügung vom
18. März 2014 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass die Beschwerdeführenden am 15. April 2014 gegen diesen Ent-
scheid mittels ihres Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht einreichten,
dass sie dabei sinngemäss beantragten, es sei der Entscheid des BFM
vom 18. März 2014 aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren; eventuell
sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen
die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass sie im Weiteren in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei
ihnen die unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltliche Rechts-
verbeiständung) zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 17. April 2014 den Eingang der
Beschwerde vom 15. April 2014 bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 30. April
2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis
zum 15. Mai 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, ver-
bunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten,
wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde,
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dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 12. Mai 2014
einzahlten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde
– auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG er-
geben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung ge-
langt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
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nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerde-
führenden seien nicht glaubhaft,
dass vorab die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der
Umstände seiner dreimaligen Inhaftierung während jeweils mehrerer Tage
derart wenig konkret und differenziert ausgefallen sind, dass sie nicht den
Eindruck der Authentizität vermitteln,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise hinsichtlich seiner angebli-
chen ersten Festnahme am 28. September 2013 im Wesentlichen fest-
hielt, er sei in ein Auto gesetzt und irgendwo in ein dunkles Zimmer ge-
bracht worden, wo er nach Abnehmen der Augenbinde grosse Männer
gesehen habe, welche ihn geschlagen und beleidigt hätten, worauf man
ihn wiederum mit verbundenen Augen im Auto irgendwo an den Stadtrand
gefahren und dort wieder freigelassen habe (vgl. act. A12/20 S. 4 f., F
und A20),
dass er zudem während seiner Schilderungen wiederholt von der Ich-
Form abschweifte und stattdessen die Formen "uns", "man", "du" und "ei-
nen" verwendete,
dass er etwa auf die Frage, wie viele Männer er im dunklen Zimmer nach
dem Abnehmen seiner Augenbinde wahrgenommen habe, erklärte, es
seien unterschiedliche Personen gewesen – der eine sei gekommen, der
andere sei gegangen – es habe so geschienen, "als ob sie gar nicht
Aserbeidschaner gewesen wären, weil sie uns (Kursivschrift durch Bun-
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desverwaltungsgericht) auf so eine brutale Art schlugen" (vgl. act. A12/20
S. 5, F und A21 f.),
dass er auf die unmittelbar anschliessende Frage 23 ("Sie sagen 'uns'.
Wen meinen Sie damit?"), ausführte, wenn sie die Leute festnähmen,
steckten sie diese in getrennte Zimmer, um auf Wiederholung der Frage
23 hin zu antworten, er sei alleine festgenommen worden (vgl. act.
A12/20 F und A24) und damals auch alleine in jenem Zimmer gewesen
(vgl. act. A12/20 F und A25),
dass Weiter auffällt, dass er bei Fragen nach persönlich Erlebtem immer
wieder auf Aussagen zur allgemeinen politischen Lage oder zu seiner
fehlenden sozialen Unterstützung in Aserbaidschan auswich (vgl. act.
A12/20 S. 4 ff. A18, 19, 20, 27 und 29),
dass ferner angesichts der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei
bereits bei seiner ersten Festnahme am 28. September 2013 – unter Ein-
schluss seiner Familie – mit dem Tode bedroht worden (vgl. act. A12/20
S. 4, F und A19), unerfindlich bleibt, weshalb er in der Folge an weiteren
Demonstrationen teilgenommen haben sollte, zumal ihm zusätzlich be-
kannt gewesen sein soll, das sich während Demonstrationen regelmässig
auch in Zivil gekleidete Spitzel unter die Versammlungsteilnehmer zu mi-
schen pflegten (vgl. act. A12/20 S. 4 F und A18),
dass bereits aus diesen Gründen überwiegende Zweifel an den angeblich
drei Festnahmen des Beschwerdeführers im Umfeld der Präsident-
schaftswahlen vom 9. Oktober 2013 bestehen,
dass die nicht näher spezifizierte gegenteilige Behauptung in der
Rechtsmittelschrift, der Beschwerdeführer habe seine Festnahmen detail-
liert geschildert (a.a.O. S. 5 Ziff. 3.4.), nicht geeignet ist, die Zweifel an
seinen Gesamtvorbringen zu zerstreuen,
dass zur Vermeidung weitergehender Wiederholungen vollumfänglich auf
die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2014 zu
verweisen ist,
dass nach dem Gesagten die von den Beschwerdeführenden geltend
gemachte Gefährdungssituation als unglaubhaft erscheint,
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dass es ihnen somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt
die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2012/31 E. 6.2 S. 588), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG) zu regeln ist, falls der Vollzug der Wegweisung nicht zuläs-
sig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist,
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1
AsylG (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) rechtmässig ist,
weil die Beschwerdeführenden – wie zuvor dargelegt – nicht glaubhaft
machen konnten, dass sie in Aserbaidschan aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG an Leib, Leben oder in ihrer Freiheit gefährdet sind oder
dort Gefahr laufen, zur Ausreise in ein Land gezwungen zu werden, in
dem ihnen solche Nachteile drohen,
dass sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden ausserdem
auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme
ergeben, dass sie im Falle einer Ausschaffung nach Aserbaidschan mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK unterworfen wären,
dass insbesondere auch aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssitua-
tion in Aserbaidschan zum heutigen Zeitpunkt kein konkreter Anlass zur
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Annahme besteht, den Beschwerdeführenden drohe dort eine entspre-
chende Gefährdung,
dass der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der asylgesetz-
lichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten – indessen
nicht belegten – F._______ nach ihren Aussagen seit der Geburt ihres
zweiten Kindes bestehen und in Aserbaidschan behandelt wurden (vgl.
act. A13/12 S. 7 ff. F und A70 bis 88), weshalb grundsätzlich anzunehmen
ist, diese könnten dort auch in Zukunft behandelt werden,
dass an dieser Stelle auf die Möglichkeit hinzuweisen ist, beim BFM ei-
nen Antrag auf Gewährung einer medizinischen Rückkehrhilfe zu stellen
(Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführenden in Aserbaidschan zudem über ein sozia-
les Beziehungsnetz verfügen (vgl. act. A5/13 S. 5, Ziff. 3.01 und act.
A13/12 S. 2 F und A4 bis 8),
dass der Beschwerdeführer ferner über Arbeitserfahrung verfügt, hat er
doch zwölf Jahre lang bis kurz vor seiner Ausreise als G._______ gear-
beitet und dabei monatlich ungefähr 500 bis 600 Manat (= 500 bis 600
Euro) verdient (vgl. act. A5/13 S. 4, Ziff. 1.17.05 i.V.m. act. A12/20 S. 2 F
und A10 f.),
dass mithin nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführenden im Falle
der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
könnten,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), da die Beschwerdeführenden
verpflichtet sind, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 13 S. 513-515),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG) oder unangemessen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49
Bst. c VwVG) weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass der von den Beschwerdeführenden am 12. Mai 2014 geleistete Kos-
tenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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