B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2059/2016
Ur t e i l vom 1 8 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein syri-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – seinen Heimatstaat im Juli
2014 in Richtung B._______. Von C._______ begab er sich auf dem Luft-
weg mit einem auf eine Drittperson lautenden syrischen Reisepass, der ein
Schweizer Schengen-Visum enthielt, in Richtung Schweiz. Am 23. Juli
2014 suchte er im Flughafen D._______ um Asyl nach. Am 30. Juli 2014
hat das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prü-
fung seines Asylgesuchs bewilligt. Die Befragung zur Person fand am
26. Juli 2014 statt und am 2. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer zu
seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung des Asylgesuchs ist vollumfänglich auf die protokollierten
Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokoll vom 26. Juli 2014, A7;
Anhörungsprotokoll vom 2. Juni 2015, A20).
A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer beim
SEM seine im Jahr 2009 ausgestellte syrische Identitätskarte und sein Ma-
turitätszeugnis aus dem Jahr 2013 ein. Zwecks Untermauerung seiner Vor-
bringen legte er ausserdem ein im Jahr 2013 ausgestelltes Militärdienst-
büchlein und ein militärisches Aufgebot aus dem Jahr 2014 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 4. März 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom
30. Juli 2014 (recte: 23. Juli 2014) ab, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Ausserdem wurde der vom Be-
schwerdeführer missbräuchlich verwendete und auf eine Drittperson lau-
tende syrische Reisepass eingezogen.
C.
Mit Eingabe vom 4. April 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte,
der Entscheid des SEM vom 4. März 2016 sei aufzuheben und ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren.
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Als Beilagen wurden die angefochtene Verfügung vom 4. März 2016, die
Bestätigung Sozialhilfebezug vom 15. März 2016 und die Auskunft der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. März 2015 zu „Syrien: Mo-
bilisierung in die syrische Armee“ eingereicht.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2016 wies der zuständige Instrukti-
onsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf
die Säumnisfolge auf, bis zum 4. Mai 2016 wegen mutwilliger Prozessfüh-
rung einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.‒ einzuzahlen.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 3. Mai 2016 fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist –
unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 8.3 – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die formelle Rüge, wonach das SEM das Asylgesuch nicht genügend um-
fassend und sorgfältig geprüft habe und somit seine Pflicht zur vollständi-
gen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt habe, ist vorab zu prü-
fen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfü-
gung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).
4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit
dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen
tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung ange-
messen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
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die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfech-
ten kann.
4.2 Inwiefern im vorliegenden Fall die Asylgründe unrichtig und unvollstän-
dig geprüft worden sein sollten, ist nicht erkennbar. So zeigt eine Durch-
sicht der angefochtenen Verfügung, dass sich das SEM mit den Vorbringen
des Beschwerdeführers eingehend auseinandergesetzt hat. Im Übrigen
wird aus der Verfügung ersichtlich, von welchen Kriterien sich das SEM hat
leiten lassen und weshalb es zum ablehnenden Ergebnis gelangt ist (vgl.
a.a.O., Ziff. II). Dem Beschwerdeführer war es ausserdem möglich, die Ver-
fügung sachgerecht anzufechten.
4.3 Eine Gehörsverletzung liegt nach dem Gesagten nicht vor. Für das Ge-
richt besteht damit insgesamt keine Veranlassung, die angefochtene Ver-
fügung aus formellen Gründen aufzuheben.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
6.
6.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das SEM
im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten
teils den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung und teils denjenigen
an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen.
Er bringe im Kern vor, befürchtet zu haben, in den Militärdienst aufgeboten
zu werden. In der Befragung zur Person vom 26. Juli 2014 habe er diesbe-
züglich vorgebracht, dass er sich zwar in einem militärdienstpflichtigen Al-
ter befinde. Seit seinem Maturitätsabschluss im Jahr 2013 sei er indessen
weder jemals militärisch gemustert noch jemals konkret in den Militärdienst
aufgeboten worden. Auch ein militärisches Dienstbüchlein sei ihm nie aus-
gehändigt worden. Angesichts der derzeitigen Verhältnisse in Syrien habe
er dennoch jederzeit damit gerechnet, etwa an einem Kontrollpunkt ange-
halten, festgenommen und in den Militärdienst geschickt zu werden (act. 7
S. 8). Demgegenüber habe er im Rahmen der Anhörung zu den Asylgrün-
den vom 2. Juni 2015 neuerdings geltend gemacht, doch im Besitze eines
im September 2013 in E._______ ausgestellten Militärdienstbüchleins ge-
wesen und im September 2013 sowohl in F._______ als auch in E._______
militärisch ausgehoben worden zu sein. Im Mai 2014 schliesslich habe das
militärische Aushebungsamt E._______ einen ihn betreffenden militäri-
schen Marschbefehl ausgestellt. Demgemäss hätte er bis zum 14. Mai
2014 beim Rekrutierungszentrum E._______ in den Militärdienst einrücken
müssen (vgl. act. 20 F. 3 - F. 7 sowie F. 22 - F. 42). Da er diesem Marsch-
befehl keine Folge geleistet habe, sei er behördlich gesucht worden.
Um seine diesbezüglichen Vorbringen zu belegen, habe der Beschwerde-
führer dem SEM die Originale sowohl eines Militärdienstbüchleins als auch
eines Marschbefehls, samt Übersetzungen, eingereicht (act. 19).
Auf diese widersprüchlichen Aussagen im Rahmen der Anhörung ange-
sprochen, habe er zusammengefasst ausgesagt, dass er sich anlässlich
der Befragung zur Person nicht sicher gewesen sei, ob er in der Folge in
der Lage sein würde, das Militärdienstbüchlein und den Marschbefehl in
die Schweiz nachschicken zu lassen. Aus diesem Grunde habe er dem
SEM angegeben, kein Dienstbüchlein zu besitzen und nie ein Aufgebot in
den Militärdienst erhalten zu haben (act. 20 F. 60 - F. 66).
Das SEM stelle fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich
der Befragung zur Person und der Anhörung einen massiven und unerklär-
lichen Widerspruch aufweisen würden. Dieser betreffe das Kernelement
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seiner Vorbringen, nämlich die Frage, ob er tatsächlich militärisch gemus-
tert worden sei, ein Dienstbüchlein erhalten habe und in der Folge militä-
risch aufgeboten worden sei oder nicht. Eine derartige und explizite Abwei-
chung bei der Schilderung seines Kernvorbringens erscheine nicht nach-
vollziehbar. Diese lasse vielmehr den Schluss zu, dass seine Vorbringen
anlässlich der Anhörung vom 2. Juni 2015 als offenkundig nachgeschoben
und seine diesbezüglichen Erläuterungsversuche als unbehelfliche
Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien. Bei Lichte betrachtet hätte er
sich im September 2013, mithin 2½ Jahre nach Ausbruch des Bürgerkrie-
ges, der militärischen Musterung zudem wohl ohnehin gar nicht mehr ge-
stellt, wenn er dabei tatsächlich eine Festnahme und eine sofortige Ver-
schickung in den Militärdienst befürchtet hätte (vgl. dazu act. 20 F. 25 und
F. 40).
Hinzu komme, dass eine militärische Musterung in E._______ und
F._______, eine anschliessende Aushändigung des Militärdienstbüchleins
im September 2013 in E._______ und die Ausstellung eines Marschbefehls
der syrischen Armee durch die Militärbehörde in E._______ im Mai 2014
mit Einrückungsort E._______ im Lichte der damaligen Gegebenheiten in
Nordostsyrien als nicht mehr realistisch erscheine. So befinde sich etwa
die Stadt E._______ bereits seit November 2012 unter der Kontrolle kurdi-
scher Kräfte, weshalb die staatlichen syrischen Behörden, einschliesslich
der Militärbehörden, gar keinen Zugang mehr zur Region um E._______
hätten und weshalb ihre Tätigkeit seitdem eingestellt sei. Auch unter die-
sem Gesichtspunkt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers anläss-
lich der Anhörung als tatsachenwidrig und mithin als unglaubhaft zu bewer-
ten. In diesem Lichte vermöchten auch das nachträglich beigebrachte mi-
litärische Dienstbüchlein und der militärische Marschbefehl keine Überzeu-
gungskraft zu entfalten.
Das Kernvorbringen, im Jahr 2013 von der syrischen Armee ausgehoben
und im Jahr 2014 in den Militärdienst aufgeboten worden zu sein, sei des-
halb als unglaubhaft und mithin als unbeachtlich zu qualifizieren.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer die Befürchtung geäussert, dass
er eines Tages auch durch die im Nordosten Syriens in Erscheinung tre-
tende Kurdische Arbeiterpartei (PKK) zwangsrekrutiert werden könnte, da
auch die PKK unlängst begonnen habe, Personen zu zwangsrekrutieren.
Darüber hinaus könnte er auch durch Kämpfer des sogenannten „Islami-
schen Staates“ (IS) erwischt und umgebracht werden. Bei seinen diesbe-
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züglichen Vorbringen handle es sich um abstrakte und subjektive Befürch-
tungen. Eine bloss entfernte Möglichkeit einer entsprechenden künftigen
Verfolgung reiche indessen zur Annahme einer tatsächlich begründeten
Furcht nicht aus. Vor seiner Ausreise aus Syrien sei ihm in diesem Zusam-
menhang nie etwas Konkretes widerfahren, weder sei er seitens der PKK
jemals konkret und persönlich aufgeboten worden, noch sei er jemals sei-
tens des IS tangiert worden (vgl. act. 20 F. 29 und F. 43 - F. 51).
Folglich würden auch seine diesbezüglichen Vorbringen keine Asylrele-
vanz entfalten.
Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht,
weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
Was den Wegweisungsvollzug betrifft, kam das SEM zum Schluss, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht
angewendet werden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe. Das SEM erachte jedoch den Vollzug der Weg-
weisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zu-
mutbar, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men sei.
Abschliessend hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer habe einen auf
eine Drittperson lautenden und authentischen syrischen Reisepass abge-
geben, der ein Schweizer Schengen-Visum enthalte und vom Beschwer-
deführer offenbar für seinen Flug von C._______ nach D._______ verwen-
det worden sei (vgl. act. 2, act. 7 und act. 8). Dieser missbräuchlich ver-
wendete und auf eine Drittperson lautende syrische Reisepass sei gestützt
auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen, um eine weitere missbräuchliche Ver-
wendung desselben zu verhindern.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer insbesondere
geltend, die Behauptungen des SEM würden nur auf Annahmen basieren
und nicht den Tatsachen entsprechen. Er habe bei der ersten Befragung
irrtümlicherweise nicht erwähnt, ein Militärdienstbüchlein zu besitzen, weil
er total unsicher gewesen sei, ob es ihm gelingen würde, dieses zu be-
schaffen und nachreichen zu können. Er sei nervös und gestresst gewe-
sen, habe sich in der Schweiz in einer fremden Kultur befunden und viele
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Befürchtungen gehabt. Diese Faktoren hätten dazu geführt, dass er sich
falsch entschieden und nichts zum Besitz des Militärdienstbüchleins ge-
sagt habe. Jeder Mensch mache bewusst oder unbewusst Fehler. Diese
Fehler seien im vorliegenden Fall anhand von glaubwürdigen Beweismit-
teln korrigiert worden.
Die Situation vor Ort sei ganz anders als das SEM darüber berichte und
sich in seinen Entscheiden darauf berufe. Keine offizielle Stelle und Orga-
nisation würden den Erkenntnissen des SEM zustimmen. Einige Rekrutie-
rungszentren seien aus logistischen und taktischen Gründen örtlich verlegt
worden, die Funktionen und Zuständigkeiten seien aber beibehalten wor-
den. Das Rekrutierungszentrum E._______ sei zwar nach F._______ ver-
legt worden, aber für die Bewohner von E._______ zuständig geblieben.
Es seien weiterhin gleiche Formulare und Stempel verwendet worden.
Das Militärdienstbüchlein und das Einberufungsaufgebot seien echt und
ordnungsgemäss erworben worden. Es bestehe kein Zweifel, dass der Be-
schwerdeführer in Syrien für den Militärdienst gesucht werde und als
Dienstverweigerer und fahnenflüchtig gelte. Seine Ausführungen seien re-
alistisch, plausibel, glaubwürdig und asylrelevant.
Im Weiteren unterschätze das SEM die Verfolgung durch die YPG und die
Konsequenzen einer Dienstverweigerung sehr. Diese seien durchaus asyl-
relevant. Eine Zwangsrekrutierung wäre eine Frage der Zeit gewesen und
der Beschwerdeführer hätte früher oder später für die PKK/PYD/YPG die-
nen müssen. Eine Verweigerung hätte schlimme Folgen gehabt.
Es sei zu prüfen, welche Situation ihn bei einer (hypothetischen) Rückkehr
nach Syrien voraussichtlich erwarten würde. Eine Gefährdung durch zu-
künftige Verfolgung könne aufgrund der bereits geschehenen Vorkomm-
nisse nicht ausgeschlossen werden. Vielen Syrern im wehrfähigen Alter sei
aufgrund der Militärdienstverweigerung Asyl gewährt worden. Es liege Ver-
folgung beziehungsweise begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG vor.
7.
7.1 Eine Prüfung der vorliegenden Akten führt das Gericht zum Schluss,
dass die Glaubhaftigkeit der geäusserten Vorbringen ernsthaft zu bezwei-
feln ist.
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7.1.1 So erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Per-
son, er habe offiziell keine Vorladung erhalten, weil er kein Militärdienst-
büchlein bekommen habe (vgl. A7 S. 8 Ziff. 7.02), während er in krassem
Gegensatz dazu anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen sowohl ein
Militärdienstbüchlein (datiert vom 29. September 2013) als auch einen
Marschbefehl (datiert vom 5. Mai 2014) zu den Akten reichte. Es wäre je-
doch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der ers-
ten sich ihm bietenden Gelegenheit diese Dokumente eingereicht bezie-
hungsweise zumindest deren angebliche Existenz erwähnt hätte, will er
doch sein Heimatland aus Angst, verhaftet und in den Militärdienst einbe-
rufen zu werden, verlassen haben (vgl. A7 S. 8 Ziff. 7.01). Die in diesem
Zusammenhang erstmals bei der Anhörung geltend gemachten Vorbringen
müssen demnach als nachgeschoben, mithin als unglaubhaft, qualifiziert
werden.
Bei dem in der Beschwerde geäusserten Rechtfertigungsversuch, der Be-
schwerdeführer sei anlässlich der Erstbefragung etwas nervös, gestresst
und unsicher gewesen, da er nicht gewusst habe, was er alles erzählen
müsse und wie er Beweismittel beschaffen könnte, handelt es sich um eine
unbehelfliche Schutzbehauptung. Auch aus dem Einwand, er habe bei der
Erstbefragung gesagt, er besitze kein Militärbüchlein und keine Vorladung,
weil er nicht sicher gewesen sei, ob es ihm gelingen würde, diese Doku-
mente in die Schweiz kommen zu lassen (vgl. A20 S. 9 F60, F62), kann er
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vor dem Hintergrund, wonach er hin-
sichtlich seiner Identitätskarte erklärte, er werde versuchen, das Original in
die Schweiz kommen zu lassen, sei aber nicht sicher, ob das klappen
werde (vgl. A7 S. 6 Ziff. 4.03), ist nicht nachvollziehbar, weshalb er bei der
Befragung eine solche Aussage nicht auch betreffend das Militärbüchlein
und die Vorladung hätte machen können, wäre er bereits damals im Besitz
dieser Dokumente gewesen.
7.1.2 Den Erkenntnissen des Gerichts zufolge befindet sich die Stadt
E._______ bereits seit November 2012 unter der Kontrolle kurdischer
Kräfte, weshalb die staatlichen syrischen Behörden, mithin auch die Mili-
tärbehörden, keinen Zugang mehr zur Region um E._______ haben, so-
dass ihre Tätigkeit seither eingestellt ist. In Anbetracht dessen muss der
Beweiswert der fraglichen Dokumente ernsthaft bezweifelt werden, soll
doch das Militärdienstbüchlein am 29. September 2013 in E._______ ab-
gegeben und der Marschbefehl am 5. Mai 2014 in derselben Stadt ausge-
stellt worden sein (vgl. entsprechende Übersetzungen). Die Echtheit des
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Seite 11
angeblichen Marschbefehls ist im Übrigen auch aufgrund seiner Beschaf-
fenheit als handschriftlich ausgefüllte Formularkopie zu bezweifeln, zumal
Fotokopien gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich keine genügende
Beweiskraft beigemessen werden kann, da sie nicht als fälschungssicher
bezeichnet werden können (vgl. dazu BVGE 2007/7 E. 5.1). Die Argumen-
tation auf Beschwerdeebene, wonach das Rekrutierungszentrum
E._______ zwar nach F._______ verlegt worden sei, aber für die Bewoh-
ner von E._______ zuständig geblieben sei und weiterhin gleiche Formu-
lare und Stempel verwendet worden seien, vermag den Beweiswert der
fraglichen Dokumente nicht zu erhöhen.
7.1.3 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer seine militärische Dienstpflicht verweigert hat. Selbst wenn
der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, ist festzuhalten,
dass die im Grundsatzurteil BVGE 2015/3 erwähnten Voraussetzungen für
eine asylrechtlich relevante Verfolgung, welche insbesondere dann vor-
liegt, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer
Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft
würde (a.a.O., E. 6.7.3), vorliegend nicht gegeben wären. Den Akten sind
nämlich keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer ei-
ner oppositionellen Familie entstammen würde. Im Weiteren ist vor dem
Hintergrund, wonach sich vor der Ausreise aus Syrien keine seiner Be-
fürchtungen bewahrheitet haben (vgl. A20 S. 8 F49/50), nicht davon aus-
zugehen, dass er die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicher-
heitskräfte auf sich gezogen hat. Insgesamt bestehen bei dieser Sachlage
keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Be-
schwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei
einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der
Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte.
7.2 Auch aus dem Beschwerdevorbringen, seine Zwangsrekrutierung sei
eine Frage der Zeit gewesen und er hätte früher oder später der
PKK/PYD/YPG dienen müssen, wobei eine Verweigerung schlimme Fol-
gen gehabt hätte, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, zu-
mal er dadurch einzig seine subjektiv geprägte Furcht zum Ausdruck bringt,
nicht jedoch konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen gel-
tend macht. Dies trifft umso mehr zu, als er persönlich nie in Kontakt mit
Leuten der PKK gekommen sein will (vgl. A20 S. 7 F44). Im Übrigen kann
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden.
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7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das
SEM hat infolgedessen zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt. Weder die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde noch die damit eingereichte Auskunft der SFH vom 28. März
2015 vermögen zu einer anderen Einschätzung zu führen, weshalb es sich
erübrigt, näher darauf einzugehen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Da der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20)
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig
aufgenommen wurde, hat er aufgrund der alternativen Natur der Bedingun-
gen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1–4 AuG) an der Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit kein schutzwürdiges
Interesse. Auf den Eventualantrag, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuer-
kennen und der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen,
ist somit nicht einzutreten.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.‒
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Seite 13
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2059/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.‒ werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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