B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2060/2012/wif
U r t e i l v o m 2 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 10. April 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge den Kosovo im
Mai 2009 verliess und am 22. Januar 2012 in die Schweiz gelangte, wo
sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 7. Februar
2012 im Wesentlichen geltend machte, sie sei Ende Mai 2009 nach
Frankreich gegangen und habe dort auch ein Asylgesuch gestellt, da die-
ses jedoch abgelehnt worden sei, sei sie am 22. Januar 2012 illegal in die
Schweiz eingereist,
dass der Beschwerdeführerin in der gleichen Anhörung das rechtliche
Gehör zu einem bevorstehenden Nichteintretensentscheid gewährt wur-
de, da aufgrund ihrer Vorbringen, des "Eurodac"-Treffers vom 1. Juli 2009
und der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) mut-
masslich Frankreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens zuständig sei,
dass sie vorbrachte, sie möchte nicht mehr nach Frankreich zurückkeh-
ren, weil ihr dort, aufgrund des negativen Asylentscheids, eine Rückschie-
bung in den Kosovo drohe,
dass das BFM die zuständigen französischen Behörden am 26. März
2012 im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO, um Übernahme der
Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die französischen Behörden am 3. April 2012 das Wiederaufnahme-
ersuchen vom 26. März 2012 guthiessen (vgl. Akten BFM A 12/1),
dass das BFM mit Verfügung vom 10. April 2012 – eröffnet am 13. April
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich verfügte, die Beschwerde-
führerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist zu verlassen, feststellte, der Kanton C._______ sei ver-
pflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen und eine allfällige Be-
schwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende
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Wirkung, und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das Eurodac-
Ergebnis weise nach, dass die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2009 in
Frankreich ein Asylgesuch eingereicht habe und gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO somit Frankreich für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass aufgrund der Gutheissung des Übernahmeersuchens gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO die Zuständigkeit zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Abkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europä-
ischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) bei Frankreich liege,
dass die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis zum 3. Oktober 2012 zu erfol-
gen habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass, da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem
sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, das
Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats
nicht zu prüfen sei, und keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach
Frankreich bestünden,
dass hinsichtlich der Begründung der Beschwerdeführerin im Rahmen
der Gewährung des rechtlichen Gehörs im EVZ am 7. Februar 2012 (vgl.
oben) festzuhalten sei, dass Frankreich gestützt auf die Dublin-II-VO für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei
und gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anordnen könne,
dass Frankreich zudem sowohl Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
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Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sei,
dass es vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür gäbe, dass sich
Frankreich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflich-
tungen halten würde, weshalb die Wegweisung (recte: der Wegweisungs-
vollzug) nach Frankreich zulässig sei,
dass weder die in Frankreich herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvoll-
zugs) nach Frankreich sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass einer Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung
zukomme,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. April 2012 (Poststem-
pel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und beantragte, ihre Flüchtlingseigenschaft sei aufgrund von Art. 3
EMRK festzustellen und ihr seien die Kosten des Verfahrens zu erlassen,
dass sie für die Einreichung der Begründung und diverser Beweisstücke
um Erstreckung der Eingabefrist um 10 Tage ersuchte,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 20. April 2012 feststellte,
die Beschwerde enthalte keine klaren Rechtsbegehren und keine Be-
gründung,
dass die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, innert drei Tagen ab
Erhalt der Verfügung die Rechtsbegehren zu stellen und diese zu be-
gründen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. April 2012 (Poststem-
pel) die Rechtsbegehren stellte und begründete,
dass sie beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuhe-
ben, da der Sachverhalt nicht richtig festgestellt worden sei, und ihr sei
Asyl zu gewähren,
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dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragte,
dass sie sinngemäss um Vereinigung ihres Verfahrens mit dem Asylver-
fahren (Familienangehörige) (…) ersuchte,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen ein Schreiben der französischen
Behörden, vom 21. Juli 2009 datierend, beibrachte, in welchem die Be-
schwerdeführerin aufgefordert wird, zur Vervollständigung ihres Asylge-
suchs eine Kopie ihrer provisorischen Aufenthaltsbewilligung und ein
Passfoto zu den Akten zu reichen, ansonsten auf ihr Asylgesuch in Frank-
reich nicht eingetreten werde, und eine, angeblich im Internet publizierte
Studie von Stephan Müller, vom 29. November 2004 datierend, zur Situa-
tion der Gorani im Kosovo zu den Akten reichte,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – so-
weit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. April 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend
– wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz somit da-
rauf beschränkt, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass nach dem Gesagten auf das Begehren um Gewährung von Asyl
nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – na-
mentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen
(Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den
Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen
(vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
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dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsver-
traglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO,
die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur
Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären
Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführerin am 1. Juli
2009 in Frankreich ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFM die französischen Behörden am 26. März 2012 um Über-
nahme der Beschwerdeführerin gestützt Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO
ersuchte,
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 3. Ap-
ril 2012 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, in Frankreich ein Asylge-
such eingereicht zu haben, und auch die Zuständigkeit dieses Mitglied-
staates unbestritten blieb,
dass die Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die französischen Behörden
würden sie nach der Überstellung in den Kosovo zurückschicken,
dass sie in Frankreich unschuldig inhaftiert und ihr dafür eine Genugtu-
ung zugesprochen worden sei, welche sie jedoch nie erhalten habe,
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dass sie ferner geltend macht, sie sei krank und pflegebedürftig,
dass sie damit einwendet, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz
des Non-Refoulement missachten,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahren zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, der Beschwerdeführe-
rin obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die An-
nahme naheliegt, dass die französischen Behörden in ihrem Fall die
staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihr den not-
wendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Urteil des EGMR in der
Sache M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09] vom
21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäi-
schen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache
C-411/10 und C-493),
dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine konkreten An-
haltspunkte geltend machte, wonach Frankreich, bei welchem es sich um
einen Signatarstaat der EMRK, der FK und des Protokolls über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) han-
delt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Be-
schwerdeführerin in ihren Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter
Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK, näm-
lich bei konkret drohender Gefahr von Folter oder unmenschlicher Be-
handlung,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Frankreich seine völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69,
342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639),
dass es der Beschwerdeführerin obliegt, ihre Einwände gegen eine allfäl-
lige Überstellung in den Kosovo bei den französischen Behörden auf dem
Rechtsweg geltend zu machen sowie ihren angeblichen Anspruch auf
Genugtuung einzufordern,
dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten keine konkrete und
ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte,
dass ihre Überstellung nach Frankreich gegen Art. 3 EMRK oder eine an-
dere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
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dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz ersichtlich sind, zumal Frankreich Signatarstaat der FK, der
EMRK und der FoK ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise
ergeben, wonach Frankreich sich nicht an die daraus resultierenden
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten
würde,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt sie sei krank
und pflegebedürftig, ohne näher zu spezifizieren, woran sie leide,
dass Frankreich die europäische Aufnahmerichtlinie, laut welcher im Falle
von Asylsuchenden auch besondere Bedürfnisse mit einer entsprechen-
den medizinischen Versorgung abzudecken sind, vollständig umgesetzt
hat,
dass die Beschwerdeführerin somit in Frankreich ihre nicht näher spezifi-
zierte Krankheit behandeln lassen kann und ihrer angeblichen Pflegebe-
dürftigkeit in Frankreich Rechnung getragen wird,
dass sie allfällige Schwierigkeiten bei der medizinischen Versorgung bei
den französischen Behörden geltend zu machen hat,
dass somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu
einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]),
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dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als Re-
gelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im Rah-
men der Prüfung des Selbsteintritts beantwortet worden ist,
dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Frank-
reich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und der vom
Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Frankreich demnach zu
bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist,
dass dem Antrag auf Vereinigung ihres Verfahrens mit dem Asylverfahren
(Familienmitglieder) (…) insofern Rechnung getragen wird, als die Verfah-
ren parallel behandelt werden (gleiches Spruchgremium und Gleichzeitig-
keit),
dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine
ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der
Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: