Abtei lung IV
D-2071/2007
spn/mal
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
X._______, geboren _______, unbekannter Herkunft
(angeblich Eritrea),
wohnhaft _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 12. März 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2071/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2006 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum des BFM in _______ ein Asylgesuch
einreichte,
dass sie am 12. Januar 2007 vom BFM kurz befragt und am 5. Februar
2007 von der zuständigen kantonalen Behörde einlässlich zu ihren Ge-
suchsgründen angehört wurde,
dass sie dabei betreffend ihre Herkunft angab, sie sei in Äthiopien ge-
boren und aufgewachsen, ihre Eltern seien jedoch eritreischer Ab-
stammung, weshalb sie eine Staatsangehörige von Eritrea sei,
dass ihre Eltern im Jahre 1999 von den äthiopischen Behörden nach
Eritrea ausgewiesen worden seien, worauf sie alleine an ihrem bisheri-
gen Heimatort _______ verblieben sei,
dass sie dort noch während zwei Jahren eine christliche Internats-
schule besucht habe und noch während einiger Zeit von der Schule
aus nach Hause gegangen sei, bis das Haus ihrer Eltern versiegelt
worden sei,
dass sie dann bei ihrem Halbbruder _______ und dessen Familie in
der Stadt _______ gewohnt habe,
dass sie im Jahre 2003 zu ihrem Freund _______ nach _______ gezo-
gen sei, wo ihr Freund einen kleinen Laden betrieben habe,
dass ihr Freund – welcher viel älter sei als sie – ein Mitglied der Kinijit
sei, diese unterstützt und an Versammlungen teilgenommen habe, wo-
gegen sie selbst damit nichts zu tun gehabt habe,
dass sie und ihr Freund am 5. November 2005 anlässlich einer De-
monstration vor ihrem Laden verhaftet und bis zum 19. Juli 2006 im
_______ Gefängnis in Haft behalten worden seien,
dass man sie persönlich während der Haft nicht verhört habe, mithin
sie die Gründe für die 8-monatige Haft nicht gekannt habe,
dass sie einfach nur eingesperrt gewesen und in der Haft auch nicht
geschlagen worden sei, es im Gefängnis aber fast keine Nahrung ge-
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geben habe und sie deswegen im Verlauf der Haft in ein Spital über-
wiesen worden sei,
dass sie schwanger gewesen sei, man sie wegen Mangelernährung
habe behandeln müssen und sie das Kind verloren habe,
dass sie und ihr Freund gegen eine Kaution, welche ein Freund von
_______ aufgebracht habe, aus der Haft entlassen worden seien,
dass sie und ihr Freund sich vor einer erneuten Verhaftung gefürchtet
hätten, es ferner Probleme mit ihrem Halbbruder _______ gegeben
habe, da ihr Freund _______ ein Christ sei, und ausserdem ihr provi-
sorischer Ausweis abgelaufen sei,
dass sie und ihr Freund deshalb ein paar Monate später in den Sudan
gereist seien, wo in _______ ihr Onkel wohnhaft sei,
dass sie persönlich eigentlich zu ihren Eltern nach Eritrea habe reisen
wollen, ihr Onkel aber davon abgeraten habe, da es schwierig wäre,
dorthin zu gelangen, sie in Eritrea nach _______ ins Militär müsste
und die Regierung die Bevölkerung unter Druck setze,
dass sie und ihr Freund nach Libyen gereist seien, wo beide an der
Grenze verhaftet worden seien,
dass man die Beschwerdeführerin nach fünf Tagen wieder freigelassen
habe, wogegen ihr Freund in Haft behalten worden sei,
dass sie in der Folge – nach über einem Monat Warten auf ihren
Freund – alleine weitergereist sei, auf dem Seeweg Italien erreicht
habe und von dort in die Schweiz gelangt sei,
dass sie in der Vergangenheit den Kontakt zu ihren Eltern verloren und
erst im Sudan von ihrem Onkel erfahren habe, dass sich ihre Eltern in
_______ aufhalten würden, beziehungsweise ihr erst in der Schweiz
durch einen Zufall bekannt geworden sei, dass ihre Eltern in _______
wohnhaft seien,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Einreichung ihres Asylge-
suches beim BFM eine auf sie lautende äthiopische Residenzkarte für
eritreische Staatsangehörige sowie zwei auf ihre Eltern lautende erit-
reische Identitätskarten abgab,
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dass sie dazu ausführte, einen Pass oder eine Identitätskarte habe sie
nie besessen, sondern einzig die Residenzkarte, welche ihr vom äthio-
pischen Migrationsbüro in _______ ausgestellt worden sei, und die
Identitätskarten habe sie nach der Ausweisung ihrer Eltern zuhause
behändigt und ihren Eltern mitbringen wollen,
dass das BFM die vorgelegten Papiere einer amtsinternen Dokumen-
tenprüfung unterzog, in deren Folge die vorgelegten eritreischen Iden-
titätskarten der Eltern und die Residenzkarte der Beschwerdeführerin
als gefälscht respektive verfälscht erkannt wurden,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Februar
2007 Frist zur Stellungnahme einräumte, das Schreiben jedoch mit
dem Post-Vermerk „nicht abgeholt“ ans BFM zurückging,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. März 2007 – in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) – auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat,
verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und
des Wegweisungsvollzuges (vgl. für die Begründung nachfolgende Er-
wägungen),
dass auch diese Sendung von der Post mit dem Vermerk „nicht abge-
holt“ ans BFM retourniert wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 20. März 2007 gegen den Entscheid
des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Ge-
währung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte und
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass der Verfah-
renskosten und unentgeltliche Verbeiständung) sowie um Anordnung
vollzugshemmender Massnahmen ersuchte (vgl. für die Begründung
nachfolgende Erwägungen),
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
26. März 2007 auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet,
für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und das Gesuch um unentgelt-
liche Verbeiständung abgewiesen wurde,
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dass das BFM gleichzeitig zur Vernehmlassung eingeladen wurde,
dass die mit der Betreuung und Unterbringung der Beschwerdeführe-
rin beauftragte Organisation am 27. März 2007 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht gelangte, auf gewisse Unstimmigkeiten bei
der Zustellung des angefochtenen Entscheides verwies und um eine
nochmalige Zustellung des Entscheides sowie der editionspflichtigen
Akten ersuchte,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
2. April 2007 das BFM angewiesen wurde, der Beschwerdeführerin
nochmals Akteneinsicht zu gewähren,
dass der Beschwerdeführerin gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt
wurde, innert Frist eine allfällige Beschwerdeergänzung nachzurei-
chen,
dass das BFM am 4. April 2007 weisungsgemäss nochmals Aktenein-
sicht gewährte,
dass die Beschwerdeführerin am 5. April 2007 eine kurze Beschwerde-
ergänzung nachreichte,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 2. Mai 2007 – unter Ver-
weis auf seine bisherigen Erwägungen – die Abweisung der Be-
schwerde beantragte,
dass die vorinstanzliche Vernehmlassung der Beschwerdeführerin am
10. Mai 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Abs. 3 AsylG (in Kraft seit dem 1. Januar 2007), auf welchen
sich die angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht,
dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkun-
dige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei dage-
gen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Pro-
zessgegenstand bildet (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE
D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1),
dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht be-
schränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich auch materiell zur Sache
zu äussern hatte (vgl. dazu unten),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
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Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM im angefochtenen Entscheid ausführt, die Beschwerde-
führerin habe gefälschte respektive verfälschte Papiere eingereicht
und vor diesem Hintergrund lägen keine entschuldbaren Gründe für
das Fehlen von Reise- oder Identitätspapieren vor,
dass die Beschwerdeführerin den Feststellungen des BFM zum Ergeb-
nis der amtsinternen Dokumentenprüfung nichts Konkretes entgegen
setzt, mithin sie im Rahmen der Beschwerdeergänzung einzig aus-
führt, sie habe mit ihren Eltern Kontakt aufgenommen und benötige
noch etwas Zeit, damit sie ihre Geburtsurkunde beschaffen könne,
das aufgrund der Akten mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass
die Beschwerdeführerin keine hinreichenden, sondern bloss gefälschte
respektive verfälschte Papiere eingereicht hat,
dass damit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass daran auch das sinngemässe in Aussicht Stellen der Nachrei-
chung anderer respektive echter Papiere nichts zu ändern vermag (vgl.
dazu EMARK 1999 Nr. 16 E. 5),
dass die Vorlage gefälschter oder verfälschter Papiere – wie vom BFM
zu Recht festgestellt – gegen das Vorliegen entschuldbarer Gründe für
das Fehlen von Reise- oder Identitätspapieren spricht, womit der Aus-
schlussgrund nach Art. 33 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht erfüllt ist,
dass das BFM im angefochtenen Entscheid weiter ausführt, aufgrund
des Verhaltens der Beschwerdeführerin (Einreichen gefälschter Papie-
re), ihrer realitätsfremden Angaben (angeblich kein Kontakt zu den El-
tern während Jahren) sowie ihrer mangelhaften Sprachkenntnisse (die
Beschwerdeführerin spreche nur Amharisch und verstehe Tigrinya
kaum) entbehre die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit
jeder Grundlage,
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dass betreffend die Frage der tatsächlichen Herkunft der Beschwerde-
führerin – und damit betreffend die Frage des Wegweisungsvollzuges
– jedoch keine weiteren Abklärungen notwendig seien, da die Be-
schwerdeführerin dazu offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen-
de Angaben mache, womit weitere Abklärungen verunmöglicht würden
und zugleich die Untersuchungspflicht des BFM ihre Grenze finde,
dass die Beschwerdeführerin schliesslich die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht erfülle, da ihr Verhalten (Einreichen gefälschter Pa-
piere) nicht jenem einer tatsächlich Verfolgten entspreche und ihre An-
gaben zu den angeblich in Äthiopien erlittenen Verfolgungsmassnah-
men (8-monatige Haft) unsubstanziiert und widersprüchlich seien,
dass die Beschwerdeführerin auch diesen Erwägungen nichts Konkre-
tes entgegen setzt, mithin es sich bei ihrer Beschwerdeeingabe um
eine bekannte Formularbeschwerde handelt, in welcher – ohne Bezug-
nahme auf den konkreten Einzelfall – am geltend gemachten Sachver-
halt festgehalten und das Vorliegen einer relevanten Gefährdung be-
hauptet, zudem die Rechtmässigkeit der fünftägigen Beschwerdefrist
im Falle von Nichteintretensentscheiden nach Art. 108a AsylG
bestritten und ferner das Nachreichen einer Beschwerdeergänzung in
Aussicht gestellt wird,
dass insoweit, als in der Beschwerde die Rechtsstaatlichkeit der
fünftägigen Beschwerdefrist von Art. 108a AsylG bestritten wird, auf
die nach wie vor gültigen und zutreffenden Erwägungen in EMARK
2004 Nr. 25 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten (wegen unklarer Zu-
stellmodalitäten) Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung eingeräumt
wurde,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeergänzung – über
das sinngemässe in Aussicht Stellen einer Geburtsurkunde hinaus –
keine zusätzlichen Begründungselemente einbringt,
dass die Beschwerdeführerin damit die Erwägungen des BFM nicht zu
entkräften vermag,
dass aufgrund der Akten die Feststellungen des BFM betreffend die
offenkundige Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen zu bestätigen
sind,
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dass die Beschwerdeführerin gemäss den Akten durchaus zu detail-
lierten Angaben in der Lage ist, hat sie doch beispielsweise ihren Rei-
seweg von Äthiopien via den Sudan nach Libyen sowie die Umstände
der Verhaftung an der libyschen Grenze übereinstimmend und hinrei-
chend nachvollziehbar schildern können (vgl. act. A1, Ziff. 16, und A11,
S. 14 und 15),
dass demgegenüber ihre Schilderungen zu den zentralen Elementen
ihres Gesuches – insbesondere zur angeblich 8-monatigen Haft von
Ende 2005 bis Mitte 2006 – praktisch durchwegs an der Oberfläche
bleiben und nicht auf einen realen Hintergrund schliessen lassen,
dass auch ihre Schilderungen zu ihren persönlichen Umständen in der
Zeit nach der angeblichen Ausweisung ihrer Eltern im Jahre 1999 so-
wie zu ihren persönlichen Umständen nach ihrem angeblichen Umzug
zu ihrem Freund _______ sehr lückenhaft sind,
dass die Schilderungen zur angeblichen Haft einzig hinsichtlich der
geltend gemachten Erkrankung konkrete Elemente erkennen lassen
(Hospitalisation aufgrund von Mangelernährung und Verlust der
Schwangerschaft), im Übrigen aber sehr dürftig sind, obwohl die an-
gebliche Haft erst kurz zurück liegen soll, von erheblicher Dauer
gewesen sei und mit Sicherheit sehr einschneidend gewesen wäre,
dass die Beschwerdeführerin schliesslich – trotz angeblich erlittener
Haft – keine eigene Auseinandersetzung mit den politischen Verhält-
nissen in Äthiopien erkennen lässt, sondern diesbezüglich vollumfäng-
lich auf ihren angeblich viel älteren Freund verweist,
dass vor diesem Hintergrund die angeblich ausreiserelevante Furcht
vor einer erneuten Verhaftung insgesamt nicht nachvollziehbar wird,
womit sich nicht auf das Vorliegen einer relevanten Gefährdungslage
im Zeitpunkt der Ausreise schliessen lässt,
dass das BFM daher zu Recht erkannt hat, dass die Flüchtlingseigen-
schaft offensichtlich nicht gegeben ist (im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bst. b AsylG)
dass auch im Übrigen aufgrund der Akten – wie nachfolgend
aufgezeigt – keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
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Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs.
3 Bst. c AsylG),
dass insbesondere die Prüfung von Identitätspapieren auf ihre
Echtheit keine weitere Abklärung in Bezug auf die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG
darstellt (vgl. BVGE D-688/2007)
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen ist, da die Be-
schwerdeführerin – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus –
über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und keinen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21),
dass die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat
(gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]),
wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder
unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass angesichts der unbekannten Herkunft der Beschwerdeführerin
die entsprechende Prüfung nur beschränkt möglich ist,
dass keine Hinweise auf Verfolgung oder Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950
[EMRK, SR 0.101]) glaubhaft gemacht wurden,
dass im Falle der Beschwerdeführerin – gemäss den Akten eine junge
und gesunde Frau, welche über eine angemessene Schulbildung ver-
fügt – kein besonderes Risikoprofil und damit keine individuellen Voll-
zugshindernisse zu erblicken sind,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist, da es vorab Sache der Beschwerdeführerin ist, sich
die von ihr benötigten Reisepapiere bei der für sie zuständigen Aus-
landvertretung ihres Heimatstaates zu beschaffen,
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dass unter diesen Umständen der angeordnete Wegweisungsvollzug
zu bestätigen ist, mithin die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da die Beschwerdeführerin –
entgegen der Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 26. März
2007 – keinen Beleg für die von ihr geltend gemachte prozessuale
Bedürftigkeit nachgereicht hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2 und 3
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-
Nr. N _______)
- _______
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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