B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2067/2016/plo
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 3. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 20. September 2012 reichte die Beschwerdeführerin aus D._______
ein Asylgesuch aus dem Ausland ein, welches vom damaligen Bundesamt
für Migration (BFM) mit Verfügung vom 25. April 2014 abgelehnt worden
ist.
B.
Das am 10. März 2014 gestellte Gesuch um Familiennachzug und Einbe-
zug in die vorläufige Aufnahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin
gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG wurde mit Entscheid des BFM vom 3. Sep-
tember 2014 ebenfalls abgewiesen.
C.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am 15. März 2011 in Richtung D._______, wo sie sich bis am 27. Juni 2014
aufgehalten habe. An diesem Tag sei sie mit ihrer Tochter nach E._______
und von dort im Schiff in Richtung F._______ weitergereist. Am 16. Sep-
tember 2014 seien sie von der (…) Küstenwache aufgegriffen und an ihr
unbekannter Stelle an Land gebracht worden. Die (…) Behörden hätten
ihre Namen erfasst und sie in einem Bus in ein ihr unbekanntes Hotel in
einem ihr unbekannten Ort gebracht, wo sie während zwei Nächten geblie-
ben seien. Da die Beschwerdeführerin gehört habe, dass man nächstens
die Fingerabdrücke nehmen wolle, sei sie im Bus zum Bahnhof und im Zug
nach G._______ gefahren. Zwei Tage später, am 23. September 2014,
habe sie mit ihrer Tochter im Zug die Schweiz erreicht, um hier mit ihrem
Ehemann leben zu können. Am 26. September 2014 stellte sie in
H._______ ein Asylgesuch. Am 9. Oktober 2014 wurde sie im Empfangs-
und Verfahrenszentrum I._______ zur Person befragt und am 5. November
2015 führte das BFM eine Anhörung durch.
D.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei eritreische Staatsangehö-
rige tygrinischer Volkszugehörigkeit und habe zuletzt, zwischen 2003 und
2011, in J._______in der K._______ gewohnt. 1995 habe sie das erste Mal
geheiratet und im November 2000 eine Tochter geboren. Da ihr Ehemann
im gleichen Jahr während des Militärdienstes gefallen sei, habe sie fortan
wieder bei ihrem Vater in J._______gelebt und versucht, mit dem Verkauf
von Kleinigkeiten Geld zu verdienen. Im Februar 2011 habe sie drei schrift-
liche Vorladungen erhalten, weil ihr vorgeworfen worden sei, Personen il-
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legal über die Grenze zu bringen. Sie habe sich bei der Verwaltung gemel-
det und die Vorwürfe zurückgewiesen. Da sie auf die Vorladungen nicht
reagiert habe, sei sie von der Polizei beziehungsweise von Militärangehö-
rigen an ihrem Wohnort verhaftet und während sechs Tagen festgehalten
worden. Dank einer Bürgschaft durch ihren Vater beziehungsweise durch
einen Bekannten des Vaters und einer späteren Zahlung von 50‘000 Nafka
sei sie freigelassen worden. Ein paar Tage später habe sie ihren Herkunfts-
ort verlassen und sei mit dem Schlepper nach O._______ gereist, um von
dort die Ausreise anzutreten. Die Tochter sei bei den Grosseltern väterli-
cherseits zurückgeblieben. Im D._______ hätten ihre Eltern die Ehe mit
dem aktuellen Ehemann, der in der Schweiz wohnhaft gewesen sei, arran-
giert. Im Dezember 2011 sei dieser D._______ gereist und habe sie gehei-
ratet. Am 10. September 2012 sei D._______ die Tochter R. geboren wor-
den.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre
Identitätskarte, ihren Eheschein und den Taufschein der Tochter im Original
zu den Akten.
Am 20. Januar 2016 wurde in der Schweiz die Tochter M. geboren.
E.
Mit Verfügung vom 3. März 2016 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete infolge fehlender
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug die vorläufige Aufnahme an. Auf
die Einzelheiten der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen
Bezug genommen.
F.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
4. April 2016 Beschwerde erheben. Sie beantragte die Aufhebung der Ziff.
eins und drei der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung als
Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer unentgelt-
lichen Rechtsvertretung in der Person des die Beschwerde Unterzeichnen-
den. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug
genommen. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht, die Kopie der ange-
fochtenen Verfügung und eine Fürsorgebestätigung vom 11. März 2016
bei.
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Seite 4
G.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 12. April 2016 wurde
der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie und ihre zwei Kinder den Aus-
gang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Die
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und
nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG wurden abgewiesen. Die
Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvor-
schuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall
werde auf ihre Beschwerde nicht eingetreten.
H.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht standzuhalten vermöchten. Insbesondere habe sie die Umstände der
Festnahme und der Freilassung mehrfach unterschiedlich und damit un-
glaubhaft dargestellt. So habe sie gemäss der in der Befragung zu Proto-
koll gegebenen Variante nach der ersten Vorladung die Verwaltung aufge-
sucht und die Vorwürfe zurückgewiesen, während dies gemäss der Vari-
ante in der Anhörung nach der dritten Vorladung gewesen sei. Des Weite-
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ren sei sie gemäss der einen Variante von der Polizei und gemäss der an-
deren von Angehörigen des Militärs festgenommen worden. Zudem ergebe
sich einerseits aus ihren Angaben, dass der Vorwurf der Schlepperei be-
reits auf den Vorladungen erwähnt worden sei, während sie gemäss ihren
Aussagen davon erst beim Behördengang erfahren habe. Auch die Anga-
ben über die Bürgschaft seien ungereimt ausgefallen: Während gemäss
der einen Version der Vater die Bürgschaft übernommen habe, sei dies
gemäss einer weiteren Version ein Bekannter des Vaters gewesen. Über-
dies sei sie gemäss ihren Angaben im Auslandverfahren während sechs
Monaten in Haft gewesen, was jedoch nicht zu vereinbaren sei mit ihren
Aussagen, sie sei während sechs Tagen festgehalten worden. Ihr Einwand,
das Auslandgesuch habe ihr Ehemann gestellt, könne nicht überzeugen,
zumal auch er über diesen markanten Unterschied im Bild hätte sein müs-
sen. Auch der Einwand, die Widersprüche seien wegen Vergesslichkeit
oder Verwirrtheit entstanden, dürften nicht gehört werden können. Darüber
hinaus sei nicht nachzuvollziehen, dass die Beschwerdeführerin persönlich
bei der Verwaltung erschienen sei und dort über die Anklagepunkte disku-
tiert habe, zumal im Fall eines tatsächlich erfolgten Vorwurfs der Beihilfe
zur illegalen Ausreise vielmehr mit einer sofortigen Festnahme zu rechnen
gewesen wäre. Ferner sei die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach es
keine Rolle spiele, ob sich die Person, für welche gebürgt werde, noch im
Land befinde oder nicht, nicht mit der Logik zu vereinbaren, zumal die Idee
einer Bürgschaft gerade darin bestehe, dass eine Person zwar freigelas-
sen werde, der Bürge indessen dafür sorge, dass sie jederzeit für die Be-
hörden verfügbar sei. Unter diesen Umständen sei es auch nicht glaubhaft,
dass der Vater der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise keine Konse-
quenzen habe tragen müssen. Es sei auch seltsam, dass sie vor der Be-
zahlung der 50‘000 Nafka freigekommen sei, zumal ein solcher Betrag üb-
licherweise die Kaution darstelle, welche im Voraus zu bezahlen sei. Auch
die geltend gemachte illegale Ausreise könne der Beschwerdeführerin
nicht geglaubt werden, zumal die Schilderung darüber oberflächlich, ste-
reotyp und unsubstanziiert ausgefallen sei. Realkennzeichen würden feh-
len. So habe sie keine Ortschaften bis zur Grenze erwähnen können mit
der Begründung, sie kenne die Ortschaften nicht, was indessen nicht zu
überzeugen vermöge. Auch weitere Informationen oder persönliche Erleb-
nisse und Eindrücke habe die Beschwerdeführerin nicht darlegen können.
Zudem liessen sich diesen Angaben auch Widersprüche entnehmen, in-
dem die Beschwerdeführerin gemäss der einen Version mit dem Bus von
J._______nach L._______ gefahren sei, während sie gemäss der anderen
Version zu Fuss nach M._______ und von dort mit dem Schlepper im Auto
über L._______ D._______ gereist sei.
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Seite 7
5.2 In ihrer Beschwerde legte die Beschwerdeführerin dar, dass die Vo-
rinstanz dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur während vier
Jahren die Schule besucht habe, zu wenig Rechnung getragen habe. Zu-
dem seien die geschilderten Ereignisse im Zeitpunkt der Befragung drei
und in demjenigen der Anhörung vier Jahre zurückgelegen. Unter diesen
Umständen sei es verständlich, dass sie sich nicht mehr an alle Details
erinnern könne. Zudem habe die Vorinstanz zu Unrecht bezüglich der Aus-
sagen zu den Vorladungen einen Widerspruch konstruiert, zumal die Fra-
gestellungen unterschiedlich gewesen seien. Während die Beschwerde-
führerin anlässlich der Befragung direkt zum Inhalt der Vorladungen befragt
worden sei, habe man sie anlässlich der Anhörung gefragt, zu was sie auf-
geboten worden sei. Es sei kein Widerspruch, dass sie in den Briefen ei-
nerseits mit dem Vorwurf der Schlepperei konfrontiert worden sei und an-
dererseits gleichzeitig aufgefordert worden sei, sich bei der Verwaltung zu
melden. Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie nach der dritten
Vorladung die Behörde aufgesucht habe, um zu erfahren, was man ihr vor-
werfe, könne auch dahingehend verstanden werden, dass sie habe erfah-
ren wollen, warum man sie der Schlepperei bezichtige. Die Vorinstanz
habe dieses Missverständnis nicht aufgeklärt. Dass sie einmal gesagt
habe, nach dem ersten Brief bei der Verwaltung erschienen zu sein, wäh-
rend dies beim zweiten Mal nach dem dritten Brief gewesen sei, müsse auf
die schlechte Ausbildung der Beschwerdeführerin, die Zeit zwischen Be-
fragung und Anhörung sowie auf die unterschiedliche Natur der Befragung
und der Anhörung zurückgeführt werden. Die Beschwerdeführerin habe
den Sachverhalt anlässlich der Anhörung viel ausführlicher geschildert. Zu-
dem seien die drei Vorladungen innert kurzer Zeit hintereinander gekom-
men, und der Beschwerdeführerin sei keine Möglichkeit gewährt worden,
den Widerspruch aufzuklären. Das Untätigbleiben der Behörden könne ihr
heute nicht angelastet werden. Auch die Argumentation des SEM, wonach
es nicht realistisch sei, dass man die Beschwerdeführerin ohne Bedingun-
gen oder Konsequenzen einfach wieder habe laufen lassen, überzeuge
nicht, zumal die Behörden zuerst nur einen Verdacht gegen die Beschwer-
deführerin gehabt hätten und einen Eindruck über ihre Person hätten ge-
winnen wollen. Da Eritrea kein Rechtsstaat sei, könne staatliches Handeln
nicht immer auf rechtmässige Gründe zurückgeführt werden, sondern man
müsse mit Willkür rechnen. Hinsichtlich des Vorwurfs an die Beschwerde-
führerin, wonach die unterschiedliche Darstellung im Zusammenhang mit
der Bürgschaft auf eine konstruierte Geschichte schliessen lasse, sei fest-
zuhalten, dass das Auslandgesuch von ihrem Ehemann gestellt worden
sei. Er habe seine zukünftige Frau noch gar nicht gekannt und die Ereig-
nisse nur aus den Schilderungen seiner Frau erfahren. Dass unter diesen
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Seite 8
Umständen Missverständnisse hätten entstehen können, sei naheliegend,
so dass der Sachverhalt im Auslandgesuch unzutreffend festgestellt wor-
den sei. Das Gleiche gelte auch für die unterschiedliche Zeitdauer der Fest-
nahme. Zudem sei es möglich, dass der Ehemann die in den Vorladungen
angekündigte Haftdauer von sechs Monaten mit der tatsächlichen Haft ver-
wechselt habe. Es sei willkürlich, die gesamte Inhaftierung gestützt auf
diese Ungereimtheiten als unglaubhaft darzustellen. Zudem habe die Be-
schwerdeführerin die Haft detailliert und persönlich geschildert. Sie habe
weinen müssen und ausgesagt, dass die Verhaftung für die ganze Familie
traumatisch gewesen sei. Somit würden auch Realkennzeichen vorliegen.
Ferner habe der Vater der Beschwerdeführerin – entgegen der Ansicht der
Vorinstanz – nicht eine Bürgschaft zur Sicherstellung des Verweilens sei-
ner Tochter in Eritrea, sondern eine solche für deren Freilassung übernom-
men. In Eritrea sei es üblich, dass für eine Kaution zur Freilassung eine
Bürgschaft übernommen werde, sofern ein Besitz – vorliegend drei Kühe –
vorgewiesen werden könne, weil kaum jemand in diesem Land eine Kau-
tion in bar leisten könne. Bei der Freilassung werde der Bürge dann aufge-
fordert, die Kaution zu bezahlen. Woher das Geld dann komme, sei dabei
irrelevant. Ein Widerspruch sei somit nicht vorhanden. Bezüglich der ille-
galen Ausreise könne der Vorinstanz angesichts der geringen Schulbildung
der Beschwerdeführerin und des summarischen Charakters der Befragung
nicht zugestimmt werden, diese sei oberflächlich und unsubstanziiert vor-
getragen worden. Die zwischen der Befragung und der Anhörung beste-
henden Ungereimtheiten habe die Beschwerdeführerin auflösen können,
indem sie die Aussagen der Anhörung als zutreffend beteuert habe. Da sie
bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise ihr Herkunftsgebiet nie verlassen habe,
verfüge sie nur über sehr beschränkte Ortskenntnisse ausserhalb dieser
Gegend, was erkläre, warum sie ausserhalb der L._______ keine Ortschaf-
ten mehr gekannt habe. Den Schlepper habe sie nicht fragen können, zu-
mal er ihr keine Auskunft gegeben hätte. Erst bei ihrer Ankunft in
N._______ sei sie darüber informiert worden, dass sie sich D._______ be-
finde. Ausserdem sei sie nur sehr allgemein über ihre Ausreise aus dem
Heimatland befragt worden. Zudem habe die befragende Person ihre Fra-
gestellungen nicht an das Bildungsniveau und das Aussageverhalten der
Beschwerdeführerin angepasst und konkrete Fragen gestellt, weshalb der
unerfahrenen Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden könne, dass
sie von sich aus keine detaillierten Schilderungen zu Protokoll gegeben
habe, insbesondere weil sie auf konkrete Fragen hin detaillierte Auskünfte
gegeben habe, so beispielsweise über ihren Aufenthalt in E._______. Zu-
dem müsse aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin und des Nichtvor-
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liegens von begünstigenden Umständen im Sinne der Praxis (unter Hin-
weis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1854/2015 vom 7.
Juli 2015) davon ausgegangen werden, dass für die Beschwerdeführerin
eine legale Ausreise unmöglich gewesen sei. Da keine Hinweise vorlägen,
wonach die Beschwerdeführerin legal mit ihrem Reisepass und einem Vi-
sum aus Eritrea ausgereist sei, sie ausserdem nicht als besonders loyale
Person eingestuft werden könne und auch nicht über die nötigen finanziel-
len Mittel zur Erlangung eines Reisepasses und eines Visums verfügt
habe, müssten ihre Ausführungen über die illegale Ausreise aus ihrem Hei-
matland als glaubhaft betrachtet werden. Fehlende Indizien seien ent-
scheidwesentlich, wie das Bundesverwaltungsgericht kürzlich festgestellt
habe (vgl. Urteil
E-4050/2014 vom 21. Dezember 2015). Ausserdem habe sie im Ausland
ein Asylgesuch eingereicht, was verschärfend zu betrachten sei, weil dies
als Kritik an der Regierung und als Zeichen politischer Opposition aufge-
fasst werde. Sie habe damit subjektive Nachfluchtgründe nachgewiesen
oder glaubhaft gemacht und erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weshalb der
Wegweisungsvollzug unzulässig sei.
5.3 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 12. April 2016 festgehalten,
ist die Argumentation der Vorinstanz, welche von der Unglaubhaftigkeit der
Aussagen der Beschwerdeführerin ausging, insgesamt zu stützen,
während die in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände nicht zu
überzeugen vermögen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei
somit auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
und auf die Argumentation in der erwähnten Zwischenverfügung
verwiesen. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat das SEM
seine Begründung zudem nicht willkürlich vorgenommen, wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt.
5.4 Die von der Beschwerdeführerin produzierten Widersprüche sind klar
und eindeutig. Weder lassen sie sich auf eine mangelnde Schulbildung
oder auf die Unerfahrenheit der Beschwerdeführerin zurückführen noch
sind den Akten – insbesondere den beiden Protokollen und der eigen-
händig verfassten Eingabe der Beschwerdeführerin anlässlich des
Auslandgesuchs (vgl. Akte C1/7 S. 7) – Missverständnisse zu entnehmen,
welche die zahlreichen Ungereimtheiten und Substanzlosigkeiten erklären
könnten. In diesem Zusammenhang ist ferner auf die der Beschwer-
deführerin obliegende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht gemäss Art. 8
Asyl und auf die Tatsache hinzuweisen, dass sie das Befragungsprotokoll
vorbehaltlos unterschrieb und damit zum Ausdruck brachte, dass die darin
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Seite 10
enthaltenen Informationen ihren Aussagen entsprechen und ihr rücküber-
setzt wurden. Auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass das Befra-
gungsprotokoll nur summarischen Charakter aufweist und somit Raum für
bisher nicht erwähnte, sondern erst später vorgebrachte Ergänzungen
zulässt, sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin insgesamt in
zahlreichen zentralen Vorbringen ungereimt, widersprüchlich und teilweise
äusserst oberflächlich und substanzlos ausgefallen, was gegen die
Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen spricht.
5.5 Im Einzelnen ist in Ergänzung zu den bisherigen Ausführungen Folgen-
des festzuhalten:
5.5.1 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich des Auslandgesuchs in
ihrer eigenhändig geschriebenen Eingabe geltend, sie sei eines Tages an
ihrem Wohnort von der Polizei festgenommen, ins Gefängnis gebracht und
während sechs Monaten inhaftiert gewesen, weil sie Personen, die hätten
das Land verlassen wollen, Übernachtungsmöglichkeiten gewährt habe.
Nach ihrer Freilassung sei die Polizei ständig an ihrem Wohnort erschienen
und habe sie kontrolliert. Wegen des Stresses sei sie D._______ geflohen
(vgl. Akte C1/7 S. 7). Diese Darstellung stimmt in den wesentlichsten Teilen
nicht mit den Vorbringen anlässlich des Asylgesuchs in der Schweiz über-
ein. Dort legte sie dar, nur während sechs Tagen inhaftiert gewesen zu
sein. Ausserdem sollen gemäss dieser Version vor der Verhaftung drei Vor-
ladungen an sie gerichtet worden sein, welche sie nicht befolgt habe. Zu-
dem sagte sie nicht aus, sie sei nach der Haftentlassung ständig an ihrem
Wohnort von der Polizei kontrolliert worden. Vielmehr brachte sie vor, nach
der Haftentlassung nur noch während vier Tagen an ihrem Wohnort geblie-
ben zu sein, wobei während dieser vier Tage nichts passiert sei. Danach
sei sie ausgereist (vgl. Akte E7/15 S. 10). Auch der Grund der Festnahme
wurde von der Beschwerdeführerin unterschiedlich dargestellt, indem sie
vorbrachte, ihr sei vorgeworfen worden, sie habe Menschen über die
Grenze bringen wollen. Damit hat sie sich in den wesentlichen und zentra-
len Vorbringen mehrfach und deutlich widersprochen. An dieser Einschät-
zung vermögen die Einwände im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern.
Insbesondere vermag die Erklärung, wonach der Ehemann der Beschwer-
deführerin das Auslandgesuch gestellt habe, weshalb es zu Missverständ-
nissen gekommen sei, nicht zu überzeugen, zumal die Vorbringen eigen-
händig von der Beschwerdeführerin in ihrer dem Auslandgesuch beigeleg-
ten Eingabe enthalten sind und nicht nur im vom Ehemann gestellten Aus-
landgesuch. Angesichts dieser mehrfachen widersprüchlichen Angaben,
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Seite 11
welche ihre Kernvorbringen betreffen und die Ausreise motiviert haben sol-
len, kann ihr grundsätzlich nicht geglaubt werden, dass sie im Heimatland
einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.
5.5.2 Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbrin-
gen näher einzugehen. Vielmehr ist an dieser Stelle auf die überwiegend
zutreffende Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zu verweisen, während die Einwände in der Beschwerde mehrheitlich nicht
zu überzeugen vermögen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Meinung sind die in der Befragung festgehaltenen Aussagen der Be-
schwerdeführerin für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen
nicht bedeutungslos, auch wenn das Befragungsprotokoll summarischen
Charakter aufweist und dieser Befragung nur ein beschränkter Beweiswert
zukommt. Im Sinne einer Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaub-
haftigkeit sprechenden Argumente ist vorliegend festzuhalten, dass im vor-
liegenden Fall die Widersprüche klar und eindeutig sind, Kernvorbringen
betreffen und sich nicht in Nebensächlichkeiten erschöpfen. Unter diesen
Umständen sprechen die vom späteren Anhörungsprotokoll abweichenden
Aussagen trotz des summarischen Charakters des Erstprotokolls gegen
die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Eine Vorverfolgung der Beschwerdefüh-
rerin im Heimatland ist somit vorliegend auszuschliessen. Bezeichnender-
weise wurde im Gesuch um Familiennachzug vom 10. März 2014, das vom
gleichen Rechtsvertreter gestellt wurde, der sie auch im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren vertritt, denn auch festgehalten, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin diese während seines dreijährigen Aufenthaltes
D._______ ab 2002 kennengelernt habe (vgl. Akte D1/17 S. 3), woraus der
Schluss zu ziehen ist, dass die Beschwerdeführerin offenbar schon in die-
sem Zeitpunkt D._______ gelebt haben muss, was sich indessen mit ihren
Aussagen anlässlich des Asylverfahrens in der Schweiz, wonach sie ihr
Heimatland erstmals am 15. März 2011 verlassen habe, da sie davor noch
nie im Ausland gewesen sei (vgl. Akte E7/15 S. 5 und 8), nicht vereinbaren
lässt und die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen noch untermauert.
5.6 Die Beschwerdeführerin machte zwar geltend, sie habe ihr Heimatland
illegal verlassen. Indessen stellt sie auch diese illegale Ausreise nur unge-
reimt und – wie das SEM ebenfalls zutreffend festhielt – darüber hinaus
substanzlos und detailarm dar.
5.6.1 Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin offenkundig die
wahren Gründe und Umstände ihrer Ausreise verheimlicht, kann zwar nicht
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Seite 12
ohne weiteres auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Jedoch recht-
fertigt es sich genauso wenig, allein aufgrund der notorisch schwierigen
legalen Ausreise aus Eritrea darauf zu schliessen, dass ihre Ausreise ille-
gal erfolgte. Dies auch deshalb nicht, weil sich nach Kenntnis des Gerichts
viele eritreische Staatsangehörige seit langer Zeit (nicht wenige seit ihrer
Geburt) in den angrenzenden Nachbarländern aufhalten. Aus den voran-
gehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin ge-
stützt auf die Angaben im Gesuch um Familiennachzug vom 10. März 2014
(vgl. Akte D1/17) – entgegen ihrer Angaben im ordentlichen Asylverfahren
in der Schweiz – offenbar schon vor dem Jahr 2011 D._______ aufgehalten
hat. Auch diesbezüglich ist auch auf die der Beschwerdeführerin im Asyl-
verfahren obliegende Wahrheits- und Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
AsylG hinzuweisen. Wie das SEM zutreffend argumentiert hat, ist die per-
sönliche Situation bei der Ausreise zumindest glaubhaft darzustellen, um
von einer illegalen Ausreise ausgehen zu können, was indessen vorliegend
gestützt auf die vorangehenden Erwägungen bereits zu bezweifeln ist.
5.6.2 Überdies ergeben sich aus den Akten weitere Ungereimtheiten, wel-
che die Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin über die
angeblich illegale Ausreise erhärten: So sagte sie anlässlich ihres Ausland-
gesuchs, sie sei mit einer bekannten Frau und einem Mann im Bus nach
O._______ und von dort zu Fuss über die Grenze D._______ bis nach
N._______ gelangt. Der Mann habe als ehemaliger Soldat die Umgebung
gekannt und sie über die Grenze geführt (vgl. Akte C3/3 S. 2). Demgegen-
über erklärte sie anlässlich der Befragung im aktuellen Asylverfahren, sie
sei mit dem Bus nach L._______ gefahren, danach im Privatauto nach
O._______ und von dort im Auto des Schleppers nach N._______ (vgl.
Akte E7/15 S. 8). In einer weiteren Version legte sie dar, sie sei zu Fuss
nach M._______ gegangen und dort bei ihrer Schwester geblieben. Ihr
Bruder habe einen Schlepper organisiert, den sie nicht gekannt habe und
mit welchem sie im Auto nachts über L._______ in die Wüste gereist sei,
wo sie einen Tag und eine Nacht verbracht habe. Es könne zwar sein, dass
sie auch durch O._______ gefahren seien, aber sie kenne die Ortschaften
nicht. Erst in N._______ habe man ihr gesagt, so sie sei D._______ (vgl.
Akte E23/14 S. 9 f.). Gestützt auf diese drei teils gänzlich unterschiedlichen
Darstellungen ihrer Ausreise kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt
werden, dass sie illegal aus Eritrea ausgereist ist.
5.6.3 Bezeichnenderweise gab sie anlässlich des Asylverfahrens in der
Schweiz an, nie einen Reisepass besessen zu haben (vgl. Akte E7/15
S. 7), was sich indessen nicht vereinbaren lässt mit der im Gesuch um
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Familiennachzug vom 10. März 2014 beigelegten Passkopie (vgl. Akte
D1/17 S. 2 und 12). Somit kann der Argumentation in der Beschwerde, wo-
nach keine Hinweise vorlägen, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimat-
land mit einem Reisepass verlassen habe, nicht zugestimmt werden. Viel-
mehr ist aufgrund der ungereimten Angaben und der in den Akten liegen-
den Passkopie davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu einem
früheren als dem geltend gemachten Zeitpunkt (vgl. Erwägung 5.5.2) und
legal aus ihrem Heimatland ausgereist ist. Andernfalls hätte sie im damali-
gen Zeitpunkt (2009) – mithin im Alter von 30 Jahren und somit im wehr-
dienstpflichtigen Alter – keinen heimatlichen Reisepass erlangen können.
5.6.4 Insgesamt haben sich somit die Aussagen der Beschwerdeführerin
zu ihrer Flucht aus Eritrea – wie den vorangehenden Erwägungen zu ent-
nehmen ist – als unglaubhaft herausgestellt, weshalb nicht von einem ille-
galen Verlassen des Heimatlandes ausgegangen werden kann. Demge-
genüber vermögen die Erklärungen in der Beschwerde nicht zu überzeu-
gen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auch an dieser Stelle
auf die entsprechenden Stellen in der angefochtenen Verfügung und in der
Beschwerde zu verweisen. Unter diesen Umständen sind den vorliegen-
den Akten keine glaubhaften Hinweise auf eine begründete Furcht der Be-
schwerdeführerin vor behördlichen Verfolgungsmassnahmen wegen ille-
galer Ausreise aus Eritrea zu entnehmen.
5.7 Allein die Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz vermag
keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, da
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Stellung eines Asylgesuchs
für sich allein betrachtet bei einer Rückkehr nach Eritrea zu behördlicher
Verfolgung führt.
5.8 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist somit festzuhalten, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin einer Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht
standzuhalten vermögen. Ihre Aussagen haben sich als überwiegend wi-
dersprüchlich und teilweise substanzlos herausgestellt. Bei dieser Sach-
lage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Be-
schwerdeführerin ist zusammenfassend festzustellen, dass die Vorausset-
zungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind.
Die Beschwerdeführerin konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachwei-
sen oder glaubhaft machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführun-
gen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen
weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin zu Recht abgelehnt.
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6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder
R. und und M. mit Verfügung vom 3. März 2016 infolge fehlender Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Unter diesen Umständen
ist auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien – insbesondere der Zu-
lässigkeit des Wegeweisungsvollzugs – zu verzichten. Über diese müsste
dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde.
Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen
Zeitpunkt weitere Erwägungen (BVGE 2009/51 E. 5.4).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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