B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2069/2016
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
und
C.________, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführende,
alle vertreten durch MLaw Alexander Graber,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 22. März 2016 / N_______
D-2069/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben gelangten die Beschwerdeführerin und ihre bei-
den Söhne am 24. Dezember 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um
Asyl nachsuchten. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssys-
tem (CS-Vis) ergab, dass den Beschwerdeführenden von Italien ein vom
22. Dezember 2015 bis am 18. Januar 2016 gültiges Visum ausgestellt
worden war.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Januar 2016 wurde der
Beschwerdeführerin und ihrem älteren Sohn B._______ das rechtliche Ge-
hör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer
Überstellung nach Italien gewährt. Sie wiesen unter anderem auf die enge
Beziehung zu ihren in der Schweiz lebenden Schwestern beziehungsweise
Tanten und die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin
hin (nach onkologisch bedingter operativer Entfernung der Gebärmutter
seien Nachkontrollen nötig).
B.
Am 19. Januar 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Aufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz
zuständig ist (Dublin-III-VO).
.
C.
Dem Ersuchen des SEM wurde von den italienischen Behörden am
21. März 2016 entsprochen.
D.
Mit – am 1. April 2016 eröffneter – Verfügung vom 22. März 2016 trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach
Italien sowie deren sofortigen Vollzug an, wobei es festhielt, einer allfälligen
Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung
zu.
D-2069/2016
Seite 3
E.
Mit auf den 5. April 2016 datierter, am 6. April 2016 vorab per Telefax ein-
gereichter Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht erhoben die Be-
schwerdeführenden Beschwerde und beantragten die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, ihr Selbst-
eintrittsrecht auszuüben. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie unter Ver-
zicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde.
F.
Am 7. April 2016 wurde eine Beschwerdeergänzung samt Referenzschrei-
ben der D.________ nachgereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2016 wurden die Gesuche um Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslo-
sigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen und unter Androhung des Nicht-
eintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.
600.- mit Zahlungsfrist bis zum 21. April 2016 erhoben.
H.
Mit Eingaben der E.________ vom 13. April 2016 und des F._______ vom
14. April 2016 wurde unter Beilage von Unterschriftensammlungen auf die
erfolgte Integration der Beschwerdeführenden an ihrem Wohnsitz hinge-
wiesen.
I.
Mit per Telefax eingetroffener Eingabe vom 15. April 2016 wies die behan-
delnde Ärztin der Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich ihre Mandantin
wegen Verdachts auf schweren Rückfall seit 12. April 2016 erneut in medi-
zinischer Abklärung befinde und weitere onkologische Therapien notwen-
dig würden.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2016 wurde aufgrund der dargeleg-
ten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
(insbesondere auch unter dem Aspekt von Art. 16 Dublin-III-VO) wegen der
gegenüber der Zwischenverfügung vom 11. April 2016 eingetretenen ver-
D-2069/2016
Seite 4
änderten Sachlage der Beschwerde wiedererwägungsweise die aufschie-
bende Wirkung zuerkannt und auf das Erheben eines Kostenvorschusses
verzichtet.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 27. April 2016 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde.
L.
In seiner Eingabe vom 17. Mai 2016 ersuchte der - mit Vollmacht vom
21. April 2016 mandatierte - Rechtsvertreter unter Beilage eines ärztlichen
Berichts der behandelnden Ärztin vom 17. Mai 2016 und eines weiteren
ärztlichen Berichts der G.________ vom 9. Mai 2016 den Sohn B._______
betreffend (psychische Schwierigkeiten) mit Hinweis auf die noch nicht ab-
geschlossenen fachspezifischen Untersuchungen um Verlängerung der
Frist zur Einreichung einer Replik.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2016 wurde die Frist zur Einreichung
einer Replik bis zum 6. Juli 2016 erstreckt.
N.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2016 reichte der Rechtsvertreter ein ärztliches
Zeugnis der behandelnden Ärztin vom 20. Juni 2016 ein. Darin berichtete
sie, die medizinischen Abklärungen hätten vorerst keinen Zusammenhang
der derzeitigen Beschwerden mit dem 2011 behandelten Karzinom erge-
ben, vermutlich liege ein Nierenleiden vor, das nun näher abgeklärt werden
müsse; der jüngere Sohn C.________ leide an einer seltenen Krankheit
(Fieberschübe, Mandeloperation nötig).
O.
Mit Replik vom 6. Juli 2016 wies der Rechtsvertreter unter Einreichung ei-
nes psychiatrischen Berichts vom 4. Juli 2016 auf die gesundheitlichen
Schwierigkeiten (körperliche und psychische) der alleinerziehenden Be-
schwerdeführerin und ihrer Söhne und auf die notwendige Unterstützung
durch die in der Schweiz lebenden Schwestern der Beschwerdeführerin
(u.a. Betreuung) hin.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2017 wurde der Rechtsvertreter da-
rauf hingewiesen, dass die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO,
D-2069/2016
Seite 5
worauf er sich berufe, unter anderem eine entsprechende Willenskundge-
bung der betroffenen Personen, die abhängige Person zu unterstützen, vo-
raussetze, was bisher nicht erfolgt sei. Zur Einreichung einer solchen und
näheren Angaben zu den persönlichen Verhältnissen sowie zur Notwen-
digkeit, Art und Umfang der bisher erfolgten Unterstützung der Beschwer-
deführerin und deren Kinder wurde eine Frist bis am 30. März 2017 ge-
währt.
Q.
Mit Eingabe vom 30. März 2017 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass
insbesondere die ältere Schwester H._______ der Beschwerdeführerin,
welche seit April 2015 mit ihrem Ehemann, einem schweizerischen Staats-
angehörigen, in Basel wohne und über eine Aufenthaltsbewilligung B ver-
füge, die Beschwerdeführenden unterstütze, und reichte eine entspre-
chende unterschriftliche Erklärung von H.________ samt Fotografien und
im Weiteren Schreiben der zuständigen Sozialarbeiterin der Beschwerde-
führenden und der behandelnden Ärztin ein.
R.
Mit Eingabe vom 6. April 2017 wurde ein aktueller psychiatrischer Bericht
vom 5. April 2017 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
D-2069/2016
Seite 6
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
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Seite 7
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab,
dass den Beschwerdeführern von Italien ein vom 22. Dezember 2015 bis
am 18. Januar 2016 gültiges Visum ausgestellt worden war. Am 19. Januar
2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Aufnahme der Be-
schwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch
wurde am 21. März 2016 entsprochen. Bei dieser Sachlage ist das SEM
zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Durchfüh-
rung des Asylverfahrens ausgegangen. Dies wird auf Beschwerdeebene
auch nicht bestritten.
D-2069/2016
Seite 8
5.
5.1 Anlässlich der BzP vom 11. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführe-
rin und ihrem älteren Sohn Ki. das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ita-
lien gewährt. Sie wiesen unter anderem auf die enge Beziehung zu ihren
in der Schweiz lebenden Schwestern beziehungsweise Tanten und die ge-
sundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin hin (nach onkolo-
gisch bedingter operativer Entfernung der Gebärmutter Nachkontrollen nö-
tig).
5.2 Das SEM führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, der Um-
stand, dass die Beschwerdeführenden über Verwandte in der Schweiz ver-
fügten, ändere nichts an der Zuständigkeit von Italien, würden doch
Schwestern beziehungsweise Tanten nicht als Familienangehörige im
Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Zudem bestünden keine Hin-
weise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16
Dublin-III-VO zwischen den Beschwerdeführenden und den in der Schweiz
lebenden Schwestern beziehungsweise Tanten. Was die gesundheitlichen
Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin betreffe, sei davon auszugehen,
dass Italien in der Lage sein werde, eine allenfalls notwendige medizini-
sche Versorgung zu gewährleisten. Schliesslich gebe es keine wesentli-
chen Gründe für die Annahme, Italien, bei welchem es sich um einen Sig-
natarstaat der EMRK und der FK handelt, seine staatsvertraglichen Ver-
pflichtungen missachten und den Beschwerdeführenden in ihren Heimat-
staat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoule-
ment-Gebotes oder von Art. 3 EMRK.
5.3 In der Beschwerdeschrift vom 5. April 2016 führte die Beschwerdefüh-
rerin aus, sie habe die Schweiz als Zielland ausgewählt, weil hier die Men-
schenrechte respektiert würden und sie hier in Sicherheit sei. Ihre Kinder
von 5 und 15 Jahren könnten hier Kontakt zu Familienangehörigen haben,
was bei einem Aufenthalt in Italien nicht möglich sei. Ihre Zukunftsperspek-
tive sei hier am besten, da sie bei ihrer Sorge um die Kinder von ihrer hier
lebenden Schwester unterstützt werden könne. Durch diese Unterstützung
würde sie auch rascher eine Arbeit finden und sich so um das Wohl ihrer
Kinder kümmern und eine sichere Existenz aufbauen können. Ihre Kinder
seien in der Schule und im Kindergarten gut integriert und sprächen bereits
deutsch.
In der Beschwerdeergänzung vom 7. April 2016 wies die Beschwerdefüh-
rerin zudem auf ihre Krebserkrankung (Operation der Gebärmutter) hin
D-2069/2016
Seite 9
(dazu wurde die in Bst. I. hiervor erwähnte Bestätigung der behandelnden
Ärztin nachgereicht). Sie befürchte auch, von Italien in den Iran ausge-
schafft zu werden, wo ihr als konvertierter Christin der Tod drohe.
5.4 In seiner Vernehmlassung vom 27. April 2016 äusserte sich das SEM
vor allem zum ärztlichen Bericht der behandelnden Ärztin vom 15. April
2016, wonach sich die Beschwerdeführerin wegen Verdachts auf schweren
Rückfall seit 12. April 2016 erneut in medizinischer Abklärung befinde und
weitere onkologische Therapien notwendig würden. Das SEM hielt dazu
fest, es liege keine Anamnese und Diagnose eines Facharztes vor, und die
bisherige Behandlung und eine allfällige künftige Behandlungsbedürftigkeit
seien daher unklar. Ohnehin sei von der Behandelbarkeit der Beschwerden
in Italien auszugehen. Zwar befinde sich die Beschwerdeführerin zurzeit in
medizinischer Behandlung und werde sich voraussichtlich onkologischen
Therapien unterziehen müssen, indessen seien die im ärztlichen Bericht
vom 15. April 2016 geschilderten gynäkologischen Beschwerden nicht als
derart gravierend zu bezeichnen, dass eine auf unbestimmte Zeit erforder-
liche und durchgehende Betreuung sowie Pflege von Seiten ihrer Familien-
angehörigen notwendig erscheine. Das fehlende Beziehungsnetz in Italien
sei kein Kriterium der Anwendung der Dublin-VO. Auch von der Anwesen-
heit Verwandter in der Schweiz könne die Beschwerdeführerin nichts zu
ihren Gunsten ableiten, da Schwestern nicht als Familienangehörige im
Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gälten.
5.5 In seiner Replik vom 17. Mai 2016 und den nachfolgenden ergänzen-
den Eingaben vom 22. Juni und 6. Juli 2016 machte der Rechtsvertreter
mit Hinweis auf die einreichten ärztlichen Berichte vom 9. Mai 2016, 17.
Mai 2016 und 20. Juni 2016 und unter Einreichung eines psychiatrischen
Berichts vom 4. Juli 2016 geltend, fachspezifische Untersuchungen hätten
noch keine klare Erklärung des Krankheitsbildes erbracht, vermutlich liege
ein Nierenleiden vor; die psychische Situation der Beschwerdeführerin
habe sich aufgrund der weiterhin labilen gesundheitlichen Situation ver-
schlechtert und in der Zwischenzeit sei ihr älterer Sohn B._______ suizidal
geworden. Die Beschwerdeführerin, deren Ehemann sich zurzeit im Iran
bei seiner sterbenden Mutter befinde, sei mit dieser Situation überfordert
und auf die Unterstützung ihrer Schwestern angewiesen.
5.6 In seiner Stellungnahme vom 30. März 2017 wies der Rechtsvertreter
darauf hin, dass insbesondere die ältere Schwester H._______ der Be-
schwerdeführerin, welche seit April 2015 mit ihrem Ehemann, einem
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Seite 10
schweizerischen Staatsangehörigen, in Basel wohne und über eine Aufent-
haltsbewilligung B verfüge, die Beschwerdeführenden unterstütze, und
reichte eine entsprechende unterschriftliche Erklärung von H._______
samt Fotografien und im Weiteren Schreiben der zuständigen Sozialarbei-
terin der Beschwerdeführenden und der behandelnden Ärztin ein.
H._______ gab in ihrer Erklärung an, eine sehr enge Beziehung zur Be-
schwerdeführerin und deren Kinder zu haben. Sie unterstütze sie bei der
Organisation von Terminen und der Erziehung der Kinder. Besonders mit
dem älteren Sohn B.______, zu welchem die Beschwerdeführerin ein sehr
schwieriges Verhältnis habe, habe sie eine gute Beziehung (Vertrauens-
verhältnis, gemeinsamer Kirchenbesuch). Sie zeige ihm auch Grenzen auf,
was insbesondere angesichts seiner psychischen Schwierigkeiten wichtig
sei. Den jüngeren Sohn C._______ begleite sie regelmässig zu Arzttermi-
nen und übernehme die Kommunikation mit den Ärzten. Sie sei für die psy-
chisch labile Beschwerdeführerin eine wichtige Bezugsperson und verfüge,
da sie nicht erwerbstätig sei, über genügend Kapazitäten, um sich um ihre
Schwester und deren Kinder kümmern zu können. Diese Angaben wurden
von der für die Beschwerdeführerin zuständigen Sozialarbeiterin in ihrem
Schreiben vom 24. März 2017 gestützt.
6.
6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist festzuhalten, dass sich das
Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des SEM in der angefochte-
nen Verfügung anschliesst, wonach es keine wesentlichen Gründe für die
Annahme gibt, Italien, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der
EMRK und der FK handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen miss-
achten und die Beschwerdeführenden in seinen Heimatstaat zurückschaf-
fen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder
von Art. 3 EMRK. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass Italien auch
über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt.
6.2 Genauer zu prüfen ist hingegen, ob sich aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-
VO eine Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens
ergibt.
Diese Bestimmung lautet (unter der Marginalie: Abhängige Personen):
Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes,
schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unter-
stützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der
sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind,
eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem
Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so
D-2069/2016
Seite 11
entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind,
dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammen-
zuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat,
das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhän-
gige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schrift-
lich kundgetan haben.
Es werden somit in dieser Bestimmung die wesentlichsten Lebenssach-
verhalte genannt, die eine Person in einer solchen Weise verletzlich ma-
chen können, dass die Zusammenführung mit bestimmten Bezugsperso-
nen zur humanitären Pflicht wird. Der Ermessensspielraum der entschei-
denden Behörde wird für die darin bezeichneten Umstände mithin derart
verengt, dass es für sie bei einer solchen Konstellation nur noch eine recht-
mässige Lösung (nämlich: Zuständigkeitserklärung) gibt. Die Nichterklä-
rung der Zuständigkeit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bei Vorhan-
densein aller Ermessensdeterminanten und gemeinsamem Aufenthalt der
betroffenen Personen in einem Mitgliedstaat kann sich im Einzelfall als
menschenrechtswidrig und allgemein als Ermessensmissbrauch darstellen
(vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3794/2014 vom 17. Ap-
ril 2015 E. 6.1 m.w.H.).
6.3 Zur Bewertung des geforderten Abhängigkeitsverhältnisses sollen
nach Möglichkeit objektive Schriftstücke (z.B. ärztliche Atteste) herangezo-
gen werden, bei deren Abwesenheit die Beteiligten die Hilfsbedürftigkeit
durch entsprechende Angaben glaubhaft machen müssen (vgl. Art. 11
Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2013 der Kommission vom 2. Sep-
tember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zustän-
dig ist).
6.4 Die vorliegend relevanten Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-
III-VO sind das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses der asylsu-
chenden Person aufgrund schwerer Krankheit von Familienangehörigen,
welche sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sofern die fami-
liäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, und das Familien-
mitglied in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen, und die
betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-7488/2014 vom 8. Januar 2015
E. 6.2.1).
D-2069/2016
Seite 12
6.5 Bei der Beschwerdeführerin und ihrer in der Schweiz wohnhaften
Schwester H.________ handelt es sich um Geschwister, welche ausdrück-
lich vom Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfasst sind.
Diese familiäre Bindung hat zudem (bei einem blutsverwandten Geschwis-
terteil in der Regel naturgemäss) bereits im Herkunftsstaat bestanden. Fer-
ner haben die Beschwerdeführerin und ihre Schwester H._______ den
Wunsch, dass das Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde, schriftlich
kundgetan.
6.6 Das SEM verneint die Anwendbarkeit dieser Bestimmung mit dem Ar-
gument, zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern be-
stehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Diese Ansicht ist unzutreffend.
6.7 Auch wenn sich das Ausmass der Erkrankung der Beschwerdeführerin
nicht mit Sicherheit bestimmen lässt, so ist den eingereichten ärztlichen
Zeugnissen doch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach onko-
logisch bedingter operativer Entfernung der Gebärmutter unter weiteren
Beschwerden leidet, deren Ursache noch nicht abschliessend geklärt wer-
den konnte (mögliches Nierenleiden). Jedenfalls steht zweifelsfrei fest,
dass sich aufgrund der weiterhin labilen gesundheitlichen Situation die be-
reits schwierige psychische Situation der Beschwerdeführerin verschlech-
tert hat. Nach dem psychiatrischen Bericht vom 4. Juli 2016 leidet die Be-
schwerdeführerin, ausgelöst durch die multiplen psycho-physischen Belas-
tungsfaktoren – den Verlust der Arbeit und der guten stabilen finanziellen
und sozialen Situation im Heimatstaat, der Trennung von ihrem Ehemann,
der Furcht vor einer weiteren Krebserkrankung, den Depressionen und der
Suizidalität des älteren Sohnes B.________ und der drohenden Wegwei-
sung nach Italien – an einer schweren depressiven Episode mit Suizidge-
danken, ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2). Den eingereichten
ärztlichen Berichten vom 9. Mai 2016, 17. Mai 2016 und 5. April 2017 ist zu
entnehmen, dass der ältere Sohn der Beschwerdeführerin aufgrund beste-
hender Suizidalität in einer Krisenintervention psychologisch behandelt
werden musste und sich in der Folge in engmaschiger Betreuung im kin-
derpsychologischen Dienst befand und sich weiter befindet.
Aufgrund einer gesamthaften Betrachtung der geschilderten Situation ge-
langt das Gericht zum Schluss, dass ein Abhängigkeitsverhältnis der Be-
schwerdeführerin und ihrer Kinder insbesondere zur in der Schweiz leben-
den Schwester H.________ besteht. Diese hat nach eigenen Angaben –
welche durch die eingereichten, authentisch wirkenden Fotografien und
das Schreiben der für die Beschwerdeführerin zuständigen Sozialarbeiterin
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Seite 13
vom 24. März 2017 bestätigt werden – offensichtlich eine sehr enge Bezie-
hung zur gesundheitlich angeschlagenen und psychisch labilen Beschwer-
deführerin und ihren Kindern und trägt mit ihrer Unterstützung entschei-
dend zur Stabilisierung der überfordernden Situation bei. Dabei scheint sie
aufgrund der von ihr geschilderten günstigen Lebensumstände (keine Er-
werbstätigkeit) auch in der Lage zu sein, diese Unterstützung dauerhaft
leisten zu können. Die geschilderte Gesamtsituation lässt die Zusammen-
führung der Beschwerdeführenden mit ihren Verwandten in der Schweiz
als humanitäre Pflicht erscheinen (vgl. (FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Ver-
ordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 16 Dublin-III-VO).
6.8 Somit sind alle Voraussetzungen für die Zuständigkeitserklärung ge-
mäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben. Das SEM hat daher zu Unrecht
seine Zuständigkeit verneint und einen Nichteintretensentscheid gefällt.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die vorinstanz-
liche Verfügung vom 22. März 2016 aufzuheben. Das SEM wird angewie-
sen, den Selbsteintritt der Schweiz zu erklären und danach das Asylverfah-
ren der Beschwerdeführenden in der Schweiz durchzuführen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die
Beschwerdeführenden haben keine Kostennote eingereicht. Auf die Nach-
forderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorlie-
genden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführenden zuverlässig
abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrich-
tende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung der massgeblichen Be-
messungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1‘200.– festzu-
setzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2069/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 22. März 2016 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, sich für das Asylverfahren der Beschwerdefüh-
renden für zuständig zu erklären und die Asylgesuche zu behandeln.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 1‘200.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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