B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2058/2014
U r t e i l v o m 1 2 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Sevim Coban Gültekin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung;
Asyl und Wegweisung / N (…)
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 7. April 2010 reichte die Beschwerdeführerin im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch ein. Anlässlich der
Befragung vom 13. April 2010 zur Person (BzP) im EVZ M._______ so-
wie der Anhörung vom 31. Mai 2010 durch das BFM wurde sie zu ihren
Asylgründen angehört.
A.b Mit Eingabe vom 5. Juni 2012 stellte die vormalige Rechtsvertreterin
ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung für den Ehemann der
Beschwerdeführerin. Das BFM bewilligte mit Verfügung vom 18. Juni
2012 die Einreise des Beschwerdeführers. Dieser gelangte am 11. Juli
2012 in die Schweiz und stellte am 16. Juli 2012 ein Asylgesuch im EVZ
N._______. Anlässlich der BzP vom 25. Juli 2012 im EVZ N._______ so-
wie der Anhörung vom 10. Juli 2013 durch das BFM wurde er zu seinen
Asylgründen angehört.
B.
Mit Eingabe vom 15. April 2014 liessen die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung erhe-
ben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Es sei
festzustellen, dass das BFM gegen das Beschleunigungsgebot sowie die
Verfahrensfristen des AsylG verstosse. Das BFM sei anzuweisen, umge-
hend einen Asylentscheid zu fällen. Den Beschwerdeführenden sei Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führenden in der Schweiz anzuordnen. Es sei ihnen die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und eine angemessene Prozessentschädi-
gung zuzusprechen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
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Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Gegen das unrechtmässige Ver-
weigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann wie gegen
die Verfügung selbst Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl.
MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu
Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls – eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist
akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis
nach der Legitimation im Hauptverfahren richtet. Demnach ist zur Be-
schwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
Hiervon ausgehend wären die Beschwerdeführenden zur Beschwerde
gegen die allfällig abschlägige Beurteilung des Asylgesuchs der Be-
schwerdeführerin befugt, womit sie zur Beschwerde gegen das unrecht-
mässige Verweigern und Verzögern eines solchen Entscheides legitimiert
sind (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.1–3.3).
1.3 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde un-
terliegt keiner peremptorischen Frist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 2
VwVG). Die Beschwerdeführenden reichten ihre Beschwerde in gültiger
Form ein (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Auf jene ist somit einzutre-
ten.
2.
2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung
ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV. Gemäss dieser Bestimmung hat jede
Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert
angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche
und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 312 = Pra 2006
Nr. 37 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
2.2 Im Falle von Rechtsverzögerungsbeschwerden ist die Prüfungsbe-
fugnis des Gerichts auf die Frage beschränkt, ob das Gebot des Rechts-
schutzes innert angemessener Zeit (Art. 29 Abs. 1 BV) im konkreten Fall
verletzt wurde, wobei das Gericht im Falle der Bejahung die Akten mit
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verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist (Art. 61 Abs. 1
VwVG). Hingegen hat sich das Gericht einer Stellungnahme dazu, wie ein
unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu
enthalten, da es unter Vorbehalt von speziellen Konstellationen nicht an-
stelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzen-
zug verkürzt und möglicherweise weitere Rechte der Verfahrensbeteilig-
ten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 S. 193, m.w.H.).
Bei dieser Sachlage ist auf die Rechtsbegehren 3 und 4 der Beschwerde-
schrift nicht einzutreten.
2.3 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert,
eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Hinweise auf eine solche Rechtsverwei-
gerung ergeben sich indessen aus den Akten keine und werden von den
Beschwerdeführenden auch nicht behauptet.
2.4 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre
und Praxis auszugehen, wenn die Behörde sich zwar bereit zeigt, den
Entscheid zu treffen, dies aber nicht innert der Frist tut, die nach der Na-
tur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessen-
heit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände zu beurteilen; ein Verschulden der Behörde ist
nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch
dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht
innert angemessener Frist verfügt (BGE 107 Ib 160 E. 3c, BGE 103 V
190 E. 5; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Weissenber-
ger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 46a N 20). In Be-
tracht zu ziehen sind sodann namentlich die Komplexität der Sache, das
Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung
des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Ent-
scheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 = Pra 2006 Nr. 37
E. 5.1; MÜLLER, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 46a VwVG).
Nach den in Art. 37 AsylG festgelegten, bis am 31. Januar 2014 gültigen
erstinstanzlichen Verfahrensfristen sind Entscheide nach aArt. 38 sowie
Art. 39 und 40 AsylG in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der
Gesuchstellung zu treffen (aAbs. 2) beziehungsweise in der Regel inner-
halb von drei Monaten, wenn weitere Abklärungen nach aArt. 41 erforder-
lich sind (aAbs. 3), und grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen,
wenn es sich um Nichteintretensentscheide handelt (aAbs. 1). Nach den
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neuen, ab 1. Februar 2014 geltenden erstinstanzlichen Verfahrensfristen
sind Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von fünf Arbeitsta-
gen nach Gesuchstellung oder nachdem der betroffene Dublin-Staat dem
Ersuchen um Überstellung zugestimmt hat, und in den übrigen Fällen in
der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu
treffen (Art. 37 Abs. 1 und 2 AsylG).
2.5 In ihrer Beschwerdeschrift führten die Beschwerdeführenden im We-
sentlichen an, seit Einreichung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin
am 7. April 2010 seien mittlerweile über vier Jahre vergangen. Bereits die
vormalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin habe das BFM auf-
gefordert, das Asylgesuch so bald wie möglich zu bearbeiten. Auch habe
die unterzeichnete Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 15. Januar 2014
der Vorinstanz eine entsprechende Aufforderung zukommen lassen.
3.
Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern das BFM wegen nicht
selbst zu verantwortender Umstände bis heute nicht hätte in der Lage
sein sollen, über das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 7. April
2010 zu befinden. Die Anhörung durch das BFM wurde bereits am
31. Mai 2010 durchgeführt, wobei an dieser Stelle anzumerken ist, dass
die Beschwerdeführerin die für einen Entscheid massgebenden Beweis-
mittel zu diesem Zeitpunkt bereits übergeben hatte (A2/11 Ziff. 22 S. 8,
A10/22 F6/7 S. 2). Trotzdem liess sich die Vorinstanz bis zum 8. Juli 2011
Zeit, um die Beschwerdeführerin zur Übersetzung der lange zuvor einge-
reichten Beweismittel sowie zur Beschaffung weiterer, ergänzender Do-
kumente aufzufordern (A27/3). In der Folge reichte die Beschwerdeführe-
rin die Eingaben vom 4. und 18. August 2011 zu den Akten; bei dieser
Sachlage hätte die Vorinstanz bereits Ende August 2011 eine Botschafts-
abklärung in Auftrag geben können. Demgegenüber erwecken die Akten
A11-A61 den Eindruck, dass lediglich die Beschwerdeführerin, nicht aber
die Vorinstanz an einem zügigen Verfahrensabschluss interessiert war,
trieb das BFM doch nach dem Versand der Verfügung vom 8. Juli 2011
(A27/3) das Verfahren der Beschwerdeführerin nicht mehr voran. Zwar ist
dem Bundesverwaltungsgericht die hohe Geschäftslast der Vorinstanz
bekannt, und es ist nachvollziehbar, dass nicht jedes einzelne Asylverfah-
ren innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfrist abgeschlossen werden
kann. Verfahren, die länger dauern, sind unvermeidbar, was in der For-
mulierung von Art. 37 Abs. 1 und 2 AsylG – beziehungsweise in derjeni-
gen von Art. 37 aAbs. 1–3 AsylG – ("in der Regel") zum Ausdruck kommt.
Dagegen ist die nahezu zweijährige Untätigkeit im vorliegenden Verfah-
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ren, nämlich vom 18. August 2011 bis zum 24. Juli 2013 (A61/2) nicht
hinnehmbar, zumal es keinen zwingenden Grund gab, das Asylverfahren
der Beschwerdeführerin von demjenigen ihres Ehemannes abhängig zu
machen. Das Asylverfahren bezweckt den Schutz höchster Rechtsgüter
wie Leib, Leben und persönlicher Freiheit (Art. 3 Abs. 2 AsylG), weshalb
in diesen Fällen grundsätzlich eine beförderliche Behandlung der Gesu-
che sachlich geboten ist.
4.
Es ist demzufolge festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot von
Art. 29 Abs. 1 BV verletzt ist, und die Rüge der Rechtsverzögerung er-
weist sich als begründet. Die Beschwerde vom 15. April 2014 ist gutzu-
heissen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Akten gehen an das BFM zu-
rück, verbunden mit der Anweisung, das Gesuch vom 7. April 2010 zügig
zu behandeln und einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach wird das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
5.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Notwendig indessen erscheint vor-
liegend lediglich ein Teil des (übermässigen) Aufwands, der im Zusam-
menhang mit den Rechtsbegehren 1, 2 sowie 5 und 6 steht, weshalb die
Parteientschädigung angemessen zu kürzen ist. Der Rechtsvertreter
reichte mit seiner Rechtsmitteleingabe eine Kostennote vom 17. März
2014 zu den Akten, die einen Aufwand von Fr. 1'636.20 ausweist. Nach
dem Gesagten ist die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung auf
insgesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten wird, und
es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem BFM zu lange dauert.
2.
Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zü-
gig zu behandeln.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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