B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2065/2011
U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Katrin Pilling,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. März 2011 / N .
D-2065/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin den Heimat-
staat am 19. Dezember 2010 auf dem Luftweg und gelangte am 29. De-
zember 2010 via Italien und unkontrolliert in die Schweiz, wo sie am fol-
genden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein
Asylgesuch stellte. Am 3. Januar 2011 fand die Befragung zur Person
(BzP) im EVZ M._______ statt. Am 27. Januar 2011 wurde die Be-
schwerdeführerin durch das BFM direkt zu ihren Asylgründen angehört.
B.
B.a. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, sie stamme aus einer Familie, welche die Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt habe. Ihr Vater, der seit
den frühen 90er Jahren in der Schweiz wohnhaft gewesen sei, habe die
LTTE finanziell unterstützt. Zudem habe ihre Familie von Dezember 2006
bis März 2007 Angehörige der LTTE bei sich zu Hause übernachten las-
sen. Im Februar 2007 sei sie zur Vorsteherin der Schülerorganisation am
N._______ College gewählt worden. Im Rahmen dieser Funktion sei sie
unter anderem für die Lancierung von Demonstrationen gegen die willkür-
lichen Verhaftungen von Schülerinnen und Schülern verantwortlich gewe-
sen. Im Mai 2007 habe sie selber zuletzt an einer solchen Demonstration
teilgenommen. Am 5. August 2007 hätten Angehörige der srilankischen
Regierungsarmee sie auf dem Weg zur Bibliothek in O._______ festge-
nommen und in ein Militärcamp gebracht. Dort hätten sie sie misshandelt
und zu ihrem Engagement sowohl für die Schülerorganisation als auch
für die LTTE befragt. Dank der Intervention des Schulrektors des
N._______ College sei sie nach neun Tagen wieder entlassen worden.
Vom Frühling bis Herbst 2008 sei sie Mitglied eines Frauenvereins gewe-
sen, der sich um erwerbslose Frauen gekümmert und in der Kinder-
betreuung engagiert habe. Im November 2008 sei ihr Vater von der
Schweiz nach Sri Lanka zurückgekehrt und etwa einen Monat später von
den srilankischen Behörden verhaftet worden. Nach 17 Tagen sei er
schwer verletzt wieder entlassen worden. Er habe sich nicht mehr erholt
und sei am 27. Januar 2009 seinen Verletzungen erlegen. Am 7. März
2009 sei einer ihrer guten Freunde aus ihrer Zeit bei der Schülerorganisa-
tion von den Behörden festgenommen und drei Tage später, am 10. März
2009, umgebracht worden. An jenem Tag habe sich die Beschwerdefüh-
rerin zu Besuch bei ihrer Tante väterlicherseits in P._______ (Jaffna) auf-
gehalten. Dort habe sie ihre Mutter telefonisch über das Interesse der sri-
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lankischen Beamten an ihrer Person unterrichtet. In der Folge sei sie
nicht nach Hause zurückgekehrt und habe sich stattdessen an verschie-
denen Orten aufgehalten. Immer wieder habe ihr die Mutter berichtet, wie
die srilankischen Behörden weiterhin fieberhaft nach ihr fahndeten. Auf
Wunsch der Mutter sei ihre Ausreise aus dem Heimatstaat in die Wege
geleitet worden. Wie sie im Übrigen nachträglich in der Schweiz erfahren
habe, sei ihr eine Vorladung des CID (Criminal Investigation Department)
zugestellt worden.
B.b. Die Beschwerdeführerin gab eine sri-lankische Identitätskarte zu den
Akten.
C.
Mit Verfügung vom 4. März 2011 – eröffnet am 7. März 2011 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug an.
Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Einzelnen fest, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der geltend gemachten Be-
drohung von Seiten der sri-lankischen Behörden vermöchten einer
Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standzuhalten. Vielmehr würden ihre Aus-
führungen einige Fragezeichen aufwerfen und seien in den wesentlichen
Punkten als undifferenziert und inhaltsarm sowie widersprüchlich zu beur-
teilen. Grundsätzlich erscheine es nicht plausibel, dass ein junges Mäd-
chen allein aufgrund ihres Engagements als Vorsteherin einer Schüleror-
ganisation im Jahr 2007 derart in den Fokus behördlicher Aufmerksamkeit
gerate, dass sie noch anderthalb Jahre nach Beendigung des Krieges
zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE gesucht worden
sein solle. Zudem seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu
den von ihr vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen, denen sie sich ab
März 2009 ausgesetzt gesehen haben wolle, sowohl vage und ungenau
als auch widersprüchlich. Ihre Aussagen bezüglich der Nachricht ihrer
Mutter, wonach sie am 10. März 2009 im Zusammenhang mit der Ermor-
dung ihres Freundes aus der Schulzeit behördlich gesucht worden sei,
beschränke sich auch nach wiederholtem Nachfragen auf die blosse An-
gabe, man habe sie gesucht und benötige ihre Aussage zur Klärung ei-
nes Sachverhaltes (vgl. Akten der Vorinstanz A 9/20 S. 14). Auch auf die
Frage, ob sie in der Folge weiterhin zu Hause gesucht worden sei, habe
sie es bei der unbestimmten Angabe belassen, dies sei anfänglich wohl
der Fall gewesen, später aber nicht mehr (vgl. A9/20 S. 15). In Anbetracht
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des Umstandes, dass sie ihren Aussagen zufolge mit ihrer Mutter in re-
gelmässigem telefonischen Kontakt gestanden habe und von ihr auf dem
Laufenden gehalten worden sei, sei es unverständlich, dass sie in dieser
Angelegenheit keine präziseren Angaben habe machen können. Es er-
scheine auch unplausibel, dass man sich in P._______ bei Nachbarn ihrer
Verwandten und nicht bei diesen selbst nach ihr erkundigt haben solle
(vgl. A9/20 S. 15). Bezüglich der behördlichen Suchaktion während ihres
Aufenthaltes in Q._______, Trincomalee, von Februar bis Dezember
2010 habe sich die Beschwerdeführerin in einen Widerspruch verstrickt
(vgl. A9/20 S. 16 f.).
Weiter seien ihre Aussagen bezüglich der vom CID schriftlich erhaltenen
Vorladung zur Zeit ihres Aufenthaltes in R._______ als unlogisch und un-
genau zu beurteilen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Mutter ih-
rer Tochter zu dieser Zeit nichts von diesem Brief erzählt haben wolle,
trotz regen telefonischen Austauschs. In diesem Zusammenhang könnten
auch die nur unbestimmten Angaben der Beschwerdeführerin zum Inhalt
des Briefes nicht überzeugen (vgl. A9/20 S. 10, 15 f.).
Auch der Bericht der Beschwerdeführerin zu den Umständen des Todes
ihres Vaters müsse als unplausibel und inhaltsarm gewertet werden. Zu-
nächst habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, nicht zu wis-
sen, in welchem Camp ihr Vater festgehalten worden sei, und dabei aus-
geführt, es sei ihnen nicht erlaubt gewesen, den Vater zu besuchen. So-
dann aber habe sie erklärt, dass sie und ihre Familien den Vater zufällig
schwer verletzt vor dem betreffenden Camp auf einer Bank sitzend aufge-
funden hätten. Indessen kenne sie den Namen dieses Camps nicht (vgl.
A9/20 S. 12 f.).
Im Übrigen könnten der Beschwerdeführerin auch ihre verwirrenden Aus-
sagen zum Verbleib ihrer beiden Geschwister nicht geglaubt werden. Die
Beschwerdeführerin gebe an, nicht zu wissen, wo sich ihr älterer Bruder
und ihre jüngere Schwester derzeit aufhielten. Ihre Mutter, so die Be-
schwerdeführerin, habe ihr anlässlich eines Anrufs aus R._______ er-
zählt, dass sie nicht wisse, wo ihre Geschwister seien. Gleichzeitig habe
die Beschwerdeführerin ausgeführt, ihre Geschwister seien noch bis De-
zember 2009 zu Hause gewesen, darüber hinaus habe sie keine Ahnung,
was nun mit ihren Geschwistern sei, welche Probleme sie gehabt hätten
und ob sie festgenommen worden seien oder nicht. Die dürftige Aussage
der Beschwerdeführerin, die Mutter habe ihr keine Einzelheiten berichten
können, da sie selber nichts wisse, sei in keiner Weise nachvollziehbar.
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Eine Mutter, deren Kinder von einem Tag auf den andern verschwänden,
stelle Nachforschungen an und wisse über die selbigen auch etwas zu
berichten. Zusätzlich habe sich die Beschwerdeführerin in diesem Zu-
sammenhang noch in einen weiteren Widerspruch verstrickt. Wenn sie
nämlich, wie sie sage, erst am 14. Februar 2010 nach R._______ gegan-
gen sei und sich ihre Geschwister noch bis Dezember 2009 zu Hause
aufgehalten hätten, dann könne die Beschwerdeführerin nicht erst im
Februar 2010 während ihres Aufenthaltes in R._______ von ihrer Mutter
über das Verschwinden ihrer Geschwister informiert worden sein, son-
dern hätte deren Verschwinden selbst vor Ort miterlebt (vgl. A1/11 S. 3;
A9/20 S. 2 f., S. 16). Nach dem Gesagten hielten die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. April 2011 liess
die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz bean-
tragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei der Be-
schwerdeführerin die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung sowie der Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Es sei festzustel-
len, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und in der Folge
seien die Vollzugsbehörden mittels vorsorglichen Massnahmen von Am-
tes wegen anzuweisen, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen.
Es seien von Amtes wegen sämtliche Akten der Vorinstanz beizuziehen.
Es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerin-
formationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenan-
gaben offen zu legen. Es sei der Beschwerdeführerin zu allfälligen Stel-
lungnahmen des Beschwerdegegners ein Replikrecht zu gewähren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2011 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Das Gesuch
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um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG wurde abgelehnt und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde antragsgemäss verzichtet.
F.
Am 26. August 2011 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
eine Fürsorgebestätigung der Einwohnergemeinde S._______ vom
15. April 2011 sowie einen ärztlichen Bericht vom 12. Juli 2011 nach.
G.
G.a. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2012 wurde der Beschwerde-
führerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge Gelegenheit eingeräumt, sich
bis am 5. April 2012 zum vorinstanzlichen Länderbericht zu Sri Lanka
vernehmen zu lassen.
G.b. Mit Eingabe vom 5. April 2012 replizierte die Beschwerdeführerin
fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
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die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Das BFM ha-
be die Begründungspflicht verletzt und damit den Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Zudem habe das BFM den Sach-
verhalt nur ungenügend festgestellt.
5.
5.1. Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene
Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche aus-
gestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die
Verfahrensakten (Art. 26-28 VwVG), das der betroffenen Person ermögli-
chen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollie-
ren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu beziehen
(vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf recht-
liches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,
S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Christoph Auer/Markus Mül-
ler/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/ St. Gallen
2008, Art. 26, N 2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 295;
BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Bernhard Waldmann/Phi-
lippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/ Basel/Genf
2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Parteien grundsätzlich Ein-
sicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf nur ausnahmswei-
se verweigert werden. Unter die als Beweismittel dienenden Aktenstücke
D-2065/2011
Seite 8
im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im kon-
kreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke so-
wie ausserdem alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, in
einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (dazu
BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b
S. 20; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem WALD-
MANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26, N 58). Des Weiteren ist im vorliegenden
Zusammenhang auf die Begründungspflicht hinzuweisen. Die Begrün-
dung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und
Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde
massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem
in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten
(vgl. FELIX UHLMANN/ ALEXANDRA SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17).
5.1.1. In der angefochtenen Verfügung ist kein ausdrücklicher Hinweis auf
einen konkreten Dienstreisebericht enthalten. Indessen ist unbestritten,
dass das Bundesamt im September 2010 eine Dienstreise nach Sri Lan-
ka durchführte, um Erkenntnisse zur dortigen Lage nach dem Ende des
Bürgerkriegs sowie zur Frage zu gewinnen, ob und inwiefern sich die
Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr sri-lankischer Asylsuchender in ih-
ren Heimatstaat verändert habe. In der angefochtenen Verfügung ist zu-
dem von "Erkenntnissen" des BFM die Rede, wobei in diesem Zusam-
menhang auf die erwähnte Dienstreise sowie die UNHCR-Richtlinien vom
5. Juli 2010 hingewiesen wird. Es werden keine anderweitigen Quellen
genannt. Somit ist objektiv davon auszugehen, dass die Erkenntnisse des
Bundesamts, welche zur Begründung einer Praxisänderung in Bezug auf
die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri
Lanka herangezogen werden, unter anderem auf die Dienstreise vom
Herbst 2010 zurückgehen. Mit anderen Worten stützt sich die angefoch-
tene Verfügung in entscheidwesentlicher Weise auf die Informationen,
welche aufgrund der Reise einer Delegation des BFM nach Sri Lanka
gewonnen wurden.
5.1.2. Ungeachtet dessen, ob in der angefochtenen Verfügung ein kon-
kreter Bericht zur fraglichen Dienstreise und mithin ein spezifisches Ak-
tenstück genannt wird oder ob nur auf die Dienstreise an sich verwiesen
wird, ist festzustellen, dass das aus dem verfassungsmässigen Anspruch
auf rechtliches Gehör resultierende Recht des Beschwerdeführers auf In-
formation über die wesentlichen Entscheidgrundlagen im vorliegenden
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Seite 9
Fall nicht ausreichend gewahrt worden ist. Indem sich das BFM in der
angefochtenen Verfügung argumentativ wesentlich auf die Erkenntnisse
der Dienstreise nach Sri Lanka vom Herbst 2010 gestützt hat, wäre es je-
denfalls unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewe-
sen, dem Beschwerdeführer diese Erkenntnisse mit angemessener
Transparenz offenzulegen. Eine knappe Wiedergabe lediglich der wich-
tigsten aus der Dienstreise gezogenen Schlüsse, wie mit der angefochte-
nen Verfügung geschehen, wird dem Informationsanspruch des Be-
schwerdeführers nicht gerecht. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf
Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise setzt vielmehr voraus, dass
ihm diese zumindest in Form einer schriftlichen Zusammenfassung zu-
gänglich gemacht werden. Dabei hat diese Zusammenfassung alle we-
sentlichen Aspekte wiederzugeben, welche für die aufgrund der Dienst-
reise getroffenen Einschätzungen von konkreter Bedeutung sind.
5.1.3. Das BFM hat sich auf den Dienstreisebericht des BFM vom Sep-
tember 2010 in der angefochtenen Verfügung gestützt (siehe Erwägung
E. 3.2 vorstehend), nähere diesbezügliche Ausführungen jedoch unter-
liessen. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dieser
Anspruch ist sodann formeller Natur, weshalb seine Verletzung grund-
sätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der materiellen Auswir-
kungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt
(vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 mit wei-
teren Hinweisen, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Ausgehend von einer
entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtspre-
chung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von
Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich
eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der
Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdein-
stanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tat-
bestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verlet-
zung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife
durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt wer-
den kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b S. 15 ff. und EMARK 2004 Nr. 38
E. 7.1 S. 265; vom BVGer bestätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2, im gleichen
Sinne BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid
eine Heilung die Ausnahme bleiben soll).
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5.1.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat das BFM im Rahmen eines an-
deren hängigen Verfahrens mit Schreiben vom 29. November 2011 an-
gewiesen, die Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September
2010 schriftlich zusammenzufassen und dem Bundesverwaltungsgericht
zu übermitteln. Daraufhin übermittelte das BFM mit Schreiben vom
22. Dezember 2011 die verlangte Zusammenfassung der Ergebnisse der
Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010.
5.1.5. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2012 wurde der Beschwer-
deführerin eine Kopie der erwähnten Zusammenfassung übermittelt.
Gleichzeitig wurde ihr die Gelegenheit gegeben, dazu bis am 5. April
2012 eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe vom 5. April 2012
liess sie sich diesbezüglich vernehmen. Angesichts der ihr gewährten Ge-
legenheit zur Stellungnahme kann der vorliegende Verfahrensmangel als
geheilt erachtet werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.)
5.2. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde
nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl
der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Be-
weiskraft (vgl. KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Ab-
klärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund
der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An-
haltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann ab-
gesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,
nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden
soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine
wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Be-
hörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdi-
gen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157
E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Be-
weiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei
nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere
Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel ver-
zichtet werden.
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass zusätzliche Abklärungen im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Er-
kenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im vorinstanzlichen
Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären: In antizipierter Be-
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Seite 11
weiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sach-
verhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht
zu einem anderen Entscheid führen könnte, da die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin offensichtlich unglaubhaft sind (siehe nachfolgend
E. 6.). Die entsprechenden Beweisanträge werden demnach abgewiesen.
6.
6.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
6.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1. Die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vom 6. April 2011 sind
nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir-
ken. Der Argumentation werden keine stichhaltigen und substanziierten
Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung un-
terbleibt zwar nicht, doch vermögen die Ausführungen der Beschwerde-
führerin, welche im wesentlichen an der Glaubhaftigkeit sowie der Asylre-
levanz ihrer Vorbringen festhält, die nachvollziehbaren Erwägungen des
BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach
Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bun-
desamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf
die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden. Der Einwand auf Beschwerdeebene, es gelte zu bedenken,
wie traumatisierend die Ereignisse der Jahre 2009 sowie 2010 für die Be-
schwerdeführerin gewesen seien, weshalb sie einzelne Daten verwech-
D-2065/2011
Seite 12
selt habe, kann nicht gehört werden. Erfahrungsgemäss sind gerade Ge-
waltopfer auch noch Jahre später in der Lage, ihre Erlebnisse wider-
spruchsfrei darzulegen, wobei ihre Aussagen von einer subjektiven Sicht-
weise geprägt sind und sie sich in ihren jeweiligen Schilderungen oft wie-
derholen. Auch die mit Eingabe vom 26. August 2011 geltend gemachten
psychischen Probleme der Beschwerdeführerin vermögen an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern; im eingereichten Arztzeugnis vom 12. Juli
2011 wird zwar bestätigt, dass die Beschwerdeführerin sich wegen "psy-
chischer Probleme im Zusammenhang mit erlebten Kriegs- und Gewalter-
eignissen in ihrem Heimatland" seit dem 1. Juni 2011 in Behandlung be-
finde. Diese beinhalte Gespräche sowie medikamentöse antidepressive
beziehungsweise anxiolytische (angstlösende) Therapie. Dieser Diagnose
mangelt es erstens an Genauigkeit und Klarheit. Zweitens vermag aber
selbst die klare Diagnose einer Trauma bedingten psychischen Krankheit
die Asylbehörden nicht zu binden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-2818/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 6.6), zumal mit psychiat-
risch-psychotherapeutischen Mitteln nicht sicher erschlossen werden
kann, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie die-
ses geartet war; da psychische Symptome bezüglich ihrer Verursachung
nicht spezifisch sind, erlaubt demnach die Symptomatologie keine Re-
konstruktion der objektiven Seite des traumatisierenden Ereignisses (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3550/2006 vom 13. August 2007
E. 4.1). Zudem spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eige-
nen Angaben zufolge Sri Lanka über den Flughafen Colombo (Bandara-
naike International Airport), dem einzigen internationalen Flughafen Sri
Lankas, verlassen konnte im sri-lankischen Kontext gegen eine asylrele-
vante Verfolgung.
7.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismit-
tel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen
Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter diesen Umständen ist so-
mit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einen flüchtlingsrechtlich
bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht
hat. Die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, ist dementsprechend zu bes-
tätigen.
8.
8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
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Seite 13
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H. sowie Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2001 Nr. 21).
9.
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
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Seite 14
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
9.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach
Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
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Seite 15
9.5.
9.5.1. Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge ist heute im Heimatstaat
der Beschwerdeführerin von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts
zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich
verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch
wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet
(vgl. BVGE 2011/24 E. 12 S. 509). Laut UNHCR "bedürfen Personen aus
dem Norden des Landes in Übereinstimmung mit den einschlägigen Prin-
zipien und Kriterien des Flüchtlingsrechts oder komplementären Schutz-
formen nicht länger alleine wegen der Gefahr von Schäden, die durch
wahlloses Vorgehen verursacht werden, internationalen Schutzes" (vgl.
a.a.O., mit Hinweis).
9.5.2. Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich
und muss differenziert betrachtet werden. Insbesondere die Lage in der
Nordprovinz von Sri Lanka ist nach Einschätzung des Bundesverwal-
tungsgerichts unterschiedlich einzuschätzen, da sich die Situation ge-
bietsweise sehr verschieden präsentiert (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.
S. 510). In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungs-
kontrolle stehen, das heisst die Distrikte Jaffna und südliche Teile der
Distrikte Vavuniya und Mannar, ist der Alltag eingekehrt, und die Lage in
Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9
(Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna)
im November 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage ist ent-
spannt (vgl. a.a.O. E. 13.2.1. S. 510).
9.5.3. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass in den genannten
Provinzen (Distrikt Jaffna und südliche Teile der Distrikte Vavuniya und
Mannar) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige poli-
tische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin
als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1. S. 510).
9.6. Zu prüfen bleibt die individuelle Zumutbarkeit der Wegweisung für
den Beschwerdeführer. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (beispiels-
weise die sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekte und das Kin-
deswohl) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu
tragen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1 f. S. 511). Für Personen, die aus der Nord-
provinz stammen, bildet die Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009
das entscheidende zeitliche Moment. Ihren Angaben zufolge ist die Be-
schwerdeführerin in T._______ geboren, wo sie bis Dezember 2009 lebte
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(vgl. A/711 S. 3). Danach hat sie an verschiedenen Orten gelebt und ist
schliesslich am 19. Dezember 2010 aus Sri Lanka ausgereist. Demnach
hat sie die Nordprovinz erst nach der Beendigung des Bürgerkrieges ver-
lassen. Ihre Mutter lebt noch immer in T._______ (vgl. a.a.O.). Ausserdem
leben noch zwei ihrer Tanten und einer ihrer Onkels in Sri Lanka (vgl.
A1/11 S. 4). Die Beschwerdeführerin hat in Sri Lanka zwölf Jahre lang die
Schule besucht, sie ist aber dort nie berufstätig gewesen (vgl. A1/11 S. 2).
9.7. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist
vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen. Es ist somit anzu-
nehmen, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existieren-
des, tragfähiges familiäres Netz stossen wird. Bei der Wiedereingliede-
rung in Sri Lanka, wo ihre Mutter und weitere Angehörige noch immer le-
ben, können ihr diese gegebenenfalls Unterstützung gewähren. Zudem
hat ihre Familie über Zugang zu finanziellen Mitteln verfügt, um ihr die
Reise in die Schweiz zu finanzieren. Es bestehen demnach keine konkre-
ten Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in
eine existenzielle Notlage geraten würde. Ihren Aussagen zufolge hat sie
auch Verwandte im Ausland (einen Onkel und eine Tante in Frankreich,
eine Tante in Deutschland und drei Onkels in der Schweiz [vgl. A1/11
S.4]), welche die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka
finanziell unterstützen können.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.8. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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Seite 17
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
11.1. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG haben auf Antrag hin diejenigen Per-
sonen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, welche nicht über die
erforderlichen Mittel verfügen und deren Begehren nicht aussichtslos er-
scheinen.
11.2. Aus der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems"
des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006
[SR 142.513]) ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz
nicht erwerbstätig ist. Zudem erschienen die von ihr gestellten Anträge im
Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe nicht aussichtslos.
11.3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb gutzuheissen. Es sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
12.
Beschwerdeführenden ist auch trotz materieller Abweisung der Be-
schwerde eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, wenn
ein Verfahrensmangel, welcher grundsätzlich zur Kassation der angefoch-
tenen Verfügung hätte führen müssen, im Beschwerdeverfahren geheilt
wird (vgl. EMARK 2003 Nr. 5). Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin
das rechtliche Gehör zum vorinstanzlichen Länderbericht vom 22. De-
zember 2011 zu Sri Lanka nicht schon durch die Vorinstanz, sondern erst
auf Beschwerdeebene gewährt. Dieser Mangel wurde erst durch die
nachträgliche Gewährung der Akteneinsicht sowie die Möglichkeit einer
Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin geheilt. Für die diesbezüg-
lichen Aufwendungen der Beschwerdeführerin ist ihr trotz Abweisung ihrer
Beschwerde eine vom BFM auszurichtende Parteientschädigung zuzu-
sprechen, die in Anwendung der zu berücksichtigenden Faktoren auf
Fr. 500.– zu bemessen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniele Cattaneo Ulrike Raemy
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