B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2060/2015
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben im (…)
– im Alter von (…) Jahren – illegal in Richtung Sudan. Nach einem zehn-
monatigen Aufenthalt reiste sie von Sudan über Libyen und Italien in die
Schweiz, wo sie am 7. August 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte. Sie wurde am 21. August
2014 summarisch befragt, und am 11. September 2014 in Anwesenheit ei-
ner Vertrauensperson vertieft zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin sinn-
gemäss und im Wesentlichen geltend, sie sei bilenischer Ethnie und am
(…) in C._______ (Zoba D._______, Subzoba E._______) in Eritrea gebo-
ren. Im Alter von sechs Jahren sei sie dort eingeschult worden und habe
auch die erste Schulklasse besucht, bevor sie mit den Eltern und Ge-
schwistern nach F._______ umgesiedelt sei. Dort habe sie im (…) – damals
(…) – die elfte Klasse der Schule G._______ abgeschlossen. Ihre zwei
Schwestern und der Bruder, sowie einige Onkel und Tanten, lebten immer
noch in Eritrea. Spezifisch zu den Gesuchsgründen gab sie an, dass sie
nicht habe nach Sawa gehen wollen. Sie habe gehört, dass die jungen
Frauen dort von den Offizieren missbraucht würden, dass manche unge-
wollt schwanger oder als Dienstmädchen benutzt würden. Der Militärdienst
habe kein Ende und es gebe dort keine schulische Ausbildung und keine
Zukunft. Der Schuldirektor habe nach Ende des Schuljahres alle Schüler
der elften Klasse versammelt und ihnen mitgeteilt, dass sie sich am ersten
Juli bei der Schule versammeln und nach Sawa gehen müssten. Die Be-
schwerdeführerin habe dieser Aufforderung nicht Folge geleistet. Schliess-
lich habe sie ungefähr einen Monat später eine Vorladung der Behörden
erhalten, die von einem Mitarbeiter der lokalen Verwaltung persönlich bei
ihnen zu Hause vorbeigebracht und ihrem Vater übergeben worden sei.
Darin sei der Vater – unter Androhung einer Gefängnisstrafe – aufgefordert
worden, die Beschwerdeführerin am (…) zur Verwaltung zu bringen. Des-
halb habe sie ihren Heimatort am (…) verlassen. Nach telefonischer Kon-
taktaufnahme aus dem Sudan habe sie erfahren, dass der zuständige Be-
hördenvertreter der „Umgebung 4“ den Vater im (…) nochmals persönlich
aufgefordert habe, die Beschwerdeführerin beizubringen. Um nicht ins Ge-
fängnis zu kommen, habe der Vater einen Bürgen stellen müssen. Der On-
kel väterlicherseits habe schliesslich mit der Geschäftslizenz seines Le-
bensmittelgeschäftes für den Vater gebürgt.
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Am 25. Februar 2015 reichte die Beschwerdeführerin ein Schulzeugnis der
G._______ in F._______ zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 – eröffnet am 3. März 2015 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), und
ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug derselben an (Dispositivziffern
3 bis 5). Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin die editionspflichti-
gen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (Dispositivziffer 6).
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. März 2015 (Datum Poststem-
pel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen den Entscheid und beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie –
als Eventualantrag – die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller
Hinsicht ersuchte sie um Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Vorinstanz, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2015 stellte die zuständige Instrukti-
onsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verschob die
Entscheidung über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung auf einen späteren Zeitpunkt, und forderte die Beschwerde-
führerin auf, eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Ferner lud
sie die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2015 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest. Die Beschwerdeschrift enthalte keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ih-
res Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde der
Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.
F.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine auf sie
lautende Unterstützungsbestätigung zu den Akten.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
[SR 173.32] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Die prozessführende Partei definiert mit ihren Rechtsbegehren den Pro-
zessgegenstand (sog. Verfügungsgrundsatz respektive Dispositionsma-
xime, vgl. zum Ganzen statt vieler FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Aufl. 1983, S. 203 ff. m.w.H.). Die Beschwerdeführerin beantragt
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des SEM vom 27. Februar
2015. Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Prozessgegenstand – ent-
sprechend der vorgebrachten Rechtsbegehren – auf die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sowie auf den Wegweisungsvollzug, mithin auf Dis-
positivziffern 1 sowie 4 und 5 der angefochtenen Verfügung. Damit sind die
Dispositivziffern 2 und 3 – die Abweisung des Asylgesuchs und die Anord-
nung der Wegweisung – unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
3.
3.1 In seiner Verfügung kam das SEM im Wesentlichen zum Schluss, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, ihre Asylrelevanz ent-
sprechend gar nicht geprüft werden müsse. Zur Begründung hielt die Vo-
rinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung bezüglich der
schulischen Aufforderung, nach Sawa zu gehen, unterschiedliche bezie-
hungsweise ausweichende Angaben gemacht. Ferner seien ihre Aussagen
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zum weiteren Verlauf – namentlich zum Kontakt mit den Verwaltungsbe-
hörden im Nachgang ihres Fernbleibens – unglaubhaft ausgefallen. Ferner
habe die Beschwerdeführerin die Probleme, welche ihrem Vater im Nach-
gang der Ausreise entstanden seien, widersprüchlich geschildert, und das
mangelnde Interesse der Beschwerdeführerin am weiteren Verlauf – sie
habe trotz telefonischem Kontakt mit der Familie nicht mehr gefragt, ob
noch etwas passiert sei – entspreche nicht dem Verhalten einer tatsächlich
verfolgten Person. In Anbetracht dieser Sachlage seien die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit ei-
ner Rekrutierung nach Sawa nicht glaubhaft, entsprechend könne darauf
verzichtet werden, auf weitere Ungereimtheiten der Aussagen einzugehen.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte illegale Ausreise erach-
tete die Vorinstanz ebenfalls für unglaubhaft. So habe die Beschwerdefüh-
rerin im Rahmen der Befragung zur Person und der vertieften Anhörung
unterschiedliche Angaben zum Reiseweg in den Sudan gemacht. Die Be-
schwerdeführerin habe die – in der Anhörung angesprochenen – Wider-
sprüche nicht auflösen können. Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der
Aussagen der Beschwerdeführerin erfülle diese die Flüchtlingseigenschaft
nicht.
3.2 In der Beschwerde verwies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführe-
rin zunächst auf den Sachverhalt in der Verfügung des SEM, der dort im
Wesentlichen korrekt wiedergegeben worden sei. Zum Rechtlichen
brachte er – abgesehen von einigen allgemeinen Ausführungen zu Zuläs-
sigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – im Wesentlichen vor,
die Beschwerdeführerin sei 18 Jahre alt und somit im militärdienstpflichti-
gen Alter. Sie sei unter sehr belastenden Umständen aus Eritrea ausge-
reist. Es sei nicht verwunderlich, dass sie bei der Anhörung die detaillierten
Ausreiseetappen nur mit grosser Verwirrung wiedergegeben habe, zumal
sie sich unter grossem Druck gefühlt habe. Die Ungereimtheiten in den
Aussagen der Gesuchstellerin vermöchten die nichtsdestotrotz stattgefun-
dene illegale Ausreise nicht zu widerlegen. Deshalb sei im vorliegenden
Fall von subjektiven Nachfluchtgründen auszugehen. Die eritreischen Be-
hörden unterstellten illegal ausgereisten Personen im militärdienstpflichti-
gen Alter grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung und bestraften
diese bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng, wobei sich die zu be-
fürchtenden Massnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichne-
ten. Die Mandantin habe begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Erit-
rea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu wer-
den, erfülle mithin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 54 AsylG.
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Seite 6
4.
Es ist mithin zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin infolge illegaler Ausreise
aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kon-
text von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. a.a.O. E. 5.1).
4.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle der Beschwer-
deführerin zu verneinen. Sie hat Eritrea gemäss eigenen Angaben bereits
im Alter von (…) Jahren und damit deutlich vor einer allfälligen Dienstpflicht
verlassen. Dass die Beschwerdeführerin von den eritreischen Behörden
bereits aufgrund ihres geltend gemachten Schulabbruchs als missliebige
Person beurteilt werden könnte, ist ebenfalls zu verneinen. Daran vermag
auch nichts zu ändern, dass es aufgrund des Schulabbruchs zu Behörden-
kontakten gekommen sei. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die
entsprechenden Vorbringen vom SEM im Rahmen der angefochtenen Ver-
fügung für unglaubhaft erachtet wurden. Das Gericht teilt die Meinung,
dass die Vorbringen zur Aufforderung, sich nach Sawa zu begeben, und
die darauffolgenden behördlichen Kontakte äusserst vage, zum Teil wider-
sprüchlich und unsubstantiiert erscheinen. Diesbezüglich kann im Wesent-
lichen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Bezeich-
nenderweise wurde in der Beschwerde diesbezüglich nichts entgegenge-
halten. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Vater nach ihrer illegalen
Ausreise nach der Beschwerdeführerin befragt worden sei und einen Bür-
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gen stellen musste, genügt dies noch nicht, um von einer objektiv begrün-
deten Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung für die Be-
schwerdeführerin auszugehen. Sie vermochte in keiner Weise darzulegen,
dass die Familie weitere oder ernsthafte Probleme gehabt hätte. In diesem
Zusammenhang wäre zu vermuten, dass sich die Beschwerdeführerin ent-
sprechend informiert hätte. Die Frage der Glaubhaftmachung der illegalen
Ausreise kann aufgrund dieser Ausführungen insgesamt mangels Rele-
vanz für die Flüchtlingseigenschaft offenbleiben. Ebenso erübrigen sich
Ausführungen zu dem eingereichten Dokument (Schulzeugniskopie, A16),
welches – ungeachtet der Frage seiner Beweiskraft – die eritreische Her-
kunft bestätigen kann, nicht aber die Verfolgungssituation.
4.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die illegale Ausreise zu
Recht verneint hat.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
5.1.1 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
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Seite 8
5.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei vermu-
tungsweise anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist
vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzur-
teil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018
[zur Publikation vorgesehen], E. 6.1). Nachdem das Gericht im genannten
Urteil festhielt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Skla-
verei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl.
hierzu a.a.O. E. 6.1.4), prüfte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4
Abs. 2 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 5.1.2.2) als auch unter jenem des Ver-
bots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung
(Art. 3 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 5.1.2.3).
5.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
Urteil E-5022/2017, a.a.O. E. 6.1.5.2).
5.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zu-
nächst aus, dass auch der militärische Nationaldienst im Falle von Eritrea
von Art. 4 Abs. 2 EMRK erfasst sei. Ein Ausschluss gemäss Art. 4 Abs. 3
EMRK falle ausser Betracht (vgl. ausführlich a.a.O. E. 6.1.5.1). Das Gericht
hielt sodann fest, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur
dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung
des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Natio-
naldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine
niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als
unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch
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Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine
flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kol-
portierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfän-
den, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleis-
tende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu
erleiden. In diesem Zusammenhang sei in Betracht zu ziehen, dass der
Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet werden könne,
wo sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rahmen eines Ar-
beitsvertrages unterscheide. Die Berichte zu Misshandlungen hingegen
würden sich in der Regel auf den militärischen Bereich beziehen und stün-
den vielfach im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt sei eine Verlet-
zung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu vernei-
nen (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2).
5.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinrei-
chenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen
Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass alle Dienst-
leistenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche Über-
griffe zu erleiden (vgl. dazu E. 10.1.2.2). Es besteht daher kein ernsthaftes
Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (a.a.O. E. 6.1.6). Auch von einem real risk einer
Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender Dienstpflicht ging
das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. a.a.O. E. 6.1.8).
5.1.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
D-2060/2015
Seite 10
5.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation – einschliess-
lich von Quellen betreffend Menschenrechtsverletzungen und die Willkür-
vorwürfe gegen den eritreischen Staat – fest (vgl. a.a.O. E. 15 und 16),
angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel-
und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem
Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünsti-
genden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12),
nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O. E. 17.2).
5.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nun-
mehr, dass auch Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nati-
onaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im
Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl.
a.a.O. E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden
überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexuellen Übergrif-
fen betroffen (vgl. a.a.O. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszu-
gehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
5.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen all-
gemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei
Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im
Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2).
Im Fall der Beschwerdeführerin liegen keine solchen besonderen Um-
stände vor. Im Gegenteil ist sie jung und gesund, verfügt über eine gewisse
Schulbildung und ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Seit Einrei-
chung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen er-
geben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkom-
men geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in
Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
5.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung nicht als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG).
5.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
D-2060/2015
Seite 11
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie ersuchte jedoch um
unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, deren Be-
handlung noch aussteht. Die Bedürftigkeit wurde bestätigt und es ergeben
sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass sich diesbezüglich etwas
verändert hätte. Auch war die Beschwerde im Zeitpunkt der Erhebung be-
ziehungsweise des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht aus-
sichtslos. Demnach ist das Gesuch gutzuheissen und auf Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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