B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2059/2017
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 6. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 29. April 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 16. September 2015 das Vor-
liegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, wies den Be-
schwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM insbesondere aus,
dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die von ihm geltend ge-
machte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Vielmehr sei von seiner Voll-
jährigkeit zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs auszugehen. So
habe er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) den (… 1999) als Ge-
burtsdatum angegeben. In der Folge habe er diesbezüglich widersprüchli-
che Aussagen gemacht. Diesen zufolge sei er im Jahr 1998 geboren. Dies
werde durch weitere Widersprüche in seinen Aussagen sowohl bei der BzP
wie auch bei der Anhörung bestätigt, welche er nicht plausibel zu entkräften
vermocht habe. Sodann habe die bei ihm durchgeführte Handknochenana-
lyse als weiteres Indiz ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19
Jahren oder mehr ergeben. Schliesslich habe er keine Identitätsdokumente
eingereicht und auch keine Bemühungen zu deren Beschaffung unternom-
men, wobei er diesbezüglich wiederum widersprüchliche Angaben ge-
macht habe. Seine Verfolgungsvorbringen hielten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich. Insbesondere gebe es nach einer Gesamtwürdigung aller Fakten
keine Hinweise darauf, dass bei einem Vollzug nach B._______ eine kon-
krete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) vorliege.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
II.
B.
Mit Verfügung vom 30. März 2016 wies das SEM ein erstes Wiedererwä-
gungsgesuch vom 20. Februar 2016, mit welchem der Beschwerdeführer
eine Tazkara einreichte, ab. Es erklärte die Verfügung vom 16. September
2016 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.–
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und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme.
III.
C.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen damaligen Rechtsvertreter ein weiteres Wiedererwägungsgesuch ein-
reichen. Darin beantragte er die Aufhebung des Entscheids des SEM vom
16. September 2015 im Wegweisungspunkt und die vorläufige Aufnahme
infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Zur Begründung führte der Rechtsvertreter aus, der Beschwerdeführer
habe ihm anlässlich einer kürzlich erfolgten Besprechung erklärt, er sei am
25. Januar 2017 zusammen mit dem SEM-Mitarbeiter C._______ auf der
afghanischen Botschaft in D._______ gewesen, um seine Herkunft und An-
gaben zur Identität zu überprüfen. Offenbar seien von der Botschaft sein
Name, die Herkunft (E._______) und das Alter (bzw. Geburtsdatum […
1999]) als korrekt bestätigt worden. Zudem reichte der Beschwerdeführer
eine Kopie eines Erfassungsblatts des Migrationsamts des Kantons
F._______ als Beweismittel ein. Dazu führte er aus, er sei am 9. Februar
2017 bei Herrn G._______ vom erwähnten Migrationsamt gewesen. Dieser
habe ihm ein Schreiben ausgehändigt, welches nebst der Meldebestäti-
gung auch eine Zusammenfassung des Gesprächs und der Absichten des
Beschwerdeführers enthalte. Daraus gehe hervor, dass ein Wiedererwä-
gungsgesuch aufgrund des tatsächlichen Alters des Beschwerdeführers
angestrebt werde. Schliesslich reichte er eine Kopie einer Schulbestäti-
gung vom (…) 2010 als weiteres Beweismittel ein. Dazu führte er aus, das
Geburtsdatum (…) 1997, mit dem er in der Schweiz erfasst sei, sei auf-
grund einer Handknochenanalyse nachträglich festgestellt worden. Er
habe bereits zu Beginn des Asylverfahrens angegeben, umgerechnet im
Jahr 1999 geboren zu sein. Diese Altersangabe lasse sich mit der Schul-
bestätigung aus H._______, welche das Geburtsdatum (…)1999 enthalte,
in Übereinstimmung bringen und sei auch von der afghanischen Botschaft
bestätigt worden. Aufgrund seiner Minderjährigkeit, seiner langen Aus-
landsabwesenheit, der schlechten Sicherheitslage und des fehlenden Be-
ziehungsnetzes in Afghanistan sei wiedererwägungsweise die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen.
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D.
Mit Verfügung vom 6. März 2017 – eröffnet am 7. März 2017 – lehnte das
SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, dass die Verfügung
vom 16. September 2015 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Im Weiteren
erhob es eine Gebühr von Fr. 600.– und hielt fest, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
E.
Mit Eingabe vom 6. April 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 16. September 2015 aufzuhe-
ben. Wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei ihm die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Erteilung der aufschiebenden
Wirkung. Es sei ihm die unentgeltlichen Prozessführung und die Möglich-
keit zur Bestimmung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu gewähren. Gleichzeitig reichte er eine hand-
schriftliche Notiz in Kopie und eine Schulbestätigung im Original ein. Da-
rauf sowie auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Am 7. April 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, die sich auf Beweis-
mittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens
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entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vo-
rinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine
Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter
Satz] BGG; BVGE 2013/22).
5.
5.1 Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang
mit dem Besuch bei der afghanischen Botschaft in D._______ und der da-
mit im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Unterlagen führte das
SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dass die Botschaft
dessen Identität nicht als korrekt bestätigt und beispielsweise kein entspre-
chendes Reisedokument unter den behaupteten Personalien ausgestellt
habe, sondern es sich dabei um eine unbewiesene Behauptung des Be-
schwerdeführers handle. Daran vermag die im vorliegenden Beschwerde-
verfahren in Kopie eingereichte handschriftliche Notiz des erwähnten SEM-
Mitarbeiters vom 25. Januar 2017 nichts zu ändern. Darin wird zwar bestä-
tigt, dass der Beschwerdeführer in D._______ bei einer Anhörung zu seiner
Identifizierung mitgewirkt habe, und als Schlusssatz folgendes ausgeführt:
„A noter que son année de naissance est bien le (…) 1999 et non pas le
(…) 1997.“ Abschliessend findet sich ein handschriftlicher Vermerk vom
30. März 2017, dass das Original der Notiz beim Amt für Bevölkerung und
Migration des Kantons F._______ deponiert sei. Mit dieser Notiz vermag
der Beschwerdeführer unter Verweis auf die erwähnte Erwägung der an-
gefochtenen Verfügung die von ihm behauptete Minderjährigkeit aber nicht
glaubhaft zu machen. Das Beweismittel erweist sich mithin als nicht erheb-
lich und ist somit im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
nicht von Belang.
5.2 Was die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Kopie einer Schul-
bestätigung aus H._______ anbelangt, führte das SEM in der angefochte-
nen aus, dass das Dokument lediglich als Kopie vorliege, weshalb dessen
Beweiswert allein schon deshalb reduziert sei. Dessen ungeachtet sei es
auch aus anderen Gründen als Identitätsnachweis ungeeignet. So falle auf
den ersten Blick auf, dass unterschiedliche Behörden auf dem Dokument
figurierten: Während in der ersten Zeile des Briefkopfs „Islamic Republic of
Afghanistan“ stehe, werde in den nachfolgenden Zeilen „Ministry of Educa-
tion, H._______, Pakistan“ aufgeführt. Es scheine eher ungewöhnlich,
dass das pakistanische Erziehungsministerium unter der afghanischen
Staatsbezeichnung auftrete. Weiter stelle sich die Frage, auf welchen An-
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gaben das im Dokument enthaltene Geburtsdatum basiere, habe er im Ver-
lauf des Asylverfahrens doch zu keinem Zeitpunkt ein genaues Geburtsda-
tum genannt und sei auch in der nachgereichten Tazkara kein solches auf-
geführt. Es stelle sich deshalb die Frage, woher die pakistanischen Behör-
den sein genaues Geburtsdatum kennen würden. Zudem widerspreche die
Schulbestätigung den vom Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfah-
rens gemachten Angaben. So habe er damals zu Protokoll gegeben, dass
er illegal in Pakistan gelebt habe und überall nur unter dem falschen Na-
men „I._______“ registriert gewesen sei, ebenfalls in seiner Schule J. Dem-
gegenüber sei er in der eingereichten Schulbestätigung des J. offensicht-
lich nicht unter „I._______“, sondern unter dem in der Schweiz angegebe-
nen Namen eingetragen. Schliesslich habe er keinerlei Angaben dazu ge-
macht, wie er das eingereichte Dokument habe beschaffen können und auf
welchem Weg es zu ihm in die Schweiz gelangt sei, wobei sich einmal mehr
die Frage stelle, weshalb er die am (…) 2010 ausgestellte Bestätigung erst
im Januar 2017 und nicht bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt
eingereicht habe. Zusammenfassend sei die Schulbestätigung weder ge-
eignet, die von ihm behauptete Minderjährigkeit noch das angeblich feh-
lende Beziehungsnetz, namentlich in B._______, zu belegen und vermöge
daher keine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit zu begründen.
Diese Erwägungen der angefochtenen Verfügung erweisen sich nach
Überprüfung der Akten als zutreffend. Weder der Umstand, dass im Be-
schwerdeverfahren das Original der Schulbestätigung eingereicht wurde
noch die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermö-
gen zu einer andern Einschätzung zu führen. Darin wandte der Beschwer-
deführer Folgendes ein: Es handle sich um eine afghanische Schule auf
pakistanischem Territorium. Deshalb beziehe sich die Bezeichnung „Mi-
nistry of Education“ nicht auf die Bezeichnung „Pakistan“, sondern auf die
Bezeichnung „Islamic Republic of Afghanistan“. Mithin handle es sich nicht
um das pakistanische Erziehungsministerium, sondern um das afghani-
sche. Sodann habe er nie „I._______“ geheissen, sondern die Schlepper,
die ihn nach Europa gebracht hätten, hätten ihm empfohlen, diesen Namen
zu verwenden. Schliesslich handle es sich bei dem in der Schulbestätigung
aufgeführten Datum (…) 2010 lediglich um den Tag, als er die Schulzeit
beendet habe, und nicht um das Ausstellungsdatum des Dokuments. Diese
Einwendungen des Beschwerdeführers sind offensichtlich unbehelflich,
abgesehen davon, dass er weiterhin kein Wort darüber verliert, wie er in
den Besitz der Bestätigung gelangt ist. Nach dem Gesagten erweist sich
auch das Original der Schulbestätigung als offensichtlich nicht erheblich
und mithin im Beschwerdeverfahren ohne Belang.
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5.3 Schliesslich wurde vom Beschwerdeführer mit seinen übrigen Wieder-
erwägungsvorbringen nicht konkret dargelegt, inwiefern sich die Sachlage
in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung nachträglich erheblich verändert
haben soll.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Mit dem vorliegenden Entscheid sind die Anträge auf Erlass vorsorglicher
Massnahmen und Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos
geworden.
8.
Bei Prüfung der Akten haben sich die gestellten Rechtsbegehren als aus-
sichtslos erwiesen, weswegen das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege, ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit, gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Zudem ist das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG – Art. 110a Abs. 1 AsylG findet im Wiedererwägungsverfahren keine
Anwendung (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG) – mangels Erfüllung der Voraus-
setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten auf insgesamt
Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: