B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2057/2015
Ur t e i l vom 1 4 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______, Äthiopien,
vertreten durch Angela Stettler, MLaw,
Advokatur Kanonengasse,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Weg-
weisung;
Verfügung des SEM vom 23. März 2015 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ihn das SEM am 23. Januar 2015 schriftlich informierte, er sei per
Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums in D._______ zuge-
wiesen worden,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank
(Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am
E._______ in Italien um Asyl ersucht hatte,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person vom
28. Januar 2015 das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit
Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und
Rückkehr nach Italien gewährt wurde,
dass er dabei geltend machte, F._______ Jahre in Italien verbracht und
nichts erreicht zu haben, eine Rückkehr nach Italien würde eine moralische
Niederlage bedeuten und zudem habe er in Italien keine Bleibe und wäre
obdachlos und hätte keine Möglichkeit, nach seiner Familie zu suchen,
dass er sodann erklärte, seine damals im fünften Monat schwangere Frau
im August 2013 verlassen zu haben und nun auf der Suche nach ihr sei,
weil er erfahren habe, dass sie sich in der Schweiz aufhalte, und weil er
wissen wolle, ob das Kind geboren sei,
dass Abklärungen des SEM ergaben, dass Italien dem Beschwerde-
führer subsidiären Schutz gewährt hatte,
dass das SEM in der Folge das Dublin-Verfahren am 13. Februar 2015
beendete und dem Beschwerdeführer gleichentags und am 26. Februar
2015 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährte,
dass er am 16. Februar 2015 die Kopie eines als Heiratsurkunde be-
zeichneten Dokumentes einreichte und in seiner Stellungnahme vom
19. Februar 2015 im Wesentlichen geltend machte, seine Frau und ihr
gemeinsames Kind würden sich in der Schweiz aufhalten und es sei zu
befürchten, dass sie in Italien unter unzumutbaren Bedingungen leben
müssten,
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dass er mit einer weiteren Eingabe vom 26. Februar 2015 mitteilte, dass
es ihm zwischenzeitlich gelungen sei, mit seiner Ehefrau Kontakt
aufzunehmen, und mit ihr sowie dem gemeinsamen Kind zusammenle-
ben möchte,
dass er mit Eingabe vom 3. März 2015 eine Bestätigung seiner angeb-
lichen Ehefrau einreichte, wonach diese den Beschwerdeführer als
Ehemann und Vater des gemeinsamen Kindes bezeichnete und den
Wunsch äusserte, mit dem Beschwerdeführer zusammenleben zu wol-
len,
dass der Entwurf des vorinstanzlichen Entscheids der Rechtsvertretung
am 20. März 2015 zur Stellungnahme ausgehändigt wurde,
dass in der Stellungnahme vom 23. März 2015 im Wesentlichen auf das
Recht der Familienzusammenführung gemäss Art. 8 EMRK verwiesen
wurde und der Beschwerdeführer erklärte, sie lebten momentan in einer
tatsächlich gelebten Beziehung, soweit dies die Umstände zulassen wür-
den,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. März 2015 – eröffnet am darauffol-
genden Tag – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet,
dass Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in Italien
subsidiären Schutz erhalten habe,
dass sich Italien am 13. März 2015 bereit erklärt habe, den Beschwerde-
führer zurückzunehmen,
dass zwar Anzeichen bestehen würden, dass der Beschwerdeführer die
Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG (SR 142.20)
erfüllen würde, da er in Italien subsidiärer Schutz erhalten habe, für ein
allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung des Asylgesuchs sei jedoch nicht
die Schweiz, sondern Italien zuständig,
dass gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat-
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oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn ein
schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde, dieser Nachweis aber of-
fensichtlich nicht gelingen könne, wenn bereits ein Drittstaat einen Schutz-
status erteilt habe,
dass der Beschwerdeführer über einen subsidiären Schutzstatus verfüge,
weshalb er nach Italien zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in
Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten,
dass bezüglich des geltend gemachten Rechts der Familienzusammenfüh-
rung gemäss Art. 8 EMRK festzuhalten sei, dass im schweizerischen Asyl-
gesetz der Begriff der Familie in personeller Hinsicht den Ehepartner oder
den Konkubinatspartner und minderjährige Kinder umfasse,
dass sich die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) nicht etwa aufgrund einer nach Brauch geschlossenen Ehe, son-
dern eines tatsächlich bestehenden Familienlebens ergeben würden,
dass die wesentlichen Faktoren zur Bestimmung einer dauerhaften oder
tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gemäss Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts das gemeinsame Wohnen res-
pektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die
Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung
der Partner aneinander seien,
dass er sich Mitte 2013 von seiner Frau getrennt und seither keinen per-
sönlichen Kontakt mehr gehabt habe und erst im Januar 2015, nach seiner
Einreise in die Schweiz, wieder Kontakt zu seiner Frau und dem gemein-
samen Kind aufgenommen habe,
dass ein gefestigtes Zusammenleben in der Schweiz aufgrund der räumli-
chen Trennung nicht möglich gewesen sei,
dass die Beziehung mit seiner Ehefrau deshalb nicht als eine tatsächliche
und gelebte Beziehung betrachtet werden könne und folglich nicht als
schützenswert im Sinne von Art. 8 EMRK zu qualifizieren sei,
dass er sein Kind erst kürzlich kennengelernt habe, weshalb auch nicht von
einer tatsächlichen und gefestigten Beziehung zu seinem Kind ausgegan-
gen werden könne,
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dass sodann anzumerken sei, dass das Asylgesuch seiner Frau in der
Schweiz mit Entscheid vom 12. Dezember 2014 abgelehnt worden sei, in-
dessen aufgrund der am 19. Januar 2015 eingereichten Beschwerde noch
nicht rechtskräftig sei,
dass seine Frau in der Schweiz über keinen Status verfüge, der zu einer
Familienzusammenführung berechtige, hingegen der Beschwerdeführer
seit G._______ in Italien wohnhaft sei, dort einen subsidiären Schutzstatus
habe und gemäss eigenen Angaben mit seiner Familie in Italien gewohnt
sowie dort im Jahr 2010 geheiratet habe und erst nach der Trennung in die
Schweiz eingereist sei,
dass Italien seine Zuständigkeit in seinem Fall anerkannt habe, weshalb
die Familienvereinigung in seinem bisherigen Wohnland Italien zu beantra-
gen sei,
dass der Wegweisungsvollzug nach Italien zumutbar, technisch möglich
und auch praktisch durchführbar sei, zumal eine entsprechende Zustim-
mung Italiens vorliege,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2015 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben
und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
in Verbindung mit Art. 110a AsylG zu gewähren, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und eventualiter das Verfahren bis zum
Entscheid über das Asylverfahren der Ehefrau zu sistieren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. April 2015 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und 112b Abs. 2
AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich die Verordnung vom 4. September 2013
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 m.w.H.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu entscheiden ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch
nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher auf-
gehalten haben,
dass Italien am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist,
dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz unbestrit-
tenermassen in Italien aufhielt, dort ein Asylgesuch stellte und subsidiären
Schutz mit einer entsprechenden Bewilligung erhielt,
dass das SEM die italienischen Behörden deshalb am 20. Februar 2015
um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese dem Er-
suchen am 13. März 2015 zustimmten,
dass auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, die Lebensbedingun-
gen für Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz in Italien würden
gegen Art. 3 EMRK verstossen,
dass die chronische Überlastung des italienischen Asylsystems für ihn be-
deuten würde, dass er erneut auf der Strasse landen würde, wo er keinerlei
staatliche Unterstützung erhalten würde und ohne Zugang zu medizini-
schen Dienstleistungen wäre, womit er in Armut und Obdachlosigkeit ver-
kümmern müsste,
dass er zur Untermauerung der diesbezüglichen Vorbringen unter anderem
auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) von Oktober
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2013 sowie mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) und des Bundesverwaltungsgerichts verweist,
dass er sich sodann auf das Recht auf Familienzusammenführung nach
Art. 8 EMRK beruft und im Wesentlichen den bereits aktenkundigen Sach-
verhalt wiederholt aufführt und ausführt, entgegen der vorinstanzlichen Ein-
schätzung handle es sich bei der Gemeinschaft mit seiner Frau um ein
Familienleben im gesetzlich geforderten Rahmen, so verbringe er seit sei-
ner Einreise in die Schweiz jeweils ab Freitagabend das ganze Wochen-
ende bei seiner Ehefrau und seinem Kind in H._______, was momentan
das maximal Mögliche darstelle,
dass sie ihr Eheleben eindeutig wieder aufgenommen hätten und er inzwi-
schen auch zu seinem Sohn eine enge Beziehung und ein Vertrauensver-
hältnis habe aufbauen können,
dass sich das SEM – im Gegensatz zu ihm – für die Durchführung des
Asylverfahrens seiner Ehefrau als zuständig erachtet habe, obschon diese
ebenfalls in Italien über einen subsidiären Schutzstatus verfüge, und es
nicht angehe, dass die Schweiz die Zuständigkeit für die Ehefrau und das
Kind anerkenne, jedoch ihn nach Italien zurückweise,
dass die Schweiz mit dem Akzeptieren der Zuständigkeit für das Asylver-
fahren seiner Ehefrau implizit auch die Durchführung seines Asylverfah-
rens übernommen habe, zumal die Dublin-III-Verordnung darauf ausge-
richtet sei, Familien zusammenzuführen,
dass bezüglich des Einwands, wonach es nicht angehe, dass sich die
Schweiz im Falle seiner Ehefrau für die Durchführung des Asylverfahrens
als zuständig erkläre, jedoch ihn nach Italien zurückweise, festzuhalten ist,
dass die schweizerischen Behörden in beiden Fällen identisch vorgingen
und die italienischen Behörden schriftlich zur Rückübernahme anfragten,
diese jedoch im Falle der Ehefrau der Rückübernahme aufgrund eines ad-
ministrativen Fristenablaufs nicht zustimmten, weshalb die Zuständigkeit
im Falle der Ehefrau des Beschwerdeführers auf die Schweiz übergegan-
gen ist,
dass sich daraus entgegen der anderslautenden Ansicht auf Beschwerde-
ebene sowie unter Hinweis auf die folgenden Erwägungen – keine Zustän-
digkeit der Schweiz für sein Asylverfahren ableiten lässt,
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dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jemand
auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann, wenn
er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheits-
recht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz be-
zieht, und eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie
ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Aufenthaltsbewil-
ligung mit Anspruch auf Verlängerung; vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135
I 143, je m.w.H.),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Praxis angeschlossen hat
(vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3, BVGE 2013/24 E. 5.2),
dass der Beschwerdeführer aus dem Recht auf Achtung des Familienle-
bens nach Art. 8 EMRK keinen Anspruch für sich ableiten kann, da seiner
angeblichen Ehefrau die Anwesenheit in der Schweiz lediglich aufgrund
des hängigen Asylverfahrens erlaubt ist und mithin auf keinem gefestigten
Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung beruht,
dass die Berufung des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-5570/2014 mangels gleichen Sachverhalts nicht zu ei-
ner anderen Beurteilung führt (Partnerin und das minderjährige Kind hatten
in der Schweiz Asyl erhalten),
dass aufgrund dieser Erwägungen offen bleiben kann, ob überhaupt eine
tatsächlich gelebte stabile Beziehung im Sinne der Rechtsprechung vor-
liegt,
dass auch keine anderweitigen Umstände im Sinne der Rechtsprechung
(vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3 und 4.4) ersichtlich sind, die auf einen Anspruch
auf Aufenthalt im Sinne von Art. 8 EMRK schliessen lassen könnten,
dass der Hinweis auf die Dublin-Verordnung unbehelflich ist, da diese vor-
liegend nicht zur Anwendung kommt, und das Vorbringen, das gemein-
same Kind habe im Rahmen des Kindeswohls ein Anrecht auf Erziehung
und Betreuung durch beide Eltern, nicht zu einer anderen Entscheidung
führt, da die Vaterschaft des Beschwerdeführers, dessen Identität nicht
nachgewiesen ist, nicht feststeht,
dass auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe keinen
Grund aufzuzeigen vermögen, welche diese Erwägungen in Zweifel ziehen
könnten,
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dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Italien) reisen kann, in wel-
chem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens
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vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Italien droht,
dass der Beschwerdeführer ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hätte,
dass die italienischen Behörden in seinem konkreten Fall das Völkerrecht
verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. EGMR,
M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom
21. Januar 2011, §§ 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäi-
schen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 i.S. C-411/10 und
C-493/10),
dass der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf das überlastete Asylsys-
tem, was nicht nur zu negativen Auswirkungen auf Asylsuchende, sondern
auch auf Personen mit subsidiärem Schutz oder Flüchtlingsstatus habe,
sowie mit weiteren Ausführungen zur allgemeinen Lage in Italien keine sol-
chen Anhaltspunkte dazulegen vermag und keine überzeugenden Hin-
weise vorliegen, wonach sich Italien als Signatarstaat der FK, EMRK und
FoK systematisch nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen halten würde,
dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende, Flüchtlinge und Per-
sonen mit subsidiärem Schutz in Italien zwar teilweise als verbesserungs-
würdig erscheinen und das diesbezügliche Fürsorgesystem in gewissen
Punkten in der Kritik steht (vgl. namentlich den bereits erwähnten Bericht
der SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsu-
chenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden,
Bern, Oktober 2013), der Beschwerdeführer indes nicht beweisen oder mit-
tels eines konkreten Anhaltspunkts glaubhaft machen kann, dass die dor-
tigen Lebensbedingungen so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses
Land die EMRK verletzen würde,
dass die Unterbringung jedenfalls die Minimalstandards des internationa-
len Rechts und insbesondere von Art. 3 EMRK nicht unterschreitet, wie
dies auch der EGMR in seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt hat,
wonach in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Ein-
richtungen bestehe, obwohl die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus ge-
wisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April 2013,
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Seite 12
Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien [Be-
schwerde Nr. 27725/10]),
dass es dem Beschwerdeführer offensteht und obliegt, seine spezifische
Situation und seine Schwierigkeiten sowie allfällige Klagen hinsichtlich sei-
ner Unterbringung oder Unterstützung – allenfalls mit Hilfe von Beratungs-
stellen – bei den zuständigen italienischen Behörden vor Ort vorzubringen
und bei diesen durchzusetzen,
dass sich zudem – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche pri-
vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden, Flüchtlingen
und Personen mit subsidiärem Schutz annehmen, und es dem Beschwer-
deführer offensteht, sich an diese zu wenden (bspw. zur sprachlichen Un-
terstützung bei Behördengängen),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen damit zulässig ist,
dass weder der genannte Bericht der SFH noch die in der Beschwerde
zitierten Urteile geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu be-
wirken,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive Drittstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat,
dass die allgemeine Situation in Italien nicht gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs spricht,
dass auch keine individuellen Gründe die Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Italien als unzumutbar erscheinen lassen,
dass im Übrigen davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerde-
führer in Italien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur ver-
fügt und die grundlegenden medizinischen Bedürfnisse erfüllt (vgl. BVGE
2010/45 E. 8.2.2), bei Bedarf adäquate medizinische und fachärztliche Be-
treuung findet,
dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien
somit auch als zumutbar erweist,
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dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch möglich ist, zumal die ita-
lienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers aus-
drücklich zugestimmt haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch
sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass angesichts der festgestellten Aussichtslosigkeit auch das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen beziehungsweise amtlichen Rechts-
verbeiständung abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG, Art. 110a Abs.
1 AylG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass der Eventualantrag auf Sistierung dieses Beschwerdeverfahrens bis
zum Entscheid im Verfahren der angeblichen Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers {…….} mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beziehungsweise Art. 110a Abs. 1 AsylG
wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: