B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2065/2016
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Annemarie Hartmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Haftüberprüfung;
Verfügung des SEM vom 17. Februar 2016 / N (…).
D-2065/2016
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Sachverhalt:
A.
Gemäss Aktenlage gelangte der Beschwerdeführer zusammen mit seinem
älteren Bruder B._______ und dessen Familie (alle N […]) am 11. Januar
2016 von Deutschland kommend in die Schweiz, worauf er noch am glei-
chen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in C._______
(EVZ C._______) um die Gewährung von Asyl nachsuchte.
Am 26. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seiner Per-
son, zu seinem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen be-
fragt. Dabei wurde ihm insbesondere das rechtliche Gehör zu einer allfälli-
gen Wegweisung nach Deutschland in Anwendung der Bestimmungen
zum Dublin-Verfahren gewährt, zumal er dort gemäss seiner Verzeichnung
in der Eurodac-Datenbank am 28. Dezember 2015 einen Asylantrag ge-
stellt hatte. Bei dieser Gelegenheit sprach sich der Beschwerdeführer ge-
gen eine Wegweisung nach Deutschland aus, da er befürchte, Deutsch-
land schaffe afghanische Asylgesuchsteller nach Afghanistan aus (vgl.
act. A4 [Protokoll der Befragung zur Person], Ziff. 8.01)
B.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 – dem Beschwerdeführer erst deut-
lich später eröffnet (vgl. nachfolgend [Bst. F]) – trat das SEM in Anwendung
der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
ein und ordnete dessen Wegweisung nach Deutschland an (vgl. Ziffn. 1 -
6 des Dispositivs). Gleichzeitig ordnete das Staatssekretariat in Anwen-
dung von Art. 76a AuG (SR 142.20) an, dass der Beschwerdeführer zur
Sicherstellung des Vollzuges während höchstens sechs Wochen in Haft
genommen wird, und beauftragte den für den Wegweisungsvollzug zustän-
digen Kanton mit dem Haftvollzug (vgl. Ziffn. 7 - 8 des Dispositivs).
C.
Gemäss Aktenlage erging am gleichen Tag ein entsprechender Entscheid
auch im Falle des Bruders des Beschwerdeführers und seiner Familie. Die
den Bruder betreffende Verfügung wurde diesem am 22. März 2016 eröff-
net, wobei der Bruder noch am gleichen Tag von der kantonalen Behörde
in Haft genommen wurde (vgl. dazu im Einzelnen das nachfolgend genann-
te Urteil [Bst. G]).
D.
Eine Woche nach erfolgter Inhaftnahme seines Bruders – mit Eingabe vom
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29. März 2016 – teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er wolle frei-
willig nach Deutschland zurückkehren. Er bitte daher darum, ihn im Rah-
men des Dublin-Abkommens ohne Gefängnisaufenthalt nach Deutschland
zu überstellen. Mit dem vorliegenden Schreiben bestätige er zugleich, dass
er sich gegen eine Überstellung nicht zur Wehr setzen wolle.
E.
Die vorgenannte Eingabe wurde vom SEM am 30. März 2016 zu den Akten
genommen (vgl. act. A16), worauf das Staatssekretariat noch am gleichen
Tag dem für den Wegweisungsvollzug zuständigen Kanton den Auftrag er-
teilte, den Beschwerdeführer am übernächsten Tag zwecks Sicherstellung
des Vollzuges in Haft zu nehmen (vgl. act. A17).
F.
Der Beschwerdeführer wurde von der zuständigen kantonalen Behörde
auftragsgemäss am 1. April 2016 an dem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort
(eine Aussenstelle des EVZ C._______) in Haft genommen und anschlies-
send zwecks Haftvollzug ins Gefängnis D._______ überstellt.
Gemäss Aktenlage war dem Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner In-
haftnahme vom SEM gegen Empfangsbestätigung die Verfügung vom
17. Februar 2016 eröffnet worden. Soweit ersichtlich legte das Staatssek-
retariat dem Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit zugleich eine "Be-
schwerdeverzichtserklärung" vor, welche von ihm unterzeichnet wurde.
G.
Im Falle des Bruders des Beschwerdeführers wurde die Anordnung der
Ausschaffungshaft auf Beschwerde hin mit Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-1963/2016 vom 1. April 2016 aufgehoben, verbunden mit der
Anordnung einer sofortigen Haftentlassung.
H.
Mit Eingabe vom 3. April 2016 (Poststempel) – Eingang beim Bundesver-
waltungsgericht am 5. April 2016 – beantragte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht über die rubrizierte Rechtsvertreterin seine
Haftentlassung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er zugleich um super-
provisorische Entlassung aus der Haft und um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege.
I.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 6. April 2016 beim Gericht ein.
D-2065/2016
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM, mit welchen das Staatssekreta-
riat im Rahmen von Dublin-Verfahren in Anwendung von Art. 76a i.V.m.
Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG Ausschaffungshaft anordnet, respektive wäh-
rend laufender Haft über Haftentlassungsgesuche (vgl. dazu Art. 31 - 33
VGG, Art. 80a Abs. 2 AuG und Art. 105 AsylG).
1.2 Gegenstand des asylrechtlichen Haftüberprüfungsverfahrens ist die
Frage der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft
(Art. 108 Abs. 4 AsylG). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die der Aus-
schaffungshaft zugrundeliegende Wegweisung und deren Vollzug nicht zu
beurteilen (vgl. allgemein zum Verhältnis zwischen Ausschaffungshaft und
Wegweisung: BGE 130 II 56 E. 2 und 128 II 193 E. 2.2 m.w.H.).
1.3 Die Haftüberprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt im
einzelrichterlichen Verfahren (vgl. Art. 111 Bst. d AsylG).
1.4 Die Eingabe vom 3. April 2016 richtet sich einzige gegen die Anordnung
respektive die Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft. In dieser Hinsicht
ist der Beschwerdeführer ohne weiteres zur Beschwerde respektive zur
Einreichung eines Haftentlassungsgesuches legitimiert (Art. 48 VwVG).
Seine Eingabe ist sodann als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108
Abs. 4 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit darauf einzutreten ist. Es bleibt
der Ordnung halber festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer am
1. April 2016 nach Vorlage des SEM unterzeichnete "Beschwerdeverzichts-
erklärung" im vorliegenden Sachzusammenhang als irrelevant erweist, zu-
mal ein Haftentlassungsgesuch von der inhaftierten Person jederzeit ge-
stellt werden kann (vgl. Art. 80a Abs. 4 [erster Satz]).
2.
2.1 Gemäss Art. 76a Abs. 1 Bstn. a - c AuG kann die zuständige Behörde
die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in
den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn
im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die Person
der Durchführung der Wegweisung entziehen will, die Haft verhältnismäs-
sig ist und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam an-
wenden lassen. Dabei ist in Art. 76a Abs. 2 Bstn. a - i AuG mittels Aufzäh-
lung ausdrücklich definiert, welche Sachverhaltsumstände als konkrete An-
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zeichen gelten, die befürchten lassen, dass sich die von der Wegweisungs-
verfügung betroffene Person dem Vollzug entziehen will. Diese Aufzählung
hat ihren Grund darin, dass gemäss Dublin-III-VO keine Person nur des-
wegen inhaftiert werden kann, weil sie sich in einem Dublin-Verfahren be-
findet, sondern – entgegen früherer gesetzlicher Normierung – auch in
Dublin-Verfahren Haft nur dann angeordnet werden darf, wenn nach An-
ordnung einer Wegweisung die erhebliche Gefahr besteht, dass die be-
troffene Person untertaucht. Da Zweck der Bestimmung von Art. 76a Abs. 2
AuG die Definition der Flucht- respektive Untertauchungsgefahr nach ob-
jektiven gesetzlichen Kriterien ist, ist die Aufzählung in Bst. a - i wohl als
abschliessend zu erachten (vgl. zum Ganzen: Botschaft über die Geneh-
migung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz
und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU]
Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2013 [Weiterentwicklungen des Dublin/Eu-
rodac-Besitzstands] vom 7. März 2014; BBL 2014 2675, insbesondere
S. 2689 und S. 2700 ff. bzw. S. 2701 [unten] und S. 2702 [oben]).
2.2 Gemäss Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG ist zur Haftanordnung das SEM zu-
ständig bei Personen, die sich während des Dublin-Verfahrens in einem
Empfangszentrum oder einem besonderen Zentrum nach Art. 26 Abs. 1bis
AsylG aufhalten. Das Verfahren und die entsprechende Zuständigkeit rich-
tet sich nach den Art. 105, 108, 109 und 111 AsylG (vgl. Art 80a Abs. 2
AuG). Ein Haftentlassungsgesuch kann jederzeit eingereicht werden, wo-
bei die richterliche Behörde über das Gesuch innert acht Arbeitstagen in
einem schriftlichen Verfahren entscheidet (vgl. Art. 80a Abs. 4 AuG). Die
richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides
über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären
Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs
(vgl. Art. 80a Abs. 8 AuG).
3.
3.1 Die Vorinstanz begründet die Haftanordnung damit, dass der Be-
schwerdeführer am 28. Dezember 2015 in Deutschland ein Asylgesuch
eingereicht habe. Ohne den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, habe
er Deutschland jedoch verlassen und sei in die Schweiz gelangt. Dadurch
habe er seine Pflicht missachtet, sich den deutschen Behörden zur Verfü-
gung zu halten. Gemäss Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG stelle ein Verhalten,
welches darauf schliessen lasse, dass sich die betroffene Person behörd-
lichen Anordnungen widersetze, ein konkretes Anzeichen dafür dar, dass
er sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen wolle.
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Seite 6
3.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Erwägungen ein, er sei we-
der schriftlich noch in einer für ihn verständlichen Sprache über die Gründe
der Inhaftierung informiert worden. Er sei auch nicht auf die Möglichkeit
hingewiesen worden, eine unentgeltliche Rechtsberatung und Vertretung
in Anspruch nehmen zu können. Nur schon aus diesem Grund sei er aus
der Haft zu entlassen. Sodann bestehe kein Anlass zur Annahme, er würde
in der Schweiz untertauchen. So sei er vielmehr bereit, zusammen mit sei-
nem Bruder und dessen Familie nach Deutschland zurückzukehren, so-
bald die Überstellung durchgeführt werden könne. Schliesslich sei sein An-
spruch darauf, dass über die Haft in einem mündlichen Verfahren innert 96
Stunden befunden werde, verletzt worden. Im Übrigen habe das Bundes-
verwaltungsgericht schon in mehreren Urteilen die Haftanordnung als un-
verhältnismässig erkannt.
4.
4.1 Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht schriftlich in einer für
ihn verständlichen Sprache über die Gründe seiner Inhaftierung orientiert
worden, geht aufgrund der Akten fehl. So wurde ihm die angefochtene Ver-
fügung anlässlich deren Eröffnung in eine für ihn verständliche Sprache
übersetzt (vgl. act. A19: vom Dolmetscher mitunterzeichnete Empfangsbe-
stätigung). Gleichzeitig wurde das Dispositiv der angefochtenen Verfügung
zweisprachig ausgefertigt. Aus der Verfügung geht schliesslich hervor, aus
welchen Gründen er in Haft genommen wurde.
4.2 Demgegenüber erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers betref-
fend eine ungenügende Information über seine Verfahrensrechte als be-
gründet. So ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 28 Abs. 4 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) in Verbindung
mit Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der unentgeltlichen
Rechtsberatung und -vertretung schriftlich hinzuweisen. Im Falle des Be-
schwerdeführers ist dies nicht erfolgt. Allerdings kann an dieser Stelle die
Rechtsfolge dieser Säumnis offengelassen werden, zumal das Haftentlas-
sungsgesuch – wie nachfolgend aufgezeigt – bereits aus anderen Gründen
gutzuheissen ist.
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4.3 Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf ein mündliches Verfahren
innert 96 Stunden erweist sich wiederum als unbegründet, zumal sich die
vom Beschwerdeführer angerufene Bestimmung (Art. 80 Abs. 2 AuG) nicht
auf die vorliegende Verfahrenskonstellation bezieht. Vielmehr ist vorlie-
gende Konstellation in Art. 80a Abs. 4 AuG normiert und sieht eine Haft-
überprüfung im schriftlichen Verfahren innert acht Arbeitstagen vor. Anders
als in Fällen von Art. 80 AuG werden die vom SEM in Dublin-Verfahren
angeordnete Inhaftnahmen auch nicht automatisch, sondern lediglich auf
Antrag richterlich überprüft (vgl. dazu Art. 80 Abs. 2 AuG [automatische
Überprüfung] gegenüber Art. 80a Abs. 4 AuG [Überprüfung auf Antrag]).
Das vorliegende Haftentlassungsgesuch wurde am 3. April 2016 einge-
reicht und ging dem Gericht am 5. April 2016 zu, so dass die Frist von acht
Arbeitstagen mit Erlass des vorliegenden Urteils ohne weiteres gewahrt
wird.
5.
5.1 In der Sache ist das Gesuch um Haftentlassung als begründet zu er-
kennen. Art. 76a Abs. 1 AuG setzt für die Anordnung der Haft kumulativ
voraus, dass konkrete Anzeichen dafür ersichtlich sind, dass sich die be-
troffene Person einer Wegweisung entzieht (Bst. a), dass die Haft verhält-
nismässig ist (Bst. b) und dass keine weniger einschneidenden wirksamen
Massnahmen möglich sind (Bst. c). Nach der gesetzlichen Konzeption ist
daher in einem ersten Schritt zu eruieren, ob eines der in Art. 76a Abs. 2
Bst. a - i AuG explizit erwähnten Anzeichen erfüllt ist, welches befürchten
lässt, dass sich der Beschwerdeführer der Durchführung der Wegweisung
entziehen will. Ist im Einzelfall aufgrund der Akten ein solches Anzeichen
vorhanden respektive eines der in Art. 76a Abs. 2 erwähnten Sachverhalts-
momente erfüllt, muss die Frage der Verhältnismässigkeit geprüft werden
(Art. 76a Abs. 1 Bst. b AuG). Eine behördliche Zwangsmassnahme ist nach
Lehre und Praxis stets nur dann als verhältnismässig zu erkennen, wenn
kein milderes Mittel zur Zweckerreichung genügt. Vom Gesetzgeber wurde
in dieser Hinsicht der Ordnung halber in Art. 76a Abs. 1 Bst. c AuG durch
Wiedergabe der Bestimmungen von Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO nochmals
darauf hingewiesen, dass Haft nur dann in Frage kommt, wenn sich weni-
ger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
5.2 In der angefochtenen Verfügung wurde die Haftanordnung damit be-
gründet, dass der Beschwerdeführer in Deutschland ein Asylgesuch einge-
reicht und durch die Weiterreise in die Schweiz die Pflicht, sich den deut-
schen Behörden zur Verfügung zu halten, verletzt habe. Somit sei der Haft-
grund von Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG erfüllt. Dieser Argumentation kann
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Seite 8
jedoch nicht gefolgt werden, würde dies doch dazu führen, dass nach jeder
Weiterreise aus einem Erstasylstaat – und damit in nahezu jedem Dublin-
Verfahren – auf eine erhebliche Untertauchungsgefahr zu schliessen wäre.
Damit würde jedenfalls in all jenen Dublin-Verfahren eine Haftanordnung
ohne weiteres möglich, in welchen aufgrund eines Eurodac-Treffers ein
vorgängiger Kontakt mit den Behörden eines anderen Vertragsstaates er-
stellt ist, was jedoch gemäss den Materialien (vgl. Botschaft, a.a.O.) eben
nicht im Sinne des Gesetzgebers und der Dublin-III-VO wäre. Ein solcher
Ansatz erweist sich damit als mit den Bestimmungen von Art. 28 Abs. 2 und
Art. 2 Bst. n Dublin-III-VO unvereinbar. Hinzu kommt, dass der Beschwer-
deführer von den deutschen Behörden offensichtlich nicht angewiesen
worden war, in Deutschland zu verbleiben, gibt er doch glaubhaft an, er
habe kein Asylgesuch stellen wollen und auf dem von ihm ausgefüllten For-
mular sei der Vermerk "not for registration just for security" angebracht ge-
wesen. Es habe zwei Formulare gegeben, auf dem einen stand "in
Deutschland bleiben" und auf dem anderen "Weiterreise". Er habe Letzte-
res gewählt.
5.3 Jede Haftanordnung gemäss Art. 76a Aug bedingt sodann, dass das
SEM im Rahmen einer Einzelfallprüfung festzustellen hat, ob tatsächlich
von einer erheblichen Untertauchungsgefahr auszugehen ist (vgl. AN-
DREAS ZÜND, Migrationsrecht – Kommentar, 4. Auflage 2015, N 1 und N 3
zu Art. 76a AuG). Eine solche Prüfung lässt die angefochtene Verfügung
gänzlich vermissen.
5.3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen
der Befragung vom 26. Januar 2016 seine vorgängige Asylantragstellung
in Deutschland nicht zu verschleiern oder zu bestreiten versucht hat. Auf
entsprechende Standardfrage hat er soweit ersichtlich spontan auf seine
Gesuchseinreichung in Deutschland am 28. Dezember 2015 hingewiesen
und auf Nachfrage hin zugleich die Umstände der Registrierung seines
dortigen Asylantrages geschildert (vgl. act. A4, Ziff. 2.06). Zwar hat er sich
zum Schluss der Befragung gegen eine Überstellung nach Deutschland
ausgesprochen (vgl. act. A4, Ziff. 8.01). Alleine von daher ist jedoch nicht
auf eine erhebliche Untertauchungsgefahr zu schliessen, zumal es der in-
neren Logik entspricht, wenn Asylsuchende nach erfolgter Einreise aus ei-
nem anderen Dublin-Vertragsstaat zumindest minimale Einwände gegen
einer Rückführung dorthin vorbringen. Auf der anderen Seite hat der Be-
schwerdeführer nach der am 22. März 2016 erfolgten Inhaftnahme seines
Bruders mit Eingabe vom 29. März 2016 und damit noch vor Eröffnung der
angefochtenen Verfügung ausdrücklich erklärt, er sei zu einer freiwilligen
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Seite 9
Rückkehr nach Deutschland bereit und er werde sich nicht gegen eine
Überstellung wehren. Die Unterzeichnung der ihm vom SEM vorgelegten
"Beschwerdeverzichtserklärung" kann ebenfalls dahingehend verstanden
werden, dass er im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung
keine grundsätzlichen Einwände gegen die angeordnete Wegweisung
nach Deutschland hatte. Schliesslich erscheint aufgrund der Aktenlage als
insgesamt plausibel, dass der Beschwerdeführer in erster Linie mit seinem
älteren Bruder und dessen Familie zusammenbleiben will, und auch be-
züglich deren Asylgesuchen die Zuständigkeit Deutschlands festgestellt
worden ist.
5.3.2 Die Vorinstanz hat es denn auch unterlassen, sich mit der in der Ein-
gabe vom 29. März 2016 deutlich geäusserten Bereitschaft zu einer Rück-
kehr nach Deutschland auseinanderzusetzen. Dies dürfte damit zusam-
menhängen, dass die angefochtene Verfügung – inklusive Haftanord-
nung – bereits sechs Wochen zuvor redigierte worden war. Ein solches
Vorgehen muss als schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf das
rechtliche Gehör bezeichnet werden. In diesem Zusammenhang ist die
Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Haftanordnung nach
Art. 76a Abs. 1 AuG keineswegs zwingend in der gleichen Verfügung wie
der Dublin-Nichteintretensentscheid erfolgen muss. So kann sehr wohl zu-
erst der Dublin-Nichteintretensentscheid eröffnet und daran anschliessend
die betroffene Person nach ihrer Bereitschaft zu einer freiwilligen Rückkehr
in den für sie zuständigen Staat und der entsprechenden Kooperationsbe-
reitschaft befragt werden, zumal wenn wie vorliegend die Eröffnung des
Entscheides ohnehin im Beisein eines Übersetzers oder einer Übersetzerin
erfolgt. Ist ein Sachverhaltsmoment respektive ein konkretes Anzeichen im
Sinne von Art. 76a Abs. 2 Bst. a - i AuG gegeben, kann vom SEM im Nach-
gang zur Eröffnung des Dublin-Entscheides in einer separaten, genügend
begründeten Verfügung Haft angeordnet werden.
5.4 Insgesamt ist es diesen Erwägungen gemäss dem SEM nicht gelungen
aufzuzeigen, dass konkrete Anzeichen vorliegen, der Beschwerdeführer
würde sich der Durchführung der Überstellung nach Deutschland entzie-
hen.
5.5 Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich eine Auseinandersetzung
mit der Frage der Angemessenheit der angeordneten Haft, wobei anzumer-
ken ist, dass die Vorinstanz auch in diesem Zusammenhang keinerlei Aus-
führungen machte. Insbesondere die Möglichkeit der milderen Mass-
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Seite 10
nahme, wie die Eingrenzung auf das Gebiet des Empfangszentrums be-
ziehungsweise dessen Aussenstelle, müsste wohl in diesem Zusammen-
hang geprüft werden (vgl. Art. 76a Abs. 1 Bst. c AuG und Art. 28 Abs. 2
Dublin-III-VO i.V.m. Art. 26 und 28 AsylG sowie Art. 16, 16a, 16c und 16d
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
6.
Nach dem Gesagten ist die angeordnete Haft des Beschwerdeführers nicht
rechtmässig. In Gutheissung des Gesuchs um Haftentlassung ist die so-
fortige Haftentlassung anzuordnen.
Der Antrag auf superprovisorische Entlassung aus der Haft wird damit ge-
genstandslos.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ge-
genstandslos wird.
7.2 Das Gericht geht auch im vorliegenden Verfahren im Sinne der Erwä-
gungen im Urteil D-1963/2016 vom 1. April 2016 davon aus, dass die rubri-
zierte Rechtsvertreterin unentgeltlich tätig geworden ist (vgl. a.a.O., E. 8).
Auch im vorliegenden Verfahren ist mangels belegter Auslagen davon aus-
zugehen, dass dem Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen und
somit entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Somit ist keine Parteientschädigung zuzusprechen und
der entsprechende Antrag abzuweisen.
8.
Dieses Urteil kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim
Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. c BGG e contrario).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Haftentlassung wird gutgeheissen.
2.
Der Beschwerdeführer ist ohne jeden Verzug aus der Ausschaffungshaft
zu entlassen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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