B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2064/2015
law/joc
Ur t e i l vom 1 4 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Partei
A._______, geboren (…),
und deren Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch Stefan Hery,
Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz (HEKS),
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau,
(…),
Gesuchstellerinnen.
Gegenstand
Revision;
Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
D-6675/2014 vom 9. März 2015.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Gesuchstellerinnen mittels Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
14. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde we-
gen Rechtsverzögerung betreffend ihres beim damaligen Bundesamt für
Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) hängigen
Asylverfahrens (Verfahrensnummer BFM: N […]) einreichen liessen,
dass das SEM nach erfolgtem Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. Ja-
nuar 2015 feststellte, die Gesuchstellerinnen erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, den Vollzug der Wegweisung jedoch infolge Unzumut-
barkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass das SEM mit Erlass der Verfügung vom 26. Januar 2015 dem Haupt-
begehren der Gesuchstellerinnen, die eine unzulässige Verzögerung ihres
Asylverfahrens gerügt hatten, im Ergebnis entsprochen hatte,
dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb mit Entscheid D-6675/2014
vom 9. März 2015 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos gewor-
den abschrieb und das SEM zur Zahlung einer Parteientschädigung an die
Gesuchstellerinnen verpflichtete,
dass es in seinem Entscheid feststellte, es liege keine Kostennote vor, wes-
halb die Parteientschädigung in Anwendung von Art. 14 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) unter Berücksichtigung der
massgeblichen Berechnungsfaktoren aufgrund der Akten auf Fr. 500.– (in-
klusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt werde,
dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 13. März 2015 dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Kopie der im Beschwerdeverfahren per Einschrei-
ben übermittelten Replik vom 9. Januar 2015 sowie eine Kopie der gemäss
der Replik als Beilage bezeichneten Kostennote vom
9. Januar 2015 zukommen liess und um Korrektur der Parteientschädigung
ersuchte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem Ge-
biet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d BGG) und es
ausserdem gestützt auf Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen zustän-
dig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl.
BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft besei-
tigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. TSCHAN-
NEN/ ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass ein Abschreibungsbeschluss grundsätzlich weder in Revision noch in
Wiedererwägung gezogen werden kann, hingegen die Kostenformel bei
sämtlichen Arten der Verfahrenserledigung einen eigenständigen Urteils-
spruch bildet, weshalb ein Revisionsgesuch, das sich einzig gegen die
Kosten- und Entschädigungsregelung richtet, zulässig ist, wenn sich der
angerufene Revisionsgrund direkt auf die Kosten- und Entschädigungs-
festsetzung bezieht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-304/2014 vom 28. Januar 2014, Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 2),
dass nach Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwal-
tungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss gelten (vgl. BVGE
2007/11 E. 4.5 S. 120, BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.),
dass nicht als Revisionsgründe Gründe gelten, welche die Partei, die um
Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte
geltend machen können (vgl. sinngemäss Art. 46 VGG),
dass nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des
Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass im Revisionsgesuch zumindest sinngemäss anzugeben ist, welcher
der im Gesetz abschliessend aufgeführten Revisionsgründe angerufen
wird, inwiefern Anlass besteht, ihn geltend zu machen, und welche Ände-
rung des früheren Entscheides beantragt wird (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. vollständig überarbeitete und erweiterte Auf-
lage, Basel 2013, Rz. 5.68, S. 312),
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dass auf ein Revisionsgesuch in aller Regel bereits dann einzutreten ist,
wenn ein zulässiger Revisionsgrund in einigermassen plausibler Weise be-
hauptet wird (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.74, S. 314),
dass gemäss Art. 121 Bst. d BGG in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn das Gericht in den
Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt
hat,
dass ein Revisionsgesuch, welches sich auf Art. 121 Bst. d BGG stützt, ge-
mäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der
vollständigen Ausfertigung des Entscheides einzureichen ist,
dass im Gesuch vom 13. März 2015 zwar keiner der in Art. 121 ff. BGG
aufgezählten Revisionsgründe explizit benannt wird, jedoch infolge des da-
rin enthaltenen Antrages um Korrektur der Dispositivziffer 3 des Abschrei-
bungsentscheids vom 9. März 2014 sowie der Argumentation, der Ent-
scheid sei aufgrund der am 9. Januar 2015 eingereichten, indes nicht be-
rücksichtigten Kostennote, zu korrigieren, darauf zu schliessen ist, dass
sich die Gesuchstellerinnen auf den Tatbestand der versehentlichen Nicht-
berücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen im
Sinne von Art. 121 Bst. d BGG berufen,
dass das Gesuch vom 13. März 2015 somit als Revisionsgesuch entge-
genzunehmen ist,
dass die Gesuchstellerinnen durch den angefochtenen Abschreibungsent-
scheid besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an des-
sen Aufhebung beziehungsweise Änderung haben, womit die Legitimation
gegeben ist, weshalb auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisi-
onsgesuch einzutreten ist,
dass der Revisionsgrund der übersehenen Tatsache nicht etwa eine er-
neute Überprüfung eines missliebigen Entscheids bezweckt, sondern vor-
aussetzt, dass ein Aktenstück gar nicht zur Kenntnis genommen oder un-
richtig gelesen und dessen Sinn daher nicht korrekt erfasst wurde, wobei
sich der Irrtum auf die Wahrnehmung der Tatsache und nicht auf die Sach-
verhalts- oder Beweiswürdigung beziehen muss (vgl. MOSER/ BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.53 f. S. 308 f.),
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dass die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die
amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen dem Gericht vor dem Ent-
scheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben (vgl. Art. 14 Abs. 1
VGKE),
dass das Gericht die Parteientschädigung und die Entschädigung für die
amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen aufgrund der Kostennote fest-
setzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE erster Satz),
dass, wenn keine Kostennote eingereicht wird, das Gericht die Entschädi-
gung aufgrund der Akten festsetzt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE zweiter Satz),
dass der Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren D-6675/2014 als Bei-
lage zur Replik eine Kostennote vom 9. Januar 2015 einreichte, was im
Aktenverzeichnis vermerkt wurde,
dass die Kostennote jedoch versehentlich nicht zusammen mit der Replik
in den Beschwerdeakten abgelegt, sondern zusammen mit einer Kopie der
Replik den vorinstanzlichen Akten N (…) beigefügt wurde,
dass die Akten N (…) in der Folge zweimal an die Vorinstanz übermittelt
wurden, diese darin weitere Akten ablegte, und sie anschliessend wieder
an das Bundesverwaltungsgericht retournierte,
dass im Entscheidzeitpunkt die Parteientschädigung in der Annahme, es
sei keine Kostennote eingereicht worden, aufgrund der Akten festgesetzt
wurde, wobei übersehen wurde, dass sich die Kostennote in den vor-in-
stanzlichen Akten befand,
dass das Bundesverwaltungsgericht somit eine aktenkundige Tatsache
übersehen hat,
dass diese Tatsache zudem als für die Festsetzung der Parteientschädi-
gung massgeblich zu erachten ist, da deren Bemessung nicht aufgrund der
Akten, sondern gestützt auf die Kostennote vom 9. Januar 2015 hätte er-
folgen sollen, und diese auch geeignet gewesen wäre, zu einem für den
Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen,
dass somit der angerufene Revisionsgrund gegeben ist, das Revisionsge-
such daher gutzuheissen, der Abschreibungsentscheid im Entschädi-
gungspunkt (Dispositivziffer 3) aufzuheben und die Parteientschädigung
neu gestützt auf die eingereichte Kostennote festzusetzen ist,
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dass sich der in der Kostennote vom 9. Januar 2015 geltend gemachte
Stundenansatz von Fr. 200.– im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE bewegt
und sowohl der Aufwand von insgesamt 3 Stunden als auch die Auslagen
von Fr. 30.– (Porti, Telefon- und Faxgebühren, Kopien) als angemessen
erscheinen,
dass sich damit neu ein Gesamtbetrag von Fr. 630.– ergibt, welcher vom
SEM den Gesuchstellerinnen als Parteientschädigung auszurichten ist,
dass, sollte das SEM die in der aufgehobenen Dispositivziffer 3 des Ent-
scheides D-6675/2014 vom 9. März 2015 enthaltene Parteientschädigung
von Fr. 500.– bereits geleistet haben, es den Gesuchstellerinnen lediglich
noch den Differenzbetrag von Fr. 130.– zu erstatten hat,
dass bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass angesichts der Gutheissung des Revisionsgesuchs den Gesuchstel-
lerinnen in Anwendung von Art. 68 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG
eine Parteientschädigung für die notwendigen Vertretungskosten zuzu-
sprechen ist (Art. 7 VKGE),
dass der Rechtsvertreter im Revisionsverfahren keine Kostennote zu den
Akten gereicht hat, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand in Anwen-
dung von Art. 14 VGKE unter Berücksichtigung der massgeblichen Be-
rechnungsfaktoren aufgrund der Akten auf Fr. 100.– (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen und dieser Betrag den Gesuchstellerin-
nen durch das Bundesverwaltungsgericht als Parteientschädigung auszu-
richten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffer 3 des Abschreibungsentscheides des Bundesverwal-
tungsgerichts D-6675/2014 vom 9. März 2015 wird aufgehoben und das
SEM angewiesen, den Gesuchstellerinnen eine Parteientschädigung von
Fr. 630.– auszurichten.
3.
Sollte das SEM die in der aufgehobenen Dispositivziffer 3 des Entscheides
D-6675/2014 vom 9. März 2015 enthaltene Parteientschädigung von
Fr. 500.– bereits geleistet haben, hat es den Gesuchstellerinnen lediglich
noch den Differenzbetrag von Fr. 130.– zu erstatten.
4.
Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
5.
Den Gesuchstellerinnen ist vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteient-
schädigung von Fr. 100.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerinnen und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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