B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2061/2012/sed
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Partei
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familiennachzug;
Verfügung des BFM vom 27. März 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Eritrea – reichte am
12. Oktober 2007 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, zu dessen Begrün-
dung er zur Hauptsache geltend machte, er sei im Herbst 2006 nach jah-
relangem Dienst aus dem eritreischen Militär desertiert und in den Sudan
geflüchtet, von wo er über Libyen und Italien die Schweiz erreicht habe.
Zu seinen familiären Verhältnissen gab er damals an, er sei ledig und er
habe in seiner Heimat seine Eltern sowie seine vier Brüder und zwei
Schwestern zurückgelassen.
Mit Verfügung des BFM vom 7. August 2008 wurde der Beschwerdeführer
als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. Im
Nachgang dazu wurde ihm von der zuständigen kantonalen Behörde eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (B) erteilt.
B.
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 16. Mai 2010
im Ausland die eritreische Staatsangehörige B._______ heiratete, wel-
cher im Nachgang dazu – gemäss den Bestimmungen zum ausländer-
rechtlichen Familiennachzug – die Einreise in die Schweiz bewilligt und
ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung (B) erteilt wurde.
Auf Ersuchen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom 19. Okto-
ber 2011 respektive vom 20. Dezember 2011 wurde B._______ mit Ver-
fügung des BFM vom 19. April 2012 – in Anwendung der Bestimmung
zum Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG – in die Flüchtlingseigen-
schaft ihres Ehemannes einbezogen und ihr Asyl gewährt.
C.
Am 4. November 2011 gelangte der Beschwerdeführer mit einem weite-
ren Gesuch um Familiennachzug betreffend vier minderjährige Kinder
– seine drei Neffen C._______, D._______ und E._______ und seine
Nichte F._______ – ans BFM. Diesbezüglich brachte er zur Hauptsache
vor, die Mutter der vier Kinder, seine im Krieg verwitwete Schwester
G._______, sei 2009 verstorben, womit die Kinder Waisen seien. Die vier
Kinder im Alter von drei bis zwölf lebten nun bei seinen für eritreische
Verhältnisse bereits betagten Eltern, wobei seine Mutter zusätzlich an
Krebs leide. Bisher habe er monatliche Unterstützungsbeiträge nach Erit-
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rea geschickt, für die Kinder wäre es nun aber am besten, wenn sie in der
Schweiz aufwachsen könnten.
Nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesamt reichte der Be-
schwerdeführer nähere Angaben zu den Personalien seiner drei Neffen
und seiner Nichte sowie ein Foto der vier Kinder nach. Ergänzend brach-
te er vor, die Kinder könnten auch nicht mehr von seinem Bruder unter-
stützt werden, da dieser in den Sudan geflohen sei
D.
Mit Verfügung des BFM vom 27. März 2012 wurde den im Ausland be-
findlichen drei Neffen und der Nichte des Beschwerdeführers die Einreise
in die Schweiz verweigert und das sie betreffende Gesuch um Gewäh-
rung von Familienasyl abgelehnt. Auf die Entscheidbegründung wird – so-
weit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 18. April 2012
Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe dem wesentlichen Sinngehalt
nach die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Bewilligung der
Einreise seiner drei Neffen und seiner Nichte im Sinne eines Familien-
nachzuges beantragte. Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden
gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet es auf dem Gebiet des
Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren können die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit
das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. dazu Art. 37
VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG),
1.4. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er hat seine Einga-
be sowohl frist- als auch formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.5. Vorliegend ist in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten.
2.
2.1. Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
namentlich die Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ih-
rerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt
auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die
Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf
der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des
Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft ist nach der Grundkonzeption des Familienasyls, dass
bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. Bot-
schaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bun-
desgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4.
Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68):
"Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-
heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling be-
sitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegan-
gen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung
des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Eltern-
teils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfol-
gung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familien-
mitglieder tatsächlich verfolgt wurden."
2.2. Art. 51 Abs. 2 AsylG hält darüberhinausgehend fest, dass andere na-
he Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlinge in das Familien-
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asyl eingeschlossen werden können, wenn besondere Gründe für die
Familienvereinigung sprechen. Mit dieser Bestimmung wird der Kreis der
Anspruchsberechtigten ausgedehnt auf Personen, welche zwar nicht der
eigentlichen Kernfamilie angehören (wie der Ehegatte und die minderjäh-
rigen leibliche Kinder), aufgrund der besonderen Einzelfallumstände aber
dennoch in einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Flüchtling
stehen, wie es innerhalb einer Familie besteht (vgl. in diesem Zusam-
menhang BVGE 2008/47 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).
2.3. Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt schliesslich, dass Personen, welche
aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2
AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch
die Flucht getrennt wurden.
Diese Bestimmung zielt auf jene Familienmitglieder ab, welche aufgrund
der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkann-
ten Person getrennt wurden und sich noch im Heimatstaat befinden oder
erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im Sinne eines asylrecht-
lichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung –
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, nach dem ausdrücklichen Wort-
laut des Gesetzes jedoch nur dann, wenn eine Trennung durch die
Fluchtumstände stattgefunden hat. Gerade hier ist demnach eine „condi-
tio sine qua non" die Tatsache, dass die Familiengemeinschaft bereits im
Zeitpunkt der Flucht bestanden hat (vgl. dazu Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8).
Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wie-
dervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften, nicht je-
doch die Begründung neuer Familiengemeinschaften.
3.
3.1. In seinem Entscheid hat das BFM namentlich die Anforderungen von
Art. 51 Abs. 4 AsylG als nicht erfüllt erkannt und Erteilung einer Einreise-
bewilligung verweigert und das Gesuch um Gewährung von Familienasyl
abgelehnt, weil aktenkundig zwischen dem Beschwerdeführer seinen drei
Neffen und seiner Nichte noch nie eine Familiengemeinschaft bestanden
hat, womit das Grunderfordernis der Trennung durch Flucht nicht erfüllt
sei. Vom Beschwerdeführer wird dieser Umstand auf Beschwerdeebene
nicht bestritten, er hält in seiner Eingabe jedoch dafür, den Kindern sei die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, da sich ausser ihm niemand ande-
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res um sie kümmern könne, seien doch seine Eltern bereits sehr alt und
zudem krank, seine jüngste Schwester hingegen noch viel zu jung und
schliesslich seine vier Brüdern entweder noch im Militär oder bereits in
den Sudan geflüchtet. Aufgrund dieser Umstände sei es daher alleine an
ihm, sich der Kinder anzunehmen, ansonsten den Kindern Elend oder gar
der Tod drohe, was für ihn persönlich unerträglich sei.
3.2. Auch wenn der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Nach-
zug seiner drei Neffen und seiner Nichte subjektiv nachvollziehbar sein
mag, soweit seinen Schilderungen über deren angebliche Isolation in Erit-
rea Glauben zu schenken ist, so ist doch festzuhalten, dass – wie vorste-
hend erwähnt – für die Bewilligung der Einreise im Sinne von Art. 51
Abs. 4 AsylG zwingende Grundvoraussetzung bleibt, dass eine familiäre
Bindung bereits bestanden hat und diese durch die Flucht getrennt wor-
den ist. Diese Grundvoraussetzung ist im vorliegenden Verfahren eindeu-
tig nicht erfüllt. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers muss da-
von ausgegangen werden, seine drei Neffen und seine Nichte seien bis
zum geltend gemachten Tod seiner Schwester im Jahre 2009 bei ihrer
Mutter aufgewachsen und danach bei ihren Grosseltern untergekommen.
Die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe mit den
Kindern nie in einer Familiengemeinschaft gelebt, bleibt damit unbestrit-
ten. Es besteht im Übrigen auch kein Anlass zur Annahme, der Be-
schwerdeführer sei den Kindern vor seiner Ausreise aus Eritrea auf eine
andere Weise eng verbunden gewesen, ist er doch schon vor deren Ge-
burt in den Militärdienst eingezogen worden, womit er zu ihnen auch kei-
ne anderweitige enge persönliche Bindung aufbauen konnte. Daneben
fällt auf, dass das Gesuch um Familiennachzug nicht schon im Jahre
2009 eingereicht wurde, sondern im unmittelbaren zeitlichen Zusammen-
hang mit dem Gesuch um Gewährung von Familienasyl für seine Ehe-
frau. Zwar hat der Beschwerdeführer auch mit ihr vor seiner Flucht aus
Eritrea nie zusammengelebt, im Falle von bereits in der Schweiz befindli-
chen Angehörigen (namentlich wenn es sich um Mitglieder der Kernfami-
lie handelt), kommt dem grundsätzliche Erfordernis der Trennung durch
Flucht nicht mehr die gleiche ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. dazu
EMARK 2000 Nr. 11). Befinden sich die Angehörigen jedoch im Ausland,
ist das Grunderfordernis der Trennung durch Flucht unumgänglich (vgl.
dazu wiederum EMARK 2000 Nr. 11, wie auch EMARK 2006 Nr. 8).
Nach dem Gesagten ist die „conditio sine qua non" für einen asylrechtli-
chen Familiennachzug – das Vorliegen einer durch Flucht getrennten
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Familiengemeinschaft, was die Bewilligung einer Einreise rechtfertigen
könnte – als nicht erfüllt zu erkennen.
3.3. Der Beschwerdeführer ruft in seiner Eingabe zwar sinngemäss das
Wohl des Kindes an, wenn er geltend macht, seine drei Neffen und seine
Nichte seien dringen auf ihn angewiesen. Indes kann auch dieser Aspekt
das Nichterfüllen der zwingenden Voraussetzung einer durch Flucht ge-
trennten Familiengemeinschaft nicht aufwiegen, da die Bestimmungen
zum Familiennachzug nach Art. 51 Abs. 4 AsylG weder zur Wiederauf-
nahme einer bereits in der Heimat abgebrochenen familiären Beziehung
noch zur Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht geleb-
ten familiären Beziehungen herangezogen werden kann (vgl. wiederum
EMARK 2000 Nr. 11 und EMARK 2006 Nr. 8). Dies gilt selbst für den Fall
von Familiennachzugsgesuchen für leibliche Kinder, falls der Flüchtling
mit diesen vor seiner Flucht nicht mehr oder noch gar nie in einer Famili-
engemeinschaft zusammengelebt hat (vgl. dazu die Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts D-8698/2010 vom 23. März 2011 und D-2045/2011
vom 19. April 2011). Das Institut des asylrechtlichen Familiennachzuges
zielt nach der Konzeption des Gesetzes und ständiger Praxis alleine auf
die Bewahrung bestehender Familiengemeinschaften ab, respektive auf
deren Wiederherstellung, nachdem es aufgrund der Fluchtumstände zu
einer erzwungenen Trennung der Familie gekommen ist.
3.4. Die geltende Asylgesetzgebung bietet auch keine andere Handhabe,
um den im Ausland befindlichen drei Neffen und der Nichte des Be-
schwerdeführers die Einreise in die Schweiz zwecks Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Familienasyls zu bewilli-
gen. Sodann können weder die Bestimmungen von Art. 8 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) noch jene des Internationalen Paktes vom
16. Dezember 1966 über bürgerlichen und politische Rechte (UNO-Pakt
II, SR. 0.103.2) im vorliegenden Verfahren angewandt werden. Allenfalls
stünde dem Beschwerdeführer für die Prüfung der Frage der allfälligen
Aufenthaltsregelung für seine drei Neffen und seine Nichte der Weg über
die in dieser Hinsicht zuständige ausländerrechtliche Behörde offen, bei
welcher er namentlich auch seine sinngemässen Vorbringen betreffend
das Wohl des Kindes einzubringen hätte. Insofern ist er an die für ihn zu-
ständige kantonale Behörde zu verweisen, falls er sich weiterhin um die
Bewilligung einer Einreise seiner drei Neffen und seiner Nichte bemühen
will (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 und EMARK 2006 Nr. 8 [E. 3.2, S. 95, zweit-
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Seite 8
letzter Absatz]), auch wenn dort sehr hohe Hürden bestehen dürften, zu-
mal er nicht leibliche Kinder in die Schweiz nachziehen will.
4.
Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht das
Gesuch um Familiennachzug im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG abge-
lehnt und die Einreise in die Schweiz verweigert hat. Die angefochtene
Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten von Fr. 600.– aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1
VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2])
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: