Abtei lung IV
D-2068/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...), Ruanda,
alias B._______ geboren (...), Burundi, und Kind
C._______, geboren (...),
Ruanda beziehungsweise Burundi,
beide vertreten durch Kathrin Stutz,
c/o Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
27. Februar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2068/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 29. Dezember 2003 am Flug-
hafen E._______-Kloten unter der Identität C._______, geboren (...),
Burundi, ein erstes Asylgesuch, zu dem sie dort – aufgrund ihrer
angeblichen Minderjährigkeit in Anwesenheit einer Vertrauensperson –
am 31. Dezember 2003 befragt wurde.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2004 bewilligte das damals zuständige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) der Beschwerdeführerin die Einreise
in die Schweiz. In der Folge wurde sie der Empfangsstelle (heute
Empfangs- und Verfahrenszentrum) D._______ zugewiesen, wo sie am
16. Januar 2004 zu ihren Personalien befragt wurde. Gleichentags
wurde sie für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens
dem Kanton E._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale
Behörde hörte sie am 19. Februar 2004 eingehend zu ihren
Asylgründen an.
Zur Begründung ihres ersten Asylgesuches brachte die Beschwerde-
führerin vor, sie stamme aus der burundischen Hauptstadt Bujumbura,
gehöre der Ethnie der Tutsi an und habe seit dem Jahre 2000 das
F._______ in Bujumbura besucht. In der Nacht des 9. August 2003
hätten uniformierte Unbekannte ihr Elternhaus in der Zone G._______
in Bujumbura überfallen und sie sowie ihre Mutter vergewaltigt;
anschliessend seien beide Elternteile sowie ein Diener ermordet
worden. Ihr selber sei die Flucht gelungen. Sie habe vorübergehend
bei einem Freund der Familie Unterschlupf gefunden und Burundi
dann im November 2003 in Richtung Südafrika verlassen. Nach rund
einmonatigem Aufenthalt in Johannesburg sei sie mit einem ihr nicht
zustehenden malawischen, auf die Identität G._______, geboren (...),
lautenden Reisepass auf dem Luftweg nach E._______ gelangt.
A.b Die Beschwerdeführerin brachte am 12. April 2004 in H._______
die Tochter I._______ zur Welt. Vater der Tochter solle einer der
Männer sein, der sie am 9. August 2003 in ihrem Elternhaus in
Bujumbura vergewaltigt habe.
A.c Durch die Schweizer Botschaft in Nairobi (Kenia) getätigte Abklä-
rungen ergaben, dass die Beschwerdeführerin nicht mit ihrer Familie
an der von ihr angegebenen Adresse in der Zone G._______ in
Seite 2
D-2068/2008
Bujumbura wohnhaft gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin nicht
die von ihr angegebene Schule besucht habe und die geschilderten
Ereignisse weder in G._______ noch in den umliegenden Quartie-ren
bekannt seien.
Eine am 10. Dezember 2004 durch die Fachstelle LINGUA telefonisch
durchgeführte Herkunftsanalyse ergab aber, dass die Beschwerdefüh-
rerin wohl tatsächlich in Burundi sozialisiert worden ist.
Die Beschwerdeführerin, welcher am 21. Januar 2005 zu den Ergeb-
nissen der Abklärungen das rechtliche Gehör gewährt worden war,
nahm am 31. Januar 2005 durch die beigeordnete Vertrauensperson
Stellung und hielt dabei am Wahrheitsgehalt ihrer anlässlich der Be-
fragungen gemachten Aussagen fest.
A.d Mit Verfügung vom 25. Februar 2005 lehnte das BFM das Asyl-
gesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin und
ihrer Tochter aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Weg-
weisung nach Burundi sei zulässig, zumutbar und möglich.
A.e Auf die am 23. März 2005 dagegen erhobene Beschwerde trat die
damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) man-
gels Bezahlung des mit Zwischenverfügung vom 5. April 2005 er-
hobenen Kostenvorschusses mit Urteil vom 28. April 2005 nicht ein.
A.f Die Staatsanwaltschaft I._______ verurteilte die Be-
schwerdeführerin mit Strafbefehl vom 6. September 2006 wegen Gehil-
fenschaft zu Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen
Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthaltes zu einer bedingt auf-
geschobenen dreimonatigen Gefängnisstrafe.
B.
B.a Mit an das BFM gerichtetem Brief vom 8. Oktober 2007 ersuchte
die Beschwerdeführerin durch ihre neu bevollmächtigte Rechtsver-
treterin um wiedererwägungsweise Aufhebung der BFM-Verfügung
vom 25. Februar 2005 und um Entgegennahme des Schreibens als
zweites Asylgesuch.
Seite 3
D-2068/2008
Zur Begründung ihres zweiten Gesuches machte die Beschwerde-
führerin Folgendes geltend: Sie sei in Wirklichkeit ruandische Staats-
angehörige von der Ethnie der Tutsi und heisse J._______. Im Alter
von neun Jahren sei sie Augenzeugin des Genozids an den Tutsi in
Ruanda geworden; dabei habe sie ihre Eltern, ihre Schwester und
ihren Bruder verloren. In der Folge habe sie beim Witwer ihrer
Schwester gewohnt, der wie ein Onkel für sie gesorgt habe. Vor ihrer
Ausreise sei sie aus einer Beziehung zu einem Hutu schwanger ge-
worden. Da ihre Verwandten diese Schwangerschaft abgelehnt und der
Kindsvater sie bedroht habe, habe sie sich entschlossen, Ruanda zu
verlassen; der Witwer ihrer Schwester sei ihr bei der Ausreise behilf -
lich gewesen. Aus Angst habe sie den Schweizer Behörden bis anhin
ihre wirkliche Herkunft verheimlicht, und auch der Schlepper habe ihr
gesagt, es sei besser, wenn sie sich als aus Burundi stammend aus-
gebe.
Seit anfangs Januar 2007 sei sie in psychiatrischer Behandlung; es sei
eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin
durch ihre Vertreterin – jeweils in Kopie – eine Bescheinigung, wonach
sie am (...) als J._______ in K._______ (Distrikt L._______, (...),
Ruanda) geboren sei, zwei ihre Eltern betreffende Todesurkunden,
einen Schülerausweis der M._______ sowie einen am 12. April 2007
von der N._______ erstellten Abklärungsbericht zu den Akten.
B.b Mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 ersuchte das BFM die
Schweizer Botschaft in Nairobi erneut um Vornahme von Abklärungen
im Sinne von Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31). Die Abklärungsergebnisse gingen am
10. Dezember 2007 beim BFM ein. Danach seien die eingereichten
Unterlagen authentisch, und die Beschwerdeführerin habe tatsächlich
im Schuljahr 2002/2003 die M._______ besucht.
C.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2008 – eröffnet am 29. Februar 2008 –
lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und
stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
Seite 4
D-2068/2008
möglich. Insbesondere sei in Ruanda eine angemessene Behandlung
allfälliger psychischer Beschwerden grundsätzlich gewährleistet.
Schliesslich wurde gestützt auf Art. 17b Abs. 4 AsylG eine Gebühr in
der Höhe von Fr. 1'200.-- erhoben und das in der Eingabe vom
8. Oktober 2007 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung abgewiesen.
D.
Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihre Rechtsvertreterin
beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 31. März 2008
(Datum Telefax; Datum Poststempel: 1. April 2008) die Aufhebung des
vorinstanzlich verfügten Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihnen die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Stützung dieser Anträge – für deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurde ein zum Anlass des 13. Jahrestages des Genozids an
den Tutsi in Ruanda von M.G. von der Organisation "Ibuka" verfasster
Artikel in Kopie eingereicht.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2008 stellte das Bundesver-
waltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Des Weiteren verzichtete das
Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und teilte den Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Ver-
treterin mit, über das weitere Begehren um Gewährung der unentgelt -
lichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden,
wobei die Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Rechtsver-
treterin gehalten seien, dem Bundesverwaltungsgericht als Beleg für
die angeblich bestehende Bedürftigkeit eine entsprechende Bestäti-
gung einzureichen. Überdies wurde die Beschwerdeführerin aufge-
fordert, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob sie nach wie
vor in psychiatrischer Behandlung stehe, und – sollte dies der Fall sein
– innert Frist entsprechende Zeugnisse oder Berichte einzureichen.
E.b Am 18. April 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine am
15. April 2008 von der N._______ ausgestellte Bestätigung, wonach
die Beschwerdeführerin seit dem 11. Januar 2007 an der O._______
Seite 5
D-2068/2008
in Behandlung sei, und am 25. April 2008 ein von derselben Institution
verfasster ärztlicher Bericht vom 21. April 2008, wonach die
Beschwerdeführerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung
(ICD-10; F43.1) leide und medikamentös mit "Sertraline" behandelt
werde, ein.
F.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2010 die
Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen Tatsachen oder
Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnte. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerde-
führenden beziehungsweise deren Rechtsvertreterin am 14. Januar
2010 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Be-
reich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
Seite 6
D-2068/2008
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen die Ziffern 4 und
5 der Verfügung des Bundesamtes vom 27. Februar 2008. Die Ziffern 1
(Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Verweigerung des
Asyls) und 3 (Wegweisung an sich) wurden nicht angefochten, so dass
im Folgenden nur zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung zu Recht angeordnet hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG).
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
4.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Seite 7
D-2068/2008
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
4.1.2 Das BFM hielt in seiner Verfügung vom 27. Februar 2008 fest,
die Beschwerdeführerin habe ihr erstes Asylgesuch nachweislich unter
einer falschen Identität, einer falschen Nationalität und unter Ver-
wendung von falschen Asylgründen gestellt und sich fälschlicherweise
als unbegleitete Minderjährige ausgegeben, wodurch ihre Glaubwür-
digkeit nachhaltig erschüttert sei. Durch die Schweizerische Vertretung
in Nairobi getätigte Abklärungen hätten zwar nun ergeben, dass die
Beschwerdeführerin tatsächlich aus Ruanda stamme. Der geltend
gemachte Tod mehrerer Familienangehöriger im Jahre 1994 läge
indessen ausschliesslich in der damaligen Bürgerkriegssituation in
Ruanda begründet, woraus die Beschwerdeführerin – trotz grosser
persönlicher Tragik – für sich keine Asylrelevanz ableiten könne. Auch
das weitere Vorbringen, ihre Familie habe ihre aus einer Beziehung mit
einem Hutu entstandene Schwangerschaft abgelehnt und sie sei vom
Kindsvater bedroht worden, sei asylrechtlich nicht relevant, zumal der
ruandische Staat grundsätzlich willens sei, Personen, die von Dritt-
personen bedroht beziehungsweise verfolgt würden, den erforderli-
chen Schutz zu gewähren.
In der Beschwerdeschrift wird lediglich bemerkt, die Beschwerdefüh-
rerin habe mit dem zweiten Asylgesuch ihre richtige Identität offenge-
legt. Damit lassen sich die von der Vorinstanz – angesichts der Akten-
lage berechtigterweise – angebrachten Zweifel an der grundsätzlichen
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht beseitigen.
4.1.3 Das BFM wies in seiner angefochtenen Verfügung sodann zu-
treffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Mangels An-
fechtung ist die Feststellung, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, in Rechtskraft erwachsen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Seite 8
D-2068/2008
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Ruanda ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.1.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Be-
schwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
und ihre Tochter für den Fall einer Ausschaffung nach Ruanda dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerde-
führenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un -
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Das ist
jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal die Beschwerdeführerin an-
lässlich der Befragungen als Ausreisegrund viele Jahre zurückliegende
Ereignisse (Tod zahlreicher Familienangehöriger während des Geno-
zids im Jahre 1994) beziehungsweise Probleme mit Drittpersonen, be-
treffend welche sie die ruandischen Behörden um Schutz ersuchen
könnte (vgl. vorstehend E.4.1.2), anführte. Schliesslich lassen sich
auch aus der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Volksgruppe
der Tutsi und aus dem – durch nichts belegten – Umstand, dass der
Vater der Tochter I._______ ethnischer Hutu sein soll, keine Anhalts-
punkte für eine Gefährdung entnehmen.
4.1.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.2.1 Dem Genozid von 1994 in Ruanda fielen gegen eine Million
Ruander und Ruanderinnen, vorwiegend Tutsi und moderate Hutu,
Seite 9
D-2068/2008
zum Opfer. Mehr als zwei Millionen Menschen flohen ins umliegende
Ausland, vor allem ins damalige Zaïre (heute Kongo [Kinshasa]) und
nach Tansania; weitere zweieinhalb Millionen Ruanderinnen und
Ruander galten als Binnenflüchtlinge. In den folgenden Jahren be-
ruhigte sich die Lage in Ruanda zunehmend und der grösste Teil der
ins Ausland Geflüchteten kehrte wieder in ihre Heimat zurück. Im
August 1998 brach im Osten von Kongo (Kinshasa) eine sich rasch
ausbreitende Rebellion gegen die Regierung von Laurent-Désiré
Kabila aus. Ruanda beteiligte sich ebenfalls an den kriegerischen
Auseinandersetzungen, offiziell, um dorthin geflohene Reste der Hutu-
extremistischen Interahamwe-Milizen zu verfolgen. Unter süd-
afrikanischer Vermittlung schlossen der Nachfolger von Laurent-Désiré
Kabila, sein Sohn Joseph Kabila, und der anfangs 2000 gewählte
ruandische Präsident Paul Kagame im Juli 2002 einen Friedensver-
trag, in dem sich Ruanda zum Abzug aller Truppen von
kongolesischem Boden, und Kongo (Kinshasa) zum Einstellen der
Unterstützung der Hutu-Rebellen sowie zu deren Entwaffnung und
Demobilisierung in Zusammenarbeit mit der UNO verpflichtete. Der
ruandische Truppenabzug aus Kongo (Kinshasa) war im Oktober 2002
offiziell abgeschlossen und die Situation im ruandisch-kongolesischen
Grenzgebiet hat sich in den letzten Jahren – trotz vereinzelter Zu-
sammenstösse zwischen Angehörigen von Truppen der kongolesi-
schen Regierung und dem Tutsi-General Laurent Nkunda – weiter
normalisiert.
Im Vorfeld der auf den 9. August 2010 angesetzten Präsidentschafts-
wahlen sind die innenpolitischen Spannungen wieder angestiegen. Im
Grossraum Kigali wurden in den vergangenen Monaten – zuletzt am
15. Mai 2010 – mehrere Anschläge mit Handgranaten verübt, welche
auch Todesopfer forderten. Dennoch kann unter den heute be-
stehenden Verhältnissen bezüglich Ruanda - und insbesondere auch
bezüglich dem Distrikt L._______ (...), wo die Beschwerdeführerin
herkommt und bis zu ihrer Ausreise gelebt hat - keinesfalls von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Ereignissen,
welche für die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr in die Heimat
eine konkrete Gefahr darstellen würden, gesprochen werden.
4.2.2 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls medizinische
Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden
sprechen könnten.
Seite 10
D-2068/2008
In ihrem zweiten, mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 gestellten Asyl -
gesuch machte die Beschwerdeführerin erstmals geltend, unter
psychischen Problemen zu leiden. Gemäss dem bereits am 12. April
2007 erstellten Bericht der N._______ leide die Beschwerdeführerin
unter "intensiven Angstgefühlen" und "Flashbacks"; sie fühle sich
"ratlos, herabgestimmt, wiederholt ängstlich" und sei "bei Schilderung
der Nachhallerinnerungen auch affektinkontinent". Aufgrund dieser
Symptome werde nach mehreren Abklärungsgesprächen und unter
Berücksichtigung der biographischen Umstände (Erleben des
Genozids im Alter von neun Jahren) eine posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) diagnostiziert. Die "ungeklärte
Situation, insbesondere der Aufenthaltsstatus" trage zur psychischen
Belastung der Beschwerdeführerin bei. Im zweiten, auf Aufforderung
des Bundesverwaltungsgerichts eingereichten, am 21. April 2008
ausgestellten ärztlichen Bericht der N._______ wird erneut
festgehalten, die Beschwerdeführerin leide unter einer
posttraumatischen Belastungsstörung. Sie werde weiterhin an der
O._______ medikamentös mit "Sertraline 50mg/d" behandelt. Das
erste Asylverfahren sei "mit einem negativen Entscheid der Behörden
beendet" worden und die Beschwerdeführerin sei "derzeit mit einem
Arbeitsverbot belegt", was zu einer "Verschlechterung des
psychischen Befindens" geführt habe. Es bestünden bei der
Beschwerdeführerin keine Hinweise auf "Wahn, Befürchtungen oder
Zwänge", es seien "keine Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen
beobachtbar", und es bestehe auch "keine akute Suizidalität oder
Fremdgefährdung". Doch bleibe die Beschwerdeführerin "im Affekt
deprimiert und ängstlich betreffend der Zukunft", und sie klage über
"Schlafstörungen mit unpräzisen Albträumen".
Nebst den 30 regionalen Spitälern Ruandas bestehen in den Städten
Kigali, Butare und Ruhengeri zentrale Krankenhäuser. Diese Kranken-
häuser beschränken sich jedoch im Wesentlichen auf die medizinische
Grundversorgung, während die Infrastruktur zur Behandlung psychi-
scher Erkrankungen sehr wenig entwickelt ist. Nebst einigen privaten
(weitgehend mit ausländischer Hilfe errichteten und betriebenen) Zen-
tren zur Behandlung traumatisierter Menschen existiert in Ruanda nur
eine einzige psychiatrische Klinik (in Ndera/Kigali). Hingegen sind
Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen in den allge-
meinen Krankenhäusern und in den Apotheken Ruandas in der Regel
ausreichend vorhanden.
Seite 11
D-2068/2008
Die Beschwerdeführerin hat – trotz der ihr obliegenden Mitwirkungs-
pflicht – seit April 2008 kein weiteres ärztliches Zeugnis zu den Akten
gegeben. Überdies ist sie seit dem 1. November 2008 in einem
Gastronomie-Betrieb in O._______ angestellt. Es ist daher anzu-
nehmen, dass sich ihr psychischer Zustand zumindest nicht ver-
schlechtert hat und sie weiterhin keiner stationären psychiatrischen
Behandlung bedarf. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin – sofern die offenbar erst in der Schweiz nach Abschluss des
ersten Asylverfahrens aufgetretenen psychischen Probleme in der
Heimat überhaupt noch vorhanden wären (und nicht hauptsächlich mit
der unsicheren Situation als Asylbewerberin in der Schweiz zu-
sammenhängen [vgl. dazu auch angefochtene Verfügung S. 5 Mitte]) –
auch in Ruanda die erforderliche ambulante Behandlung erhalten
würde, zumal das ihr verschriebene Antidepressivum "Sertraline" oder
ein in der Zusammensetzung identisches Medikament auch dort er-
hältlich ist. Im Übrigen bestünde auch die Möglichkeit, der Be-
schwerdeführerin im Rahmen der Rückkehrhilfe die notwendigen
Medikamente nach Ruanda für die erste Zeit mitzugeben.
Die Rückkehr der Beschwerdeführenden erscheint daher unter
medizinischen Gesichtspunkten zumutbar.
4.2.3 Schliesslich bestehen auch keine anderen Hinweise, dass die
Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Ruanda in eine
konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten. Die
Beschwerdeführerin ist noch jung, verfügt über eine gute Schulbildung,
hat in der Schweiz einen Pflegekurs abgeschlossen (vgl. Bericht der
N._______ vom 21. April 2008 S. 2) und ist seit dem 1. November
2008 erwerbstätig. Zudem ist angesichts der Aktenlage davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Ruanda nebst ihrem
verwitweten Schwager weitere Angehörige und Bekannte hat, welche
ihr und ihrer Tochter bei der Reintegration behilflich sein können.
4.2.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Ruanda auch unter Be-
rücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar zu erachten. An dieser
Feststellung vermag auch der auf Beschwerdeebene in Kopie ein-
gereichte, zum Anlass des 13. Jahrestages des Genozids in Ruanda
verfasste Artikel der Organisation "Ibuka" nichts zu ändern.
4.3 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führenden auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu be-
Seite 12
D-2068/2008
zeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind,
die einer Rückkehr nach Ruanda entgegenstehen könnten, und die
Beschwerdeführerin verpflichtet ist, für sich und ihre Tochter bei den
heimatlichen Behörden die allenfalls erforderlichen Reisepapiere zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
4.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvoll -
zug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das vorliegende, zweite Beschwerdeverfahren konnte
zwar aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht als aussichtslos
bezeichnet werden, doch ist aufgrund der Aktenlage (die Be-
schwerdeführerin ist seit eineinhalb Jahren in einem Gastronomie-Be-
trieb angestellt) nicht von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin
auszugehen. Das bis anhin noch nicht entschiedene Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung ist mithin abzuweisen,
und die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 63 Abs.
1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-2068/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein; über eine allfällige Rückgabe der bei
der Vorinstanz eingereichten Dokumente und Unterlagen befindet
das BFM auf entsprechende Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- die zuständige kantonale Behörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
Seite 14