B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2061/2016
Ur t e i l vom 1 9 . Ma i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
China (Volksrepublik),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Februar 2016 / N_______.
D-2061/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger mit letz-
tem Wohnsitz in B._______/Kreis C._______, eigenen Angaben zufolge
seine Heimat am 21. Mai 2015 verliess und gleichentags auf dem Luftweg
legal in die Schweiz gelangte, wo er am 22. Mai 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) in D._______ um Asyl nachsuchte,
dass die Befragung zur Person (BzP) im EVZ D._______ am 2. Juni 2015
und die Anhörung zu den Asylgründen am 2. Februar 2016 durchgeführt
wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen angab, er sei Ende des Jahres (...) – wie seine Eltern ein
paar Jahre zuvor – der Glaubensgemeinschaft der Quannengshen beige-
treten,
dass er sich am (...) zusammen mit weiteren Glaubensgeschwistern im
Haus einer derselben zum Gebet getroffen habe, wo sie vom Ehemann
einer der Glaubensgenossinnen aufgespürt, angegriffen und mit dessen
Handy gefilmt worden seien,
dass der Ehemann telefonisch die Polizei verständigt habe, ihnen jedoch –
ausser ihrer Gastgeberin – vor dem Eintreffen der Polizei die Flucht gelun-
gen sei,
dass er sich in der Folge an verschiedenen Orten versteckt und nur noch
sporadisch und über Mittelsmänner mit seiner Familie Kontakt gehabt
habe,
dass die Aufnahmen ihres Treffens an die Polizei gelangt und er zu Hause
zwei Mal von der Polizei gesucht worden sei, worauf er sich nach Rück-
sprache mit anderen Glaubensgenossen und mit seiner Familie zur Aus-
reise entschlossen und über die Stadtverwaltung einen Reisepass erhält-
lich gemacht sowie über Kollegen sich ein Schengen-Visum besorgt habe,
dass der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel (Reisepass; Flug-
tickets) einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. Februar 2016 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 22. Mai 2015 abwies und die Wegweisung sowie
deren Vollzug anordnete,
D-2061/2016
Seite 3
dass die Vorinstanz zur Begründung festhielt, der Beschwerdeführer habe
wegen unsubstanziierter, oberflächlicher und realitätsfremder Aussagen
sowie infolge der problemlosen Beschaffung von Reisepapieren und der
legalen Ausreise aus China weder die Zugehörigkeit zur Glaubensgemein-
schaft der Quannengshen noch die angeblich daraus resultierende staatli-
che Verfolgung glaubhaft machen können,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben, er sei als
Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzu-
nehmen, und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er seiner Beschwerdeschrift unter anderem eine Fürsorgebestätigung
der (...) vom (...) beilegte,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Ap-
ril 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschus-
ses abgewiesen wurden und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– bis zum 28. April 2016
angesetzt wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die in der Be-
schwerdeschrift erhobenen Einwände bezüglich der Hinwendung des Be-
schwerdeführers zur Glaubensgemeinschaft der Quannengshen und sei-
ner Kenntnisse über dieselbe dürften als nicht stichhaltig zu erachten sein,
zumal er an der pauschalen Nennung eines Ereignisses ([...]), die bei ihm
eine Eingebung ausgelöst habe, festhalte und trotz der angeblichen Sen-
sibilisierung durch seine Eltern, welche (...) Jahre zuvor der Quanneng-
shen beigetreten seien, keinerlei Angaben über einen diesbezüglich durch-
laufenen inneren Prozess der Wandlung zu geben vermögen dürfte,
dass der Beschwerdeführer – entgegen der in der Beschwerdeschrift ge-
äusserten Ansicht – für einen Anhänger der Quannengshen nur unzu-
reichende Kenntnisse über die grundsätzlichen Elemente seiner Religion
besitzen dürfte,
D-2061/2016
Seite 4
dass die Einwendungen zur bezweifelten Glaubhaftigkeit der geltend ge-
machten Bedrohungssituation unbehelflich bleiben dürften, da nicht plau-
sibel erscheinen dürfte, wie es vier Personen nicht hätte gelingen sollen,
den Ehemann einer Glaubensgenossin innert kürzester Zeit zu überwälti-
gen und diesen daran zu hindern, sie zu fotografieren respektive zu filmen
oder die Polizei zu avisieren,
dass auch in keiner Weise einleuchtend erscheinen dürfte, wie die Behör-
den überhaupt von der Identität des Beschwerdeführers hätten erfahren
sollen, sei doch lediglich dessen Pseudonym bekannt gewesen,
dass sich der Beschwerdeführer sodann in seiner Rechtsmitteleingabe in
Ungereimtheiten verstricken dürfte, indem er einerseits ausführe, das
Hauptmotiv der Nachstellung des Ehemannes sei gewesen, die Ausübung
des Glaubens seiner Ehefrau zu unterbinden, um andererseits anzugeben,
dieser habe seit längerem von deren Glauben gewusst (vgl. Beschwerde-
schrift S. 4 f.),
dass daher auch uneinsichtig bleiben dürfte, weshalb der Ehemann dieser
Glaubensgenossin nicht schon viel früher seine Frau mit ihrer Zuwendung
zur Quannengshen konfrontiert und bei den Behörden zur Anzeige ge-
bracht hätte, habe er sich gemäss den Ausführungen in der Rechtsmitte-
leingabe auf Seite 5 doch mit solchen Anzeigen Geld von der Regierung
als Belohnung erhofft,
dass der Beschwerdeführer mit der Passbeschaffung und der legalen Aus-
reise ein hohes Risiko der Entdeckung seiner Person durch die chinesi-
schen Behörden eingegangen sein dürfte, was gegen die vorgebrachte
Verfolgungssituation sprechen dürfte, zumal die blosse Angabe einer fal-
schen Erwerbtätigkeit oder Adresse nichts am Umstand ändern dürfte,
dass er zwecks Erhalt eines Reisepasses offensichtlich persönlich mit den
chinesischen Behörden Kontakt aufgenommen haben wolle (vgl. act. A3/10
S. 5; A10/21),
dass in diesem Zusammenhang aber nicht plausibel erscheinen dürfte, wie
er bei Angabe einer falschen Adresse in den Besitz des Reisepasses hätte
gelangen können, zumal er auch nicht explizit angeführt habe, sein Freund
– der ihm das Visum beschafft habe – habe ihm diesen zukommen lassen,
dass er ferner erst (...) Monate nach dem angeblichen Vorfall das Land
verlassen habe, was darauf hindeuten dürfte, es habe im Ausreisezeitpunkt
gar keine real existierende Bedrohungslage gegeben,
D-2061/2016
Seite 5
dass überdies nicht nachvollziehbar erscheinen dürfte, wenn er angebe,
sein Fall sei gemäss seinen Eltern bei der Gemeinde geblieben und nicht
weiter nach oben geleitet worden – weshalb er sich dem staatlichen Zugriff
grundsätzlich problemlos durch geeignete Verlegung seines Wohnsitzes
entziehen können dürfte –, um wiederum anzugeben, er könne bei einer
Rückkehr jederzeit von den Behörden festgenommen werden, da er schon
von der Polizei gesucht worden sei (vgl. act. 10/21 S. 18),
dass auch das blosse Festhalten an der eigenen Sachverhaltsdarstellung
die von der Vorinstanz einlässlich aufgezeigten Ungereimtheiten nicht
plausibel aufzulösen vermögen dürfte,
dass ferner ebenso die Ausführungen des SEM zur Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen sein dürf-
ten,
dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichtslos
erscheinen würden, womit es – selbst in Anbetracht der ausgewiesenen
Bedürftigkeit – an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung fehle,
dass der mit Zwischenverfügung vom 13. April 2016 verlangte Kostenvor-
schuss am 25. April 2016 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
D-2061/2016
Seite 6
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass – unter Hinweis auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom
13. April 2016 – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft
dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
D-2061/2016
Seite 7
dass das SEM angesichts der unsubstanziierten, oberflächlichen und rea-
litätsfremden Ausführungen sowie infolge der mühelosen Beschaffung ei-
nes Reisepasses und der legalen Ausreise aus dem Heimatstaat die ge-
schilderten Fluchtgründe als nicht glaubhaft qualifizierte,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerde-
schrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu
ändern,
dass in der Zwischenverfügung vom 13. April 2016 einlässlich dargelegt
wurde, die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände könnten
die von der Vorinstanz getroffenen Schlussfolgerungen nicht entkräften,
dass auch die vorinstanzliche Einschätzung zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zu bestätigen sei,
dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der
in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die Ausführun-
gen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist,
dass – wie die Vorinstanz zu Recht feststellte – weder aus der verspäteten
Rückreise noch aus der Asylgesuchstellung in der Schweiz eine Gefähr-
dung des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht wurde,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das
SEM demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
D-2061/2016
Seite 8
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in China den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht landesweit als unzulässig er-
scheinen lässt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
D-2061/2016
Seite 9
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass es dem Beschwerdeführer angesichts seiner Bildung, des in seiner
Heimat bestehenden familiären Beziehungsnetzes und des Umstandes,
dass er bis kurz vor seiner Ausreise erwerbstätig war und seine Ausreise
selber finanzierte (vgl. act. A3/10 S. 4 f.; A10/21 S. 16 f.), nach seiner Rück-
kehr möglich ist, sich erneut eine Existenz aufzubauen,
dass somit insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden kann, weshalb sich der Vollzug der
Wegweisung nach dem Gesagten auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und er über einen bis am (...) gültigen Reisepass ver-
fügt,
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 25. April 2016 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2061/2016
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: