B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2063/2017
Ur t e i l vom 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Stefan Hery,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zu Gunsten von
B._______, geboren am (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 9. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2012 stellte das vormalige Bundesamt für
Migration (BFM) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ih-
rer Tochter C._______ fest und gewährte diesen in der Schweiz Asyl (vgl.
Vorakten [Vi-act.] Asylgesuch A20/3).
B.
B.a Am 6. März 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin das BFM – unter
Einreichung zweier Fotografien und einer Taufurkunde (in Kopie) – für ihren
in Eritrea lebenden Sohn B._______ und ihren sich im Sudan aufhaltenden
Partner D._______ um Familienzusammenführung (vgl. Vi-act. Familien-
zusammenführung [FAZ] A1/6).
B.b Am 13. September 2013 stellte die Vorinstanz eine entsprechende Ein-
reisebewilligung aus und ermächtigte die schweizerische Botschaft in
Khartum gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG (SR 142.31), B._______ und
D._______ Einreisevisa auszustellen, sofern sich diese dort ausweisen
würden (Vi-act. FAZ A2/5).
B.c Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 konstatierte das SEM, dass bis dato
keine Einreise in die Schweiz habe verzeichnet werden können und ge-
währte der Beschwerdeführerin dazu das rechtliche Gehör. Am 5. Juni
2015 teilte diese mit, sie habe seit 18 Monaten keinen Kontakt mehr zu
ihrem Partner. Ihr Sohn befinde sich noch immer in Eritrea und es sei ihm
momentan nicht möglich, das Land zu verlassen. Ihr Bruder werde ihm hel-
fen können, wenn er aus der Haft entlassen werde, was noch ungefähr
zwei Jahre dauern könne. Sie bitte darum, die Einreisebewilligung aufrecht
zu erhalten (Vi.-act. FAZ A6/3, A7/1).
B.d Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 schrieb das SEM das Gesuch um Fa-
milienzusammenführung als gegenstandslos geworden ab. Dies begrün-
dete es mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin, wonach eine Ein-
reise in die Schweiz für beide Familienmitglieder derzeit nicht möglich sei.
Zugleich wies das SEM die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie zu
einem späteren Zeitpunkt erneut um Familienzusammenführung ersuchen
könne und der erneuten Erteilung einer Einreisebewilligung bei Erfüllung
der Voraussetzungen – namentlich der Minderjährigkeit ihres Sohnes –
nichts im Wege stehen werde (Vi-act. FAZ A8/4).
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C.
C.a Am 15. Juli 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM betreffend
B._______ erneut um Gewährung der Familienzusammenführung. Zur Be-
gründung führte sie aus, ihr Sohn sei inzwischen selbständig in den Sudan
gelangt und wohne dort bei der Familie eines Kollegen (Vi-act. FAZ A9/5).
C.b Mit Schreiben vom 14. September 2016 forderte die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin auf, einen Identitätsnachweis ihres Sohnes in Form einer
Kopie der Identitätskarte oder des Reisepasses zu erbringen und zwei ak-
tuelle Passbilder sowie Bilder des Familienlebens in Eritrea einzureichen.
Im Übrigen wurden ihr Fragen zu den Gründen ihrer Ausreise aus Eritrea
ohne ihren Sohn, zur Häufigkeit des Kontakts zu ihrem Sohn, den Lebens-
umständen und der Ausreise ihres Sohnes und dem Zusammenleben in
Eritrea gestellt (Vi-act. FAZ A10/3).
C.c Die Beschwerdeführerin teilte am 20. September 2016 mit, ihr Sohn
besitze weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass und reichte ein
aktuelles Bild ihres Sohnes zu den Akten. Zudem beantwortete sie die ihr
gestellten Fragen dahingehend, dass sie in Eritrea mit ihrem Sohn bei ihrer
Mutter und ihrer Schwester in der Nähe von E._______ gelebt habe. Im
Jahr 2006 habe sie ihren Heimatstaat ohne ihren Sohn verlassen, da dieser
damals erst (…) Jahre alt und die Reise gefährlich gewesen sei. Zudem
habe das Geld nicht für mehr als ihre eigene Ausreise gereicht. Seither
habe sie ein- bis zweimal monatlich mit ihrem Sohn telefoniert, wobei die-
ser dazu immer zu ihrer Tante nach E._______ habe gehen müssen, da es
im Haushalt ihrer Mutter kein Telefon gegeben habe. Er sei mit drei ande-
ren Personen zu Fuss von E._______ nach F._______ gegangen und von
dort aus mit Schleppern nach Khartum gereist. Die Reise habe etwa Fr.
5‘000.- gekostet. Ein Freund habe ihr das Geld geliehen; sie bezahle es in
monatlichen Raten zurück. Ihrem Sohn lasse sie zur Finanzierung des Le-
bensunterhalts monatlich Fr. 100.- zukommen (Vi-act. FAZ A11/2).
C.d Mit Verfügung vom 9. März 2017 – eröffnet am 10. März 2017 – ver-
weigerte das SEM dem Sohn der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz und lehnte das Gesuch um (derivative) Gewährung von Asyl ab
(Vi-act. FAZ A12/5).
D.
Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit
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Eingabe vom 5. April 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihrem
Sohn B._______ sei die Einreise in die Schweiz zwecks Familienzusam-
menführung zu bewilligen, eventualiter sei die Sache zur Vornahme weite-
rer Abklärungen und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen (Akten
im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Einsicht in die Akten be-
treffend die Gesuche um Familienzusammenführung sowie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Verfügung vom 18. April 2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht
das SEM auf, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten betreffend Fa-
milienzusammenführung zu geben. Der Beschwerdeführerin gewährte es
eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt der Akten zur Einreichung einer er-
gänzenden Beschwerdebegründung (BVGer-act. 3).
F.
Am 20. April 2017 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Akten
zu (BVGer-act. 4). Mit Eingabe vom 26. April 2017 reichte die Beschwer-
deführerin eine Beschwerdeergänzung ein und legte ein Taufzertifikat ihres
Sohnes sowie zwei Fotografien, ein Schulzeugnis und ein Geburtszertifikat
(alle im Original) samt Briefumschlag ins Recht (BVGer-act. 5).
G.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud es das
SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein (BVGer-act. 6).
H.
Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 24. Mai 2017 insbesondere da-
hingehend vernehmen, dass die Beschwerdeschrift weder neue erhebliche
Tatsachen noch neue Beweismittel enthalte, die eine Änderung ihres
Standpunktes rechtfertigen könnten (BVGer-act. 7).
I.
Die Beschwerdeführerin reichte am 14. Juni 2017 eine Replik ein und
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machte am Tag darauf ergänzende Ausführungen. Zudem brachte sie Aus-
drucke von Screenshots ihrer beiden Mobiltelefone bei, um den Kontakt zu
ihrem Sohn zu belegen (BVGer-act. 9, 10).
J.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihr
Sohn befinde sich mittlerweile in einem Flüchtlingslager in Äthiopien. Fer-
ner ersuchte sie um beförderliche Behandlung der Beschwerde (BVGer-
act. 11).
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften wird – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht
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(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen
ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten in der Schweiz Asyl, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Der Vorbehalt der „be-
sonderen Umstände“ zielt insbesondere darauf ab, Missbrauchstatbe-
stände zu unterbinden, indem den Behörden die Möglichkeit gegeben wird,
Personen kein Asyl zu gewähren, die in objektiver Hinsicht dieses Schut-
zes nicht bedürfen (vgl. das Urteil des BVGer D-6855/2013 vom 1. Sep-
tember 2014 E. 7.2.1 m.w.H.). Die Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 AsylG
bezieht sich auf die Mitglieder der Kernfamilie, welche mit einem Flüchtling
in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe
(im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich
auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des
Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemein-
schaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylge-
setzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbe-
sondere S. 68).
3.2 Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass Personen, die aufgrund ihrer per-
sönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl ha-
ben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie
durch die Flucht getrennt wurden und sich im Ausland befinden. Diese Be-
stimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Um-
stände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Per-
son getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die
noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimat-
staat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben.
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, dass
das Vorbestehen einer Familiengemeinschaft zentrale Bedingung für die
Gewährung des Familienasyls sei. Erforderlich sei, dass die betreffenden
Personen im Zeitpunkt der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt
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hätten und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft gleichzeitig unent-
behrlich sei sowie in der Schweiz tatsächlich auch angestrebt werde (vgl.
das Urteil des BVGer D-6166/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 6.2; Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 8 und EMARK 2000 Nr. 11). Die Bestimmungen zum
Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG könnten weder zur Aufnahme
von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Bezie-
hungen noch zur Wiederaufnahme von bereits abgebrochenen familiären
Beziehungen herangezogen werden (vgl. das Urteil des BVGer D-
168/2015 vom 23. Januar 2015 E. 3.2).
Die Identität des Sohnes der Beschwerdeführerin sei bis heute nicht mit
Beweismitteln belegt. Da sie gemäss eigenen Angaben in telefonischem
Kontakt mit ihm gestanden habe, hätte sie sich um einen Taufschein,
Schulkarten oder Ähnliches bemühen können. Zudem mute sonderbar an,
dass keine Beweismittel (insb. Fotografien) aus der Zeit, als sie mit ihrem
Sohn zusammengelebt haben wolle, vorhanden seien. Mithin seien keiner-
lei Belege mit ausreichender Beweiskraft vorgelegt worden. Die privaten
Fotografien genügten in dieser Hinsicht nicht. Daher habe geprüft werden
müssen, ob der Anspruch auf Familienasyl im Sinne des Gesetzes nach
Art. 7 AsylG zumindest glaubhaft sei.
Den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Per-
son (BzP) und im Gesuch um Familienzusammenführung sei zu entneh-
men, dass sie aus dem Sudan beziehungsweise in Eritrea ihren Bruder
unterstützt habe, damit dieser mit respektive nach ihr ebenfalls aus Eritrea
habe ausreisen können. Sie habe aber nicht erwähnt, dass sie versucht
habe, die Ausreise ihres Sohnes zu organisieren, was erstaune. Die An-
gabe, dass sie seit ihrer Ausreise ein- bis zweimal pro Monat mit ihrem
Sohn telefoniert habe, weise nicht auf einen langanhaltenden und aktuellen
Kontakt hin. Hinzu komme eine lange Trennung und das Heranwachsen
ihres Sohnes bei ihren Eltern. In der Schweiz müsste er sich auf eine ganz
neue Situation einstellen, während er sich im zu Eritrea benachbarten Su-
dan aufgrund der kulturellen Nähe zu seinem Heimatstaat und der eritrei-
schen Diaspora eher zurecht finden werde. Es würden daher Zweifel an
der Unentbehrlichkeit der Wiederherstellung der Familiengemeinschaft be-
stehen. Ihr Sohn sei offenbar selbstständig in den Sudan gereist, wo er bei
einer Familie eines Kollegen wohne, wobei sich die Beschwerdeführerin
nicht zu den genauen Ausreise- und Lebensumständen geäussert habe.
Es sei darum davon auszugehen, dass sie mit ihrem Sohn gar nicht in einer
engen Mutter-Kind-Beziehung gestanden habe beziehungsweise stehe.
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Zweifelhaft sei auch, ob sie jemals mit ihm zusammengelebt habe. In die-
sem Fall wäre die Trennung durch Flucht weder bewiesen noch glaubhaft
gemacht worden; es erübrige sich daher, eine DNA-Analyse einzufordern.
Überdies habe die Beschwerdeführerin nach der Asylgewährung mit der
Einreichung des Gesuchs um Familienasyl mehr als ein Jahr gewartet. Die
Gesamtwürdigung des Gesuchs ergebe, dass sich die Vorbringen in reinen
Behauptungen erschöpften und das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Bewilligung der Einreise und Gewährung von Familienasyl weder mittels
geeigneter Beweismittel nachgewiesen noch zumindest glaubhaft gemacht
worden sei.
4.2 Die Beschwerdeführerin hält den Erwägungen des SEM insbesondere
entgegen, im Jahr 2013 sei das BFM bei der Beurteilung des Gesuchs um
Familienzusammenführung zum Schluss gekommen, dass die Vorausset-
zungen erfüllt seien, dass es sich also bei B._______ um ihren leiblichen
Sohn handle und dass sie durch ihre Flucht getrennt worden seien. In der
angefochtenen Verfügung habe das SEM nun beide Voraussetzungsbe-
standteile für die Erteilung einer Einreisebewilligung in Zweifel gezogen. Es
widerspreche sich mit dem Erlass der Verfügungen vom 13. September
2013 und vom 9. März 2017 selbst. Zudem habe das SEM ihr mit dem
Hinweis, sie könne zu einem späteren Zeitpunkt ein erneutes Gesuch um
Familienzusammenführung stellen, versichert, ihrem Sohn erneut eine Ein-
reisebewilligung zu erteilen, sofern dieser dann noch minderjährig sei. Der
massgebende Sachverhalt habe sich in der Zeit zwischen den beiden Ent-
scheiden nicht verändert; dennoch sei das SEM in seiner zweiten Verfü-
gung zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt. Damit habe es gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 5 Abs. 3 BV verstossen.
Es liege mithin eine reformatio in peius vor. Bereits aus diesem Grund sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihrem heute (…)-jährigen
Sohn sei (erneut) die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung
zu bewilligen.
Zusätzlich wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe zusammen mit
dem ersten Gesuch um Familienasyl den Taufschein ihres Sohnes (in Ko-
pie) eingereicht; dieser sei nachträglich durch die eritreisch orthodoxe Kir-
che ausgestellt worden. Auf Beschwerdeebene könne sie nun den origina-
len Taufschein zu den Akten reichen, der im Anschluss an die Taufe aus-
gestellt worden sei. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass dieses Dokument
noch existiere und ihre Familie in Eritrea dieses aufbewahrt habe; daher
habe sie zuvor angegeben gehabt, über keine Dokumente mehr zu verfü-
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gen. Auch von den weiteren nun eingereichten Fotografien und Dokumen-
ten (vgl. BVGer-act. 5, Beilagen zur Beschwerdeergänzung und vorste-
hend Sachverhalt, Bst. F), die die Identität ihres Sohnes und ihre Bezie-
hung zu ihm belegen würden, habe sie zuvor nichts gewusst. Zum Zusam-
menleben mit ihrem Sohn in Eritrea habe sie sich konsistent und damit
glaubhaft geäussert (vgl. Vi-act. Asylgesuch A6/12 Ziff. 3.01 S. 6). Als sie
sich im Sudan aufgehalten habe, habe sie ihren Sohn sehr wohl zu sich
holen wollen. Ihre Eltern hätten jedoch aus Angst, B._______ könne bei
der Flucht etwas zustossen, nicht eingewilligt. Daher habe er Eritrea
schliesslich erst im Alter von (…) Jahren verlassen. Das SEM scheine die
Gefahr zu verkennen, die die illegale Ausreise aus Eritrea gerade für ein
Kind mit sich bringe. Im Zeitpunkt, als ihr Asyl gewährt worden sei, sei ihr
Sohn erst (…) Jahre alt gewesen, weshalb das Risiko einer Ausreise auch
damals weder für sie noch für ihre Mutter in Frage gekommen sei. Offenbar
habe auch das BFM den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht für ver-
spätet gehalten, habe es das Gesuch vom 6. März 2013 doch gutgeheis-
sen und B._______ die Einreise in die Schweiz bewilligt. Das zweite Ge-
such habe sie dann nur wenige Tage nach der Einreise ihres Sohnes in
den Sudan gestellt.
Als ihr Sohn noch in Eritrea gelebt habe, sei ein häufigerer telefonischer
Kontakt aus den in der Stellungnahme vom 20. September 2016 genann-
ten Gründen nicht möglich gewesen (vgl. Vi-act. FAZ A11/2). Seit
B._______ in den Sudan geflohen sei, würden sie fast jeden Tag miteinan-
der kommunizieren, meist über Viber oder Videokommunikation, womit
sehr wohl ein aktueller und intensiver Kontakt bestehe. Die Wiedervereini-
gung von Mutter und Sohn sei stets der Wunsch beider gewesen. Zu den
Lebensumständen von B._______ im Sudan habe sie zum Zeitpunkt der
Stellungnahme vom 20. September 2016 keine genaueren Angaben ma-
chen können, da er sich damals erst etwa zwei Monate im Sudan befunden
habe und die Kommunikation mit ihm anfänglich kaum möglich gewesen
sei. B._______ sei bei der Familie eines Bekannten von ihr, der in der
Schweiz lebe, untergekommen. Sie habe diesem monatlich Fr. 100.- in bar
gegeben, damit dessen Familie im Sudan eine entsprechende Summe an
ihren Sohn aushändige. Diese Familie sei etwa Anfang Februar 2017 nach
Ägypten weitergereist, weshalb ihr Sohn nicht weiter dort habe wohnen
können. Er halte sich nun in der Kirche G._______ im Quartier H._______
in Khartum auf.
4.3 Vernehmlassend bringt das SEM vor, eine reformatio in peius liege vor,
wenn eine ursprüngliche Verfügung zu Ungunsten einer Partei abgeändert
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werde, was vorliegend nicht geschehen sei. Im Abschreibungsentscheid
vom 9. Juli 2015 sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ein
allfälliges neues Gesuch erneut zu prüfen sei. Es handle sich somit nicht
um eine Verschlechterung eines Verwaltungsakts auf Beschwerde hin,
sondern um einen zweiten, unabhängigen Verwaltungsakt, der gestützt auf
die im Zeitpunkt des neuen Entscheides bestehende Sachlage erlassen
worden sei.
Im Übrigen würden aufgrund der Aktenlage Zweifel am Zusammenleben
vor der Flucht, nicht aber am Verwandtschaftsverhältnis bestehen. Dies,
weil die Beschwerdeführerin sich trotz der Aufforderung vom 14. Septem-
ber 2016, Beweismittel zum Zusammenleben oder der Unterstützung des
Sohnes einzureichen und zu den Lebensumständen von diesem Stellung
zu nehmen, nicht beziehungsweise äussert wortkarg geäussert habe. Zu-
dem sei im vorinstanzlichen Verfahren mit Ausnahme einer Fotografie kein
Beweismittel beigebracht worden, das auf eine ununterbrochene Mutter-
Kind-Beziehung hingewiesen hätte. Mit der Beschwerdeergänzung seien
zwar nun weitere Fotos und ein originaler Taufschein nachgereicht worden.
Diese Beweismittel seien aber allesamt vor der Flucht der Beschwerdefüh-
rerin entstanden. Vorbringen oder Beweismittel aus der Zeit nach 2006, die
den Kontakt mit dem Sohn belegten oder für die Glaubhaftmachung geeig-
net wären, was mehr als bloss das Erwähnen von Kontaktaufnahmen via
Viber beinhalte, seien keine ins Recht gelegt worden.
4.4 In ihrer Replik moniert die Beschwerdeführerin, das SEM habe sich mit
ihren Vorbringen und den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismit-
teln nicht auseinandergesetzt. Sodann möge zwar zutreffen, dass keine
reformatio in peius vorliege. Dennoch habe das SEM mit seinem Vorgehen
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen.
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts würden bei Gesuchen von
Kindern um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Elternteils bezie-
hungsweise um Familienvereinigung andere Massstäbe als bei Gesuchen
von Lebens- bzw. Ehepartnern gelten. Im Urteil D-6855/2013, das ein Ge-
such eines Kindes um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters
zum Gegenstand gehabt habe, habe das Gericht festgehalten, dass die
familiäre Beziehung zum Kind weiterhin bestehe, auch wenn Vater und
Kind nicht im gleichen Haushalt leben würden. Die familiäre Gemeinschaft
könne somit nicht als aufgelöst im Sinne der Rechtsprechung gelten (vgl.
dort E. 7.2.2). Ihr Sohn sei ihr Sohn geblieben, auch wenn sie durch ihre
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Seite 11
Flucht von ihm getrennt worden sei. Durch Telekommunikation sei der Kon-
takt stets aufrechterhalten worden. Dies ergebe sich zuletzt auch aus den
eingereichten Screenshots der Bildschirme ihrer beiden Mobiltelefone, die
sie nutze, um mit B._______ in Kontakt zu bleiben (vgl. BVGer-act. 10,
Beilagen zur Ergänzung der Replik).
4.5 Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 führte die Beschwerdeführerin
schliesslich aus, ihr Sohn befinde sich mittlerweile in Äthiopien, nachdem
die Situation im Sudan für ihn aufgrund zahlreicher Polizeirazzien immer
bedrohlicher geworden sei. Nach der Ankunft in Äthiopien sei er von der
dortigen Polizei während drei Wochen inhaftiert worden. Seit der Freilas-
sung halte er sich im Flüchtlingslager I._______ auf. Die dortigen Verhält-
nisse seien prekär und die Sicherheitslage sei für das Kind gefährlich.
5.
5.1 Das SEM gewährte dem Sohn und dem Partner der Beschwerdeführe-
rin mit Verfügung vom 13. September 2013 die Einreise in die Schweiz (Vi-
act. FAZ A2/5). Am 9. Juli 2015 schrieb es das Gesuch um Familienzusam-
menführung zufolge der nicht absehbaren Einreise als gegenstandslos ge-
worden ab und hielt fest, dass die Einreisebewilligung damit erlösche, je-
doch einer erneuten Erteilung einer solchen Bewilligung bei nach wie vor
erfüllten Voraussetzungen nichts im Wege stehe (Vi-act. FAZ A8/4). Mit
dem angefochtenen Entscheid wies das SEM das erneute Gesuch der Be-
schwerdeführerin um Familienzusammenführung ab. Eine reformatio in
peius liegt damit – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – nicht vor.
Hingegen stellt sich – wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt – tat-
sächlich die Frage, ob das Vorgehen des SEM mit dem Grundsatz von Treu
und Glauben und dem Prinzip des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 i.V.m.
Art. 9 BV) vereinbar ist. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäss
Art. 9 BV gibt dem Privaten gegenüber dem Staat einen grundrechtlichen
Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusiche-
rungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten
der Behörden (vgl. BGE 132 II 240 E. 3.2; 126 II 377 E. 3a; BVGE 2007/9
E. 5.1.2). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz steht auch das Verbot
des widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber
den Privaten (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 622 ff.). Auf eine eingehende Prü-
fung, ob die vorinstanzliche Verfügung zufolge der Verletzung des Prinzips
des Vertrauensschutzes aufzuheben wäre, kann angesichts der nachfol-
genden Erwägungen verzichtet werden.
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5.2 Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist die Wiedervereini-
gung von vorbestandenen Familiengemeinschaften, die aufgrund der
Fluchtumstände, und somit unfreiwillig, getrennt wurden. Das Familienasyl
dient weder der Aufnahme von neuen respektive zuvor noch gar nicht ge-
lebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abge-
brochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.).
5.3 Anlässlich der BzP vom 2. Dezember 2011 machte die Beschwerde-
führerin geltend, ihr Sohn B._______ lebe bei seiner Grossmutter in
J._______ (Zoba K._______). Dessen Vater sei Soldat gewesen; sie habe
ihn nicht mehr gesehen, seit sie im Jahr 2001 im sechsten Monat schwan-
ger gewesen sei. Der Vater ihres früheren Partners habe sie unterstützt,
bis er selbst im Juli 2003 gestorben sei. Anschliessend sei sie mit ihrem
Sohn zu ihrer Familie zurückgekehrt (Vi-act. Asylgesuch A6/12 Ziff. 3.01
S. 6).
Zum Nachweis der Identität ihres Sohnes hatte die Beschwerdeführerin
bereits mit dem ersten Gesuch um Familienzusammenführung eine Kopie
von dessen Taufzertifikat zu den Akten gereicht, was das SEM zum dama-
ligen Zeitpunkt offensichtlich als hinreichenden Beweis für dessen Identität
wertete. Auch in ihrer Vernehmlassung im vorliegenden Beschwerdever-
fahren zweifelt die Vorinstanz – anders als noch im angefochtenen Ent-
scheid – nicht mehr am Bestehen des Verwandtschaftsverhältnisses. Auf-
grund der konsistenten Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn
und der mittlerweile eingereichten Beweismittel (insb. Taufzertifikat, Schul-
zeugnis, Fotografien) besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein
Grund, die Identität von B._______ und die Verwandtschaft zu seiner Mut-
ter in Frage zu stellen. Die Vornahme einer DNA-Analyse erweist sich da-
her nicht als notwendig.
5.4 Hinsichtlich der Mutter-Kind-Beziehung und der vom SEM bezweifelten
Trennung durch die Flucht ist vollumfänglich auf die überzeugenden Aus-
führungen der Beschwerdeführerin zu verweisen (vgl. vorne E. 4.2 und 4.4
jeweils 2. Absatz). Demnach erklärt sie nachvollziehbar, weshalb sie im
Zeitpunkt der erneuten Gesuchstellung noch keine detaillierten Angaben
zum Verbleib ihres Sohnes im Sudan habe machen können. Die seitens
der Vorinstanz angeführten Urteile erweisen sich für die vorliegende Aus-
gangslage nicht als einschlägig. Anders als in den zitierten Entscheiden
handelt es sich weder um die Konstellation eines Ehe- oder Konkubinats-
paares, das erst nach der Flucht des anerkannten Flüchtlings aus dem Hei-
matstaat eine eheähnliche Gemeinschaft gebildet hat noch um jene einer
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Seite 13
biologischen Vater-Kind-Beziehung, bei der sich die beiden Familienmit-
glieder jedoch noch nie gesehen haben. Nach den glaubhaften Schilderun-
gen der Beschwerdeführerin lebte sie bis zur Flucht aus Eritrea durchge-
hend mit ihrem Sohn zusammen; aus der spärlichen Einreichung von Fo-
tografien ist nicht bereits auf das Gegenteil zu schliessen. Dass die Be-
schwerdeführerin aufgrund des jungen Alters ihres Sohnes und der Gefahr
der illegalen Ausreise aus Eritrea nicht schon nach ihrer Flucht in den Su-
dan aktiv versuchte, ihn zu sich zu holen, sondern ihn in der Obhut ihrer
Eltern liess, erscheint nachvollziehbar. Die im Zeitpunkt des ersten Ge-
suchs um Familienzusammenführung sieben- und mittlerweile zwölfjährige
Trennung steht der Gutheissung des aktuellen Gesuchs sodann nicht ent-
gegen, zumal mit den Ausführungen in den Gesuchen um Familienzusam-
menführung und auf Beschwerdeebene – hier insbesondere durch die ein-
gereichten Screenshots (vgl. Beilage zu BVGer-act. 10) – glaubhaft ge-
macht wurde, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn seit ihrer Aus-
reise – soweit möglich – in regelmässigem Kontakt stand. Dem Kindeswohl
entspricht eine Zusammenführung mit der Mutter in der Schweiz unter Ge-
währung von flüchtlings- und asylrechtlichem Schutz sodann zweifellos
mehr als der unsichere Verbleib in einem Flüchtlingslager in Äthiopien, in
dem er auf sich alleine gestellt ist. Schliesslich bestehen keine Hinweise
auf ein missbräuchliches Verhalten der Beschwerdeführerin oder ihres
Sohnes.
5.5 Zusammenfassend erweist sich als glaubhaft, dass die Beschwerde-
führerin vor ihrer Ausreise aus Eritrea mit ihrem Sohn eine familiäre Ge-
meinschaft bildete, die durch ihre Flucht getrennt wurde und dass die Be-
ziehung im Laufe der Jahre nicht abgebrochen wurde. Bei diesem Ergebnis
bedarf es weder weiterer Abklärungen zur Sache noch zusätzlicher Aus-
führungen dazu.
6.
Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz mit dem angefochte-
nen Entscheid Bundesrecht verletzt hat. Die angefochtene Verfügung ist
daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Das SEM ist anzuwei-
sen, B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihn in das
der Beschwerdeführerin gewährte Asyl miteinzubeziehen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1-3 VwVG).
D-2063/2017
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7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG;
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Der Rechtsvertreter reichte am 14. Juni 2017 eine Kostennote ein (Beilage
zu BVGer-act. 9). Demnach beliefen sich seine Bemühungen im Zusam-
menhang mit dem Beschwerdeverfahren bis dahin auf 10.5 Stunden; der
geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 200.–. Zusätzlich werden
Auslagen (Dolmetscherkosten, Porti, Telefon- und Faxgebühren) in der
Höhe von Fr. 142.50 geltend gemacht. Dieser Aufwand – insbesondere für
die Abfassung der Beschwerde – erscheint als nicht vollumfänglich not-
wendig, weshalb er zu kürzen ist. Am 15. Juni 2017 und 31. Januar 2018
machte der Rechtsvertreter weitere Ausführungen (BVGer-act. 10 und 11).
Auf das Einfordern einer ergänzenden Kostennote kann verzichtet werden,
da sich der zusätzlich notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Insgesamt ist unter Berücksich-
tigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) für
das Beschwerdeverfahren von einem notwendigen Aufwand von 8 Stun-
den zuzüglich der geltend gemachten Auslagen auszugehen. Der Be-
schwerdeführerin ist demnach zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1‘742.50 (inkl. Auslagen) zuzusprechen (Art. 14 Abs. 2
und Art. 10 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2063/2017
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 9. März 2017 wird aufgehoben. Das
SEM wird angewiesen, B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilli-
gen und ihn in den Asylstatus der Beschwerdeführerin einzubeziehen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1‘742.50
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Simona Risi
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