Abtei lung IV
D-2070/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM
vom 22. Februar 2007 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2070/2007
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie aus (...), Ostprovinz - verliess Sri Lanka eigenen
Angaben zufolge am 14. Januar 2005 per Flugzeug und gelangte über
Warschau am 24. Januar 2005 auf den Flughafen Zürich-Kloten, wo er
am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 25. Januar
2005 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die
Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer des weiteren
Asylverfahrens den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort
zu. Am 28. Januar 2005 befragte ihn die Flughafenpolizei Zürich. Am
8. Februar 2005 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die
Einreise in die Schweiz zwecks Prüfung seines Asylgesuchs. Am
14. Februar 2005 erhob das BFM im Empfangszentrum (heute:
Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) (...) die Personalien des
Beschwerdeführers. Hinsichtlich der protokollarischen Erfassung des
Reisewegs und der Ausreisegründe des Beschwerdeführers verwies
das BFM dabei im Wesentlichen auf das Protokoll der Befragung vom
28. Januar 2005 durch die Flughafenpolizei Zürich. Am 18. Februar
2005 befragte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen
Asylgründen.
Dabei machte dieser namentlich geltend, er sei der LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Eelam) (...) freiwillig beigetreten. Nach seiner
militärischen Ausbildung sei er unter anderem für (...) verantwortlich
gewesen. Er selbst habe eine Kommandofunktion innegehabt und sei
etwa 60 Leuten vorgestanden. Darüber hinaus sei er auch Anführer
einer Kampftruppe und dabei direkt LTTE-Oberst Pathuman unterstellt
gewesen, welcher mit dem abtrünnigen LTTE-Oberst Karuna
zusammengearbeitet habe. Am (...) sei er wegen seiner LTTE-
Mitgliedschaft zu Hause von Angehörigen der srilankischen Armee
gesucht worden. Da ihn die Armeeleute dort nicht angetroffen hätten,
hätten sie an seiner Statt seine Mutter sowie seinen älteren Bruder
erschossen. Im (...) sei Oberst Pathuman - der damalige militärische
Kommandant der LTTE für die Region Trincomalee - von der LTTE
verhaftet worden. In der Folge seien sämtliche LTTE-Mitglieder, welche
unter Pathuman gearbeitet hätten, von der LTTE zu persönlichen
Befragungen aufgeboten worden. Diejenigen Leute, welche dieser
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Aufforderung Folge geleistet hätten, seien seither verschwunden.
Ferner habe er von einem Kollegen erfahren, dass die LTTE sämtliche
Leute, welche als Untergebene Oberst Pathumans gearbeitet hätten,
zu verhaften trachte. Aus diesem Grunde sei er nach (...) geflüchtet.
Auch seine Familienangehörigen hätten eine an ihn gerichtete
Aufforderung der LTTE, zu einer Befragung zu erscheinen, erhalten.
(...) hätten Leute der LTTE seine in (...) wohnhaften
Familienangehörigen bedroht, nachdem er der Vorladung der LTTE
keine Folge geleistet habe. In (...) selbst sei er bei Razzien wiederholt
von Leuten der srilankischen Armee befragt worden. Darüber hinaus
sei er im (...) auch wiederholt von Angehörigen des CID (Criminal
Investigation Department) verhört und anschliessend wieder
freigelassen worden. Als ehemaliges Mitglied der LTTE fühle er sich
nicht nur seitens der LTTE, der srilankischen Armee und des CID,
sondern auch seitens der EPDP (Eelam People’s Democratic Party)
und der PLOTE (People’s Liberation Organisation of Tamil Eelam) an
Leib und Leben bedroht. Ende (...) habe er erfahren, dass sein Dorf
durch die Flutwelle Tsunami zerstört worden sei. Daraufhin sei er in
sein Heimatdorf zurückgekehrt und habe dort erfahren, dass sein Vater
und seine Geschwister seit der Naturkatastrophe vermisst würden.
Aus Angst um sein Leben habe er Sri Lanka Mitte Januar 2005 mit
seinem echten Reisepass per Flugzeug verlassen und sei schliesslich
am 24. Januar 2005 auf dem Flughafen Zürich-Kloten gelandet, um
anderntags ein Asylgesuch zu stellen.
Zur Untermauerung seiner Gesamtvorbringen reichte der Be-
schwerdeführer zwei Faxkopien von Fotos zu den Akten. Dabei ist er
eigenen Angaben zufolge auf dem einen Fax-Foto in LTTE-Uniform
zusammen mit dem obersten Führer der LTTE - Velupillai Prabhakaran
- zu sehen.
B.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2005 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die
Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers widersprächen in wesent-
lichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des
Handelns respektive seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich
oder zu wenig konkret, detailliert und differenziert und hielten deshalb
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den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand.
C.
Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) gerichteter Eingabe vom 24. März 2005 beantragte der Be-
schwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren.
Dabei reichte er neun Originalfotos zu den Akten, die ihn teilweise
zusammen mit Oberst Pathuman, Oberst Banu und einmal mit dem
Führer der LTTE, Velupillai Prabhakaran, zeigen (vgl. act. (...)).
D.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. April 2005 die
Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, die
vom Beschwerdeführer nachträglich beigebrachten Fotos - auf einer
dieser Fotos sei er mit dem höchsten LTTE-Führer Prabhakaran ab-
gebildet - würden in keiner Weise die geltend gemachten Fluchtgründe
belegen. Zudem sei anzumerken, dass Fotos problemlos manipuliert
werden könnten.
E.
In seiner Replik vom 17. Mai 2005 hielt der Rechtsvertreter fest, es
erscheine etwas befremdlich, wenn das BFM bezüglich der von
seinem Mandanten eingereichten Beweismittel, insbesondere der
Fotos, den Standpunkt vertrete, diese seien nicht geeignet, die geltend
gemachten Fluchtgründe zu belegen. Namentlich die von ihm ein-
gereichten Fotos müssten geradezu zwingend zur Annahme führen,
dass es sich bei ihm um ein desertiertes LTTE-Mitglied handle.
Demgegenüber habe das Bundesamt es gerade unterlassen, die not-
wendigen Untersuchungen zur geltend gemachten LTTE-Mitgliedschaft
seines Mandanten mit der gebührenden Sorgfalt durchzuführen. Im
Weiteren habe das Bundesamt in seiner Vernehmlassung zur
zentralen Frage des Gefährdungsprofils für desertierte
Kaderangehörige der LTTE keine Stellung genommen.
F.
In seiner Eingabe vom 27. Juni 2005 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass er in der Schweiz zwei ehemalige Mitkämpfer der LTTE (N (...)
und N (...)) getroffen habe. Dabei sei er in den Jahren 1991 und 1992
direkter Vorgesetzter von N (...) gewesen, während er mit N (...) im
Januar 1993 in der Nähe von (...) dienstlich zu tun gehabt habe.
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Deserteure der LTTE seien unabhängig von ihrer Fraktionszugehörig-
keit einem stark erhöhten Verfolgungsrisiko von mehreren Seiten aus-
gesetzt.
G.
Mit Eingabe vom 9. August 2005 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
LTTE-Oberstleutnant (...) (mit bürgerlichem Namen (...)) am 11. Juli
2005 in der Nähe von Tricomalee ermordet worden sei. Oberstleutnant
(...) sei ein langjähriger Freund von ihm gewesen, mit dem er bei der
LTTE in den vergangenen zehn Jahren immer wieder zusammen-
gearbeitet habe. Als Beweis für diese Beziehung reichte er zwei Fotos
ein, auf denen er zusammen mit (...) abgebildet ist. Im Weiteren
reichte er einen Artikel aus der Tageszeitung „Thinakkural” vom
11. Juli 2005 sowie zwei Auszüge aus dem Internet ein, in denen über
das besagte Attentat mit Fotos berichtet wird (vgl. act. (...)).
H.
Mit Urteil vom 1. Februar 2006 hiess die ARK die Beschwerde gut, hob
die Verfügung des BFM vom 22. Februar 2005 auf und wies die Sache
zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung
führte die ARK namentlich aus, das BFM habe es unterlassen, weitere
Abklärungen zur geschilderten Tätigkeit des Beschwerdeführers für
die LTTE unter Pathuman und im Umfeld von Karuna zu tätigen,
obwohl aufgrund dessen Schilderungen sowie der eingereichten Be-
weismittel Anlass dazu bestanden hätte. Damit habe die Vorinstanz
den Sachverhalt bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Funktion bei der LTTE und der daraus resultierenden Ver-
folgung durch die LTTE nicht genügend abgeklärt, weshalb die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
II.
I.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2007 schloss das BFM den Be-
schwerdeführer gestützt auf Art. 1 F Bst. a-c des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) von der Flüchtlingseigenschaft aus, wies sein Asylgesuch ab
und ordnete dessen Wegweisung an. Den Vollzug der Wegweisung
erachtete es als unzulässig und schob ihn zu Gunsten einer vor-
läufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, sie erachte die Gesamtvorbringen des Be-
schwerdeführers zufolge der von ihm auf Beschwerdeebene nach-
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gereichten Beweismittel als glaubhaft, weshalb dieser aufgrund der
Aktenlage eine begründete Furcht, asylrelevanten Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, habe und deshalb grundsätzlich
die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Infolge Vorliegens der Ausschluss-
gründe von Art. 1 F Bst. a-c FK sei er jedoch von der Flüchtlings -
eigenschaft auszuschliessen. Der Beschwerdeführer sei offenbar mit
äusserst sensiblen und streng vertraulichen Aufgaben wie der (...) für
die LTTE-Kampfeinheiten betraut worden. Seine logistische Mitwirkung
und seine aktive Teilnahme an Kampfhandlungen in qualifizierter
Stellung sei als ein Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. a FK
zu werten. Beim erwähnten Angriff auf einen Polizeiposten in (...) vom
(...) habe er zusammen mit weiteren LTTE-Kämpfern zwei Polizisten
getötet. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er bei anderen
Kampfeinsätzen für weitere Tötungen von srilankischen
Sicherheitskräften und allenfalls auch Zivilpersonen verantwortlich
gewesen sei.
Laut Art. 1 F FK seien deren Bestimmungen auch nicht anwendbar auf
Personen, wenn ernsthafte Gründe für den Verdacht bestünden, dass
sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des
Gastlandes begangen haben (Art. 1 F Bst. b FK). Gemäss ständiger
Praxis der Schweizerischen Asylbehörden fielen darunter nicht nur
eigenhändig begangene Taten. Vielmehr sei dieser Tatbestand auch
dann erfüllt, wenn eine Person aufgrund einer spezifischen Aufgaben-
verteilung als Mittäter zu erachten sei, wenn sie aufgrund ihrer vor-
gesetzten Funktion für derartige Taten als direkt und persönlich mit -
verantwortlich zu erachten sei oder wenn sie angesichts ihrer hohen
hierarchischen Position innerhalb einer Organisation aufgrund ihres
mitbestimmenden Einflusses insgesamt für deren Taten mitverantwort-
lich zu machen sei, weil sie in der Lage gewesen sei, die Ziel -
setzungen der Organisation mitzuprägen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 18, 2002 Nr. 9 E. 6b sowie 1999 Nr. 11).
Unter die Bestimmung von Art. 1 F Bst. b FK fielen gemäss ständiger
Praxis des Bundesgerichtes und der Schweizerischen Asylbehörden
nicht nur im engeren Sinne rein gemeinrechtliche Straftaten, sondern
unter bestimmten Voraussetzungen auch in einem politischen Kontext
verübte Straftaten, bei denen der gemeinstrafrechtliche Gehalt einer
Tat ein allfälliges politisches Moment klarerweise überwiege. Eine
Straftat sei demgegenüber als relativ politisches (und damit die
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Anwendbarkeit der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. b FK
grundsätzlich verbietendes) Delikt zu qualifizieren, wenn die Handlung
nicht aus persönlichen Gründen oder zum persönlichen Vorteil erfolge,
sondern nach den Umständen, namentlich nach den Beweggründen
und Zielen des Täters, einen vorwiegend politischen Charakter habe.
Ein vorwiegend politischer Charakter sei anzunehmen, wenn die
strafbare Handlung im Rahmen eines Kampfes um die Macht im
Staate erfolge oder wenn sie verübt worden sei, um jemanden dem
Zwang eines jede Opposition ausschliessenden Staates zu entziehen.
Zwischen solchen Taten und den angestrebten Zielen müsse eine
enge, direkte und klare Beziehung bestehen (vgl. u.a. BGE 106 Ib 309
und BGE 110 Ib 285 sowie EMARK 1993 Nr. 8). Indessen müsse das
vom Täter verfolgte politische Ziel und die durch seine Tat verletzten
fremden Rechtsgüter in einem angemessenen Verhältnis stehen; die
Tat müsse angesichts der damit verfolgten Ziele „mindestens
einigermassen verständlich erscheinen”. Gravierende, direkt gegen
Leib und Leben gerichtete Straftaten könnten demgemäss nur dann
als relativ politische Delikte betrachtet werden, „wenn die Handlungen
das einzige Mittel sind, um die im Spiele stehenden, elementaren
Interessen zu wahren und das gesetzte politische Ziel zu erreichen”,
was u.a. im Rahmen eines offenen bewaffneten Konfliktes der Fall sein
könne (vgl. u.a. BGE 106 Ib 309).
Eine gesamthafte Würdigung der vom Beschwerdeführer seit (...)
ausgeübten Tätigkeiten und Funktionen als Kadermitglied innerhalb
der LTTE ergebe klarerweise eine direkte Mitverantwortung des
Beschwerdeführers für die durch die LTTE im Laufe der Jahre
verübten zahlreichen Straftaten, die im Kern als gemeinstrafrechtliche,
gegen Leib und Leben gerichtete und nicht als politische Delikte zu
qualifizieren seien. Die hohe Kaderstellung des Beschwerdeführers
innerhalb der LTTE werde insbesondere durch die eingereichten
Fotos, auf denen er mit Oberst Pathuman, Oberst Banu sowie LTTE-
Chef Prabhakaran, alles höchste Kaderleute, abgebildet sei,
untermauert.
J.
Mit Eingabe vom 20. März 2007 focht der Beschwerdeführer den Ent-
scheid des BFM vom 22. Februar 2007 mittels seines Rechtsvertreters
beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die Ver-
fügung des BFM vom 22. Februar 2007 sei aufzuheben, und es sei
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft
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zuzuerkennen. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter unter
anderem aus, das BFM habe in seinem ersten Asylentscheid die Vor-
bringen seines Mandanten als unglaubhaft, realitätsfremd und un-
substanziiert bezeichnet und dessen Asylgesuch abgelehnt. Genau
zwei Jahre später gelange das BFM zu einer diametral anderen Be-
urteilung, indem es den Beschwerdeführer nunmehr als leitendes Mit-
glied einer terroristischen Organisation einstufe, weswegen ihm weder
Asyl erteilt noch die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden könne.
Das BFM begründe seine radikal veränderte Beurteilung mit den auf
Beschwerdeebene und späteren Eingaben eingereichten Beweis-
mitteln und vorgebrachten Argumenten. Dies erstaune sehr, könne
doch kaum behauptet werden, dass die wichtigen Hinweise für dessen
Flüchtlingseigenschaft nicht bereits aus den Befragungsprotokollen als
solchen ersichtlich gewesen wären beziehungsweise die später ein-
gereichten Beweismittel zu grundlegend neuen Erkenntnissen geführt
hätten. Vor diesem Hintergrund bleibe unplausibel, wie die Vorinstanz
zu einer gänzlich anderen Einschätzung der Stellung des Be-
schwerdeführers innerhalb der LTTE habe gelangen können, ohne
diesen erneut zu seinen Tätigkeiten und zu seiner Funktion bei der
LTTE zu befragen. Von den Ausschlusstatbeständen der Artikel 1 F FK
solle nicht leichtfertig Gebrauch gemacht werden, und es dürfe des-
halb eine ausreichend dichte Begründung erwartet werden, wenn einer
Person die Flüchtlingseigenschaft abgesprochen werde.
Ferner sei nicht nachvollziehbar, wie das BFM zur Auffassung gelangt
sei, dass die Beteiligung an einer Kampfhandlung innerhalb eines
Bürgerkriegs mit Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die
Menschlichkeit im Sinne von Art. 1 F Bst. a FK gleichgesetzt werden
müsse. Dies entspreche weder dem ursprünglichen Sinn der Flücht-
lingskonvention noch dem geltenden Standard des Internationalen
Strafgerichtshofs. Der Beschwerdeführer habe sich an keinen Kriegs-
verbrechen beteiligt, keine verbrecherische Handlungen gegen die
Menschlichkeit (vgl. Art. 7 des Römischen Statuts) begangen und
trage aufgrund seiner nicht führenden Funktion in der Organisation
auch keine Verantwortung für andere schwere Verstösse, die mög-
licherweise der LTTE angelastet würden.
Das BFM werfe dem Beschwerdeführer sodann vor, dass er den Aus-
schlusstatbestand von Art. 1 F Bst. b FK erfülle, weil ein ernsthafter
Verdacht dafür bestünde, dass er in seinem Heimatland ein schweres
Verbrechen des gemeinen Rechts begangen habe. Darunter würden
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gemäss Praxis des Bundesgerichts und der Schweizerischen Asyl-
behörden auch Straftaten fallen, „bei denen der gemeinstrafrechtliche
Gehalt einer Tat ein allfälliges politisches Moment klarerweise über-
wiege”. Bei der Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Angriff
auf einen Polizeiposten im (...), bei dem unter anderem zwei Polizisten
ums Leben gekommen seien, handle es sich klarerweise nicht um ein
Verbrechen des gemeinen Rechts, sondern um eine einzelne
Kampfhandlung im Rahmen eines mehrjährigen Bürgerkrieges.
Dementsprechend bestehe auch eine enge Beziehung zwischen dem
fraglichen Ereignis und der politischen Zielsetzung der LTTE.
Im Weiteren sei festzuhalten, dass ein Befreiungskampf, wie ihn die
LTTE mit grosser Unterstützung der tamilischen Gemeinschaft führe,
nicht gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen ver-
stosse, weshalb vorliegend auch der Ausschlusstabestand von Art. 1 F
Bst. c FK nicht erfüllt sei.
Schliesslich dränge sich auch aus Gründen der Rechtsgleichheit auf,
dass die Kombattanten von Befreiungsorganisationen nach einem
einheitlichen Muster beurteilt würden. So sei nicht nachvollziehbar,
warum das BFM einem Kampfgefährten des Beschwerdeführers
(N (...)) Asyl erteilt, ihm selbst aber die Flüchtlingseigenschaft
aufgrund der Bestimmungen von Art. 1 F Bst. a-c FK aberkannt habe.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. April 2007 verzichtete der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts zufolge des Be-
stehens eines auf den Beschwerdeführer lautenden Sicherheitskontos
mit hinreichender Deckung auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und lud die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein. Dabei ersuchte
das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz namentlich, für das vor-
liegende Verfahren das Dossier N (...) beizuziehen und dieses unter
dem Aspekt der Rechtsgleichheit zu kommentieren.
L.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2007 die
Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt das BFM unter anderem
fest, beim Flüchtling N (...) handle es sich im Gegensatz zum
Beschwerdeführer bloss um ein einfaches LTTE-Mitglied, das keiner
Elite-Einheit angehört und nicht zum LTTE-Kader gezählt habe. Die
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Rüge der Verletzung der Rechtsgleichheit könne deshalb nicht gehört
werden.
M.
Mit Schreiben vom 6. August 2007 nahm der Rechtsvertreter zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung. Darin hielt er namentlich fest, aus der
Vernehmlassung des BFM vom 28. Juni 2007 gehe nicht hervor,
warum die Vorinstanz in ihrer zweiten Verfügung zu einer vollständig
anderen Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers gelangt sei,
ohne diesen zusätzlich zu befragen, zumal die auf Beschwerdeebene
eingereichten Beweismittel zumindest teilweise bereits vorher in Form
von Fotokopien vorgelegen hätten. Die Befragungsprotokolle des
ersten Verfahrens würden aber nur sehr unzureichend Auskunft über
die Funktion und den Rang des Beschwerdeführers innerhalb der
LTTE und dessen Rolle beim Angriff auf den Polizeiposten in (...)
geben, weshalb die entsprechenden Argumente der Vorinstanz im
Ergebnis lediglich Behauptungen darstellen würden.
N.
Am 16. Juni 2010 stimmte das BFM der dem Beschwerdeführer von
der zuständigen kantonalen Behörde in Bejahung eines schwer-
wiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG er-
teilten Aufenthaltsbewilligung zu. Gleichzeitig hielt das BFM in seinem
Schreiben vom 16. Juni 2010 fest, dass mit der Erteilung der
kantonalen Aufenthaltsbewilligung die vorläufige Aufnahme erloschen
und die bereits angeordnete Wegweisung damit ebenfalls als dahin-
gefallen zu erachten sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
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des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht; der Beschwerdeführer
hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Das BFM hat in seiner Verfügung vom 22. Februar 2007 festgehalten,
es erachte die Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund
der auf Beschwerdeebene nachgereichten Beweismittel als glaubhaft.
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Damit habe er aufgrund der Aktenlage begründete Furcht, asyl -
relevanten Nachteilen im Sinne von Artikel 3 AsylG ausgesetzt zu
werden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich erfülle. An
der Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft grundsätzlich zuzuerkennen ist, kann auch im heutigen
Zeitpunkt aufgrund der derzeitigen politischen Situation in Sri Lanka
weiterhin festgehalten werden. Zwar ist durch den militärischen Sieg
der srilankischen Regierung über die LTTE im Mai 2009 unter
Liquidierung ihrer gesamten Führungselite die Gefahr gebannt, dass
der Beschwerdeführer als ehemaliger Offizier wegen seiner Partei-
nahme für den abtrünnigen Oberst Karuna heute noch einer Be-
drohungslage seitens der LTTE ausgesetzt sein könnte.
Demgegenüber darf auch im heutigen Zeitpunkt als wahrscheinlich
gelten, dass die srilankische Regierung nach wie vor alles daran setzt,
ehemalige Offiziere der LTTE aufzuspüren, um sie einerseits für all -
fällig begangene Kriegsverbrechen zur Verantwortung zu ziehen und
andererseits mit ihrer Hilfe weiterer untergetauchter LTTE-Kämpfer
habhaft zu werden beziehungsweise die letzten Rudimente des Netz-
werkes der LTTE zu zerschlagen. Demnach bleibt im Folgenden zu
prüfen, ob das BFM zu Recht von den Ausschlussgründen von Art. 1 F
Bst. a-c FK ausgegangen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 1 F Bst. a-c FK sind die Bestimmungen des Flücht-
lingsabkommens nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte
Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen
den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die
Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen
haben, die Bestimmungen zur Verhinderung solcher Verbrechen ent-
halten (Bst. a), dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen
Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort
als Flüchtling aufgenommen worden sind (Bst. b) oder dass sie sich
Handlungen zuschulden kommen liessen, die gegen die Ziele und
Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtet sind (Bst. c).
5.2 Bei der Prüfung von Art. 1 F FK ist ein herabgesetzter Beweis-
massstab anzusetzen. Entsprechend dem Konventionstext müssen zu-
mindest "ernsthafte Gründe" für die Annahme eines Ausschlusstatbe-
standes vorliegen. Dazu braucht es zumindest substanziell verdichtete
Verdachtsmomente; eine blosse Mutmassung genügt jedenfalls nicht.
Die Anwendung von Art. 1 F FK ist ferner nur dann gerechtfertigt,
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wenn der Betroffene mitbestimmenden Einfluss ausgeübt hat und ihn
somit für diese Straftaten eine persönliche Verantwortlichkeit trifft, un-
abhängig davon, ob er diese selber begangen oder diese nur unter-
stützt beziehungsweise geduldet hat (vgl. zum Ganzen EMARK 2006
Nr. 29 E. 4 S. 313 ff.; 2005 Nr. 18 E. 6.1 f. S. 167; 2002 Nr. 9 E. 6 b)
S. 78; 1999 Nr. 12 E. 5b S. 90; 1999 Nr. 11).
6.
6.1 Das BFM vertritt in seiner Verfügung vom 22. Februar 2007 den
Standpunkt, der Beschwerdeführer sei der Kommandoebene der LTTE
zuzurechnen. Er sei offenbar mit äusserst sensiblen und streng ver-
traulichen Aufgaben wie der (...) und (...) für die LTTE-Kampfeinheiten
betraut gewesen. Seine logistische Mitwirkung und seine aktive
Teilnahme an Kampfhandlungen in qualifizierter Stellung (als Führer
einer Kampfgruppe im Range eines Offiziers habe er direkt Oberst
Pathuman unterstanden) sei als Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 1
F Bst. a FK zu werten.
6.2 Wie der Rechtsvertreter in seiner Beschwerde und in seiner Replik
zu Recht moniert hat, bleibt die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom
22. Februar 2007 letztlich eine plausible Erklärung dafür schuldig,
wieso sie nunmehr von einer qualifizierten Beteiligung des Be-
schwerdeführers an Kriegsverbrechen der LTTE ausgeht, während sie
in ihrer ersten Verfügung vom 22. Februar 2005 noch den Standpunkt
vertreten hat, dessen Gesamtvorbringen erschienen zufolge er-
fahrungswidriger, unsubstanziierter und widersprüchlicher Aussagen
als unglaubhaft. Dies umso mehr, als sich die Vorinstanz auch nach
der am 1. Februar 2006 erfolgten Kassation ihrer Verfügung vom
22. Februar 2005 nicht veranlasst fühlte, den Beschwerdeführer in
einer weiteren Anhörung ausführlicher zu seiner Stellung innerhalb der
LTTE sowie zu seinen dortigen Funktionen und Aufgaben zu befragen.
Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten,
zur Kassation führenden Beschwerdeverfahrens diverse Beweismittel
eingereicht hat, welche seine Zugehörigkeit zur LTTE nahelegen (vgl.
Sachverhalt Bst. C und G). Diese beinhalten im Wesentlichen Fotos,
auf denen der Beschwerdeführer in Zivil an der Seite mehrerer
prominenter Führungspersönlichkeiten der LTTE (Veluppilai
Prabhakaran, Oberst Pathuman, Oberst Banu und Oberstleutnant (...))
abgebildet ist. Abgesehen davon, dass die vorgenannten Beweismittel
die Vorinstanz im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens trotz
durchgeführtem Schriftenwechsel nicht dazu verhalten haben, aus
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eigenem Willen auf ihre Verfügung vom 22. Februar 2005
zurückzukommen beziehungsweise diese wiedererwägungsweise
aufzuheben, vermag die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer
auf diversen Fotos neben Kaderleuten der LTTE erkennbar ist, in
keiner Weise rechtsgenüglich zu belegen, dass er selbst derselben
Führungsebene wie die mit ihm Porträtierten zuzuordnen ist.
6.3 Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der im
Asylverfahren durchgeführten Anhörungen und in den Beschwerde-
schriften vom 24. März 2005 und vom 20. März 2007 ergibt sich, dass
er der LTTE seit (...) angehört und zuletzt in (...) direkt Oberst
Pathuman, dem militärischen Kommandanten der LTTE für die Region
(...), unterstellt war. Er bekleidete den Rang eines Offiziers, wobei ihm
(...) Unteroffiziere mit total etwa (...) Soldaten unterstanden. Die
Hauptaufgabe des Beschwerdeführers bestand in (...) sowie in (...).
Daneben stand er als Offizier einer Kampfeinheit vor. Während seines
letzten Kampfeinsatzes im (...) überfiel der Beschwerdeführer mit
weiteren Kampfgefährten eine Polizeistation in (...), wobei zwei
Polizisten getötet und mehrere verletzt wurden. Im Anschluss an diese
Kampfhandlung erbeuteten sie die im Depot befindlichen (...) der
Polizeistation.
6.4 Weder die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der (...) vorstand
und insbesondere für die (...) zuständig war, noch der Umstand, dass
er sich im (...) an einem Waffengang gegen eine Polizeistation in (...)
nahe (...) beteiligte, vermag - wie nachstehend dargelegt - nach An-
sicht des Bundesverwaltungsgerichts den Vorwurf hinreichend zu be-
gründen, er habe aufgrund seiner Stellung als solcher beziehungs-
weise seiner Tätigkeiten Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die
Menschlichkeit begangen. Art. 6 der Charta des Internationalen
Militärtribunals vom 8. August 1945 (abgedruckt in UNHCR, Handbuch
über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft, Genf 1979, S. 104) nennt dabei als Beispiele von Kriegsver -
brechen gegenüber der Zivilbevölkerung begangene Morde, Miss-
handlungen und Deportationen zur Zwangsarbeit, die Tötung und
Misshandlung von Kriegsgefangenen, die Tötung von Geiseln,
Plünderungen sowie mutwillige oder militärisch nicht gerecht fertigte
Zerstörungen. Als Beispiele von Verbrechen gegen die Menschlichkeit
werden in der vorgenannten Charta die Ausrottung, Versklavung und
Deportation von Teilen der Zivilbevölkerung sowie die Verfolgung aus
politischen, rassischen und religiösen Gründen genannt.
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So bleibt zunächst unklar, seit wann der Beschwerdeführer überhaupt
für (...) zuständig war. Darüber hinaus müssten im vorliegenden Fall
auch nähere Hinweise dafür vorliegen, dass die Kampftruppen mit den
vom Beschwerdeführer bereitgestellten Waffen tatsächlich auch
Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit be-
gangen haben, was in casu aufgrund der Aktenlage in keiner Art und
Weise erstellt ist. Auch den Schilderungen des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit dem Überfall auf die Polizeistation (...) sind keine
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dabei Kriegsverbrechen oder
Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen worden wären: So
richtete sich der damalige Angriff nicht gegen Zivilpersonen, sondern
gegen Polizisten, mithin Angehörige der gegnerischen Kriegspartei.
Dass das Ziel jenes Überfalls möglicherweise die Beschaffung von
Waffen war, spricht im Ergebnis auch gegen die Annahme einer
eigentlichen Plünderungsaktion, scheint es sich bei der besagten
Aktion doch um eine planmässige, gleichsam der Requisition des (...)
dienliche Aktion gehandelt zu haben. Letztlich beinhalten die
protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers aber zu wenig
Informationen, um hinsichtlich des effektiven Ziels des damaligen
Überfalls auf die Polizeistation schlüssige Folgerungen ziehen zu
können. Jedenfalls lässt die Aktenlage nicht darauf schliessen, dass
die Kampfeinheit auf der Polizeistation eigentliche Plünderungen
vorgenommen hätte.
Soweit das BFM in seiner Verfügung zusätzlich festhält, es müsse an-
genommen werden, dass der Beschwerdeführer bei anderen Kampf-
einsätzen für weitere Tötungen von srilankischen Sicherheitskräften
und allenfalls auch Zivilpersonen verantwortlich gewesen sei (vgl.
a.a.O., (...)), ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat
zwar durch seinen Hinweis, Führer einer Kampftruppe gewesen und
verschiedentlich an Kampfhandlungen beteiligt gewesen zu sein (vgl.
act. (...)), eingeräumt, nicht nur an besagtem Überfall auf die Polizei-
station in (...) teilgenommen zu haben. Das BFM hat es indessen ver-
säumt, den Beschwerdeführer im Rahmen des wiederaufgenommenen
Verfahrens nochmals anzuhören. Vor diesem Hintergrund verbietet es
sich aber, ihm einfach pauschal zu unterstellen, er habe anlässlich
weiterer Kampfhandlungen Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen
die Menschlichkeit begangen.
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Im Sinne eines ersten Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage den
Flüchtlingsauschlussgrund von Art. 1 F Bst. a FK nicht erfüllt.
6.5 Wie soeben angetönt, muten die Vorgänge rund um den Überfall
auf die Polizeistation (...) entgegen der Annahme der Vorinstanz in
ihrer Verfügung vom 22. Februar 2007 auch nicht als schwere Ver-
brechen des gemeinen Rechts an, zielte der Überfall auf den Polizei-
posten doch augenscheinlich darauf ab, den Kriegsgegner zu
schwächen, was im Ergebnis eher auf eine politische Natur des Über-
falls hinzudeuten scheint, welche die Anwendbarkeit der Norm von
Art. 1 F Bst. b FK grundsätzlich ausschliesst (vgl. WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 181 e
contrario). Einzig unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit liesse
sich allenfalls die Frage stellen, ob die Tötung von Menschen zwecks
Erlangung von (...) als adäquat erscheint. Da die Polizeistation jedoch
allem Anschein nach durch Stacheldraht gesichert und zusätzlich
bewacht war (vgl. act. (...)), ist vorliegend ohne Gewaltanwendung -
welche die potentielle Verletzung oder Tötung von Menschen
zumindest in Kauf nimmt - auch kein gangbarer alternativer Weg er -
kennbar, um ein (...) zu erobern.
Die Aktenlage lässt nach dem Gesagten auch nicht darauf schliessen,
dass der Beschwerdeführer den Ausschlussgrund von Art. 1 F Bst. b
FK verwirklicht hat.
6.6 Schliesslich fällt unter die Bestimmung von Art. 1 F Bst. c FK
grundsätzlich nur, wer als Regierungsmitglied eine persönliche
(Mit-)Verantwortung für eine Regierungspolitik hatte, die in direktem
Zusammenhang mit klaren Verstössen gegen fundamentale Prinzipien
der Vereinten Nationen steht (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.25 u.H.a. EMARK 1999 Nr. 11). Als Angehöriger
des mittleren Kaders der LTTE fällt die Anwendung dieser Norm auf
den Beschwerdeführer somit a priori gar nicht in Betracht.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass das BFM den Be-
schwerdeführer zu Unrecht gestützt auf Art. 1 F Bst. a-c FK von der
Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen hat.
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7.
Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob es sich im vorliegenden Fall recht-
fertigt, den Beschwerdeführer wegen Asylunwürdigkeit im Sinne von
Art. 53 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen.
Gemäss Art. 53 wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen
verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die
innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder
gefährden.
7.1 In Berücksichtigung der bisherigen Praxis der ARK (vgl. EMARK
1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff.; EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.; EMARK
2002 Nr. 9) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der
"verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Ver-
brechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK darstellen würden, solange sie
dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0), in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültiger Fassung
entsprechen. Als Verbrechen definiert wurde dort jede mit Zuchthaus
bedrohte Straftat. Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2
Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe
bedroht sind. Unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a StGB scheint
auch denkbar, dass eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe
bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" gewertet und zum Asyl-
ausschluss führen könnte; diese Frage kann indessen im vorliegenden
Fall offen gelassen werden. Die Anbindung an den Verbrechensbegriff
in der alten Fassung des Strafgesetzbuches im Zusammenhang mit
Art. 53 AsylG wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asyl-
gesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des
Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, Bbl.
1996 II 71 ff.). Dabei ist es auch heute noch (nach der zu einem
späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die
verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen
Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. EMARK
2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.). Hinsichtlich des anzuwendenden Beweis-
masses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein
strikter Nachweis erforderlich. Die ARK legte hinsichtlich der Praxis bei
der Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. a FK fest,
dass die Verwaltungsbehörde nicht darüber zu entscheiden hat, ob die
betreffende Person sich im strafrechtlichen Sinne eines Verbrechens
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gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens
gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht hat. Sie stellt lediglich fest,
dass hinlänglich konkrete Anhaltspunkte (faisceau d'indices) dafür
vorliegen, die darauf schliessen lassen, die betreffende Person sei für
solche verpönte Taten individuell verantwortlich (vgl. EMARK 2006
Nr. 29 E. 4 S. 313 ff.) Das Bundesverwaltungsgericht hält dafür, dass
auch für die Beurteilung, ob Gründe für einen Asylausschluss
vorliegen, der gleiche Beweismassstab anzuwenden ist wie bei der
Beurteilung, ob Gründe für den wesentlich bedeutsameren Ausschluss
von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F Bst. a oder b FK vor-
liegen. Dies heisst, dass die Behörde, die über den Asylausschluss
nach Art. 53 AsylG entscheidet, zu prüfen hat, ob hinlänglich konkrete
Anhaltspunkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen, der Gesuchsteller
habe eine individuelle Verantwortlichkeit für "verwerfliche Handlungen"
im Sinne des Asylgesetzes.
7.2 Wie das BFM in seiner Verfügung vom 22. Februar 2007 zutreffend
erwogen hat, genügt eine einfache Mitgliedschaft bei der LTTE für die
Bejahung der Asylunwürdigkeit nicht. In der Tat ist von einer pauscha-
len Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbei-
trag - zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am
Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Recht -
fertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind - zu er-
mitteln (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 a.a.O.). Die Praxis folgt sodann der in
der Lehre vertretenen Auffassung, dass bei der Beurteilung der Asyl -
unwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu be-
achten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat
bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des
Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im
Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der
Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Ent-
scheidfindung (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d S. 82 mit
Hinweisen).
7.3
7.3.1 Für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter
dem Blickwinkel der Frage nach der Asylunwürdigkeit im Sinne von
Art. 53 AsylG sind seine Aktivitäten für die LTTE massgeblich. Er be-
tätigte sich eigenen Aussagen gemäss einerseits als Führer einer
Kampftruppe, andererseits im logistischen Bereich für (...) der LTTE.
Seine Beförderung zum Offizier und die Tatsache, dass er zumindest
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in den Jahren (...) bis zu seinem Weggang von der LTTE im (...) un-
mittelbar Oberst Pathuman unterstellt war, legt nahe, dass er sich in
überdurchschnittlichem Mass und linientreu für die Anliegen der LTTE
eingesetzt hat, ansonsten er nicht mit der Organisation der (...) betraut
worden wäre. Darüber hinaus nahm er nach eigenem Bekunden an
Kampfhandlungen teil - zuletzt beim Überfall auf eine Polizeistation in
(...), wobei zwei Polizisten getötet wurden. All diese Fakten legen die
Annahme nahe, dass der seit dem Jahre (...) in den Reihen der LTTE
wirkende Beschwerdeführer die gewaltbereite Organisation der LTTE
über einen vergleichsweise langen Zeitraum in nicht zu unter-
schätzendem Ausmass sowohl logistisch als auch militant unterstützt
hat. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen insgesamt
gesehen hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer zugunsten der LTTE bis im Jahr (...) verwerfliche
Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen hat.
7.3.2 Soweit der Rechtsvertreter in seiner Beschwerde die Verletzung
des Gleichbehandlungsgebots rügt, indem einem anderen
Kombattanten der LTTE (N (...)) vom BFM Asyl gewährt worden sei,
hat das BFM in seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2007 zutreffend
auf die fehlende Analogie zwischen den beiden Fällen hingewiesen
und dabei namentlich festgehalten, die unter N (...) registrierte Person
sei nur ein einfaches LTTE-Mitglied ohne Zugehörigkeit zu einer Elite-
Einheit gewesen, bereits als Kind rekrutiert worden und von einem
einmaligen Fronteinsatz abgesehen nur im rückwärtigen Dienst
eingesetzt gewesen, während der Beschwerdeführer als LTTE-Offizier
direkt Oberst Pathuman unterstellt gewesen sei, bei der Planung und
Durchführung eines Angriffs auf eine (...) beteiligt und im Übrigen mit
der Bereitstellung von (...) für die LTTE-Kampfeinheiten auch mit
äusserst sensiblen Aufgaben betraut gewesen sei. Die Rüge der Ver-
letzung des Gleichbehandlungsgebots kann vorliegend somit nicht
gehört werden.
7.3.3 Hinzu tritt der Umstand, dass der Beschwerdeführer nie für sich
in Anspruch genommen hat, sich der LTTE ideologisch entfremdet zu
haben. Vielmehr lag der unmittelbare Grund für das Verlassen der
LTTE seinen Schilderungen nach darin, dass er nach der Verhaftung
von Oberst Pathuman durch die LTTE im (...) wegen dessen
Parteiname für die Karuna-Fraktion ebenfalls befürchten musste, von
der LTTE (unter der damaligen Leitung von Veluppilai Prabhakaran)
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festgenommen zu werden, und dass ihm dabei „etwas passieren
könnte” (vgl. act. (...)).
7.3.4 Aufgrund einer Abwägung aller Umstände des vorliegenden Ein-
zelfalls ist insgesamt nicht von der Unverhältnismässigkeit des Asyl -
ausschlusses auszugehen, zumal der Beschwerdeführer als vorläufig
aufgenommener Flüchtling in der Schweiz bleiben kann. Wiewohl er in
der Schweiz selbst nie deliktisch in Erscheinung getreten ist, hat er die
LTTE durch seine jahrelange Hilfestellung (im logistischen Bereich,
aber auch im Rahmen von Kampfhandlungen) doch massgeblich
unterstützt. Darüber hinaus hat er sich vom bewaffneten Kampf nie
klar distanziert. Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführer wegen
Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung
auszuschliessen.
7.4 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Aus-
führungen in den Eingaben des Beschwerdeführers einzugehen, da
sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer hat
zwischenzeitlich von der zuständigen kantonalen Behörde in Bejahung
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. 5
AuG eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten, die vom BFM am 16. Juni
2010 zustimmungsweise bewilligt worden ist (vgl. Sachverhalt Bst. N).
Damit ist die vom BFM mit Verfügung vom 22. Februar 2007 an-
geordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers von Gesetzes
wegen erloschen (vgl. Art. 84 Abs. 4 AuG), womit auch die vom BFM
angeordnete Wegweisung als gegenstandslos geworden zu erachten
ist.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde - soweit nicht gegenstandslos
geworden - gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei die Flücht -
lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen beziehungs-
weise die Anwendbarkeit der Ausschlussgründe von Art. 1 F Bst. a-c
zu verneinen; im Übrigen ist sie, soweit die Zuerkennung von Asyl
beantragt wird, abzuweisen. Die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung
des Bundesamtes vom 22. Februar 2007 ist demnach aufzuheben und
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das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzu-
erkennen.
10.
10.1
Der Beschwerdeführer ist lediglich mit seinem auf Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft lautenden Begehren und somit nur teilweise,
nämlich praxisgemäss zu zwei Dritteln, durchgedrungen. Die Kosten
des Verfahrens sind ihm deshalb in ermässigtem Umfang aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 200.-- festzusetzen (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Angesichts des teilweisen
Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der Ver-
tretungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Verfahrensakten
verlässlich einschätzen, weshalb auf die Einforderung einer Kosten-
note zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berück-
sichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13
VGKE) ist die um ein Drittel zu kürzende Parteientschädigung auf
Fr. 900.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM
ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteient-
schädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird - soweit nicht gegenstandslos geworden -
gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 22. Februar 2007
wird aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling
anzuerkennen.
4. Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- die zuständige kantonale Behörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand:
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