B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2067/2011/mel
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Michael Guidon,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. März 2011 / N (…).
D-2067/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer
Ethnie – reichte am 3. Juni 2009 bei der schweizerischen Vertretung in
Colombo ein schriftliches Gesuch um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und um Gewährung von Asyl ein. Nach entsprechender Auffor-
derung durch die Botschaft reichte er am 15. und 29. Juni 2009 ergän-
zende Eingaben nach. Am 22. Januar 2011 reiste der Beschwerdeführer
gemäss seinen Angaben von Colombo per Flugzeug über Jordanien und
Italien in die Schweiz ein, wo er am 24. Januar 2011 ein (neues) Asylge-
such einreichte. Am 28. Januar 2011 wurde er summarisch befragt und
am 14. Februar 2011 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus Z._______ im
Jaffna-Bezirk (Nordprovinz), wo er bei seinen Eltern und mit seiner älte-
ren Schwester gelebt habe. Er habe bereits als Kind an Sportveranstal-
tungen teilgenommen, und er habe deshalb im Jahre (…) – als die Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) während der Friedenszeit auch öf-
fentlich präsent gewesen seien – im Sportbereich mit den LTTE zusam-
mengearbeitet. Namentlich habe er unter der Schirmherrschaft der LTTE
an (…) teilgenommen, womit er bei diesem Anlass, welcher in Colombo
stattgefunden habe, als LTTE-Angehöriger gegolten habe und auch ent-
sprechende Fotos gemacht worden seien. Im Jahr 2007 hätten die Ver-
hältnisse geändert und es seien auf beiden Seiten Leute erschossen
worden. Zwei seiner Freunde, welche den LTTE angehört hätten, hätten
ihn eines Nachts gebeten, Sprengstoff zu verstecken. Er habe ihrem
Drängen nachgegeben und den Sprengstoff auf dem Grundstück gegen-
über dem Haus seiner Familie vergraben. Seine beiden Freunde seien
Ende 2007 verschwunden. Im Januar 2008 sei dann eine Motorradgruppe
gekommen und habe nach ihm gesucht, da ihr die beiden Freunde wohl
von dem Sprengstoff erzählt hätten. Sie habe den Sprengstoff auch ge-
funden und mitgenommen. Später hätten auch die Zivilpolizei und noch-
mals die Motorradgruppe nach ihm gesucht. Daher habe ihn sein Vater
anfangs 2009 nach Colombo respektive Y._______ (…) gebracht, wo er
während der ersten vier Monate bei einem "Communication Center" (re-
spektive einem öffentlichen Telefonbüro) gearbeitet habe, welches einem
Freund gehöre. Am 16. April 2009 sei er – unter dem Verdacht der Zuge-
hörigkeit zu den LTTE – an seinem Arbeitsplatz in Y._______ verhaftet
worden. Ihm sei vorgeworfen worden, er habe über sein Mobiltelefon eine
Nummer gewählt, welche in Verbindung mit den LTTE stehe. Er sei zu
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Unrecht mit der Ermordung des Verkehrsministers in Verbindung ge-
bracht worden. Offenbar habe die Polizei in diesem Zusammenhang nach
einer Person gesucht, welche vom gleichen Communication Center ein
Telefonat geführt habe, von wo auch er mit seiner Verlobten (und heuti-
gen Frau) in telefonischem Kontakt gestanden habe. Seine Frau sei
ebenfalls verhaftet worden, und zwar unter dem Verdacht, es handle sich
bei ihr um eine Selbstmordattentäterin. Während der Polizeihaft sei er
vom Criminal Investigation Department (CID) befragt, misshandelt und
mit dem Tod bedroht worden. Sein Vater, ein pensionierter Mitarbeiter des
Gerichts in Z._______ (Nordprovinz), habe sich jedoch über einen be-
freundeten Richter um seine Freilassung bemüht. Auch hätten sich die
sri-lankische Menschenrechtskommission und das Internationale Komitee
vom Roten Kreuz (IKRK) für ihn eingesetzt. Vor diesem Hintergrund sei er
schliesslich am 11. Mai 2009 freigelassen worden. Am 5. Juni 2009 sei er
von Angehörigen des CID angesprochen und bedroht worden, wobei ihm
vorgeworfen worden sei, er verdanke seine Freilassung einzig einer Ein-
flussnahme von dritter Seite. Im September 2009 habe er Colombo ver-
lassen und habe sich mit seiner Freundin, welche er am 16. Dezember
2009 heimlich geheiratet habe, im Bezirk Jaffna aufgehalten. Im Septem-
ber 2010 habe die Motorradgruppe wieder nach ihm gesucht. Dabei habe
sie seinen Vater geschlagen und von diesem verlangt zu sagen, wo er
sich aufhalte. Nachdem er (der Beschwerdeführer) sich ab dem 6. De-
zember 2010 wiederum in Colombo aufgehalten habe, sei er am 9. De-
zember 2010 an seinem alten Arbeitsplatz von der Polizei gesucht wor-
den. Dabei sei er nur durch Zufall einer Verhaftung entgangen, habe er
sich doch bei dieser Gelegenheit tatsächlich im Gebäude aufgehalten.
Am nächsten Tag habe die Polizei an seinem alten Arbeitsplatz einen Zet-
tel abgegeben, laut welchem er sich bei der Polizei hätte melden müssen.
Aufgrund der Ereignisse in Colombo habe er sich bis zum 21. Januar
2011 in X._______ versteckt gehalten
Als Beweismittel reichte er – je in Kopie – eine "Detention Order" vom
(…), eine Verhaftungsbestätigung vom (…), zwei Polizeiberichte vom (…)
und vom (…) (inkl. Übersetzungen ins Englische), eine Bestätigung der
Menschenrechtskommission vom (…), eine Bestätigung des IKRK vom
(…), eine IKRK-Karte und die Aufforderung der Polizei vom (…) zu den
Akten.
B.
Die Akten wurden am 17. August 2009 von der Botschaft an das BFM
weitergeleitet, mit dem Vermerk, eine Anhörung zu den Gesuchsgründen
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sei derzeit aus Kapazitätsgründen nicht möglich. Vom BFM wurde das
Gesuch aus dem Ausland zwar am 26. August 2009 in der massgeblichen
Datenbank registriert (vgl. Verordnung über das Zentrale Migrationsinfor-
mationssystem vom 12. April 2006 [ZEMIS-Verordnung; SR 142.513]), zu
weiteren Verfahrensschritten kam es jedoch während der nächsten ein-
einhalb Jahre nicht. Nachdem der Beschwerdeführer am 24. Januar 2011
in der Schweiz ein (neues) Asylgesuch eingereicht hatte, schrieb das
Bundesamt das Gesuch aus dem Ausland am 7. März 2011 formlos re-
spektive alleine mittels Vermerk in seiner Datenbank als gegenstandslos
ab (rückwirkend per 17. August 2009).
C.
Mit Verfügung vom 4. März 2011 – eröffnet am 8. März 2011 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und es lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde vom BFM die
Wegweisung aus der Schweiz verfügt und der Vollzug der Wegweisung
angeordnet.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 6. April 2001
– handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde und beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Daneben ersuchte er um Er-
lass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschuss-
pflicht.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April
2011 wurde dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten entsprochen
und auf das Erheben eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzich-
tet. Gleichzeitig wurde das BFM unter Zustellung der Akten zum Schrif-
tenwechsel eingeladen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 15. April 2011 hielt das BFM unter Ver-
weis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche
Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. April 2011 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
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Seite 5
G.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 ersuchte die Instruktionsrichterin die
schweizerische Botschaft in Colombo um zusätzliche Abklärungen bezüg-
lich des Beschwerdeführers.
H.
In ihrem Schreiben vom 7. November 2013 übermittelte die schweizeri-
sche Botschaft in Colombo die Ergebnisse der im Rahmen der Bot-
schaftsanfrage getätigten Abklärungen an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Dem Beschwerdeführer werden die Botschaftsanfrage vom 22. Mai
2013 sowie die Abklärungsergebnisse der Botschaft vom 7. November
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2013 (z.T. geschwärzt) aus prozessökonomischen Gründen erst mit vor-
liegendem Entscheid zur Kenntnis gebracht, woraus ihm vor dem Hinter-
grund der nachfolgenden Erwägungen kein Rechtsnachteil erwächst.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es sei nach-
vollziehbar, dass die vorgebrachten Vorfälle, insbesondere die Verhaftung
im (…) sowie der Erhalt der Vorladung im (…), den Beschwerdeführer zur
Ausreise aus seiner Heimat bewogen hätten. Angesichts der geschilder-
ten Ereignisse sei es auch verständlich, dass er aus subjektiver Sicht
Angst vor weiteren staatlichen Verfolgungsmassnahmen habe. Objektiv
könne diese Furcht jedoch nicht als begründet angesehen werden. Der
Beschwerdeführer habe sich lediglich damit hervorgetan, während der
Friedenszeit als Sportler an durch die LTTE organisierten Sportanlässen
teilzunehmen und ab Januar 2009 für eine der Beziehung zu den LTTE
verdächtigten Telekommunikationsfirma tätig zu sein. Er sei weder
staatspolitisch aktiv gewesen, noch habe er sich – abgesehen von einer
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einmaligen Hilfeleistung, als er auf Wunsch zweier Freunde und LTTE-
Angehöriger Sprengstoff auf dem elterlichen Grundstück versteckt habe –
je für die LTTE engagiert. Mit dem Bombenanschlag auf den Verkehrsmi-
nister habe er nichts zu tun. Der Umstand, dass er nach nur wenigen Wo-
chen entlassen und das Verfahren gegen ihn eingestellt worden sei, müs-
se als Hinweis darauf gewertet werden, dass die sri-lankischen Behörden
nichts weiter als einen blossen Verdacht gegen ihn in der Hand hätten
und die Angelegenheit als erledigt betrachteten. Andernfalls hätten die
Behörden den Beschwerdeführer trotz der Intervention eines hochrangi-
gen Richters nicht entlassen und das Verfahren gegen ihn auch nicht ein-
gestellt. Vor diesem Hintergrund erscheine das Risiko, dass er nach Be-
endigung des Krieges in Sri Lanka einer Verfolgungssituation ausgesetzt
sei, als ausgesprochen gering. Es sei nicht davon auszugehen, dass er
von Seiten der sri-lankischen Behörden weitere Verfolgungsmassnahmen
zu befürchten habe. Daher hielten die Vorbringen den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
4.2 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, in Sri Lanka seien nach wie vor Personen, die irgendeine Verbindung
zu den LTTE aufweisen könnten und somit nicht nur profilierte LTTE-
Kader, gesucht und würden unter Druck gesetzt. Zudem müsse im Nor-
den und Osten des Landes immer mit dem Schlimmsten gerechnet wer-
den, da auf Seiten der Sicherheitskräfte weiterhin mit grenzenloser Will-
kür gerechnet werden müsse. Er habe anlässlich der Befragung auf gut
nachvollziehbare Weise erläutert, wieso die Behörden ihn des Engage-
ments für die LTTE beschuldigten und deshalb in seinem Fall von anhal-
tender Verfolgungsgefahr ausgegangen werden müsse. Aus seinem Le-
benslauf ergäben sich zahlreiche direkte Verbindungen zu den LTTE
(Vergangenheit als LTTE-Sportler, persönlich gesucht wegen verstecktem
LTTE-Sprengstoff, Beschäftigung in einem Geschäft mit mutmasslichen
Beziehungen zu den LTTE, registriertes Telefongespräch mit LTTE-Akti-
vist, mehrwöchige Haft im Zusammenhang mit einem LTTE-Attentat). Er
habe demnach aus Behördensicht das klare Profil eines möglichen LTTE-
Unterstützers oder Sympathisanten und müsse jederzeit mit Verfol-
gungsmassnahmen rechnen. Er habe deshalb seit Dezember 2007 mög-
lichst zurückgezogen gelebt und habe seinen Aufenthaltsort immer wieder
wechseln müssen. Trotzdem sei immer wieder nach ihm gesucht worden.
Zuletzt sei seine Ehefrau (…) in Jaffna auf einem Posten vom CID oder
von der Polizei festgehalten, über seinen Aufenthaltsort befragt und am
darauffolgenden Tag wieder freigelassen worden. Demnach sei auch sei-
ne Ehefrau immer noch im Fokus der Behörden. Das anhaltende Interes-
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se der Sicherheitskräfte an seiner Person weise somit auf ein erhebliches
Risikoprofil hin, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet im Sinne
von Art. 3 AsylG erscheinen lasse. Er erfülle demnach die Voraussetzun-
gen zur Anerkennung als Flüchtling.
4.3 Die Botschaftsanfrage vom 7. November 2013 ergab im Wesentli-
chen, dass am (…) ein Fall mit dieser Fallnummer existiere. Dabei sei der
Beschwerdeführer mit zwei weiteren Personen der Unterstützung respek-
tive der Beihilfe zur Unterstützung der LTTE verdächtigt worden. Sie sei-
en unter den Emergency Regulations verhaftet und unter einem Detenti-
on Order festgehalten worden. Am (…) seien der Beschwerdeführer und
eine weitere Person aufgrund ungenügender Beweismittel durch den
Richter entlassen worden. Jedoch gehe ein Spezialteam den Anschuldi-
gungen weiter nach. Am (…) sei auch die dritte Person aufgrund man-
gelnder Beweismittel und Informationen bedingt entlassen worden. Der
Fall sei am (…) beigelegt worden ("laid by"), bis der Officer in Charge
dem Gericht einen neuen Bericht unterbreite, der zur Wiederaufnahme
des Verfahrens führen würde. Ferner sei auch die "Police Message Form"
vom (…) auf die Echtheit überprüft worden. Der Officer in Charge des
Y._______ Polizeipostens gebe an, keine Nachricht durch den
W._______ Polizeiposten an dem erwähnten Datum erhalten zu haben.
Zudem stimme die Art, in welcher die Nachricht verfasst worden sei, nicht
mit der gängigen Schreibweise überein. Die Police Message Form müsse
demnach als gefälscht betrachtet werden.
5.
5.1 Das BFM enthält sich in seiner Verfügung zu Ausführungen bezüglich
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, womit davon
ausgegangen werden muss, dass das BFM an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zweifelt. Jedoch muss aufgrund
der Botschaftsanfrage davon ausgegangen werden, dass die vorgebrach-
te Kontrolle der Polizei (…) konstruiert ist. Letztendlich kann aber von ei-
ner abschliessenden Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens
abgesehen werden, zumal die Botschaftsabklärung die Inhaftierung auf-
grund der Beihilfe der LTTE-Unterstützung bestätigt hat.
5.2 Somit geht das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden davon aus,
dass der Beschwerdeführer am (…) mit zwei anderen Personen unter
den Emergency Regulations festgenommen und unter einem Detention
Order festgehalten wurde. Der Beschwerdeführer wurde der Beihilfe der
LTTE-Unterstützung verdächtigt. Aufgrund mangelnder Beweise, respek-
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tive dank der Bemühungen seines Vaters, der sri-lankischen Menschen-
rechtskommission und des IKRK, wurde er am (…) entlassen. Jedoch soll
ein Spezialteam den Anschuldigungen weiter nachgehen. Am (…) wurde
auch die dritte Person entlassen und der Gerichtsfall sistiert ("laid by").
Diese Sistierung bedeutet gemäss Botschaftsauskunft nicht den Ab-
schluss des Verfahrens, dieses kann jederzeit wieder aufgenommen wer-
den.
6.
6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst-
hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise
solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die
Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Ver-
folgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder
nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landes-
weiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil
ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/12 E. 5 und BVGE 2010/57 E. 2, beide mit weiteren Hinweisen).
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in
vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund
einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist anderer-
seits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wis-
sen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits
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Seite 10
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Grün-
de für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
mit weiteren Hinweisen).
7.
7.1 Seit Mai 2009 ist insgesamt von einer seit Beendigung des militäri-
schen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE erheb-
lich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die
LTTE als vernichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute noch in der
Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate
auszuführen. Allerdings werden politisch Oppositionelle jeglicher Couleur
seitens der sri-lankischen Regierung als Staatsfeinde betrachtet und
müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 7.6). Aus diesem Grunde definierte das Bundesverwal-
tungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 – im Sinne von Risiko-
gruppen – Personenkreise, deren Zugehörige einer erhöhten Verfol-
gungsgefahr unterliegen. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich
(1) Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt
werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestan-
den zu sein, (2) kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende,
(3) Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorgani-
sationen-Vertreter, ferner (4) Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer
Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte
einleiten, sowie (5) Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte
zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche
finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risiko-
gruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Bege-
benheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen.
Die Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers hat sich für tamili-
sche Asylsuchende seit dem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 des Bundes-
verwaltungsgerichts jedenfalls nicht verbessert.
7.2 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-
widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen
Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäi-
sche Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl.
NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli
2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Ja-
nuar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom
20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08,
Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass bei einer
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Seite 11
Risikoeinschätzung verschiedene Faktoren in Betracht zu ziehen sind,
aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betref-
fende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten
an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobe-
gründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühe-
re Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das
Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus
der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständ-
nisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Si-
cherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri
Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-
Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von Identitätspapieren
oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die
Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
7.3 Vor dem Hintergrund der vorstehend skizzierten Ausgangslage, ins-
besondere angesichts des im (…) eröffneten und noch nicht abgeschlos-
senen Verfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Unterstützung der
LTTE kommt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall
zum Schluss, dass im Falle von dessen Rückkehr nach Sri Lanka von ei-
ner objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung ausgegangen werden
muss. Der Beschwerdeführer erfüllt mehrere der vom Bundesverwal-
tungsgericht und vom EGMR genannten Risikofaktoren. So wurde er im
Verfahren im Jahr (…) eindeutig als LTTE-Unterstützer respektive Sympa-
thisant verdächtigt und als solcher auch festgenommen. Da das Verfah-
ren nicht mit einem Urteil beendet wurde, sondern lediglich beiseitegelegt
wurde ("laid by"), kann nicht davon ausgegangen werden, die sri-
lankischen Behörden würden den Beschwerdeführer als unbescholtenen
Bürger betrachten und kein Interesse mehr an ihm haben. Es ist ferner
bekannt, dass Rückkehrende aus dem Ausland am Flughafen in einer
meistens langwierigen Prozedur auf mögliche Verbindungen mit den
LTTE durchleuchtet werden (vgl. SFH, a.a.O, 15. November 2012,
S. 19 ff.). Da der Beschwerdeführer zudem aus einem Finanzmittelbe-
schaffungszentrum der LTTE, worunter auch die Schweiz zählt, und als
abgewiesener Asylgesuchsteller nach Sri Lanka zurückkehren würde,
muss davon ausgegangen werden, dass er bei der Wiedereinreise vertieft
überprüft würde. Dabei erscheint es sehr wahrscheinlich, dass diese
Überprüfung als Anlass zur Wiederaufnahme des Verfahrens aus dem
Jahr (…) genommen werden könnte. Das Risiko, dass die sri-lankischen
Behörden bei einer allfälligen Wiedereinreise des Beschwerdeführers auf
diesen aufmerksam würden, das noch hängige Verfahren wieder auf-
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Seite 12
nehmen und den Beschwerdeführer in letzter Konsequenz festnehmen
und inhaftieren würden, ist gross und stellt so für den Beschwerdeführer
eine ernstzunehmende Gefahr dar, zumal er durch das sistierte Gerichts-
urteil im System der sri-lankischen Behörden als LTTE-Unterstützer re-
gistriert ist.
7.4 Aufgrund dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
insgesamt ein Profil aufweist, aufgrund dessen er für die sri-lankischen
Behörden als LTTE-Anhänger wahrgenommen werden dürfte. Er war
darüber hinaus bereits in der Vergangenheit ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt, weshalb von einer objektiv begründeten Furcht vor erneuten
ernsthaften Nachteilen auszugehen ist. Eine innerstaatliche Fluchtalter-
native besteht offensichtlich nicht, da sich die Gefährdung insbesondere
bereits bei der Einreise ergeben würde.
8.
Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer
Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG,
zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er verwerfli-
che Handlungen im Sinne dieser Bestimmung begangen haben könnte
oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden würde.
Die Anklage bezieht sich in erster Linie auf Beihilfe zur LTTE-Unter-
stützung, was der Beschwerdeführer aber glaubhaft bestritten hat. Aus
den Akten lässt sich damit vorliegend nicht ableiten, der Beschwerdefüh-
rer sei LTTE-Mitglied und als solches in gewalttätige Aktionen verwickelt
gewesen. Es kann jedenfalls nicht von einer Gewaltbereitschaft im Sinne
der Asylunwürdigkeit ausgegangen werden.
9.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die vorinstanzli-
che Verfügung vom 4. März 2011 ist aufzuheben und das BFM anzuwei-
sen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit sich das
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Urteilszeitpunkt als gegen-
standslos erweist.
10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
D-2067/2011
Seite 13
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine
Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfor-
dern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige
Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschät-
zen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 8-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz ei-
ne Parteientschädigung von Fr. 650.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2067/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 4. März 2011 wird aufgehoben und das BFM
angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Be-
schwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 650.– zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer
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