B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2070/2015
Ur t e i l vom 2 0 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizer Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 10. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, tamilischer Ethnie, ersuchte die schweizerische
Vertretung in Colombo (nachfolgend: Vertretung) mit englischsprachiger
Eingabe vom 2. Juli 2007 um Gewährung von Asyl respektive Migration in
die Schweiz.
B.
Mit Verfügung vom 30. April 2010 bewilligte das BFM die Einreise in die
Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch (aus dem Ausland) ab.
C.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 31. Mai 2010 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragte er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung vom 30. April 2010, die Einreise in die Schweiz und die Asylge-
währung.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil D-4434/2010 vom 19. Ja-
nuar 2012 die Beschwerde (im Sinne der Erwägungen) gut, hob die vo-
rinstanzliche Verfügung vom 30. April 2010 auf und wies die Sache zur
vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurück. Die Rückweisung wurde im Wesentlichen damit begründet,
dass die Vorinstanz dadurch, dass der Beschwerdeführer nicht befragt wor-
den sei, den Sachverhalt unvollständig festgestellt und dabei die behördli-
che Untersuchungspflicht sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt habe.
E.
Am 8. Dezember 2014 befragte ihn die Vertretung zu seinen Asylgründen.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 überwies die Vertretung das Pro-
tokoll der Befragung mit einem Bericht an das BFM.
F.
Im Verfahren vor der Vorinstanz legte er mehrere Dokumente in Kopie ins
Recht, unter anderem eine Identitätskarte, einen Auszug aus dem Pass,
eine Kopie der Geburtsurkunde, mehrere Zeitungsberichte, eine Meldebe-
stätigung der "Human Rights Commission of Sri Lanka" und ein Schreiben
des Pfarrers einer Kirche ("Our Lady of Refuge Church") in Jaffna.
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G.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 bewilligte das SEM die Einreise in die
Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch (aus dem Ausland) ab.
H.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 18. März 2015 (Eingangsstempel Ver-
tretung: 23. März 2015 [Original] und 26. März 2015 [ein nicht unterzeich-
netes Doppel mit Beilagen]) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte
er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom
10. Februar 2015, die Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um eine sogenannte
"Laienbeschwerde", an die keine zu hohen formellen Anforderungen zu
stellen sind. Zudem darf, da kein gegenteiliger Nachweis vorliegt, davon
ausgegangen werden, die Beschwerde sei rechtzeitig eingereicht worden.
Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht (vgl. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (vgl. Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rügemöglichkei-
ten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (eingehender zur Kognition des
Bundesverwaltungsgerichts im Auslandsverfahren siehe Urteil BVGer D-
103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 2.1 f., zur Publikation vorgesehen).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur
Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am
29. September 2012; AS 2012 5359), wonach für Asylgesuche, die im Aus-
land vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisheri-
gen Fassung Geltung haben. Nachfolgend wird deshalb auf die genannten
Normen des AsylG und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in
dieser bisherigen Fassung verwiesen.
5.
Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das BFM (neu: SEM) überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt
mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10
Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]).
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Gesuchs (mit-
tels der schriftlichen Eingabe vom 2. Juli 2007, der Befragung vom 8. De-
zember 2014 sowie weiterer Schreiben) im Wesentlichen Folgendes gel-
tend:
In den Jahren 1990–1993 habe er in einer Schneiderei gearbeitet, die auch
Kleider für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) genäht habe. Noch
heute befürchte er, dass ihm deswegen jederzeit etwas angetan werden
könne.
In Jaffna, woher er stamme, sei er mehrmals (im Juni 2006, Oktober 2006,
Februar 2007 und März 2007) von der Armee angehalten und befragt wor-
den, da man ihn verdächtigt habe, ein Militanter zu sein. Daraufhin sei er
nach Colombo umgezogen. Am 7. Juni 2007 sei er aber auch dort festge-
nommen und nach Vavuniya gebracht worden, wo man ihn am nächsten
Tag nach einem Besuch von Repräsentanten internationaler Organisatio-
nen wieder frei gelassen habe. Nachdem er nach Colombo zurückgekehrt
sei, habe ihn die Polizei und der Sicherheitsdienst mehrmals dazu aufge-
fordert, sich nicht "unnötig" in Colombo aufzuhalten, ansonsten er verhaftet
werde. Aufgrund der andauernden Bedrohung sei er nach Trincomalee
umgezogen. Dort sei er von einer bewaffneten paramilitärischen Gruppe
bedroht worden, weshalb er sich bei seiner Tante in einem in der Nähe
gelegenen Dorf versteckt habe.
Auch nach Ende des Kriegs im Mai 2009 fühle er sich gefährdet, da para-
militärische Gruppierungen mit Hilfe des Sicherheitsdienstes aktiv seien.
Am 1. Oktober 2010 sei er nach Colombo zurückgekehrt, wo er von zwei
Männern des CID (Criminal Investigation Departement) angehalten, be-
fragt und verdächtig worden sei, Mitglied der Bewegung zu sein. Nach
Jaffna könne er nicht zurückkehren, da eine bewaffnete Gruppe dort (unter
anderem bei seiner Mutter zuhause) nach wie vor nach ihm Ausschau
halte. Obwohl ihm in den letzten drei Jahren nichts zugestossen sei, be-
fürchte er, dass ihm jederzeit etwas angetan werden könne. Er halte sich
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an verschiedenen Orten auf, insbesondere in verschiedenen Tempelanla-
gen in Jaffna und Trincomalee sowie bei seiner Mutter in Jaffna.
7.2 Die Vorinstanz wies das Gesuch in der Hauptsache mit der folgenden
Begründung ab:
Angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre sowie auf-
grund der Vorfälle in den Jahren 2007 und 2010 habe das SEM Verständnis
dafür, dass er sich um seine Sicherheit fürchte und Angst vor (weiteren)
staatlichen Verfolgungsmassnahmen habe. Seine Furcht vor einer zukünf-
tigen Verfolgung müsse jedoch bei einer objektiven Betrachtungsweise als
nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden. Die Anfor-
derungen an eine Einreisebewilligung in die Schweiz seien hoch. Gemäss
ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden könne eine solche Be-
willigung nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem Ver-
bleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse.
Er sei nie inhaftiert, angeklagt oder verurteilt worden. In den Jahren 2007
und 2010 habe man ihn jeweils nach einer kurzen Festnahme wieder ent-
lassen. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass er aufgrund der zweima-
ligen Befragung in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt sein werde. Den Akten könnten auch keine konkreten An-
haltspunkte dafür entnommen werden, dass er seit 2010 noch nennens-
werte Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe oder
ihm solche drohen würden. Wären die sri-lankischen Behörden überzeugt
gewesen, dass er in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des
sri-lankischen Staates darstellen würde, wäre er zweifellos festgenommen
worden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Was die angeblichen Vor-
fälle in Colombo und bei seiner Mutter betreffe, so blieben die Erzählungen
dazu sehr vage. Sie seien in Würdigung der gesamten Umstände, welche
zur Asylbegründung vorgetragen worden seien, als übersteigert dargestellt
zu werten. Es ergäben sich auch hieraus keine Anhaltspunkte für eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
Die von ihm geltend gemachten Nachteile würden demnach nicht zur Ge-
währung einer Einreisebewilligung führen. An diesen Erwägungen ver-
möchten auch die von ihm eingereichten Dokumente nichts zu ändern,
würden sie doch lediglich Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend
nicht in Frage gestellt werde, stützen. Bei offensichtlich fehlender Schutz-
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bedürftigkeit sei darauf zu verzichten, auf allfällige vorhandene Unglaub-
haftigkeitselemente in seinen Asylvorbringen einzugehen. In Anbetracht
dieser Ausführungen sowie aufgrund des Umstandes, dass er kein Gefähr-
dungsprofil aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates
schliessen lasse, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreise-
relevant. Zusammenfassend sei festzustellen, dass er nicht im Sinne des
Asylgesetzes (Art. 3 AsylG) schutzbedürftig sei.
7.3 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer das Folgende
geltend:
Am 2. Juli 2007, das heisse vor acht Jahren, habe er damals sein Asylge-
such gestellt. Seit dieser Zeit habe sich die Bedrohung gegen sein Leben
und seine Freiheit verstärkt. Sein Schicksal stehe auf Messers Schneide
und er sei gezwungen, regelmässig seinen Aufenthaltsort zu wechseln. Er
werde vom Geheimdienst des Sicherheitsdienstes sowie von paramilitäri-
schen Gruppierungen verfolgt. Am 7. Februar 2015 hätten vier unbekannte
Männer sein Haus aufgesucht und nach ihm Ausschau gehalten. Weil er
nicht mehr dort lebe, seien sie, nachdem sie die Hausbewohner bedroht
hätten, unbefriedigt und wütend wieder fortgegangen. Zudem hätten sie
seiner Mutter angedroht, falls sie ihn auch das nächste Mal nicht zuhause
vorfinden würden, werde sie für eine Befragung in das nahe gelegene
Camp der Armee mitgenommen.
Dass er Uniformen für die LTTE genäht habe, sei bekannt geworden. Die
Behörden hätten nun die Absicht, ihn zu bestrafen, indem sie ihn ins Ge-
fängnis oder in ein Rehabilitationscamp bringen oder ihn gar erschiessen
lassen würden. Das SEM gehe davon aus, dass sich seine Situation ver-
bessert habe. Demgegenüber habe er jedoch nach wie vor das Erlebte vor
Augen und sei sich seiner Bedrohung gewahr. Jeder, der verdächtigt
werde, mit der Bewegung in Verbindung zu stehen, werde verfolgt. Im Ge-
gensatz zur Ansicht des SEM sei die Bedrohung real. Jederzeit könne sich
diesbezüglich etwas zutragen. Er sei nur deshalb die letzten Jahre nicht
inhaftiert, angeklagt und verurteilt worden, weil er sich versteckt gehalten
habe.
Kürzlich habe er in Colombo das Departement, welches für die Ausstellung
von Identitätskarten zuständig sei, aufgesucht. Dort sei er von einem be-
waffneten Beamten in Zivil eingehend befragt worden. Ihm sei es dennoch
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gelungen, seine Vergangenheit nicht preiszugeben, so dass ihn der Be-
amte wieder habe gehen lassen und er somit knapp entkommen sei.
Der Beschwerde wurden mehrere Dokumente in Kopie beigelegt, die mehr-
heitlich schon im Verfahren vor der Vorinstanz eingereicht worden waren.
8.
8.1 Der Entscheid des SEM ist in allen Teilen zu stützen. Um Wiederholun-
gen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die entsprechenden Erwägun-
gen verwiesen (vgl. E. 7.2 vorstehend).
8.2 Die auf Beschwerdeebene vorgetragene Argumentation vermag dem
Entscheid des SEM nichts Stichhaltiges entgegen zu halten. Sowohl dieser
als auch den Akten können keine substanziierten Anhaltspunkte dafür ent-
nommen werden, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Seine Furcht, sowohl von Sei-
ten der Behörden als auch von paramilitärischen Gruppierungen in der er-
forderlichen Intensität und gezielt verfolgt zu werden, ist nach einer objek-
tiven Betrachtung unbegründet. Während der Anhörung gab er selbst zu
Protokoll, dass ihm in den letzten drei Jahren nichts zugestossen sei (vgl.
Akte der Vorinstanz A26/11 S. 5: "Q: Did anything noteworthy happen to
you within the last 3 years? R: No. I'm only afraid anything may happen at
any time. […]"). Der mit Beschwerde geltend gemachte Vorfall vom 7. Feb-
ruar 2015 vermag an diesem Ergebnis ebenfalls nichts zu ändern; die er-
forderliche Intensität der Verfolgung im Sinne des Gesetzes liegt nicht vor.
In seiner Beschwerde gibt er sogar an, das Departement, welches für die
Ausstellung von Identitätskarten zuständig sei, aufgesucht zu haben, und
dort eingehend befragt worden zu sein. Es darf davon ausgegangen wer-
den, dass er dieses Risiko nicht auf sich genommen hätte, würde er tat-
sächlich befürchten, von den Behörden verfolgt zu werden.
8.3 Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit
des Beschwerdeführers im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht
gegeben. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vor-
bringen in der Beschwerde sowie auf die eingereichten Beweismittel ein-
zugehen; sie vermögen am Ergebnis nichts zu ändern. Zusammenfassend
ist festzustellen, dass das SEM zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht
bewilligte und das Asylgesuch aus dem Ausland ablehnte.
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer
Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Bienek
Versand: